437 EUR, dies ist der Mindestunterhaltsanspruch für ein Kleinkind nach der Düsseldorfer Tabelle. Er dient der Existenzsicherung. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft, welchen Kindesunterhalt Kinder letztlich beanspruchen können. Ihr minderjähriges Kind hat auf jeden Fall Anspruch auf den Mindestunterhalt, unabhängig davon, wie viel Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil verdienen. Unterhaltsstreitigkeiten erscheinen daher als überflüssig. Dennoch wird allzu oft darüber gestritten. Lesen Sie, nach welchen Kriterien Ihr Kind Kindesunterhalt fordern kann oder nach welchen Kriterien Sie Kindesunterhalt zahlen müssen.
Gerichte hatten sich früher immer sehr schwergetan, den Kindesunterhalt zu beziffern. Dieses Dilemma soll die Düsseldorfer Tabelle beseitigen. Nach der Tabelle berechnen die Familiengerichte den Kindesunterhalt. Die Tabelle stammt aus dem Jahr 1962. Sie wurde ursprünglich vom Landgericht Düsseldorf entwickelt und wird seither vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Tabellenbeträge werden in regelmäßigen Abständen angepasst. Derzeit ist die Fassung vom 1. Januar 2023 aktuell. Auch wenn die Tabelle keine Gesetzeskraft hat, wird sie von den Gerichten dennoch als maßgebliche Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts angewandt.
Nettoeinkommen der/des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 396 | 455 | 533 | 569 | 100 | 960/1.160 |
2. | 1.901 - 2.300 | 416 | 478 | 560 | 598 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301 - 2.700 | 436 | 501 | 587 | 626 | 110 | 1.500 |
4. | 2.701 - 3.100 | 456 | 524 | 613 | 655 | 115 | 1.600 |
5. | 3.101 - 3.500 | 476 | 546 | 640 | 683 | 120 | 1.700 |
6. | 3.501 - 3.900 | 507 | 583 | 683 | 729 | 128 | 1.800 |
7. | 3.901 - 4.300 | 549 | 619 | 725 | 774 | 136 | 1.900 |
8. | 4.301 - 4.700 | 571 | 656 | 768 | 820 | 144 | 2.000 |
9. | 4.701 - 5.100 | 602 | 692 | 811 | 865 | 152 | 2.100 |
10. | 5.101 - 5.500 | 634 | 728 | 853 | 911 | 160 | 2.200 |
11. | 5.501 - 6.200 | 666 | 765 | 896 | 956 | 168 | 2.500 |
12. | 6.201 - 7.000 | 697 | 801 | 939 | 1.002 | 176 | 2.900 |
13. | 7.001 - 8.000 | 729 | 838 | 981 | 1.047 | 184 | 3.400 |
14. | 8.001 - 9.500 | 761 | 874 | 1.024 | 1.093 | 192 | 4.000 |
15. | 9.501 - 11.000 | 792 | 874 | 1.066 | 1.038 | 200 | 4.700 |
Der Gesetzgeber hat es übernommen, nach Einschätzung der Lebenshaltungskosten Mindestbeträge festzusetzen, die das Existenzminimum eines Kindes möglichst sichern sollen. Dass auch der sich daraus ergebende Mindestunterhalt im Lebensalltag meist nicht ausreichend ist, liegt auf der Hand. Nach § 1612a BGB ergibt sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als der doppelte „sächliche Kinderfreibetrag“ des Einkommensteuergesetzes. Der sächliche Kinderfreibetrag beträgt für 2020 monatlich 502 EUR. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge für den Mindestunterhalt:
Die Höhe des Unterhalts hängt von Ihrem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen ab. Es ergibt sich, wenn Sie von Ihrem Bruttoeinkommen Ihre Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden abziehen. Je nachdem werden Sie in eine der Einkommensgruppen 1 - 15 eingeordnet.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.9.2020 (Az. XII ZB 499/1) begrenzt die Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt nach oben hin jedoch nicht, sodass bei einem höheren Einkommen als der Stufe 10 bei entsprechendem Lebensbedarf des Kindes auch ein höherer Betrag festgesetzt werden kann. Dementsprechend wurde die Düsseldorfer Tabelle 2022 erweitert, sodass es nun 15 statt 10 Einkommensstufen gibt.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält drei Altersgruppen für minderjährige Kinder sowie eine Altersgruppe für volljährige Kinder. In der Einkommensgruppe 1 ersehen Sie den Mindestunterhalt, der gemäß der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ nach § 1612a BGB gesetzlich festgelegt wurde. Diesen Mindestunterhalt müssen bzw. sollten Sie auf jeden Fall zahlen, unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Um Ihrer elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, müssen Sie jede zumutbare Arbeit annehmen.
Die Rubrik Prozentsatz bringt die Steigerung des Unterhalts zum Ausdruck, der sich in den höheren Einkommensgruppen gegenüber der Einkommensgruppe 1 und damit dem Mindestbedarf ergibt. Die Angabe ist informatorisch.
Die angegebenen Unterhaltsbeträge gehen davon aus, dass Sie zwei unterhaltsberechtigte Personen unterhalten müssen (Elternteil und Kind oder zwei Kinder). Müssen Sie für mehr oder weniger als zwei Berechtigte Unterhalt zahlen, sind Sie in eine höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppe einzustufen.
Auch wenn Sie Kindesunterhalt zahlen müssen, ist der Gesetzgeber darauf bedacht, dass Ihnen Ihr Existenzminimum verbleibt. Ihr notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt 1.370 EUR.
In der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld nicht berücksichtigt. Fließt das Kindergeld dem betreuenden Elternteil zu, ist die Hälfte auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbetrag anzurechnen. Sie zahlen also im Ergebnis weniger, als in der Düsseldorfer Tabelle angegeben ist.
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, geht das Unterhaltsrecht von einem Mangelfall aus. § 1609 BGB legt dafür eine Rangfolge fest. Vorrangig sind minderjährige und privilegierte Kinder (volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen) zu unterhalten. Im zweiten Rang folgt Ihr Ex-Ehegatte, der das Kind betreut. Volljährige, nicht privilegierte Kinder sind erst im vierten Rang zu bedienen. Können Sie mit Ihrem Einkommen nur den ersten Rang bedienen, muss sich derjenige, der im Rang nachfolgt, mit dem Rest zufriedengeben oder erhält überhaupt keinen Barunterhalt (einfacher Mangelfall). Reicht Ihr Einkommen nicht einmal aus, um die im ersten Rang stehen Unterhaltspflichten zu erfüllen, ist Ihr Einkommen nach Abzug Ihres Selbstbehalts auf die Kinder aufzuteilen (absoluter Mangelfall).
Verweigern Sie den Kindesunterhalt oder verfügen Sie über keinerlei Einkommen, kann Ihr Kind beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss bekommen. Allerdings werden Sie von Ihrer Unterhaltspflicht dadurch nicht entlastet. Das Jugendamt wird Sie in Regress nehmen und die als Unterhaltsvorschuss gezahlten Beträge von Ihnen zurückverlangen und notfalls gegen Sie zwangsweise vollstrecken. Im ungünstigsten Fall müssen Sie damit rechnen, dass Sie wegen Verletzung Ihrer Unterhaltspflichten auch strafrechtlich belangt werden.
Geht es um Unterhalt, stehen immer zwei Aspekte zur Debatte. Einerseits sollten Sie sich Ihrer Verantwortung für Ihr Kind bewusst sein, andererseits müssen Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen. Da Ihr minderjähriges Kind Anspruch auf eine gedeihliche Entwicklung hat, sollten die Interessen des Kindes selbstverständlich im Vordergrund stehen. Vielleicht betrachten Sie die Zahlung von Kindesunterhalt als eine Art Altersversorgung für sich selbst. Das, was Sie heute Ihrem Kind zugutekommen lassen, gibt Ihnen Ihr Kind im Idealfall zurück, wenn Sie selbst altersbedingt vielleicht einmal bedürftig sein sollten oder auf die Hilfe Ihres Kindes angewiesen sind. Insoweit ist die Zahlung von Kindesunterhalt eine gute Investition in die eigene Zukunft, oder nicht?
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion