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Definition: Haben Unterhaltszahlungen Einfluss auf die Steuern?

DEFINITION

Haben Unterhaltszahlungen Einfluss auf die Steuern?

Leisten Sie Unterhaltszahlungen, sei es Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt, oder unterstützen Sie Angehörige finanziell, bewilligt das Steuerrecht eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie diese Unterhaltszahlungen also steuerlich geltend machen – zum Beispiel als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

Sie zah­len Tren­nungs­un­ter­halt oder nachehelichen Un­ter­halt nach der Schei­dung

Scheitert Ihre Ehe, können Sie sich im Jahr Ihrer Trennung als Ehepaar noch einmal steuerlich zusammen veranlagen lassen und profitieren dadurch vom Splitting-Vorteil. Im Jahr nach der Trennung müssen Sie Ihre Steuerklassen anpassen. Dann werden Sie steuerlich einzeln veranlagt. Ihre individuelle Steuerlast erhöht sich.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

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Splittingvorteil nutzen oder Unterhaltszahlungen absetzen?

Prüfen Sie, ob Sie Ihre Trennung steuerlich so gestalten, dass Sie im Jahr der Trennung noch den steuerlichen Splitting-Vorteil nutzen können oder ob es günstiger ist, Unterhaltsleistungen steuerlich abzusetzen.

Möchten Sie den Splitting-Vorteil möglichst lange nutzen, sollten Sie für das betreffende Jahr wenigstens einen einzigen Tag zusammengelebt haben. Wenn Sie sich dann am 2. Januar trennen, bleibt Ihnen der Splitting-Vorteil für das ganze Jahr erhalten. Ihre gemeinsame steuerliche Veranlagung wird dann erst im auf Ihre Trennung folgenden Kalenderjahr aufgehoben. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner einverstanden ist und Sie sich durch den Splitting-Vorteil steuerlich besser stellen, als wenn Sie Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.

GUT ZU WISSEN

Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Ihre Scheidungskosten schlagen steuerlich nicht zu Buche. Der Bundesfinanzhof hat abschließend entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (BFH, Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).

Zum Ratgeber: Einvernehmliche Scheidung reduziert Kosten

Zahlen Sie nach Ihrer Trennung ab dem Jahr nach Ihrer Trennung Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.

Sie können Ihre Unterhaltszahlungen jedes Jahr steuerlich geltend machen und zwar entweder als

  • Sonderausgaben in Höhe bis zu 13.805 EUR

oder alternativ als

  • außergewöhnliche Belastungen bis zu 10.347 EUR.

Sie können Ihre Unterhaltszahlungen entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Es geht aber nicht, Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben und gleichzeitig auch als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Sie müssen sich entscheiden, je nachdem, was in Ihrer Lebenssituation günstiger ist.

Vereinbaren Sie im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, können Sie den Abfindungsbetrag nicht in voller Summe als außergewöhnliche Belastung geltend machen, sondern nur betragsmäßig bis zur Höchstgrenze von 10.347 EUR. In einem Fall des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. III R 57/05) wollte ein Ehepartner eine Abfindung in Höhe von 1,5 Millionen EUR bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte den Ansatz ab, weil die Abfindungszahlung für den typischen Unterhaltsbedarf des ehemaligen Ehepartners geleistet wurde.

GUT ZU WISSEN

Prozesskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig

Müssen Sie Ihre Unterhaltsansprüche gegen Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihren Ex-Partner gerichtlich einklagen, sind die Prozesskosten als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung abzugsfähig, wenn Sie bzw. Ihr Ehepartner seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend macht und Sie die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte selbst versteuern (Finanzgericht Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 494/18).

Zum Ratgeber: Kosten eines Unterhaltsstreits

Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben

Unterstützen Sie Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihren Ex-Partner nach der Trennung oder Scheidung finanziell, dürfen Sie bis zu 13.805 EUR im Jahr als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Zusätzlich dürfen Sie die für den Ex-Partner übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ansetzen (Zeile 41 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung). Sie machen Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend, indem Sie den gezahlten Betrag im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 40 eintragen. Zusätzlich müssen Sie die Anlage U für "Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten ausfüllen.

Praxisbeispiel

Unterhaltszahlungen an Partner

Sie zahlen Ihrem unterhaltsberechtigten Ex-Partner jeden Monat 700 EUR Unterhalt. Sie können dann 8.400 EUR im Jahr als Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 40.000 EUR sparen Sie schnell ca. 3.000 EUR.

Ihr Ehepartner muss die Anlage U unterschreiben

Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner muss diese Anlage U unbedingt unterschreiben. Das Finanzamt erkennt den Abzug als Sonderausgabe nämlich nur an, wenn der Partner zustimmt und die empfangenen Unterhaltszahlungen versteuert. Zu diesem Zweck müssen Sie auch die Steuernummer Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners angeben. Der Partner darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn er keine Nachteile hat oder Sie eventuell entstehende steuerliche Nachteile ausgleichen. Daraus ergeben sich in der Praxis teils erhebliche Probleme. Er wird allenfalls bereit sein, seine Unterschrift zu leisten, wenn er kein oder nur geringes Einkommen hat und deshalb den Unterhaltsbetrag nicht oder nur gering versteuern muss.

Weigert sich der Ex-Partner ohne triftigen Grund, die Anlage U zu unterschreiben, haben Sie einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf die Zustimmung, wenn Sie sich verpflichten, dem Ex-Partner alle steuerliche Nachteile auszugleichen, soweit dieser sie im Einzelfall nachweist. Einigen Sie sich und leisten einen Ausgleich, ist der Ausgleich wiederum als Unterhaltszahlung anzusehen (BFH, Urteil v. 8. 20.11.2007, Az. XI B 68/07). Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihr Ex-Partner kann als Unterhaltsempfänger nicht verlangen, an Ihren Steuervorteilen beteiligt zu werden, die Sie durch den Sonderausgabenabzug erhalten (BGH, Az. VIb ZR 30/83).

EXPERTENTIPP

Prüfen Sie Sonderausgabenabzug oder außergewöhnliche Belastung

Verweigert Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner seine Zustimmung zum Sonderausgabenabzug Ihrer Unterhaltszahlungen, kann ein Ausweg darin bestehen, auf den Ansatz als außergewöhnliche Belastungen ausweichen.

Eine weitere Hürde kann darin bestehen, dass Sie auf der vom Ex-Partner unterschriebenen Anlage U auch dessen Steuernummer angeben müssen. Sie finden diese in der Regel in Ihrem letzten gemeinsamen Einkommensteuerbescheid. Ansonsten müssen Sie Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihren Ex-Partner bitten, Ihnen die Steuernummer mitzuteilen. Dazu ist sie bzw. er eigentlich gesetzlich verpflichtet. Ansonsten sollten Sie versuchen, die Steuernummer beim Finanzamt zu erfragen. Um Ihre Anfrage beim Finanzamt zu rechtfertigen, sollten Sie eine Kopie Ihrer erfolglosen Anfrage beilegen. Soweit Sie Ihre Unterhaltsansprüche gerichtlich einklagen, sollten Sie darauf drängen, dass sie bzw. er im Urteil verpflichtet wird, seine Zustimmung zur Anlage U zu erteilen und seine Steuernummer mitzuteilen.

Verweigert der Ex-Partner seine Zustimmung, braucht der Fiskus nicht zu prüfen, ob seine Weigerung rechtsmissbräuchlich ist (BFH, Urteil v. 25.7.1990 in BStBl 1990, 1022). Gegebenenfalls sind Sie darauf angewiesen, den Ex-Partner gerichtlich auf seine Zustimmung zu verklagen.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Unterhaltsleistungen nicht als Sonderausgaben, sondern zunächst als außergewöhnliche Belastungen bis zu 10.347 EUR abzusetzen. Sie können den höheren Abzug als Sonderausgaben dann jederzeit nachträglich beantragen, sobald Ihnen die Zustimmung oder ein entsprechendes Gerichtsurteil vorliegt. Das Finanzamt ist gehalten, einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid zu Ihren Gunsten zu ändern (BFH, Urteil v. 12.7.1989 in BStBl 1989, 957). Hat der Ex-Partner seine Zustimmung einmal erklärt, braucht er die Zustimmung nicht jedes Jahr neu zu erklären. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf.

Muster

So sparen Sie Steuern beim Ehegattenunterhalt

Werden Sie steuerlich getrennt veranlagt und verpflichten sich zum Nachteilsausgleich, können Sie Unterhalt als Sonderausgabe geltend machen.

Muster

Musterschreiben für Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

So könnte ein Schreiben an den Ex-Partner aussehen, in dem er dazu aufgefordert wird, seine Zustimmung zu erteilen.

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Verwechseln Sie nicht Anlage U mit der Anlage Unterhalt

Möchten Sie Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, müssen Sie die Anlage U verwenden. Dort ist auch die Zustimmung Ihrer Ex-Partnerin bzw. Ihres Ex-Partners zu Ihrem Antrag vorformuliert. Außerdem muss sie bzw. er erklären, dass sie bzw. er die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte selbst versteuern muss. Verwechseln Sie die Anlage U nicht mit der Anlage Unterhalt. Die Anlage Unterhalt betrifft Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige, während die Anlage U Unterhaltsleistungen im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung erfasst. Beide Formulare haben also unterschiedliche Voraussetzungen und Inhalte.

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Dauer: 12:11

Podcast

Unterhalt von der Steuer absetzen

Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen

Sie können Ihre Unterhaltszahlungen alternativ statt Sonderausgaben auch als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und dafür insgesamt bis zu 10.347 EUR ansetzen. Zusätzlich dürfen Sie übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen. Vorteilhaft ist, dass der Ex-Partner weder zustimmen noch die Unterhaltsleistungen selbst versteuern muss.

Der Wermutstropfen: Verdient Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihr Ex-Partner eigenes Geld, werden Einkünfte über einen Freibetrag von 624 EUR angerechnet. Im ungünstigsten Fall können Sie also höchstens 624 EUR steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als Einkünfte zählen Einnahmen abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Bezieht sie bzw. er BAföG, Eltern- oder Betreuungsgeld, werden Kostenpauschale abgezogen.

Praxisbeispiel

Unterhaltszahlungen an Ehepartner

Der Ehepartner verdient im Jahr 5.000 EUR eigenes Geld. Haben Sie ihn finanziell mit 10.000 EUR unterstützt, kommen steuerlich höchstens 10.347 EUR in Betracht. Darauf sind 5.000 EUR eigenes Einkommen - 624 EUR Freibetrag = 5.000 - 624 EUR EUR anzurechnen.  Sie können in Ihrer Einkommensteuererklärung dann nur noch 10.347 EUR - 5.000 - 624 EUR EUR  = 10.347 EUR - 5.000 - 624 EUR EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Un­ter­halts­leis­tun­gen an Kin­der

So werden Unterhaltszahlungen an Ihre Kinder berücksichtigt:

Absetzbarkeit von Kindesunterhalt

Zahlen Sie Ihrem Kind Kindesunterhalt, kommen Ihre Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben in Betracht. Grund ist, dass Sie oder der andere Elternteil bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Ob Ihr Kind minderjährig oder volljährig ist, spielt keine Rolle. Erst dann, wenn Sie und der andere Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben und auch den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht mehr geltend machen können, können Sie den Kindesunterhalt steuerlich absetzen

Ausbildungsfreibetrag für Ihr Kind

Befindet sich Ihr volljähriges Kind in einer Berufsausbildung und ist es auswärtig untergebracht, steht Ihnen ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 EUR im Jahr zu. Der Ausbildungsfreibetrag wird auch gewährt, wenn Sie für Ihr Kind noch Kindergeld beziehen. Der Freibetrag ist mit dem anderen Elternteil zu teilen, wenn er selbst eigenes Geld verdient und steuerlich veranlagt wird. Sie können die Aufteilung auch individuell regeln und in Ihrer Steuererklärung angeben. Der Ausbildungsfreibetrag wird monatlich berechnet. War das Kind sechs Monate auswärts untergebracht, steht Ihnen der Freibetrag auch nur anteilmäßig für sechs Monate zu.

GUT ZU WISSEN

Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag ist in Anlage Kind, Zeile 50 - 53 einzutragen. In Zeile 53 können Sie die Aufteilung des Freibetrages beantragen.

Kostenaufwand in Ausübung Ihres Umgangsrechts

Steht Ihnen als nicht betreuender Elternteil Ihres Kindes ein Umgangsrecht zu, so können Sie die damit verbundenen Aufwendungen - wie etwa Fahrtkosten oder höhere Mietzahlungen - leider nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer absetzen. Nicht nur der Fiskus, auch der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung ab. Die Begründung: Es handele sich nicht um außergewöhnliche Aufwendungen. Stattdessen seien diese Kosten der typischen Lebensführung zuzuordnen. Außergewöhnlich können Aufwendungen nur sein, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Das kann nach dem BFH z.B. bei den Kosten für ein gerichtliches Umgangsverfahren der Fall sein, wenn ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind verweigert.

Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder

Vollendet Ihr Kind das 25. Lebensjahr, entfällt Ihr Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag. Unterstützen Sie Kind finanziell, können Sie Ihre Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind mit einem Lebensgefährten gemeinsam in einer Wohnung lebt. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17) hat hierzu festgestellt, dass in diesem Fall keine soziale Bedarfsgemeinschaft unterstellt werden dürfe und es keinen Erfahrungssatz gebe, dass Lebensgefährten aus einem Topf wirtschaften. Ihre Unterstützungsleistungen für Ihr Kind dürfen daher nicht um einen Anteil X des Lebensgefährten gekürzt werden, mit dem der Lebensgefährte Ihr Kind möglicherweise unterstützt.

Steuerlich absetzbar sind Ihre Unterhaltszahlungen an Ihr Kind nur, wenn Ihr Kind tatsächlich darauf angewiesen ist und durch sein geringes oder fehlendes Einkommen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hat Ihr Kind eigenes Einkommen, wird alles über einen Freibetrag von 624 EUR hinaus von der Summe Ihrer Zahlungen abgezogen. Die steuerliche Absetzbarkeit ist auf einen Höchstbetrag von 10.347 EUR (Stand 2024) begrenzt. Über den Höchstbetrag hinaus dürfen Sie auch noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes übernehmen. Ihre Unterhaltszahlungen bleiben für das Kind steuerfrei. Wichtig ist, dass sich der steuerliche Höchstbetrag nur anteilig auswirkt, wenn Sie das Kind nicht über das gesamte Jahr hinaus unterstützt haben. Um Ihre Unterhaltszahlungen an Ihr Kind steuerlich geltend zu machen, müssen Sie die Anlage Unterhalt verwenden. Dort sind Angaben zu Unterstützungsleistungen an bedürftige Person zu machen.

Praxisbeispiel

Ihr Kind studiert auswärts

Ihr 26 Jahre altes Kind studiert auswärts. Sie unterstützen es mit monatlich 600 EUR = 7.200 EUR/Jahr. Als Bedienung in einer Kneipe verdient Ihr Kind 250 EUR im Monat = 3.000 EUR/Jahr. Hätte Ihr Kind kein eigenes Einkommen, könnten Sie für das Jahr 2024 maximal 10.347 EUR zuzüglich der Basisbeiträge für die Pflege- und Krankenversicherung steuerlich absetzen. Der Jahresverdienst Ihres Kindes in Höhe von 3.000 EUR ist um eine Kostenpauschale von zu reduzieren. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 624 EUR, verbleiben von seinem Gehalt noch 3000--624 EUR EUR. Dieses Restgehalt ist von Ihren Unterhaltszahlungen abzuziehen, so dass Sie noch 7.200-3000--624 EUR EUR steuerlich ansetzen könnten.

Zum Ratgeber: Unterhalt und Studium

Wie hoch wird Un­ter­halt ver­steu­ert?

Müssen Sie Unterhaltsleistungen versteuern, richtet sich die Frage, wie viel Steuern Sie darauf zahlen, nach Ihrem zu versteuernden Einkommen. Die Unterhaltsleistungen zählen zunächst als sonstige Einkünfte und erhöhen Ihr Einkommen insgesamt. Nach Abzug aller denkbaren steuerlichen Abzugsposten ergibt sich Ihr zu versteuerndes Einkommen. Ihr zu versteuerndes Einkommen wird nach dem für Ihr Einkommen maßgeblichen Steuersatz versteuert.

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Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Das Steuerrecht ist komplex. Dennoch ist es wichtig, steuerliche Abzugsposten in der Einkommensteuererklärung von vornherein rechtlich korrekt darzustellen. Alternativ könnte das Finanzamt Ihren Ansatz ablehnen und Sie sind dann auf einen Einspruch oder gar eine Klage angewiesen. Gerade, wenn in der steuerlichen Gestaltung unterschiedliche Ansätze in Betracht kommen, sollten Sie sich zuvor informieren und möglichst kompetent beraten lassen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.