Warum sind Großeltern dem Enkelkind unterhaltspflichtig?
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Diese Unterhaltspflicht besteht aber nur, wenn das Enkelkind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und Sie als Großelternteil zugleich so leistungsfähig sind, dass Ihnen Unterhaltszahlungen zuzumuten sind.
Stehen die Großeltern in der Pflicht, sollten sie wissen, nach welchen Grundsätzen sich ihre Unterhaltspflicht bemisst. Es genügt dann nicht, sich damit zu verteidigen, dass sie nur eine Rente beziehen oder zu alt sind, um Unterhaltspflichten erfüllen zu können.
Was muss ich zu meinem Anspruch auf Kindesunterhalt wissen?
Eltern müssen ihre Kinder in der Regel so lange unterstützen, bis diese sich selber versorgen können. Was gilt bei Ausbildung und Studium?
In der Praxis geht es meist darum, dass eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater keine Chance hat, den anderen leiblichen, aber meist erwerbs- und vermögenslosen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Vielfach ist der leibliche Vater auch unbekannt oder beide Elternteile sind minderjährig oder noch in der Ausbildung.
Keine Unterhaltspflicht gegenüber Geschwistern, Neffen, Nichten
Sie sind nur gegenüber direkt verwandten Angehörigen unterhaltspflichtig. Dies sind Verwandte, die in gerader Linie voneinander abstammen, also Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder. Mit Ihren eigenen Geschwistern sind Sie nur in der Seitenlinie verwandt und stammen nicht in gerader Linie voneinander ab. Den Kindern Ihrer Geschwister (Neffen, Nichten) sind Sie also nicht gesetzlich unterhaltspflichtig.
Als Großelternteil sind Sie nicht allein in der Verantwortung
Ihre Unterhaltspflicht als Großelternteil besteht mütterlicherseits sowie väterlicherseits. Es kommt also nicht darauf an, ob der Vater des Kindes oder die Mutter des Kindes außerstande ist, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen.
Als einzelner Großelternteil haften Sie neben den anderen Elternteilen nicht als Gesamtschuldner. Zwar kann das Enkelkind nach seiner Wahl jeden seiner Großelternteile auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Da gleich nahe Verwandte, also die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits, anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des Enkelkindes haften, kann Sie Ihr Enkelkind auch nur anteilig wegen des Unterhalts in Anspruch nehmen (§ 1606 Abs. III BGB).
Deshalb muss das Enkelkind seine Forderung gegen einen einzelnen Großelternteil so darlegen, dass sich die Haftungsanteile der übrigen Großelternteile aufgrund derer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmen lassen. Ist ein Großelternteil nicht leistungsfähig, erhöht sich der Anteil der anderen Großelternteile entsprechend. Ihr Enkelkind kann also von einem Großelternteil nicht den vollen, ihm nach den Unterhaltsrichtlinien zustehenden Kindesunterhalt einfordern.
Inwieweit sind die leiblichen Eltern des Kindes für das Kind verantwortlich?
Ihre Unterhaltspflicht besteht nur insoweit die leiblichen Eltern des Kindes den Lebensunterhalt des Kindes nicht bestreiten können. Unter Verwandten haften nämlich diejenigen, die dem Kind am nächsten stehen. Dies bedeutet, dass die leiblichen Eltern vorrangig vor den Großeltern unterhaltspflichtig sind (§ 1606 Abs. II). Oder umgekehrt: Als Großelternteil haften Sie nachrangig nach den leiblichen Eltern.
Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern unterliegt jedoch einer strengen Prüfung. Meist geht es in der Praxis darum, dass beide Elternteile erwerbs- und vermögenslos sind. Kann derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, seine Barunterhaltspflicht nicht erfüllen, steht der betreuende Elternteil mit dem Kind ziemlich allein im Leben.
Zwar erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bereits dadurch, dass er/sie das Kind verköstigt, erzieht und im Haushalt betreut (§ 1606 Abs. III BGB). Dieser Grundsatz gilt aber nur im Verhältnis zu dem nicht betreuenden Elternteil, also im Verhältnis der leiblichen Elternteile untereinander. Der Grundsatz gilt nicht im Verhältnis zu den Großeltern.
Auch dem betreuenden Elternteil ist es zuzumuten, soweit erwerbstätig zu sein, dass der Unterhalt des Kindes gewährleistet ist. So ist die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder bereits im fortgeschrittenen Alter sind und nicht mehr der durchgehenden persönlichen Betreuung bedürfen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.10.2012, Az. II-6-WF 232/12).
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Auch Großeltern haben Anspruch auf Selbstbehalt
Sind Sie Ihrem Enkelkind unterhaltspflichtig, muss trotzdem Ihr eigener Lebensunterhalt sichergestellt sein. Ihnen steht deshalb ein Selbstbehalt zu. Selbstbehalt bedeutet, dass Ihnen immer so viel Geld verbleiben muss, sodass Sie Ihren Lebensbedarf decken können.
Ihr Selbstbehalt beträgt mindestens 1.750 EUR
Dazu wird Ihnen ein Selbstbehalt zugebilligt, den leibliche Elternteile auch gegenüber den eigenen volljährigen Kindern geltend machen können. Dieser Selbstbehalt beträgt 1.750 EUR (Stand 01.01.2024). In diesem Betrag ist formal eine Warmmiete bis 650 EUR eingerechnet. Zusätzlich ist aber zu prüfen, ob diese eingerechnete Warmmiete tatsächlich Ihren Wohnbedarf abdeckt. Zahlen Sie eine höhere Miete, lässt sich der Selbstbehalt anteilig aufstocken. Zahlen Sie beispielsweise 650 EUR+150 EUR Warmmiete, ergibt sich im Hinblick auf den Pauschalbetrag von 650 EUR ein Aufschlag auf den Selbstbehalt von 150 EUR. Ihr Selbstbehalt beträgt dann 1.750 EUR+150 EUR.
Sie brauchen sich keine kleinere Wohnung zuzumuten
Es ist Ihnen im Regelfall nicht zuzumuten, eine für Ihre Verhältnisse vielleicht unangemessen große Wohnung aufzugeben und in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Ein Umzug dürfte vor allem auch im Hinblick auf Ihr vielleicht fortgeschrittenes Alter in aller Regel unzumutbar sein. Auch sind Sie nicht verpflichtet, über Ihre Rente hinaus eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder, falls Sie noch berufstätig sind, einen Zweitjob anzunehmen.
Wie bemisst sich Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Enkelkind?
Ihre Unterhaltspflicht bemisst sich nach Ihren Einkommensverhältnissen. Dazu ist Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen festzustellen. Egal, ob Sie Gehalt oder Rente beziehen: Ausgehend vom Bruttobetrag sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und für Ihre Lebensführung absolut notwendige Verbindlichkeiten abzuziehen. Daraus ergibt sich das unterhaltsrelevante (bereinigte) Einkommen.
Aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle können Sie dann entnehmen, wie viel Unterhalt Ihr Enkelkind beanspruchen kann. Die Tabelle bestimmt in Abhängigkeit von Ihrem Nettoeinkommen und dem Alter Ihres Enkelkindes den jeweiligen Unterhaltsbetrag. Demnach beträgt der Mindestunterhalt eines Kindes (Stand 1.1.2024):
- bis Ende des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) = 480 EUR monatlich,
- vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) = 551 EUR EUR und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres (3. Altersstufe) = 645 EUR EUR.
Der Mindestunterhalt bezieht sich in der Einkommensgruppe 1 auf ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 EUR. Die Bedarfssätze der 2. bis 15. Einkommensgruppe erhöhen Sie fortlaufend. Über die höchste Einkommensstufe hinaus brauchen Sie Ihr Enkelkind im Regelfall nicht mehr an eventuell noch höheren Einnahmen zu beteiligen. Studiert Ihr Enkelkind und wohnt nicht mehr bei einem seiner Elternteile, beträgt der Unterhaltsanspruch monatlich 930 EUR EUR. Soweit ein Elternteil Kindergeld bezieht, ist das Kindergeld in voller Höhe auf diesen Unterhaltsbetrag anzurechnen.
Unterhalt für mehr als zwei Enkelkinder
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf zwei unterhaltsberechtigte Personen. Der Lebensbedarf Ihres Enkelkindes ist also nicht identisch mit dem in der Tabelle zunächst ausgewiesenen Zahlbetrag. Leisten Sie nur für ein einziges Enkelkind Unterhalt, kommt die Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe in Betracht. Leisten Sie hingegen für mehr als zwei Enkelkinder Unterhalt, werden Sie eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft.
Auch Enkel sind Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig
Da Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltspflichtig sind, müssen auch Ihre Enkelkinder für Sie aufkommen, wenn Sie finanziell bedürftig sind. Deren Unterhaltspflicht greift aber erst, wenn die leiblichen Eltern, also Ihre eigenen Kinder, Sie nicht unterhalten können. Ihre Enkelkinder haften nachrangig nach den eigenen Eltern.
Die Situation kann relevant werden, wenn Sie pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für Ihre Pflege vorhanden ist. Dann übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten und versucht, sich das Geld von den Angehörigen zurückzuholen.
Um eine übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, bestimmt das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1.1.2020, dass Angehörige dem Sozialamt die entstandenen Kosten erst zu erstatten haben, wenn diese mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen. Erst dann, wenn der Sozialhilfeträger Anhaltspunkte hat, dass Sie mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen, werden Sie als Unterhaltsschuldner aufgefordert, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.
Großeltern haben ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind
Als Elternteil haben Sie ein gesetzliches Umgangsrecht mit Ihrem Enkelkind (§ 1685 BGB). Der Gesetzgeber unterstellt, dass es dem Wohl und der gedeihlichen Entwicklung des Kindes dient, wenn es auch Umgang mit seinen Großeltern hat. Vielleicht befördert es Ihre Bereitschaft, Unterhalt für Ihr Enkelkind zu zahlen, wenn der leibliche Elternteil Ihnen dafür ein angemessenes Umgangsrecht mit dem Enkelkind zugesteht.
Berücksichtigen Sie jedoch, dass sich das Umgangsrecht schwierig gestaltet, wenn zwischen Ihnen und den Eltern ein erhebliches Zerwürfnis besteht und Sie den Erziehungsvorrang der Eltern oder eines Elternteils missachten. Dann könnte sich für das Kind ein unzumutbarer Loyalitätskonflikt begründen (BGH, Beschluss vom 12.7.2017, Az. XII ZB 350/16).
Aufsichtspflicht der Großeltern am Beispiel Filesharing
In einem Fall des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 29.10.2020, Az. 2 = 15/19) nutzte ein 11-jähriges Kind den Wochenendbesuch bei den Großeltern, um über ein Filesharing-Programm ein Computerspiel herunterzuladen. Der Großvater wurde vom Inhaber der Rechte abgemahnt und sollte Schadensersatz zahlen. Das Gericht wies jedoch eine Aufsichtsverletzung zurück. Dem Großvater habe keine gesetzliche Aufsichtspflicht oblegen (§ 832 BGB).