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Un­ter­halts­an­sprü­che bei nicht ver­hei­ra­te­ten Paa­ren

Bild: Unterhaltsansprüche bei nicht verheirateten Paaren

Leben Sie als nicht verheiratetes Paar ohne Trauschein zusammen, sind Sie rechtlich betrachtet Fremde. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich erst dann, wenn Sie ein gemeinsames Kind haben. Diese Unterhaltsansprüche und natürlich auch weitere zwischen Ihnen vereinbarte Unterhaltszahlungen, können Sie in einem Partnerschaftsvertrag für Unverheiratete regeln.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Als unverheiratetes Paar können Sie freiwillig Unterhaltszahlungen für den Fall der Trennung vertraglich vereinbaren.
  • Haben Sie ein gemeinsames Kind, bestehen auch bei unverheirateten Paaren Unterhaltsansprüche. Als Vater sind Sie verpflichtet, der Mutter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
  • Eine Unterhaltspflicht besteht auch, wenn ein Elternteil das Kind in den ersten drei Lebensjahren betreut oder wenn über das 3. Lebensjahr hinaus besondere kind- oder elternbezogenen Gründe vorliegen.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Erkennen Sie die Vaterschaft an
Die Unterhaltsansprüche von Kind und Mutter bestehen erst dann, wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben. Sind Sie zweifelsfrei der Vater des Kindes, sollten Sie es nicht unbedingt auf eine gerichtliche Feststellung ankommen lassen.

Tipp 2: Setzen Sie den Vater rechtzeitig in Verzug
Fordern Sie Unterhalt für Ihr Kind, sichern Sie sich auch den rückständigen Unterhalt, wenn Sie den Vater rechtzeitig und formgerecht in Verzug setzen.

Tipp 3: Regeln Sie Ihr eheähnliches Verhältnis in einem Partnerschaftsvertrag
Möchten Sie Ihre Beziehung auf eine vertragliche Grundlage stellen, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten in einem Partnerschaftsvertrag klarstellen.

Wie sind un­ver­hei­ra­te­te Paa­re recht­lich ein­zu­ord­nen?

Sind Sie nicht mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin verheiratet, haben Sie gesetzlich nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Ehepaar. Rechtlich stehen Sie sich wie fremde Personen gegenüber. Allein die Tatsache, dass Sie miteinander leben und zusammenwohnen, begründet noch keine der Ehe gleichgestellte Gemeinschaft. Trennen Sie sich, haben Sie allenfalls diejenigen Rechte oder Pflichten, die sich aus eventuellen vertraglichen Beziehungen ergeben. Ansonsten sind Sie, vor allem nach einer Trennung, finanziell auf sich selbst gestellt.

Expertentipp: Möchten Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft auf eine vertragliche Grundlage stellen, empfiehlt sich, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Sie regeln auf privatrechtlicher Grundlage im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse, wie Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gestalten und was passiert, wenn Ihre Beziehung ein Ende findet. Darin könnten Sie auch Ihr Bleiberecht in der Wohnung regeln, wenn der Partner oder die Partnerin alleiniger Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Es versteht sich, dass jede Vereinbarung der individuellen Formulierung bedarf. Sie können alles vereinbaren, was Ihnen wichtig erscheint. Der Partnerschaftsvertrag bedarf nicht unbedingt der notariellen Beurkundung.

Wel­che Rol­le spielt das Un­ter­halts­recht bei nicht ver­hei­ra­te­ten Paa­ren?

Leben Sie zusammen oder trennen Sie sich, haben Sie keinerlei gesetzlich begründete Unterhaltsansprüche. Was Sie eventuell miteinander auf freiwilliger Basis vereinbaren oder verabreden, steht auf einem anderen Blatt.

Sie hätten nur dann gesetzlich Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie einander geheiratet hätten. Wären Sie dann nach der Trennung oder Scheidung finanziell bedürftig, hätten Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung eventuell Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ohne Eheschließung gibt es nach der Scheidung jedoch weder Zugewinn- noch Versorgungsausgleich.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Gut zu wissen: Verloben Sie sich, begründet Ihre Verlobung als solche noch keine Unterhaltspflichten. Lösen Sie die Verlobung ohne nachvollziehbare Gründe auf, sind Sie allenfalls verpflichtet, dem Partner oder der Partnerin den Schaden zu ersetzen, der in Erwartung der Ehe entstanden ist (§ 1298 BGB).

Va­ter­schaft und Un­ter­halt für Ihr ge­mein­sa­mes Kind

Der Unterhaltsanspruch für das Kind ist an die rechtliche Vaterschaft geknüpft.

Anerkennung der Vaterschaft

Als biologischer, leiblicher Vater sind Sie noch nicht rechtlicher Vater. Ihre Unterhaltspflicht begründet sich erst, wenn Sie auch der rechtliche Vater des Kindes sind. Dazu müssen Sie die Vaterschaft ausdrücklich anerkannt haben oder sie muss gerichtlich festgestellt werden (§ 1592 BGB).

Sie können Ihre Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Zugleich können Sie im Wege einer Sorgeerklärung erreichen, dass Ihnen auch die gemeinsame elterliche Sorge zusteht (§ 1626a BGB). Möchten Sie Ihre Beziehung zu Mutter und Kind auf eine vertragliche Grundlage stellen, könnten Sie in einem Partnerschaftsvertrag Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und eventuell der Mutter klarstellen.

Ist die Mutter allerdings noch mit einem anderen Menschen verheiratet, können Sie Ihre rechtliche Vaterschaft nicht anerkennen und auch keine Sorgeerklärung abgeben, solange die Mutter verheiratet ist und damit der Ehepartner als rechtlicher Vater gilt.

Kindesunterhalt für ein gemeinsames Kind

Unterhaltsrechtlich ist das nichtehelich geborene Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt (§ 1609 Nr. 1 BGB). Mit „Kind“ ist unterhaltsrechtlich sowohl das minderjährige Kind als auch das privilegierte Kind gemeint. Ein privilegiertes Kind ist ein bis 21 Jahre altes Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Soweit Ihr Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat, sind Sie dem Kind als dessen Blutsverwandter nur noch unterhaltspflichtig, soweit es unverschuldet außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Allerdings rangiert das volljährige Kind unterhaltsrechtlich in der Rangfolge nach den minderjährigen und privilegierten Kindern sowie nichtehelichen Elternteilen und getrenntlebenden und geschiedenen Ehepartnern (§ 1609 Nr. 4 BGB).

Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen und das Alter Ihres Kindes ist die Grundlage, auf der Sie in der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts ablesen können.

Un­ter­halts­pflich­ten ge­gen­über Ih­rer Part­ne­rin

Erst dann, wenn in Ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind geboren wird, entstehen gegenüber der Mutter Unterhaltspflichten. Diese Unterhaltspflicht knüpft an Ihre gemeinsame Verantwortung als Elternteile an. Der Status des Kindes, ob es aus einer Ehe stammt oder nicht, spielt keine Rolle.

Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Partnerin ist allerdings, dass Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (OLG Celle FamRZ 2005, 747). Steht die Vaterschaft nicht fest, ist auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet.

Unterhaltspflicht aus Anlass der Geburt

Ist Ihre Partnerin schwanger, sind Sie für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes dazu verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren (§ 1615l BGB). Grund ist, dass die Mutter in diesem Zeitraum besonders schutzwürdig ist und im Interesse des noch ungeborenen Kindes nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Der Unterhaltsanspruch besteht daher auch dann, wenn die Mutter wegen einer Erkrankung, Betreuung eines anderen Kindes oder wegen Arbeitslosigkeit vor der Geburt nicht erwerbstätig war (BGH FamRZ 1998, 541).

Verschiebt sich der Geburtstermin, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des Unterhalts bei einer früheren oder späteren Geburt. Entscheidend ist der voraussichtliche Geburtstermin. Das Maß des Unterhalts bemisst sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten und finanziell bedürftigen Mutter.

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.

Carl Hilty (1833 - 1909)

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie all...

Erstattung von Schwangerschafts- und Entbindungskosten

Über den Lebensunterhalt hinaus sind Sie auch dazu verpflichtet, der Mutter die Kosten zu erstatten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt entstehen (§ 1615l Abs. I S. 2 BGB). Diese Kosten sind Teil Ihres geschuldeten Unterhalts. In Betracht kommen die unmittelbaren Schwangerschafts- und Entbindungskosten, also die Aufwendungen für Ärztin bzw. Arzt, Hebamme, Klinik, Pflegepersonal und Medikamente, aber auch notwendige Schwangerschafts- und Entbindungsfolgekosten in Form von ärztlichen Vor- und Nachuntersuchungen, Schwangerschaftsgymnastik oder besonderer Umstandskleidung.

Sie brauchen nur die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Soweit die Mutter finanzielle Unterstützung von anderer Seite erhält, reduziert sich Ihre Zahlungspflicht. Sie müssen aber damit rechnen, dass der ursprünglich bestehende Anspruch der Mutter auf diejenige Stelle übergeht, die die Mutter unterstützt.

Kindesbetreuungsunterhalt von Mutter oder Vater

Die Mutter hat einen über die 8 Wochen nach der Geburt hinaus bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn sie das Kind betreut. Die Gründe liegen einerseits in der Person der Mutter, andererseits in der Person des Kindes.

Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit

Ist die Schwangerschaft, die Entbindung oder eine dadurch verursachte Erkrankung Grund dafür, dass die Mutter nicht arbeiten kann, hat sie gegen den Vater Anspruch auf Unterhalt (§ 1615l Abs. II S. 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen ausscheidet, etwa wegen einer schwangerschaftsunabhängigen Erkrankung oder wegen einer bereits davor bestehenden Erwerbslosigkeit.

Gut zu wissen: Ob ein Unterhaltsanspruch auch dann in Betracht kommt, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen hat und mangels Berufsabschluss nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit findet, ist zweifelhaft. Die Zweifel begründen sich daraus, dass die gesetzliche Regelung dem Wortlaut nach weder einen Anspruch auf Arbeitslosen- noch Ausbildungsunterhalt umfasst.

Unterhalt wegen Kinderbetreuung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes

Betreut die Mutter oder der Vater nach der Geburt das Kind, hat sie oder er zumindest bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt (§ 1615l Abs. II S. 2 BGB). Als nicht betreuender Elternteil müssen Sie auf jeden Fall während der dreijährigen Regelbetreuung Unterhalt leisten. Sie können die Mutter oder den Vater nicht auf eine Fremdbetreuung des Kindes verweisen. Es ist das gute Recht des Elternteils, sich für die Betreuung des Kindes während der drei ersten Lebensjahre zu entscheiden, auch wenn Dritte, wie z.B. Großeltern, für die Betreuung des Kindes ganz oder teilweise zur Verfügung stünden.

Der betreuende Elternteil verliert den Unterhaltsanspruch auch dann nicht, wenn sie oder er neben der Kinderbetreuung das Studium fortsetzt. Da der betreuende Elternteil während der dreijährigen Regelbetreuung nicht arbeitspflichtig ist, ist ein eventuell erzieltes Einkommen nur ansatzweise als „überobligatorisches“ Einkommen anzurechnen (OLG Bremen FamRZ 2008, 1281).

Expertentipp: Verstirbt der unterhaltspflichtige Elternteil vor oder nach der Geburt, haften dessen Erben für den Unterhalt des Kindes.

Kindesbetreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus

Der betreuende Elternteil hat auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt, solange und soweit es der „Billigkeit“ entspricht (§ 1615l Abs. II S. 4 BGB). Billigkeit bedeutet, dass es aufgrund der Lebensumstände des Kindes gerechtfertigt und angemessen erscheint, die Unterhaltspflicht über die dreijährige Regelbetreuungszeit hinaus zu verlängern. Die Dauer und den Umfang des verlängerten Unterhaltsanspruchs lässt das Gesetz offen.

Als kindbezogene Gründe kommen in Betracht, dass eine geeignete Betreuungseinrichtung nicht zur Verfügung steht oder das Kind aufgrund seiner Lebenssituation besonderer Betreuung bedarf.

Praxisbeispiele:

  • Ist das Kind aufgrund seiner Behinderung oder langfristigen Erkrankung auf eine dauerhafte Betreuung angewiesen, hat die Mutter auch über das 3. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH FamRZ 2010, 802).
  • Dauerunterhalt bei rheumatischer Polyarthritis (OLG Hamm NJW 2005, 297).
  • Langzeittherapie wegen motorischer Defizite (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 184).
  • Längere Unterhaltsphase wegen einer besonderen Sensibilität des Kindes, das die Trennung der Eltern nicht verarbeiten kann (BGH FamRZ 2006, 1362).
  • Längere Unterhaltsphase wegen einer schwierigen Eingewöhnungsphase im Kindergarten (OLG Celle FamRZ 2002, 636).

Auch elternbezogene Gründe können einen Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nach der dreijährigen Regelbetreuung begründen.

Praxisbeispiele:

  • Eine Vollzeittätigkeit der Mutter würde aus psychiatrischer Sicht den Zustand der Mutter mit negativen Wirkungen auch für das Kindeswohl verschlechtern (BGH FamRZ 2006, 1367). Insoweit liegt das Arbeitsplatzrisiko allein bei dem betreuenden Elternteil.
  • Die bloße Schwierigkeit, eine mit der Kinderbetreuung zu vereinbarende Arbeitsstelle zu finden, genügt nicht (OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320).
  • Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden ist, das sich aus einem beiderseitigen Kinderwunsch und einer einvernehmlich gelebten Rollenverteilung ergeben kann (BGH FamRZ 2015, 1369). Gleiches gilt, wenn die Eltern seit längerer Zeit eheähnlich zusammenlebten und die Mutter mehrere Kinder vom selben Vater betreute (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772).

Wel­chen Rang hat der Un­ter­halts­an­spruch der le­di­gen Mut­ter?

Sind Sie gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge (§ 1609 BGB). Danach haben Sie vorrangig im 1. Rang den Kindesunterhalt zu zahlen. Im 2. Rang folgt die ledige Mutter, mit der Sie ein außereheliches Kind haben. Sollten Sie verheiratet sein, begründet sich ein Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau oder Ihrer geschiedenen Ex-Ehefrau erst nach Rang 3.

Wel­che Rol­le spie­len Be­dürf­tig­keit und Leis­tungs­fä­hig­keit?

Unterhaltsansprüche bestehen nur, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil wirtschaftlich bedürftig und der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell leistungsfähig ist.

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter bzw. des Vaters. Es kommt dazu nicht unbedingt auf den Bedarf an, sondern darauf, was der unterhaltsberechtigte Elternteil hypothetisch ohne die Geburt und Kinderbetreuung an Einkommen verdienen könnte. In der Höhe ist der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen. Danach darf das eigene Einkommen des betreuenden Elternteils zuzüglich der Unterhaltsleistungen in der Summe nicht höher sein als das Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt (BGH FamRZ 2008,1739).

Expertentipp: Geht die Mutter nach der Geburt des Kindes eine neue Beziehung mit einem anderen Mann ein, ist zweifelhaft, ob sie dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres zuvor außerehelich geborenen Kindes verliert. Nach dem Gesetz verliert jedenfalls die ehemals verheiratete, nunmehr aber geschiedene Mutter ihren Unterhaltsanspruch, sobald sie eine neue „verfestigte Lebensgemeinschaft“ eingeht (§ 1579 Nr. 2 BGB). Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 3.5.2019, Az. 2 UF 273/17) will einer nichtehelichen Mutter für diesen Fall hingegen trotzdem weiter Unterhalt für die Betreuung eines Kindes zuerkennen. Grund ist, dass das Gericht der nichtehelichen Mutter einen Ausgleich dafür bieten will, dass sie anders als eine geschiedene Mutter keinen Altersvorsorgeunterhalt und keinen Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben beanspruchen kann. Die Thematik wird letztlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden müssen.

Aus­blick

Der Gesetzgeber hat das Unterhaltsrecht nicht miteinander verheirateter Paare zumindest für die Zeit der Schwangerschaft und für den Betreuungsunterhalt geregelt. Da die Tendenz besteht, verheiratete Eltern und Eltern ohne Trauschein gleich zu behandeln, nähert die Rechtsprechung die Unterhaltsansprüche im Hinblick auf offene oder streitige Fragen immer mehr einander an.

Ob es um die gesetzlichen Unterhaltsansprüche für Schwangerschaft und Kindesbetreuung geht oder um freiwillig geregelten Unterhalt in einem Partnerschaftsvertrag – lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten und kümmern sich um eine gerichtsfeste Berechnung der Unterhaltshöhe.

Glossar zum Artikel:

  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt den Kindesunterhalt mithin nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen sowie sonstigen Einnahmen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse der Ehegatten begründet wurden (siehe auch unterhaltsrelevantes Einkommen).
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kind – Enkelkind und umgekehrt) sind gesetzlich verpflichtet, einander bei Bedürftigkeit Unterhalt zu leisten (§ 1601 BGB). Gleiches gilt für Ehegatten für den Zeitraum der Trennung (§ 1361 BGB) und nach der Scheidung (§§ 1570 ff BGB). Unterhaltspflichten können gerichtlich eingeklagt werden. Zuständig sind die Familiengerichte als Unterabteilung der Amtsgerichte.
  • (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
    (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
  • In einem Partnerschaftsvertrag regeln Sie auf privatrechtlicher Grundlage im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse, was passiert, wenn Ihre Beziehung endet. Da das Gesetz hierzu keinerlei Vorgaben macht, bedarf Ihre Vereinbarung der individuellen Formulierung.

Geschrieben von: Volker Beeden

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