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Definition: Unterstützung vom Ehepartner durch Vermögen und Haushaltsführung

DEFINITION

Unterstützung vom Ehepartner durch Vermögen und Haushaltsführung

Ihre Eheschließung begründet Ihre Unterhaltspflicht: Sie müssen durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die Familie unterhalten. Übernehmen Sie die Haushaltsführung, leisten Sie einen gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt. Haben Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Aufgabenteilung verständigt, können Sie sich auf die jeweilige Verpflichtung des Partners berufen und Zahlung des Haushaltsgeldes an sich verlangen oder verlangen, dass der andere Haushalt die Kinder betreut. 

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Während der Ehe unterstützen Ehepartner einander mit dem Familienunterhalt. Dieser kann sowohl in bar als auch in Form von Haushaltsführung und Kinderbetreuung geleistet werden. Es steht Ihnen frei, die Aufgaben zu verteilen, wie es für Sie als Ehepaar am besten ist. 
  • Die Höhe des Familienunterhalts hängt ganz vom Einkommen der Familie ab. Geht ein Ehepartner keiner Erwerbstätigkeit nach, hat er in der Regel Anspruch auf 5-7% des Einkommens als Taschengeld
  • Zum Familienunterhalt zählt auch die Pflicht, den Ehepartner mit Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren zu unterstützen, wenn dieser die Gerichtskosten nicht alleine tragen kann. 

Fa­mi­li­en­un­ter­halt ist kein Tren­nungs- und kein Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Verwechseln Sie den Familienunterhalt während der Ehe nicht mit dem Trennungsunterhalt für den Zeitraum Ihrer Trennung und nicht mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt, den der bedürftige Ehepartner nach der Scheidung beanspruchen kann. Trennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt sind reine Zahlungsansprüche, die durch die Haushaltsführung eines Partners nicht mehr ausgeglichen werden können. Sie richten sich zudem nach völlig anderen Kriterien.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

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Wel­che Rol­le spielt die Ar­beits­tei­lung beim Fa­mi­li­en­un­ter­halt?

Sie leisten Ihren Beitrag zum Familienunterhalt, indem Sie persönliche Leistungen erbringen. Diese können darin bestehen,

  • dass Sie durch Ihre Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, das Sie der Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung stellen.
  • Genauso gut können Sie den Haushalt führen und die Kinder betreuen
  • oder Ihre Eltern oder Schwiegereltern pflegen.

Auf welche Art und Weise Sie Ihren Beitrag leisten, hängt davon ab, wie Sie sich mit Ihrem Ehepartner absprechen und Ihre Ehe und Ihren Alltag gestalten wollen.

Muss jeder Ehepartner durch Arbeit zum Familienunterhalt beitragen?

Aus Gründen der Gleichberechtigung hat jeder Ehepartner das Recht, einen eigenen Beruf auszuüben und eigenes Geld zu verdienen. Soweit Sie sich entsprechend absprechen, dürfen Sie sich auch auf die Haushaltsführung beschränken. Sie erfüllen mit der Haushaltsführung Ihren Beitrag zum Familienunterhalt. Das Gesetz stellt Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung ausdrücklich gleich (§ 1360 S.2 BGB). Leisten Sie Ihren Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung, muss der Partner das für den Lebensunterhalt der Familie erforderliche Geld als Barunterhalt alleine aufbringen. Er kann seinen finanziellen Beitrag nicht mit dem Argument reduzieren, dass die Haushaltsführung des Partners keinen gleichwertigen Beitrag darstelle.

GUT ZU WISSEN

Vertrag alleine unterzeichnet? Kredit muss alleine abbezahlt werden

Nehmen Sie einen Kredit auf, so ist zumindest im Innenverhältnis derjenige Partner alleine für den Kapitaldienst verantwortlich, der das Geld verdient. Haben Sie den Kreditvertrag als Vertragspartner mitunterzeichnet, sind Sie allerdings im Außenverhältnis zur Bank gleichermaßen zahlungspflichtig (BGH NJW 2000, 1944).

Zum Ratgeber: Vorrang von Schulden oder Unterhalt?

Familienunterhalt, wenn beide arbeiten

Sind Sie beide berufstätig und verdienen Sie eigenes Geld, sind auch beide für den Barunterhalt in der Verantwortung und haben die Hausarbeit zu leisten. Es besteht aber keine Pflicht, rechnerisch gleich hohe Beträge beizusteuern. Jeder Partner beteiligt sich nach Maßgabe seines Einkommens am Familienunterhalt und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten an der Haushaltsführung.

GUT ZU WISSEN

Kreditbeteiligung hängt vom Einkommen ab

Diese Relevanz zeigt sich dann, wenn Sie einen Kredit aufgenommen haben. Dann hängt die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zu Ihrem Ehepartner von der Höhe Ihrer jeweiligen Einkommen sowie des Verwendungszwecks des Kredits ab (BGH NJW 2000, 1944). Bezahlt der Ehepartner mit dem Gerät seine Hobbywerkstatt, sollte er im Innenverhältnis verpflichtet sein, dafür vorrangig gerade zu stehen. Im Außenverhältnis zur Bank bleiben Sie als mitunterzeichnender Vertragspartner allerdings gleichermaßen in der Verantwortung.

Muss ich mein Ver­mö­gen für den Fa­mi­li­en­un­ter­halt ein­set­zen?

Reicht Ihr Einkommen für den Familienunterhalt nicht aus, müssen Sie mindestens Ihre regelmäßigen Vermögenseinkünfte und notfalls auch den Stamm des Vermögens für den Familienunterhalt heranziehen. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich auf die Haushaltsführung beschränken und eigene hohe Vermögenswerte Ihr Eigen nennen.

Praxisbeispiel

Kapitaleinkommen für Familienunterhalt aufbringen?

Sie haben von Ihren Eltern viel Geld geerbt und zinsbringend angelegt. Die Zinsen prägen Ihre Lebensverhältnisse und sollten damit auch Teil des Familienunterhalts sein. Das Kapital selbst brauchen Sie aber nicht zu verwenden, zumindest so lange nicht, wie Sie in Zeiten der Not nicht darauf angewiesen sind.

Kann ich freiwillige Bei­trä­ge zum Fa­mi­li­en­un­ter­halt zu­rück­ver­lan­gen?

Es ist schwierig, in der Ehe gegenseitige Beiträge zum Familienunterhalt aufzurechnen. Leisten Sie einen höheren Beitrag, als es von Ihnen zu erwarten wäre, so ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie nicht beabsichtigen, von Ihrem Ehepartner Ersatz zu verlangen (§ 1360b BGB).

Dieser Rechtsgrundsatz wird vornehmlich bei der Scheidung relevant. Sie können dann nicht argumentieren, dass Sie Ihre Beiträge während der Ehe nur deshalb erbracht haben, weil Sie vom Fortbestand Ihrer Ehe bis ans Ende Ihrer Tage ausgegangen sind. Wollten Sie sich tatsächlich auf einen derartigen Vorbehalt berufen, müssten Sie während Ihrer Ehe bereits entsprechende Absprachen treffen.

Praxisbeispiel

Keine Entschädigung für Kinderbetreuung in Großfamilie

Sie haben in der Ehe Ihre acht Kinder betreut und waren Tag und Nacht im Einsatz. Währenddessen hat Ihr Ehepartner seinen Hobbys gefrönt. Lassen Sie sich scheiden, können Sie für die überobligatorische Kinderbetreuung keine Entschädigung verlangen.

Zum Ratgeber: Unterhalt in einer Patchwork-Familie

In wel­cher Form ist der Fa­mi­li­en­un­ter­halt zu leis­ten?

Leisten Sie Barunterhalt, ist die Zahlung, - anders als beim Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, - nicht auf eine laufende Geldrente des Partners ausgerichtet. Vielmehr ist es den Partnern überlassen, wie Sie den Unterhalt leisten. Bestimmen Sie nichts Näheres, ist der Unterhalt üblicherweise durch die Haushaltsführung oder bei Berufstätigkeit in Geld zu leisten. Das für die Haushaltsführung notwendige Wirtschaftsgeld schuldet der barunterhaltspflichtige Ehepartner im Voraus (§ 1360a II BGB).

In­wie­weit stellt der Fa­mi­li­en­un­ter­halt auf den Le­bens­be­darf der Fa­mi­lie ab?

Der Familienunterhalt umfasst alles, was nach Ihren Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner und der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (§ 1360a BGB). Ein angemessener Unterhalt muss sich daher an Ihren gemeinsamen Einkommens- und Vermögensverhältnissen orientieren. Sie können sich also mit anderen Worten nur das leisten, was Sie auch bezahlen können. Alles was über Ihre Verhältnisse hinausgeht, geht auch über Ihren angemessenen Lebensbedarf hinaus.

GUT ZU WISSEN

Versorgung des Stiefkinds ist nicht Teil von Familienunterhalt

Der Unterhalt für ein von dem Partner in die Ehe eingebrachtes Stiefkind zählt nicht zum Familienunterhalt.

Zum Blogartikel: Unterhalt für Stiefkinder

Al­ters­vor­sor­ge für Ehepartner

Verdient Ihr Ehepartner in der Familie das Geld, umfasst der Familienunterhalt auch die Vorsorge für Ihre Alterssicherung und die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (BGHZ 74, 46). Sie können aber nicht verlangen, dass Ihr Ehepartner für Sie eine individuelle und eigenständige Versicherung begründet. Sie haben nur einen Anspruch auf eine von Ihrem erwerbstätigen Ehepartner abgeleitete Sicherung Ihres künftigen Unterhalts. Dies bedeutet, dass Sie für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich beanspruchen können. Der Versorgungsausgleich wird regelmäßig vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Dabei werden die während der Ehe begründeten Rentenanwartschaften beider Ehepartner zusammengerechnet und untereinander aufgeteilt.

Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss als Familienunterhalt

Lassen Sie sich scheiden, bleibt Ihr erwerbstätiger und leistungsfähiger Ehepartner verpflichtet, Sie darin zu unterstützen, dass Sie Ihr gesetzlich verbrieftes Recht auf Scheidung tatsächlich wahrnehmen können. Er muss Ihnen also einen Verfahrenskostenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Scheidungskosten zahlen. Insoweit wirkt die eheliche Solidarität fort, auch wenn der Partner die Scheidung nicht wünscht.

GUT ZU WISSEN

Zur Not hilft der Staat mit VKH

Kommt ein Verfahrenskostenvorschuss mangels Leistungsfähigkeit des Partners nicht in Betracht, haben Sie bei geringem oder gar keinem Einkommen Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Gerichtskasse die Verfahrenskosten für Ihr Scheidungsverfahren.

Zum Ratgeber: Verfahrenskostenhilfe

An­spruch auf Fa­mi­li­en­un­ter­halt ein­kla­gen?

Sind Sie auf das Wirtschaftsgeld Ihres Ehepartners angewiesen, können Sie den Anspruch auf Familienunterhalt gerichtlich durchsetzen und vollstrecken. Rechtsgrundlage ist § 1360a BGB, der den Partner verpflichtet, die für den Familienunterhalt notwendigen Mittel im Voraus zur Verfügung zu stellen.

An­spruch auf Ta­schen­geld?

Beschränken Sie sich auf die Haushaltsführung, haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld (BGH FamRZ 1998, 609). Auch der Taschengeldanspruch ist Bestandteil des Familienunterhalts. Das Taschengeld soll es Ihnen ermöglichen, Ihre persönlichen Bedürfnisse nach Belieben zu bedienen.

GUT ZU WISSEN

Taschengeld in Höhe von 5-7% des Einkommens ist pfändbar

Sind Sie verschuldet und besitzt Ihr Gläubiger einen vollstreckbaren Zahlungstitel, ist Ihr Taschengeldanspruch pfändbar. Die Rechtsprechung geht von einem etwa 5 - 7 % des Monatseinkommens des barunterhaltspflichtigen Ehepartners veranschlagten Mindestanspruch aus. Dabei interessiert nicht, wenn Sie bestreiten, dass je ein Taschengeld gezahlt oder gefordert wurde (BGH NJW 2004, 2451).

Ge­schäf­te zur an­ge­mes­se­nen De­ckung des Le­bens­be­darfs der Fa­mi­lie

Auch wenn Sie sich auf die Haushaltsführung beschränken, sind Sie berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen (§ 1357 BGB). Zum Lebensbedarf zählt nicht nur der Bedarf für den Haushalt, sondern auch Ihr persönlicher Bedarf sowie der Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder. Angemessen ist alles, was Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und Ihren Lebensgewohnheiten entspricht. Mit anderen Worten: Sie müssen sich das, was Sie versprechen, auch einigermaßen leisten können.

Praxisbeispiel

Kosten für Klassenfahrt

Ihre Kinder möchten mit Ihrer Erlaubnis an einer Klassenfahrt teilnehmen. Soweit sich der Kostenaufwand im Rahmen Ihrer Verhältnisse bewegt, wird mit Ihrer Erlaubnis auch Ihr Ehepartner verpflichtet, die Kosten für die Klassenfahrt zu zahlen. Mit Ihrer Zustimmung haben Sie ihn vertraglich mitverpflichtet.

Sie dürfen die gesetzlich begründete Erlaubnis, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs auch für den Partner abschließen zu dürfen, nicht missbrauchen. Hüten Sie sich möglichst davor, den Partner vor vollendete Tatsachen zu stellen. Kommt es zum Streit, stellen Gerichte bei der Inanspruchnahme des Partners durch den Gläubiger darauf ab, ob eine vorherige Verständigung der Ehepartner üblicherweise notwendig erscheint. Daran fehlt es, wenn angesichts der Art, des Umfangs und der fehlenden Dringlichkeit des Geschäfts eine Absprache nötig gewesen wäre und in der Regel auch hätte stattfinden müssen (OLG Köln FamRZ 1991, 434). Daher muss sich Ihr Ehepartner nur verpflichtet fühlen, wenn Sie ein Geschäft für den Vertragspartner erkennbar typischerweise allein vornehmen.

Familienunterhalt, wenn der Ehepartner ums Leben kommt

Ihr Anspruch auf Familienunterhalt endet mit dem Tod des Ehepartners. Da Ihre Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, gibt es unmittelbar niemanden mehr, der für die Familie insoweit verantwortlich wäre. Kommt Ihr Ehepartner durch einen Unfall oder durch ein Gewaltdelikt ums Leben, haben Sie gegen den Unfallgegner oder den Täter Anspruch darauf, den gesetzlich geschuldeten Unterhalt zu verlangen (§ 844 Abs. II BGB). Der Unterhalt ist als Unterhaltsschaden auf der Grundlage des Nettoverdienstes des getöteten Ehepartners zu ermitteln.

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Heiraten Sie, erscheint vieles als Selbstverständlichkeit. Um die Verantwortlichkeiten in der Ehe auf klare Grundlagen zu stellen, beschreibt das Gesetz, was als Familienunterhalt zu verstehen ist. Für Sie als Ehepartner kann es durchaus hilfreich sein, diese Grundlagen zu kennen und Ihre Arbeitsteilung in der Ehe danach auszurichten.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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