Leben Sie als nicht verheiratetes Paar ohne Trauschein zusammen, sind Sie rechtlich betrachtet Fremde. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich erst dann, wenn Sie ein gemeinsames Kind haben. Diese Unterhaltsansprüche und natürlich auch weitere zwischen Ihnen vereinbarte Unterhaltszahlungen, können Sie in einem Partnerschaftsvertrag für Unverheiratete regeln.
Tipp 1: Erkennen Sie die Vaterschaft an
Die Unterhaltsansprüche von Kind und Mutter bestehen erst dann, wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben. Sind Sie zweifelsfrei der Vater des Kindes, sollten Sie es nicht unbedingt auf eine gerichtliche Feststellung ankommen lassen.
Tipp 2: Setzen Sie den Vater rechtzeitig in Verzug
Fordern Sie Unterhalt für Ihr Kind, sichern Sie sich auch den rückständigen Unterhalt, wenn Sie den Vater rechtzeitig und formgerecht in Verzug setzen.
Tipp 3: Regeln Sie Ihr eheähnliches Verhältnis in einem Partnerschaftsvertrag
Möchten Sie Ihre Beziehung auf eine vertragliche Grundlage stellen, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten in einem Partnerschaftsvertrag klarstellen.
Sind Sie nicht mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin verheiratet, haben Sie gesetzlich nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Ehepaar. Rechtlich stehen Sie sich wie fremde Personen gegenüber. Allein die Tatsache, dass Sie miteinander leben und zusammenwohnen, begründet noch keine der Ehe gleichgestellte Gemeinschaft. Trennen Sie sich, haben Sie allenfalls diejenigen Rechte oder Pflichten, die sich aus eventuellen vertraglichen Beziehungen ergeben. Ansonsten sind Sie, vor allem nach einer Trennung, finanziell auf sich selbst gestellt.
Expertentipp: Möchten Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft auf eine vertragliche Grundlage stellen, empfiehlt sich, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Sie regeln auf privatrechtlicher Grundlage im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse, wie Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gestalten und was passiert, wenn Ihre Beziehung ein Ende findet. Darin könnten Sie auch Ihr Bleiberecht in der Wohnung regeln, wenn der Partner oder die Partnerin alleiniger Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Es versteht sich, dass jede Vereinbarung der individuellen Formulierung bedarf. Sie können alles vereinbaren, was Ihnen wichtig erscheint. Der Partnerschaftsvertrag bedarf nicht unbedingt der notariellen Beurkundung.
Leben Sie zusammen oder trennen Sie sich, haben Sie keinerlei gesetzlich begründete Unterhaltsansprüche. Was Sie eventuell miteinander auf freiwilliger Basis vereinbaren oder verabreden, steht auf einem anderen Blatt.
Sie hätten nur dann gesetzlich Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie einander geheiratet hätten. Wären Sie dann nach der Trennung oder Scheidung finanziell bedürftig, hätten Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung eventuell Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ohne Eheschließung gibt es nach der Scheidung jedoch weder Zugewinn- noch Versorgungsausgleich.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Gut zu wissen: Verloben Sie sich, begründet Ihre Verlobung als solche noch keine Unterhaltspflichten. Lösen Sie die Verlobung ohne nachvollziehbare Gründe auf, sind Sie allenfalls verpflichtet, dem Partner oder der Partnerin den Schaden zu ersetzen, der in Erwartung der Ehe entstanden ist (§ 1298 BGB).
Der Unterhaltsanspruch für das Kind ist an die rechtliche Vaterschaft geknüpft.
Als biologischer, leiblicher Vater sind Sie noch nicht rechtlicher Vater. Ihre Unterhaltspflicht begründet sich erst, wenn Sie auch der rechtliche Vater des Kindes sind. Dazu müssen Sie die Vaterschaft ausdrücklich anerkannt haben oder sie muss gerichtlich festgestellt werden (§ 1592 BGB).
Sie können Ihre Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Zugleich können Sie im Wege einer Sorgeerklärung erreichen, dass Ihnen auch die gemeinsame elterliche Sorge zusteht (§ 1626a BGB). Möchten Sie Ihre Beziehung zu Mutter und Kind auf eine vertragliche Grundlage stellen, könnten Sie in einem Partnerschaftsvertrag Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und eventuell der Mutter klarstellen.
Ist die Mutter allerdings noch mit einem anderen Menschen verheiratet, können Sie Ihre rechtliche Vaterschaft nicht anerkennen und auch keine Sorgeerklärung abgeben, solange die Mutter verheiratet ist und damit der Ehepartner als rechtlicher Vater gilt.
Unterhaltsrechtlich ist das nichtehelich geborene Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt (§ 1609 Nr. 1 BGB). Mit „Kind“ ist unterhaltsrechtlich sowohl das minderjährige Kind als auch das privilegierte Kind gemeint. Ein privilegiertes Kind ist ein bis 21 Jahre altes Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Soweit Ihr Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat, sind Sie dem Kind als dessen Blutsverwandter nur noch unterhaltspflichtig, soweit es unverschuldet außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Allerdings rangiert das volljährige Kind unterhaltsrechtlich in der Rangfolge nach den minderjährigen und privilegierten Kindern sowie nichtehelichen Elternteilen und getrenntlebenden und geschiedenen Ehepartnern (§ 1609 Nr. 4 BGB).
Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen und das Alter Ihres Kindes ist die Grundlage, auf der Sie in der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts ablesen können.
Erst dann, wenn in Ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind geboren wird, entstehen gegenüber der Mutter Unterhaltspflichten. Diese Unterhaltspflicht knüpft an Ihre gemeinsame Verantwortung als Elternteile an. Der Status des Kindes, ob es aus einer Ehe stammt oder nicht, spielt keine Rolle.
Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Partnerin ist allerdings, dass Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (OLG Celle FamRZ 2005, 747). Steht die Vaterschaft nicht fest, ist auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet.
Ist Ihre Partnerin schwanger, sind Sie für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes dazu verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren (§ 1615l BGB). Grund ist, dass die Mutter in diesem Zeitraum besonders schutzwürdig ist und im Interesse des noch ungeborenen Kindes nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Der Unterhaltsanspruch besteht daher auch dann, wenn die Mutter wegen einer Erkrankung, Betreuung eines anderen Kindes oder wegen Arbeitslosigkeit vor der Geburt nicht erwerbstätig war (BGH FamRZ 1998, 541).
Verschiebt sich der Geburtstermin, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des Unterhalts bei einer früheren oder späteren Geburt. Entscheidend ist der voraussichtliche Geburtstermin. Das Maß des Unterhalts bemisst sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten und finanziell bedürftigen Mutter.
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
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Über den Lebensunterhalt hinaus sind Sie auch dazu verpflichtet, der Mutter die Kosten zu erstatten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt entstehen (§ 1615l Abs. I S. 2 BGB). Diese Kosten sind Teil Ihres geschuldeten Unterhalts. In Betracht kommen die unmittelbaren Schwangerschafts- und Entbindungskosten, also die Aufwendungen für Ärztin bzw. Arzt, Hebamme, Klinik, Pflegepersonal und Medikamente, aber auch notwendige Schwangerschafts- und Entbindungsfolgekosten in Form von ärztlichen Vor- und Nachuntersuchungen, Schwangerschaftsgymnastik oder besonderer Umstandskleidung.
Sie brauchen nur die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Soweit die Mutter finanzielle Unterstützung von anderer Seite erhält, reduziert sich Ihre Zahlungspflicht. Sie müssen aber damit rechnen, dass der ursprünglich bestehende Anspruch der Mutter auf diejenige Stelle übergeht, die die Mutter unterstützt.
Die Mutter hat einen über die 8 Wochen nach der Geburt hinaus bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn sie das Kind betreut. Die Gründe liegen einerseits in der Person der Mutter, andererseits in der Person des Kindes.
Ist die Schwangerschaft, die Entbindung oder eine dadurch verursachte Erkrankung Grund dafür, dass die Mutter nicht arbeiten kann, hat sie gegen den Vater Anspruch auf Unterhalt (§ 1615l Abs. II S. 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen ausscheidet, etwa wegen einer schwangerschaftsunabhängigen Erkrankung oder wegen einer bereits davor bestehenden Erwerbslosigkeit.
Gut zu wissen: Ob ein Unterhaltsanspruch auch dann in Betracht kommt, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen hat und mangels Berufsabschluss nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit findet, ist zweifelhaft. Die Zweifel begründen sich daraus, dass die gesetzliche Regelung dem Wortlaut nach weder einen Anspruch auf Arbeitslosen- noch Ausbildungsunterhalt umfasst.
Betreut die Mutter oder der Vater nach der Geburt das Kind, hat sie oder er zumindest bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt (§ 1615l Abs. II S. 2 BGB). Als nicht betreuender Elternteil müssen Sie auf jeden Fall während der dreijährigen Regelbetreuung Unterhalt leisten. Sie können die Mutter oder den Vater nicht auf eine Fremdbetreuung des Kindes verweisen. Es ist das gute Recht des Elternteils, sich für die Betreuung des Kindes während der drei ersten Lebensjahre zu entscheiden, auch wenn Dritte, wie z.B. Großeltern, für die Betreuung des Kindes ganz oder teilweise zur Verfügung stünden.
Der betreuende Elternteil verliert den Unterhaltsanspruch auch dann nicht, wenn sie oder er neben der Kinderbetreuung das Studium fortsetzt. Da der betreuende Elternteil während der dreijährigen Regelbetreuung nicht arbeitspflichtig ist, ist ein eventuell erzieltes Einkommen nur ansatzweise als „überobligatorisches“ Einkommen anzurechnen (OLG Bremen FamRZ 2008, 1281).
Expertentipp: Verstirbt der unterhaltspflichtige Elternteil vor oder nach der Geburt, haften dessen Erben für den Unterhalt des Kindes.
Der betreuende Elternteil hat auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt, solange und soweit es der „Billigkeit“ entspricht (§ 1615l Abs. II S. 4 BGB). Billigkeit bedeutet, dass es aufgrund der Lebensumstände des Kindes gerechtfertigt und angemessen erscheint, die Unterhaltspflicht über die dreijährige Regelbetreuungszeit hinaus zu verlängern. Die Dauer und den Umfang des verlängerten Unterhaltsanspruchs lässt das Gesetz offen.
Als kindbezogene Gründe kommen in Betracht, dass eine geeignete Betreuungseinrichtung nicht zur Verfügung steht oder das Kind aufgrund seiner Lebenssituation besonderer Betreuung bedarf.
Praxisbeispiele:
Auch elternbezogene Gründe können einen Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nach der dreijährigen Regelbetreuung begründen.
Praxisbeispiele:
Sind Sie gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge (§ 1609 BGB). Danach haben Sie vorrangig im 1. Rang den Kindesunterhalt zu zahlen. Im 2. Rang folgt die ledige Mutter, mit der Sie ein außereheliches Kind haben. Sollten Sie verheiratet sein, begründet sich ein Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau oder Ihrer geschiedenen Ex-Ehefrau erst nach Rang 3.
Unterhaltsansprüche bestehen nur, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil wirtschaftlich bedürftig und der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell leistungsfähig ist.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter bzw. des Vaters. Es kommt dazu nicht unbedingt auf den Bedarf an, sondern darauf, was der unterhaltsberechtigte Elternteil hypothetisch ohne die Geburt und Kinderbetreuung an Einkommen verdienen könnte. In der Höhe ist der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen. Danach darf das eigene Einkommen des betreuenden Elternteils zuzüglich der Unterhaltsleistungen in der Summe nicht höher sein als das Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt (BGH FamRZ 2008,1739).
Expertentipp: Geht die Mutter nach der Geburt des Kindes eine neue Beziehung mit einem anderen Mann ein, ist zweifelhaft, ob sie dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres zuvor außerehelich geborenen Kindes verliert. Nach dem Gesetz verliert jedenfalls die ehemals verheiratete, nunmehr aber geschiedene Mutter ihren Unterhaltsanspruch, sobald sie eine neue „verfestigte Lebensgemeinschaft“ eingeht (§ 1579 Nr. 2 BGB). Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 3.5.2019, Az. 2 UF 273/17) will einer nichtehelichen Mutter für diesen Fall hingegen trotzdem weiter Unterhalt für die Betreuung eines Kindes zuerkennen. Grund ist, dass das Gericht der nichtehelichen Mutter einen Ausgleich dafür bieten will, dass sie anders als eine geschiedene Mutter keinen Altersvorsorgeunterhalt und keinen Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben beanspruchen kann. Die Thematik wird letztlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden müssen.
Der Gesetzgeber hat das Unterhaltsrecht nicht miteinander verheirateter Paare zumindest für die Zeit der Schwangerschaft und für den Betreuungsunterhalt geregelt. Da die Tendenz besteht, verheiratete Eltern und Eltern ohne Trauschein gleich zu behandeln, nähert die Rechtsprechung die Unterhaltsansprüche im Hinblick auf offene oder streitige Fragen immer mehr einander an.
Ob es um die gesetzlichen Unterhaltsansprüche für Schwangerschaft und Kindesbetreuung geht oder um freiwillig geregelten Unterhalt in einem Partnerschaftsvertrag – lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten und kümmern sich um eine gerichtsfeste Berechnung der Unterhaltshöhe.
Geschrieben von: Volker Beeden