Unterhalt hat viele Facetten. Geht es um Unterhalt, reden wir über Familienunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt. Wir beantworten in 30 ausgewählten Fragen, was Sie wissen sollten, wenn Sie auf Unterhalt angewiesen sind. Der Fragenkatalog dient Ihrer ersten Orientierung im Unterhaltsrecht. Zu jeder Frage finden Sie auf unserer Website weiterführende Informationen.
Sind Sie verheiratet, sind Sie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Sie leisten Unterhalt für die Familie. Ihre Verpflichtung besteht darin, dass Sie durch Ihre Arbeit und mit Ihrem vorhandenen Vermögen zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen. Führt ein Ehepartner den Haushalt, erfüllt er/sie allein durch die Haushaltsführung seine Unterhaltspflicht. Sind beide erwerbstätig, tragen beide im Verhältnis ihres Einkommens und ihrer Verfügbarkeit zum Familienunterhalt bei. Ob ein Ehepartner erwerbstätig ist oder nicht, ist seine freie Entscheidung. Eine Erwerbspflicht in der Ehe besteht nicht. In der Alleinverdienerehe hat der haushaltsführende Partner Anspruch auf ein angemessenes Wirtschaftsgeld sowie ein Taschengeld zu seiner eigenen freien Verfügung. Die Familienunterhaltspflicht endet mit der Trennung der Ehepartner.
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung ist der Elternteil, der das Kind nicht selbst betreut, verpflichtet, dem betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt ist in bar und im Voraus für den anstehenden Monat zu leisten und kann nicht mit eigenen Aufwendungen für das Kind verrechnet werden. Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Die Familiengerichte orientieren sich bei der Bemessung des Kindesunterhalts an der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. In der Tabelle finden Sie vier Altersstufen: 0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre, 12 - 17 Jahre sowie volljährige Kinder ab 18 Jahren. Aus den Einkommensstufen 1 - 10 ergibt sich der maßgebliche Unterhaltsbetrag. Die Einkommensstufe 1 endet bei bis 1.900 EUR, Einkommensstufe 2 erfasst Nettoeinkommen von 1.901 - 2.300 EUR. Die höchste Einkommensstufe 10 berücksichtigt Nettoeinkommen bis 5.101 - 5.500 EUR. Bei noch höheren Nettoeinkommen hat das Kind im Regelfall keinen Anspruch, am Luxus des Elternteils teilzuhaben.
Während Ihrer Ehe betreuen Sie Ihr Kind gleichermaßen und tragen beide zum Familienunterhalt und damit auch zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes bei. Trennen Sie sich, erfüllt derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und wohnen lässt, seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er/sie dem Kind Kost und Logis gewährt. Der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, zahlt Barunterhalt an das Kind. Beide Unterhaltsleistungen sind gleichwertig.
Der unterhaltspflichtige Elternteil hat zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Der Selbstbehalt beträgt 1.370 EUR, wenn der Elternteil erwerbstätig ist und 1.120 EUR, wenn er kein eigenes Geld verdient. Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern, beträgt der Selbstbehalt 1.650 EUR (Stand 2023).
Anspruch auf Kindesunterhalt haben minderjährige Kinder sowie privilegierte, volljährige Kinder bis zum 21.Lebensjahr, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Als volljährige Kinder gelten sie gegenüber anderen volljährigen Kindern unterhaltsrechtlich als „privilegiert“.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, springt der Staat ein und zahlt Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist beim örtlichen Jugendamt zu beantragen. Der Vorschuss wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr ohne Begrenzung der Leistungsdauer gewährt. Dabei ist die Hälfte des Kindergelds auf den Vorschuss anzurechnen. Hat Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet, besteht der Anspruch nur, wenn Sie selbst wenigstens 600 EUR monatlich verdienen.
Unterhaltsvorschuss, wie und wo Sie ihn beantragen können und was Sie dafür brauchen.
Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende, vorhersehbare Mehraufwendungen im Interesse des Kindes, die durch den Kindesunterhalt nicht abgedeckt sind.
Für Kinder ist das Beste gerade gut genug.
In Betracht kommen die Kosten für Nachhilfeunterricht, Förderung des künstlerischen Talents des Kindes oder krankheitsbedingte Mehrkosten für ein behindertes Kind. Problematisch ist der Kostenaufwand für die Betreuung des Kindes im Kindergarten oder einer Kindertagesstätte. Im Normalfall sind Kinderbetreuungskosten Mehrbedarf des Kindes und von beiden Elternteilen nach ihrem Einkommen zusätzlich zum Unterhalt zu tragen. Dienen die Kosten für eine Kinderbetreuung jedoch ausschließlich dazu, dem betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit zu ermöglichen, kommt kein Mehrbedarf in Betracht.
Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, den Sie nicht vorhersehen können und der deshalb bei der Bemessung laufender Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte. So kommen Arztkosten, Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges oder akut notwendige Nachhilfekosten als Sonderbedarf in Betracht, nicht aber der Kostenaufwand für Kleidung, Musikinstrumente oder Urlaubsreisen.
Ist das Kind volljährig und zählt nicht als privilegiertes Kind, muss es sich selbst unterhalten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn es unverschuldet außerstande ist, sich selbst zu versorgen (z.B. bei Behinderung, Krankheit). Studenten haben einen Unterhaltsanspruch von 930 EUR (Stand 1. Januar 2023), sofern sie außerhalb wohnen. Das Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet. Besteht Anspruch auf BAföG, ist der Student verpflichtet, einen BAföG-Antrag zu stellen. Der Anspruch besteht so lange, bis der Student in zumutbarer Dauer das Studium abgeschlossen hat. Die Ausbildungsvergütung eines auswärts wohnenden Auszubildenden ist nach Abzug eines Pauschalbetrages von 100 EUR auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Wohnt der Student oder Auszubildende zu Hause, hat er nur Anspruch auf Naturalunterhalt sowie ein angemessenes Taschengeld.
Betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd im echten Wechselmodell, wird jeder Elternteil unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen. Liegt kein echtes Wechselmodell vor, verbleibt es dabei, dass der weniger betreuende Elternteil in voller Höhe barunterhaltspflichtig bleibt.
Das vereinfachte Verfahren soll Ihnen die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes erleichtern und das Verfahren beschleunigen. Der Gesetzgeber will den zahlungspflichtigen Elternteil veranlassen, Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht umgehend geltend zu machen und denkbare Einwendungen möglichst einzuschränken. Das Gericht kann dann relativ schnell über Ihren Zahlungsantrag urteilen. Für die Antragstellung halten die Gerichte Formulare bereit, die Sie mit Ihren persönlichen Angaben und denen des Kindes ausfüllen müssen.
Der unterhaltspflichtige Elternteil macht sich strafbar, wenn er vorsätzlich den Kindesunterhalt nicht zahlt und dadurch den Lebensbedarf des Kindes gefährdet (§ 170 StGB). Die Justizbehörden stellen Ermittlungsverfahren meist unter der Auflage ein, dass die Unterhaltsrückstände innerhalb einer vorgegebenen Frist bezahlt werden. Bleibt die Zahlung aus, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. In der Praxis wird eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung meist als Druckmittel benutzt, kann bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe aber auch dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige erst recht keine Zahlung mehr leisten kann.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, haben Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern Sie finanziell bedürftig sind und Ihr Ehepartner finanziell leistungsfähig ist. Ihr Anspruch endet mit dem Scheidungsbeschluss. Danach steht Ihnen allenfalls noch Ehegattenunterhalt zu. Damit Sie wegen der Trennung nicht direkt ins Bodenlose fallen, brauchen Sie nicht sofort eigenes Geld zu verdienen. Sofern Sie jedoch bereits berufstätig sind, müssen Sie Ihre Berufstätigkeit fortführen. Betreuen Sie Ihr Kind oder sind Sie krank oder nachweislich arbeitslos, haben Sie Anspruch darauf, Ihren bisherigen Lebensstandard fortzuführen, zumindest so lange, bis Sie auf eigenen Beinen stehen können oder es Ihnen zuzumuten ist, für sich selbst zu sorgen.
Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist beim Trennungsunterhalt eine zeitliche Befristung oder Begrenzung nicht möglich. Wohl aber kann für den nicht berufstätigen Ehepartner eine Verpflichtung bestehen, sich durch Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen um eine verbesserte Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu bemühen. Andernfalls kommt die Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht.
Verbleiben Sie nach der Trennung in der eigenen ehelichen Wohnung, zählt Ihr Wohnen im eigenen Heim als unterhaltsrelevantes Einkommen. Ihr Wohnvorteil ist der Betrag, um den Sie als Eigentümer günstiger wohnen als ein Mieter, so dass Sie entsprechende Ausgaben sparen. Dabei wird auf die potentielle Miete abgestellt, die Sie sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen (Wohnungsgröße, Wohnungsqualität, finanzielle Situation) auf dem örtlichen Wohnungsmarkt leisten würden. Faustformel: Welche Miete würde ein Ehepartner für eine an seinen Bedürfnissen orientierte Wohnung bezahlen wollen? Ab Zustellung des Scheidungsantrags zählt dann der objektive Wohnvorteil, da mit der Wiederherstellung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen und Ihnen die Verwertung Ihrer Wohnung zuzumuten ist. Jetzt zählt die objektiv erzielbare Miete für den Fall einer Fremdvermietung.
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sind Sie dem Grundsatz nach für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nur in gesetzlich begründeten Ausnahmefällen haben Sie jetzt noch Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt). In Betracht kommt, dass Sie Ihr Kind betreuen, alt, krank oder gebrechlich sind oder Sie trotz ernsthafter Bemühungen kein eigenes Geld verdienen können. Allgemein geht es darum, dass Sie ehebedingte Nachteile geltend machen und Ihr Ex-Ehepartner wegen der über die Scheidung hinaus fortbestehenden ehelichen Solidarität verpflichtet ist, Sie finanziell zu unterstützen.
Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung begründet sich daraus, dass Sie wegen Ihrer Ehe ehebedingte Nachteile in Kauf nehmen mussten. Nachteile dieser Art beruhen meist auf der Rollenverteilung in der Ehe und wären Ihnen ohne die Eheschließung wahrscheinlich nicht entstanden. Das Gesetz greift deshalb sieben unterschiedliche Unterhaltstatbestände auf, in denen ehebedingte Nachteile definiert werden. In Betracht kommen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kleinkindes, Unterhalt wegen Ihres Alters, weil Sie krank oder gebrechlich sind, trotz intensiver und ernsthafter Arbeitssuche keinen Arbeitsplatz finden oder Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten. Engagieren Sie sich und machen eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, haben Sie gleichfalls Anspruch auf finanzielle Unterstützung Ihres Ex-Partners.
Erziehen Sie nach der Scheidung Ihr gemeinsames Kind und verzichten deshalb auf eine eigene Berufstätigkeit, haben Sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In dieser Zeit sind Sie nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Ab dem dritten Lebensjahr verstärkt sich Ihre Eigenverantwortung. Jetzt erhalten Sie trotzdem noch Betreuungsunterhalt, wenn es die Belange des Kindes gebieten oder Sie keine Möglichkeiten finden, das Kind betreuen zu lassen. Die Belange des Kindes stellen darauf ab, ob ein besonderes Betreuungsbedürfnis besteht. In Betracht kommt, dass Ihr Kind in der Schule Schwierigkeiten hat oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und deshalb eine zumindest zeitlich ausgedehnte Betreuung unumgänglich ist.
Haben Sie sich arbeitssuchend gemeldet, haben Sie Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt, so lange, bis Sie einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben. Sie sind jedoch verpflichtet, alles zu tun, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden. Dazu gehört, dass Sie ausreichend Bewerbungen verschicken und bereit sind, einen weniger attraktiven Arbeitsplatz zu akzeptieren. Sofern Sie eine Ausbildung anstreben, sich in Ihrem erlernten Beruf fortbilden oder umschulen lassen, haben Sie Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Reicht Ihr erzieltes Einkommen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten, haben Sie Anspruch, dass Ihr Ex-Partner Ihr Einkommen auf den notwendigen Lebensbedarf aufstockt.
Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich zeitlich auf den Zeitraum eingeschränkt, in dem Sie bedürftig sind und sich nicht selbst unterhalten können. Erscheint es aufgrund Ihrer Lebenssituation ungerecht, Ihnen lebenslang Unterhalt zu gewähren, kann Ihr Ehepartner verlangen, dass der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird. Dabei kommt es mithin darauf an, inwieweit Sie gemeinsame Kinder erziehen oder erzogen haben oder wie lange Ihre Ehe gedauert hat. Je länger Ihre Ehe gedauert hat und je mehr ehebedingte Nachteile Sie in Kauf nehmen mussten, desto länger besteht der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Ansonsten erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehepartners.
Heiratet der Ex-Partner erneut, bleibt Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung unverändert bestehen. Ihr Ex-Partner kann seine Unterhaltspflicht nicht damit herabsetzen wollen, dass er gegenüber dem neuen Ehepartner gleichfalls unterhaltspflichtig sei. Die früher geltende Dreiteilungsmethode, bei der die Einkommen aller drei Beteiligter zusammengerechnet und aufgeteilt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht als gesetzeswidrig verworfen.
Ihre Unterhaltsansprüche nach Trennung und Scheidung hängen davon ab, welche Einkommen Sie und der Ehepartner erzielen. Im Angestelltenverhältnis zählt das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate. Bei Selbstständigen und Freiberuflern zählt das Einkommen der letzten drei Jahre. Auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuererstattungen vom Finanzamt, Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Krankengeld, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld, BAföG, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Renten und Arbeitslosengeld sowie der Wohnwert der eigenen Immobilie zählen zum Einkommen. Entzieht sich ein Partner seiner Arbeitspflicht, wird ihm gedanklich ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. Von den Bruttoeinnahmen sind alle unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten abzuziehen. Daraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ist dann letztlich Grundlage der Unterhaltsberechnung.
Unterhaltsansprüche berechnen sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Dabei wird das Bruttoeinkommen um alle unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten bereinigt. Dazu zählen Steuern, Sozialversicherungsabgaben, ehebedingte Verbindlichkeiten und berufsbedingte Aufwendungen.
Ist Ihr gemeinsames unterhaltsrelevantes Einkommen bekannt, wird Ihr Einkommen unter Berücksichtigung der Selbstbehalte meist nach der 3/7-Regel aufgeteilt. Der besserverdienende Ehepartner erhält mit 4/7-Anteilen einen Erwerbstätigenbonus. Teils wird aber auch auf den Halbteilungsgrundsatz abgestellt, nach dem beide Einkommen zusammengerechnet und dann unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Auch hier ist ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen.
Damit die Unterhaltszahlungen den Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Ehepartners nicht gefährden, gewähren die Gerichte einen Selbstbehalt (Eigenanteil). Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.280 EUR und des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1.180 EUR (Stand 1.1.2020) sichert dessen Lebensunterhalt ab.
Ist der unterhaltspflichtige Ehepartner mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig und reicht sein verfügbares Einkommen nicht aus, sämtliche Unterhaltspflichten vollständig zu bedienen, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge. Es liegt ein Mangelfall vor. Vorrangig unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Erst wenn die Unterhaltspflicht im 1. Rang bedient sind, kommen im 2. Rang getrenntlebende Ehepartner und geschiedene und lange verheiratete Ehegatten sowie Väter und Mütter, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, zum Zuge. Im 3. Rang folgen sonstige Ehegatten. Im jeweiligen Rang ist das verfügbare Einkommen anteilig aufzuteilen.
Machen Sie Unterhalt geltend, sind Sie darauf angewiesen, dass Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehepartners oder Elternteils kennen. Deshalb haben Sie einen Auskunftsanspruch. Der Unterhaltspflichtige muss Einkommensbelege und ein Verzeichnis seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach bestem Wissen an Eides statt versichern. Sofern Sie den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen, haben die Familiengerichte die Befugnis, direkt von Arbeitgebern, Versorgungsträgern und Finanzämtern Auskünfte einzuholen und nach Maßgabe dieser Informationen die Unterhaltspflicht festzusetzen.
Sie können Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit rückwirkend geltend machen, wenn Sie den unterhaltspflichtigen Ehepartner oder Elternteil in Verzug gesetzt haben. Die Inverzugsetzung begründet sich darin, dass Sie den anderen aufgefordert haben, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögenswerte zu erteilen oder ihn wegen fälliger Unterhaltsleistungen möglichst schriftlich zur Zahlung aufgefordert oder letztlich auf Unterhalt verklagt haben. Ansonsten darf der Unterhaltspflichtige darauf vertrauen, dass er keinen Unterhalt für die Vergangenheit mehr entrichten muss.
Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt, benötigen Sie einen vollstreckbaren Titel, um Ihren Unterhaltsanspruch zwangsweise durchsetzen zu können. Als Titel kommt beim Kindesunterhalt die Jugendamtsurkunde in Betracht, in der der Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ausdrücklich anerkennt. Auch die notarielle Beurkundung der Unterhaltspflicht in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung begründet einen vollstreckbaren Titel. Ansonsten ist Titel jeder gerichtliche Beschluss, in dem die Unterhaltspflicht festgestellt wird. Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die titulierte Forderung beim Unterhaltsschuldner vollstreckt. Vollstreckung beinhaltet die Sachpfändung in der Wohnung, die Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder die Kontopfändung bei der Bank.
Sie finden im Internet eine Reihe von Unterhaltsrechnern. Deren Treffsicherheit hängt aber davon ab, welche Daten und Zahlen sie eingeben. Sofern Sie nicht wissen, welche Faktoren für die Unterhaltsberechnung relevant sind, sind die Ergebnisse oft relativ. Um Ihre Unterhaltsansprüche oder Unterhaltspflichten möglichst genau zu beziffern, sollten Sie auf eine individuelle Unterhaltsberechnung zurückgreifen.
Dieser Fragenkatalog beinhaltet einen groben Überblick über typische Fragen des Unterhaltsrechts und dient Ihrer schnellen Orientierung. Sofern Sie Unterhaltsansprüche geltend machen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen im Einzelfall informieren und gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion