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Ge­schie­de­nen­un­ter­halt: Vor­aus­set­zun­gen

Bild: Geschiedenenunterhalt: Voraussetzungen

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gibt es für den nach­e­he­li­chen Un­ter­halt?

Nach der Scheidung kann einer der früheren Ehegatten vom anderen unter bestimmten Voraussetzungen Geschiedenenunterhalt (nachehelichen Unterhalt, Scheidungsunterhalt) verlangen. Dieser Anspruch ist rechtlich eigenständig und muss daher gesondert geltend gemacht werden, auch wenn zuvor ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestanden hat. Eine der Voraussetzungen für den Geschiedenenunterhalt ist, dass einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt oder es sich um eine Ehe von langer Dauer handelt. Wie diese und die anderen Erfordernisse für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aussehen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wich­tigs­te

  • Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jeder Ehegatte nach einer Scheidung für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen muss, § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt nur in Betracht, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt oder es sich um eine Ehe von langer Dauer handelt.
  • Trotz des Vorliegens eines Unterhaltstatbestands kommt ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nur in Betracht, wenn damit ehebedingte Nachteile ausglichen werden. Solche Nachteile liegen vor, wenn diese zumindest teilweise ihre Ursache in der Eheschließung und der Rollenverteilung in der Ehe haben.
  • Gesetzliche Unterhaltstatbestände sind gegeben bei der Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren nach seiner Geburt, bei nicht mehr zu erwartender Erwerbstätigkeit wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen, bei Erwerbslosigkeit bis zum Antritt einer angemessenen Erwerbstätigkeit, bei nicht ausreichendem Lebensunterhalt trotz einer vorhandenen angemessenen Erwerbstätigkeit, bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung und bei grober Unbilligkeit.
  • Eine den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründende Ehe von langer Dauer liegt bei einer Ehezeit ab 15 – 20 Jahren vor.
  • Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Geschiedenenunterhalt ist, dass der andere Geschiedene besser verdient und leistungsfähig ist.
  • Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet, wenn die nacheheliche Solidarität wegfällt. Dazu existieren zahlreiche unterschiedliche Sachverhalte.

Vor­aus­set­zun­gen für den Ge­schie­de­nen­un­ter­halt

Als zum 01.01.2008 das Unterhaltsrecht reformiert wurde, war eine der wesentlichsten Absichten des Gesetzgebers, den bis zu diesem Zeitpunkt zumeist lebenslang bestehenden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt an die gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen. Durch den mit der Reform eingeführten und in § 1569 BGB niedergelegten Grundsatz der Eigenverantwortung obliegt es jedem Ehegatten nach einer Scheidung, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Lediglich dann, wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, sollte er nach den gesetzlich festgelegten Unterhaltstatbeständen zum Ausgleich der ehebedingten Nachteile nachehelichen Unterhalt verlangen können. Aber auch dieser nacheheliche Unterhalt wurde dadurch beschränkt, dass er durch den damals neu eingeführten § 1578b BGB herabgesetzt und / oder zeitlich begrenzt werden kann.

Damit setzt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt voraus, dass

  • entweder einer der sieben Unterhaltstatbestände oder eine Ehe von langer Dauer vorliegt
  • oder der frühere Ehegatte besser verdient und leistungsfähig ist.

Ge­schie­de­nen­un­ter­halt: Un­ter­halt­stat­be­stand oder Ehe von lan­ger Dau­er er­for­der­lich

Der bei den Unterhaltstatbeständen geforderte Ausgleich der ehebedingten Nachteile beinhaltet, dass diese zumindest teilweise ihre Ursache in der Eheschließung und der Rollenverteilung in der Ehe haben. Hat also etwa die Ehefrau wegen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung ihre Ausbildung abgebrochen, ist dies ein ehebedingter Nachteil. Wurde aber die Ausbildung bereits einige Jahre vor der Ehe abgebrochen und hatte die spätere Ehefrau auch nach längerer Arbeitslosigkeit keine Lust, sich eine andere berufliche Qualifikation anzueignen, stellen sowohl der Abbruch der Ausbildung als auch eine Arbeitslosigkeit nach der Ehe regelmäßig keine ehebedingten Nachteile dar. Geschiedenenunterhalt kann daher – aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität – grundsätzlich nur als Überbrückung für einen kurzen Zeitraum gefordert werden.

Im Einzelnen bestehen folgende Unterhaltstatbestände:

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB

Übernimmt der geschiedene Ehegatte die Betreuung des gemeinsamen Kindes, hat er gegen den anderen Geschiedenen einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser besteht für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Bei der Betreuung von mehreren Kindern ist das Alter des jüngsten Kindes maßgeblich. Eine Erwerbstätigkeit muss der Unterhaltsberechtigte also erst wieder aufnehmen, wenn das Kind bzw. das jüngste Kind drei Jahre alt ist.

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann jedoch vom Familiengericht auf Antrag aus Billigkeitsgründen verlängert werden. Diese Gründe sind vom antragstellenden betreuenden Elternteil darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dazu gehören einerseits kindesbezogene Gründe wie etwa fehlende anderweitige und zumutbare Betreuungsmöglichkeiten oder ein erhöhter Betreuungsbedarf. Zum anderen sind elternbezogene Gründe denkbar wie etwa die Betreuung von mehreren Kindern. Diese Erwägungen spielen ebenfalls für die Frage eine Rolle, ob dem betreuenden Elternteil statt einer Vollzeitbeschäftigung nur eine Teilzeitbeschäftigung oder ein Mini-Job zugemutet werden kann.

Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB

Kann von einem geschiedenen Ehegatten keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden, hat er Anspruch auf Altersunterhalt. Mangels fester Altersgrenzen ist für die Erwartung einer Erwerbstätigkeit darauf abzustellen, welche Ausbildung der Ehegatte hat, welche früheren Erwerbstätigkeiten ausgeübt und wie lange diese unterbrochen wurden, wie die Aussichten für eine Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt sind sowie wie sich die persönlichen Verhältnisse wie Gesundheitszustand und Ehedauer verhalten.

Zwar ist der geschiedene Ehegatte zu Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung verpflichtet, wenn er in seinem erlernten Beruf keine Arbeit mehr erhält. Ob sich allerdings ab vielleicht 55 Jahren noch eine Arbeitsstelle finden lässt, ist schwierig zu beurteilen. Ab Beginn des Rentenalters ist jedenfalls keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB

Auch für den Anspruch auf Krankheitsunterhalt wird vorausgesetzt, dass vom geschiedenen Ehegatten keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Die Krankheit, das Gebrechen oder die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten müssen aber bereits im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden gewesen sein.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB

Der Anspruch auf Arbeitslosenunterhalt besteht, bis der geschiedene Ehegatte eine eigene angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Die Angemessenheit richtet sich nach Alter, Ausbildung, einer etwaigen früheren Tätigkeit sowie Gesundheitszustand und persönlichen Fähigkeiten des Berechtigten.

Um den Unterhaltsanspruch aufrecht zu erhalten, muss sich der geschiedene Ehegatte aber intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen, was ca. 20 bis 30 monatliche Bewerbungen beinhaltet. Dazu gehört auch die Verpflichtung, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, § 1574 Abs. 3 BGB.

Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB

Übt der geschiedene Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aus, reichen aber die daraus erzielten Einkünfte nicht für seinen vollen Unterhalt aus, kommt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Betracht. Der Aufstockungsunterhalt besteht aus der Differenz des selber erzielten Einkommens und dem vollen Unterhalt, also dem während der Ehe vorhandenen Einkommen, § 1578 BGB. Dadurch soll der gewohnte eheliche Lebensstandard gesichert werden.

Erforderlich für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist, dass dieser mehr als 10% des bereinigten Nettoeinkommens des bedürftigen Ehegatten ausmacht. Bereinigtes Nettoeinkommen bedeutet, dass das Nettoeinkommen um die berufsbedingten Aufwendungen, ehebedingten Schulden und sonstigen abzugsfähigen Positionen zu kürzen (zu „bereinigen“) ist.

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB

An Ausbildungsunterhalt ist zu denken, wenn der geschiedene Ehegatte seine Berufsausbildung vor oder während der Ehe abgebrochen oder wegen der Ehe nicht aufgenommen hat. Ausbildungsunterhalt kommt ebenfalls in Betracht, wenn eine Fortbildung oder Umschulung die ehebedingten Nachteile ausgleichen soll.

Um Ausbildungsunterhalt beanspruchen zu können, muss der geschiedene Ehegatte die Bildungsmaßnahme möglichst zügig nach der Scheidung beginnen.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Ist keiner der sonstigen Tatbestände für einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gegeben und wäre die Versagung eines Unterhaltsanspruchs grob unbillig, kommt Billigkeitsunterhalt in Betracht. Das ist etwa der Fall, wenn der bedürftige Ehegatte besondere Leistungen oder finanzielle Opfer zugunsten des Ehepartners erbracht hat, also etwa die mehrjährige unentgeltliche Tätigkeit in dessen Unternehmen oder die erhebliche finanzielle Unterstützung bei dessen Unternehmensgründung.

Ehe von langer Dauer

Ehen von langer Dauer, die auch ohne einen Unterhaltstatbestand zu einem Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen können, liegen ab einer Dauer von 15 – 20 Jahren vor.

Expertentipp: Die Unterhaltstatbestände können sich auch aneinanderreihen, etwa Arbeitslosenunterhalt und nachfolgend Altersunterhalt. In solchen Fällen ist aber jeder einzelne Unterhaltstatbestand genau zu prüfen.

Wann der An­spruch auf nach­e­he­li­chen Un­ter­halt en­det

Es gibt im Unterhaltsrecht keinen Stichtag und keinen exakten Termin für das Ende des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt. Daher lässt sich lediglich allgemein sagen, dass der Anspruch dann endet, wenn die nacheheliche Solidarität wegfällt. Dazu existieren aber zahlreiche Sachverhalte, bei deren Eintritt das Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs absehbar ist oder dieser endet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Konstellationen:

  • Herabsetzung und / oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB durch das Familiengericht, sofern es sich nicht um eine Ehe von langer Dauer handelt. Gerade der Arbeitslosenunterhalt und der Aufstockungsunterhalt werden zeitlich befristet,
  • Änderung in den Einkommensverhältnissen, so dass die Unterhaltszahlungen aufgrund einer Abänderungsklage vom Familiengericht neu angepasst werden müssen oder sogar entfallen,
  • Wegfall der Voraussetzungen des Unterhaltstatbestandes, etwa beim Betreuungsunterhalt,
  • Wiederheirat des Unterhaltsberechtigen, wobei aber der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wieder aufleben kann, wenn die neue Ehe geschieden wird und der Unterhaltsberechtigte aus der ersten Ehe ein Kind betreut,
  • Vertraglicher Verzicht durch notariellen Ehevertrag oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, § 1585c BGB, wobei Unterhaltsansprüche aber nicht zu Lasten der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können,
  • Kapitalabfindung gegen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch, wobei auch hier der Verzicht nicht zu Lasten der Sozialhilfe ausgeschlossen werden darf,
  • Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, so dass dieser herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder versagt wird, § 1579 BGB, etwa bei einer Ehe von kurzer Dauer (bis zwei Jahre), Straftaten gegen den Unterhaltsverpflichteten oder das Eingehen einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft oder
  • Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Zeitablauf, also wenn dieser länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, was auch für einen Anspruch aus einem Unterhaltstitel wie einem Urteil bzw. Beschluss gilt (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Das al­les ge­hört zum Ge­schie­de­nen­un­ter­halt

Ist der Unterhaltsverpflichtete ausreichend leistungsfähig, kommen folgende Ansprüche in Betracht, die gesondert geltend zu machen sind:

  • Elementarunterhalt,
  • Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, § 1578 Abs. 2 BGB, soweit der geschiedene Ehegatte privat versichert war oder über den anderen Geschiedenen in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war, wobei der Schutz in der Familienversicherung einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung wegfällt und der geschiedene Ehegatte sich in der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten freiwillig gegen Beitragspflicht versichern kann,
  • die Kosten einer Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1578 Abs. 2 BGB und
  • Altersvorsorgeunterhalt und Kosten einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern es sich nicht um Ausbildungsunterhalt handelt, 1578 Abs. 3 BGB.

Was an­sons­ten für den An­spruch auf nach­e­he­li­chen Un­ter­halt wich­tig ist

Schließlich sind folgende Punkte für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt noch wichtig:

  • Geltendmachung im Scheidungsverbund

    Der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt sollte im sogenannten Scheidungsverbund (also zusammen mit der Scheidung) geltend gemacht werden, da hierdurch Anwalts- und Gerichtskosten gespart werden. Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, muss dieser Anspruch in den Scheidungsverbund eingestellt werden, weil sonst keine Hilfe bewilligt wird.

  • Sicherheitsleistung

    Der Unterhaltsverpflichtete hat auf Verlangen des Berechtigten für den Unterhalt Sicherheit zu leisten, sofern der Unterhaltsanspruch gefährdet ist und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt einen Jahresbetrag des Geschiedenenunterhalts, im Einzelfall auch mehr, § 1585a BGB. Sein Verlangen muss der Berechtigte darlegen und beweisen können.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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