Warum muss man Unterhalt beurkunden lassen?
Sind Sie dem Grunde nach unterhaltspflichtig, hat das Kind rechtlich Anspruch darauf, dass Sie den Unterhalt beurkunden lassen. Nur eine Beurkundung gewährleistet, dass der Kindesunterhalt rechtsverbindlich festgestellt, spricht tituliert wird. Der Unterhaltstitel ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung, falls das Kind darauf angewiesen sein sollte. Dabei tut es nichts zur Sache, dass Sie den Kindesunterhalt freiwillig und zuverlässig gezahlt haben und hoch und heilig versprechen, auch künftig zuverlässig zu zahlen. Ihr Kind kann darauf bestehen, dass der Unterhalt rechtsverbindlich beurkundet wird.
Was passiert, wenn man den Unterhaltstitel nicht unterschreibt?
Kommen Sie der Aufforderung zur Beurkundung des Kindesunterhalts nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass das Kind den Unterhalt gerichtlich einfordert. Auch wenn Sie Ihre Unterhaltspflicht dann sofort anerkennen, würden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen müssen. Sie tragen typischerweise die Gerichtskosten von rund 150 €, die Auslagenpauschale des Jugendamts von ca. 15 € und – sofern Sie anwaltlich vertreten sind – mindestens 200 € Anwaltsgebühren (bei 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG). Insgesamt können so im Jahr 2025 schnell Mehrkosten von etwa 365 € anfallen.
Die genannten Zahlen beruhen auf den jeweils einschlägigen deutschen Gebührenordnungen und typischen Praxiswerten für eine Unterhaltsklage mit einem Monatsunterhalt von 400 €:
Gerichtskosten (≈ 150 €)
Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richtet sich die erste Gerichtsgebühr für eine Unterhaltsklage nach dem Streitwert, der sich hier aus 12 × 400 € = 4 800 € Jahresunterhalt ergibt.
Für einen Streitwert von 4 800 € fällt in der Regel eine Gerichtsgebühr von 1,0 Gebühreneinheit an (Gebührentabelle Anlage 1 GKG).
Bei einem Tabellenwert von derzeit 60 € pro Einheit plus 2,0 Einheiten Verfahrensgebühr, ergibt sich ein Gerichtskostenvorschuss von ca. 120 € zzgl. Auslagenpauschale (z. B. Porto, Telekommunikation) von 30 € – zusammen ≈ 150 €.
Auslagenpauschale des Jugendamts (≈ 15 €)
Das Jugendamt erhebt für die Ausstellung und Übermittlung einer Jugendamtsurkunde eine Auslagenpauschale nach dem Kostenersatzrecht des SGB VIII bzw. der jeweiligen Landesregulierung. Üblich sind 10–20 €, im Durchschnitt ca. 15 € pro Urkunde.
Anwaltsgebühren (≈ 200 €)
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemisst sich die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit und die gerichtliche Vertretung an Gegenstandswert (hier 4 800 €) und Gebührensatz.
Kann man sich gegen den Unterhaltstitel wehren?
Zweifeln Sie an der Richtigkeit der Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt, können Sie sich selbstverständlich weigern, den Titel zu unterschreiben. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, sollten Sie aber selbst aktiv werden. Um Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen richtig zu berechnen, kann sich empfehlen, eine professionelle Unterhaltsberechnung in Auftrag zu geben und sich gegebenenfalls anwaltlich auch gegenüber dem Jugendamt vertreten zu lassen. Die Kosten, die Sie für die Unterhaltsberechnung investieren, zahlen sich möglicherweise insoweit aus, als Sie weniger Unterhalt zahlen müssen.
Was ist zu tun, wenn das Jugendamt zu viel Unterhalt fordert?
Die Aufforderung des Jugendamtes, Unterhalt zu zahlen, dürfen Sie keinesfalls ignorieren. Fristen sollten Sie unbedingt ernst nehmen. Vor allem müssen Sie die Aufforderung ernst nehmen, dass Sie den Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde rechtsverbindlich beurkunden lassen.
Offensichtliche Fehler in der Unterhaltsberechnung lassen sich durch einfache Rücksprache sicherlich bereinigen. Werden Ihre Einwände ignoriert oder zu ausdrücklich zurückgewiesen, sollten Sie möglichst eine eigene individuelle Berechnung des Unterhalts durch eine kompetente Stelle vornehmen lassen.
Gleichzeitig sollten Sie gegen die Forderung des Jugendamtes Widerspruch erheben. Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form. Ihr Widerspruch sollte aber begründet sein. Soweit Sie persönlich beim Jugendamt vorstellig werden, müssen Sie damit rechnen, dass Sie der Kompetenz des zuständigen Sachbearbeiters möglicherweise nichts entgegenzusetzen haben und Ihre Argumentation ins Leere verläuft. Es empfiehlt sich insoweit, den Widerspruch schriftlich zu formulieren oder noch besser, durch einen anwaltlichen Vertreter vortragen zu lassen.
Der Umstand, dass der Kindesunterhalt beim Jugendamt gebührenfrei anerkannt werden kann, ist verlockend. Dennoch ist es keine gute Empfehlung, den Unterhaltstitel blindlings zu unterschreiben und darauf zu vertrauen, dass der Unterhalt absolut richtig berechnet ist. Es soll Ihnen zwar nicht darum gehen, Ihre Unterhaltspflicht auf ein Minimum herabzusenken, jedoch ist eine Zahlungshöhe nach Maßgabe Ihrer individuellen Verhältnisse geeigneter, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Eine professionelle anwaltliche Unterhaltsberechnung bietet dafür die besten Voraussetzungen.