Alle Ratgeber
 

Un­ter­halts­vor­schuss

Bild: Unterhaltsvorschuss

Wann muss der Un­ter­halts­pflich­ti­ge zah­len?

Sind die Eltern getrennt, lebt das gemeinsame minderjährige Kind regelmäßig bei einem Elternteil, der den Kindesunterhalt durch sogenannten Naturalunterhalt erbringt (also Unterkunft, Beköstigung, Bekleidung, Taschengeld usw.). Der andere Elternteil muss in diesem Fall Barunterhalt zahlen, also einen monatlich im Voraus zu leistenden Geldbetrag. Fehlt dieses Geld, weil der Barunterhaltspflichtige nicht zahlen kann oder will, stellt das den Alleinerziehenden meist vor erhebliche finanzielle Probleme. Hilfe leistet hier das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss. Wie hoch die monatliche Zahlung ist und unter welchen Voraussetzungen Sie den Unterhaltsvorschuss beantragen können, erfahren Sie hier.

Das Wich­tigs­te

  • Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG oder UhVorschG).
  • Nach §§ 1 bis 3 UVG kann für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich Unterhaltsvorschuss bis zur Höhe des Mindestunterhalts unter Abzug des Kindergeldes gezahlt werden.
  • Die monatliche Zahlung beträgt derzeit monatlich bis zu 165 EUR.
  • Zu den Voraussetzungen gehört, dass das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beim alleinerziehenden Elternteil lebt, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen, nur teilweise und lediglich unregelmäßig Unterhalt zahlt.
  • Gewährt wird die Zahlung mit einem Unterhaltsvorschuss- Antrag, wozu ein Formular auszufüllen ist, dem bestimmte Unterlagen in Kopie beizufügen sind.
  • Jegliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können, sind unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann für den Unterhaltsvorschuss in Regress genommen werden. Das bedeutet, dass er den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss. Dazu muss er von der Zahlung vom Jugendamt Kenntnis erlangt haben und darüber belehrt worden sein, dass die Vorschusszahlungen von ihm zurückgefordert werden können. Zudem ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind (Unterhaltsanspruch und geltend gemachter Auskunftsanspruch), sowie dass der Pflichtige leistungsfähig war.

Un­ter­halts­vor­schuss: Hö­he der mo­nat­li­chen Zah­lun­gen

Grundlage für die sogenannte Unterhaltsersatzleistung ist das UVG. Nach §§ 1 bis 3 UVG wird für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich Unterhaltsvorschuss bis zur Höhe des Mindestunterhalts unter Abzug des Kindergeldes gezahlt.

Der Mindestunterhalt ist in 1612a Abs. 1 BGB geregelt und richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Um dieses Existenzminimum zu ermitteln, muss die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen. Weiterhin ist in § 1612a Abs. 4 BGB bestimmt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Höhe des Mindestunterhalts erstmals zum 01.01.2016 durch Rechtsverordnung neu festlegen muss. Das ist durch die Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015 (Mindestunterhaltsverordnung) erfolgt, wobei dass BMJV die Höhe des Mindestunterhalts (spätestens) alle zwei Jahre neu anzupassen hat.

Der Mindestunterhalt ist damit aus der Mindestunterhaltsverordnung und der untersten Tabellengruppe der für den Kindesunterhalt maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle ersichtlich. Er beträgt derzeit (Stand: 1. Januar 2023) für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 437 EUR monatlich und für Kinder vom sechsten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 502 EUR monatlich. Wird von diesen Beträgen das Kindergeld von derzeit 250 EUR monatlich für das erste und zweite Kind abgezogen (Stand: 1. Januar 2023), welches regelmäßig der alleinerziehende Elternteil erhält und das den Bedarf des Kindes mindert, berechnet sich die Höhe der monatlichen Zahlung wie folgt: Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle minus Kindergeld.

Expertentipp: Wissen sollten Sie, dass sich zum 01.01.2017 der Unterhaltsvorschuss erheblich verändert hat. Zum einen wurde auf der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14.10.2016 in Berlin beschlossen, die Altersgrenze für minderjährige Kinder von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Bezugsdauergrenze von 72 Monaten aufzuheben (Quelle: Pressemitteilung 369 vom 14.10.2016 des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung). Damit kann für Kinder bis zum 18. Lebensjahr über 72 Monate hinaus Unterhaltsersatzleistung bewilligt werden.

Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen Un­ter­halts­vor­schuss- An­trag

Damit Ihr Unterhaltsvorschuss- Antrag bewilligt wird, müssen aktuell die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind muss beim alleinerziehenden Elternteil leben.
  • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss in der Bundesrepublik Deutschland sein.
  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt keinen, nur teilweise und lediglich unregelmäßig Unterhalt, wobei die Unterhaltszahlungen unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts (nach Abzug des Kindesgeldes) liegen.

Alleinerziehend ist ein Elternteil, das ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ehepartner bzw. Lebenspartner dauernd getrenntlebend ist. Damit ist das Merkmal „alleinerziehend“ auch bereits dann erfüllt, wenn sich Ehegatten im Trennungsjahr befinden.

Un­ter­halts­er­satz­leis­tung für aus­län­di­sche Kin­der

Auch Eltern von Kindern mit ausländischer Staatsbürgerschaft können Unterhaltsvorschuss beantragen. Für Kinder bzw. Eltern aus einem anderen EU-Land (Europäische Union), anderem EWR-Land (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der Schweiz ist dies aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Niederlassungsfreiheit unproblematisch, sofern das Kind hier seinen ständigen Aufenthalt hat.

Stammen Kind und Eltern dagegen aus einem anderen Land (Drittland) und wollen Unterhaltsvorschuss beantragen und dafür einen Unterhaltsvorschuss- Antrag stellen, muss der beantragende Elternteil nach § 1 Abs. 2a UVG über einen der folgenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel verfügen:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt hat

Bei bestimmen Erlaubniserteilungen zum Aufenthalt besteht kein Anspruch, so etwa bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium bzw. zu Ausbildungszwecken oder einer solchen, bei der die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für eine bestimmte Höchstdauer erteilt werden darf.

So kön­nen Sie den Un­ter­halts­vor­schuss be­an­tra­gen

Wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragen möchten, ist für den Erhalt der Zahlung ein Unterhaltsvorschuss- Antrag beim zuständigen Jugendamt - also beim Amt am Wohnsitz des Kindes – zu stellen. Auf den Unterhaltsvorschuss- Antrag ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid.

Ausfüllen des Antrags

Der Unterhaltsvorschuss- Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die benötigten Formulare lassen sich unmittelbar beim Jugendamt erfragen, wobei das Amt auch beim Ausfüllen der Formulare für den Unterhaltschuss- Antrag hilft.

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen sollten dem Unterhaltsvorschuss- Antrag beigefügt werden:

  • Kopie des Personalausweises bzw. Pass des alleinerziehenden Elternteils als Antragsteller
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigungen
  • Bei Ausländern aus Drittstaaten: Kopie des ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels
  • Kopie des vollstreckbaren Unterhaltstitels (Beschluss, Vergleich oder Urkunde), sofern vorhanden
  • Kopie des Scheidungsbeschlusses oder anwaltlicher Schreiben zur Scheidung, sofern vorhanden
  • Kopie der Kindesanerkennung des anderen Elternteils (etwa Vaterschaftsanerkennung) oder entsprechender Feststellungen
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder einer Halbwaisenrente für das Kind, sofern vorhanden

Anrechnung von Einkommen

Bestimmte Zahlungen, die für das Kind geleistet werden, mindern seinen Bedarf, so dass das Jugendamt diese Zahlungen von den zu bewilligenden Zahlungen abzieht. Dazu gehören:

  • Das regelmäßig vom Mindestunterhalt abzurechnende Kindergeld
  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, auch wenn diese nur teilweise und lediglich unregelmäßig erfolgen
  • Eine aufgrund des Todes des anderen Elternteils bezogene Halbwaisenrente

Umgekehrt werden das Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils, der den Unterhaltsvorschuss beantragen möchte, und ein etwaiges Einkommen des Kindes grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Expertentipp: Diese sogenannte Unterhaltsersatzleistung ist gegenüber anderen Sozialleistungen wie Hartz IV, Sozialgeld und Sozialhilfe vorrangig. Werden solche Leistungen bezogen, muss die monatliche Zahlung unbedingt beim Jobcenter angegeben werden, da er auf den Hartz IV-Bezug angerechnet wird. Sollte der Vorschuss verschwiegen werden, führt das regelmäßig zu Schwierigkeiten mit dem Jobcenter sowie zu Rückforderungen der bezogenen Hartz IV-Leistungen bzw. zur Kürzung der künftigen Hartz IV-Gelder.

Be­scheid und Rechts­mit­tel

Der Unterhaltsvorschuss-Antrag wird vom Jugendamt beschieden. Wird dem Antrag stattgegeben, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Allerdings kann dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben oder dieser vollständig abgelehnt werden. In den letzten beiden Fällen kann der Alleinerziehende als Antragsteller innerhalb von einem Monat schriftlich oder beim Jugendamt zur Niederschrift Widerspruch gegen den teilweise bzw. vollständig ablehnenden Bescheid einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bleibt die Klage beim Verwaltungsgericht auf Verpflichtung des Jugendamts, den begehrten Unterhaltsvorschuss zu leisten.

Dem Bescheid können folgende Angaben entnommen werden:

  • Empfänger
  • Höhe
  • Anrechnung von anderen Zahlungen wie Barunterhaltszahlungen des Pflichtigen auf den Unterhaltsvorschuss
  • Bezugszeitraum, wobei Unterhaltsvorschuss nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt wird – hat also das Kind seinen 18. Geburtstag, endet der Unterhaltsvorschuss.

Die Bewilligung erfolgt regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sofern der Antragsteller allerdings Bemühungen nachweisen kann, den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, kann der Unterhaltsvorschuss rückwirkend für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.

Aus­kunfts- und Mit­wir­kungs­pflich­ten

Der alleinerziehende Elternteil als Antragsteller muss Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können, unverzüglich dem Jugendamt mitteilen. Dazu gehören im Einzelnen:

  • Erneute Heirat des alleinerziehenden Elternteils
  • Änderungen des Wohnsitzes durch Umzug u. ä.
  • Kind lebt nicht mehr beim alleinerziehenden Elternteil
  • Unterhaltsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils
  • Bekanntwerden des Aufenthalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils
  • Wiedereinzug des barunterhaltspflichtigen Elternteils beim Alleinerziehenden
  • Ableben des barunterhaltspflichtigen Elternteils

Unterbleibt die Mitteilung solcher Angaben und / oder wurde die Herbeiführung des Vorschusses durch absichtliche oder fahrlässige Angaben im Antrag erwirkt, kann das Jugendamt die erbrachten Leistungen zurückfordern. Das gilt ebenso, wenn Unterhaltszahlungen des Pflichtigen oder eine Halbwaisenrente nicht angerechnet wurden. Darüber hinaus können solche unterlassenen Angaben eine Ordnungswidrigkeit darstellen, deren Ahndung mit einer Geldbuße möglich ist.

Re­gress: Wer muss den Un­ter­halts­vor­schuss zu­rück­zah­len?

Bewilligt das Jugendamt den Vorschuss, geht der Anspruch auf Kindesunterhalt nebst dem Auskunftsanspruch gegen den Pflichtigen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem Moment auf das Land über, in dem der Vorschuss gezahlt wird. Aufgrund dieses gesetzlichen Forderungsübergangs kann der den Barunterhalt nicht leistende Elternteil in Höhe der Zahlungen in Regress genommen werden. Das bedeutet, dass er den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss.

Voraussetzungen für den Regress

Damit der barunterhaltspflichtige Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Barunterhaltspflichtige muss vom Unterhaltsvorschuss- Antrag Kenntnis erlangt haben und darüber belehrt worden sein, dass die Vorschusszahlungen von ihm zurückgefordert werden können. In der Praxis geschieht dies durch ein Schreiben des Jugendamts mit einer sogenannten Überleitungsanzeige.
  • Es muss ein Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen und der Pflichtige muss zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sein, was der Regelung des § 1613 BGB entspricht.
  • Der Pflichtige muss in der Lage gewesen sein, den Barunterhalt zu zahlen. Er muss also in dem Zeitpunkt, in dem der Vorschuss gezahlt wurde, leistungsfähig gewesen sein.

Behauptet der barunterhaltspflichtige Elternteil, er sei nicht leistungsfähig gewesen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig. Gerade an die Leistungsfähigkeit können jedoch erhöhte Anforderungen gestellt werden, so dass die Möglichkeit besteht, dem Pflichtigen ein fiktives Einkommen zu unterstellen. Das heißt, der Pflichtige muss sich so behandeln lassen, als hätte er so viel Einkommen erzielt, dass er leistungsfähig war. Die typischen Fälle sind, dass ein Arbeitnehmer mit geringem Einkommen einen Mini-Job oder ein Selbstständiger mit unzureichendem Einkommen eine sozialversicherungspflichtige unselbstständige Tätigkeit hätte aufnehmen können.

Expertentipp: Es kann sein, dass die Unterhaltsforderungen gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil den Unterhaltsvorschuss weit übersteigt. In diesem Fall kann beim Jugendamt auf Antrag des alleine sorgeberechtigten oder mit sorgeberechtigten betreuenden Elternteils eine kostenlose Beistandsschaft für das Kind eingerichtet werden, die das Kind unter anderem bei Unterhaltsklagen gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil vertritt.

Verjährung der Regressansprüche

Die übergeleiteten Unterhaltsansprüche können mit der Folge, dass sie gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr durchgesetzt werden können, verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Pflichtige muss für die Entstehung des Anspruchs Kenntnis vom Unterhaltsvorschuss- Antrag haben und darüber belehrt worden sein, dass die Vorschusszahlungen von ihm zurückgefordert werden können. Durch die Minderjährigkeit des Kindes wird der übergeleitete Anspruch nicht gehemmt.

Hat der Pflichtige keine Kenntnis, beträgt die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch 10 Jahre.

Liegt schließlich ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, verjähren die Forderungen für vergangene Zeiträume 30 Jahre und für künftige Forderungen – je nach Kenntnis des Pflichtigen von der Überleitung – 3 bzw. 10 Jahre.

Fa­zit

Der Unterhaltsvorschuss kann eine wichtige finanzielle Stütze für Sie sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt gar nicht oder nur unregelmäßig bzw. unvollständig zahlt. So müssen Sie sich nicht weiter mit dem anderen Elternteil auseinandersetzen, sondern können können direkt beim Jugendamt Hilfe bekommen. Denken Sie jedoch auch an Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, wenn Sich etwas an Ihrer familiären oder wirtschaftlichen Situation ändert.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

120fc2105123475f9e2f939510a2b116

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3