Für Kinder können über den regulären Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle hinaus plötzlich zusätzlich anfallende Kosten entstehen, die nicht unerheblich sind. Typische Fälle sind etwa eine kurzfristig erforderliche (zahn)ärztliche Behandlung, deren Kosten nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden, oder ein zeitnah erforderlicher vorübergehender Nachhilfeunterricht, um die Versetzung in die nächsthöhere Klasse noch zu erreichen. Bei diesen Kosten handelt es sich regelmäßig um Sonderbedarf, der von den Eltern gemeinsam aufzubringen ist. Wann im Einzelnen Sonderbedarf beim Unterhalt vorliegt und wie dessen Finanzierung unter den Eltern aufgeteilt wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Der Anspruch besteht dann, wenn:
Als Elternteil sollten Sie wissen, dass der Sonderbedarf in § 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB als „unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf“ definiert wird, wobei dieser zusätzlich zum regulären Kinderunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle anfällt. Voraussetzungen sind daher einerseits der unregelmäßige Anfall dieses Bedarfes und andererseits dessen außergewöhnliche Höhe. Dabei ist mit „unregelmäßig“ der einmalige und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehende Bedarf gemeint. Ob der plötzlich und unerwartet auftretende Bedarf in „außergewöhnlicher Höhe“ anfällt, hängt im Wesentlichen davon ab, welche finanziellen Mittel für den laufenden Kindesunterhalt vorhanden sind. Regelmäßig ist der Bedarf dann außerordentlich hoch, wenn er aus den Mitteln für den laufenden Unterhalt nicht angespart werden kann. Teils erkennt die Rechtsprechung aber auch vorhersehbare und sogar vorhergesehene Kosten als Sonderbedarf beim Unterhalt an. Es kommt insoweit also darauf an, in welchem Gerichtsbezirk der Anspruch geltend gemacht wird und nicht zuletzt darauf, ob und inwieweit er im Einzelfall überzeugend begründet werden kann.
Expertentipp: Vom Sonderbedarf beim Unterhalt zu unterscheiden ist der ebenfalls in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigte und von § 1610 Abs. 2 BGB erfasste Mehrbedarf. Dieser liegt vor, wenn er über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt und aus dem laufenden Unterhalt nicht finanziert werden kann (etwa von der Krankenkasse nicht übernommene Zusatzkosten für eine langwierige ärztliche Behandlung oder längerfristig erforderlicher Nachhilfeunterricht).
Ob im Einzelnen ein Sonderbedarf beim Unterhalt gegeben ist oder nicht, ist häufig gerichtlich entschieden worden, wobei die Gerichte manchmal auch unterschiedlicher Ansicht sind. Die Fälle, in denen ein Sonderbedarf in Betracht kommen kann, sind zahlreich, daher ist die folgende Übersicht alphabetisch geordnet, so dass Sie unmittelbar auf das Sie interessierende Stichwort zugreifen können.
Stichwort | Liegt Sonderbedarf vor? |
Ärztliche Behandlung | Ja, sofern von der Krankenkasse nicht übernommen und nicht vorhersehbar |
Auslandsaufenthalt Schüler | Nein |
Auslandsstudium | Nein |
Brille | Ja |
Erstausstattung für ein Baby | Ja, bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, aber nur bis 1.000 EUR, da eine Erstausstattung günstig gebraucht erworben werden kann. |
Familienfeier | Nein |
Internat | Siehe Anmerkung unten |
Kieferorthopädische Behandlung | Ja, sofern von der Krankenkasse nicht übernommen, nicht vorhersehbar und medizinisch notwendig |
Kindergarten, Kinderhort | Nein, aber Mehrbedarf |
Klassenfahrt | Siehe Anmerkung unten |
Kleidung | Nein |
Kommunion, Konfirmation | Siehe Anmerkung unten |
Lernmittel | Nein |
Mietkaution für Kind ab 18 Jahren | Ja |
Möbel | Nein |
Musikunterricht | Nein, außer bei über durchschnittlichen Einkommensverhältnissen |
Musikinstrument | Nein |
Nachhilfeunterricht | Ja, sofern nur vorübergehend und nicht vorhersehbar, bei längerfristig erforderlicher Nachhilfe aber Mehrbedarf |
Privatschule | Nein |
Rechtsverfolgung | Ja |
Repetitorium | Ja, sofern die Universität kein kostenloses Repetitorium zur Examensvorbereitung anbietet |
Schüleraustausch | Siehe Anmerkung unten |
Semesterbeiträge | Nein |
Sportausübung, Sportverein | Nein |
Studiengebühren | Ja |
Umzug | Ja |
Urlaub | Nein |
Zahnärztliche Behandlung | Ja, sofern von der Krankenkasse nicht übernommen und nicht vorhersehbar |
Zahnspange | Ja, sofern von der Krankenkasse nicht übernommen, nicht vorhersehbar und medizinisch notwendig oder mit dem Barunterhaltspflichtigen abgesprochen |
Anmerkung:
Die Einordnung der Kosten für Klassenfahrten, Kommunion bzw. Konfirmation oder einem Schüleraustausch werden von den Familiengerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Teilweise vertreten die Richter die Auffassung, dass diese Kosten vorhersehbar sind. Andere Gerichte stellen dagegen auf den geleisteten Barunterhalt ab. Bewege sich dieser eher im unteren Bereich (untere vier Gruppen der Düsseldorfer Tabelle), könnten die anfallenden Kosten vom Barunterhalt nicht angespart werden.
Fällt Sonderbedarf beim Unterhalt für das Kind an, müssen Sie als Eltern diesen anteilig nach dem Verhältnis Ihrer Einkommen aufbringen. Die Finanzierung des Sonderbedarfs wird also nicht generell hälftig geteilt oder ist bei getrenntlebenden Eltern stets allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu erbringen. Nur wenn der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist, also kein Einkommen hat oder sein Erwerbseinkommen unter dem notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) von derzeit 1.370 EUR liegt.
Sind beide Elternteile leistungsfähig, wird zuerst der jeweilige Einsatzbetrag berechnet. Dazu ist vom Einkommen jedes Elternteils jeweils der notwendige Eigenbedarf abzuziehen. Die dann verbleibenden Einkommensbeträge werden anschließend zueinander ins Verhältnis gesetzt.
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Zahlung also nicht unbedingt neben dem laufenden Unterhalt des Kindes in voller Höhe tragen. Da der Elternteil in vielen Fällen wirtschaftlich ohnehin bereits belastet ist, kann er den Sonderbedarf beim Unterhalt über einen gewissen Zeitraum über sein Einkommen verteilt abziehen und erst dann den laufenden Unterhalt aus dem verbleibenden Einkommen entrichten. Das Kind wird insoweit in die Verantwortung mit einbezogen.
Der Anspruch kann auch ohne verzugsbegründende Mahnung oder eingereichter Klage bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Stellt allerdings die Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte dar (etwa weil er nur über ein geringes Einkommen verfügt und mit einer nachträglichen Geltendmachung des Sonderbedarfs nicht gerechnet hat), ist ihm gegebenenfalls eine Ratenzahlung oder eine Stundung zu bewilligen. Im Einzelfall kann der Anspruch sogar entfallen.
Expertentipp: Für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch beim Pflichtigen geltend gemacht wird, spielt also für dessen Leistungsfähigkeit keine Rolle.
Ist das Kind darauf angewiesen, den Sonderbedarf beim Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, kann es vom unterhaltspflichtigen Elternteil einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten des Rechtsstreits einfordern und den Anspruch in dringlichen Fällen notfalls mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Familiengericht geltend machen.
Mit Hilfe des Sonderbedarfs können Kosten abgedeckt werden, die plötzlich anfallen und für die der reguläre Kindesunterhalt nicht ausreicht. Ob in Ihrem Fall Anspruch auf Sonderbedarf besteht, hängt von den individuellen Umständen ab. Sie können den Anspruch bis zu einem Jahr nach der Entstehung beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion