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Definition - Was ist der Selbstbehalt?

DEFINITION

Was ist der Selbstbehalt?

Wer unterhaltspflichtig ist, muss nicht mehr Unterhalt zahlen als er braucht, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Diese Mindestsumme, die jeder für den Eigenbedarf behalten können muss, ist der Selbstbehalt. Wie hoch diese Summe ist, steht in der stetig aktualisierten Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe hängt demnach von verschiedenen Faktoren ab – etwa, ob man selbst erwerbstätig ist oder nicht und wem gegenüber die Unterhaltspflicht besteht.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Selbstbehalt betrifft den Eigenbedarf. Der Eigenbedarf ist der Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige benötigt, um die eigene Existenz zu gewährleistenUnterhalt ist nur zu zahlen, wenn das relevante Nettoeinkommen den Selbstbehalt übersteigt.
  • Der jeweilige Selbstbehalt ist abhängig davon, ob der Zahlungspflichtige arbeitet und welcher Person der Unterhaltspflichtige gegenüber unterhaltspflichtig ist.
  • Reicht das Einkommen nicht aus, mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall muss an die Unterhaltsberechtigten entsprechend ihres Ranges gezahlt werden – das kann dazu führen, dass Unterhaltspflichtige in einem hinteren Rang leer ausgehen.

Wel­chen Zweck ha­ben Selbst­be­halt und Ei­gen­be­darf?

Trennen sich Ehepartner und lassen sich scheiden, ist der wirtschaftliche stärkere dem wirtschaftlich bedürftigen Partner gegenüber unterhaltspflichtig. Zudem ist der Elternteil, bei dem ein gemeinsames Kind nicht aufwächst, auch dem Kind gegenüberunterhaltspflichtig. Der Unterhaltspflichtige muss sich mit der vollen Arbeitskraft dafür einsetzen, dass er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann.

 

Damit er aber in der Lage bleibt, sein eigenes Leben zu gestalten, braucht er das eigene Einkommen nur insoweit für die Unterhaltszahlungen zu verwenden, sofern ein Betrag übrigbleibt, der den Eigenbedarf gewährleistet. Dieser Betrag ist der Selbstbehalt. Der Selbstbehalt hängt in der Höhe davon ab, wem gegenüber die Unterhaltspflicht besteht.

 

Zweck des Selbstbehalts ist es mithin, dass er Unterhaltspflichtige aufgrund der Unterhaltszahlungen nicht selbst sozialhilfebedürftig wird und zumindest so viel Geld behalten darf, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sicherstellen kann.

Wie hoch ist der Selbst­be­halt im Ein­zel­fall?

Die Höhe des Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle ist nicht immer gleich. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Welche Selbstbehalte gibt es?

Die Höhe der Selbstbehalte hängt davon ab, wem gegenüber die Unterhaltspflicht besteht. Gegenüber den Kindern ist der Selbstbehalt geringer als gegenüber dem Ehepartner oder gegenüber den eigenen Eltern. Die Selbstbehalte betragen:

  • Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren, wenn Sie als Unterhaltsschuldner erwerbstätig sind und eigenes Geld verdienen = 1.450 EUR. Der Betrag enthält einen Wohnkostenanteil von 520 EUR.

GUT ZU WISSEN

Was ist ein „privilegiertes Kind“?

Ein volljähriges Kind gilt als ein privilegiertes Kind, wenn es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Das privilegierte volljährige Kind ist unterhaltsrechtlich dem minderjährigen Kind gleichgestellt.

  • Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre, wenn Sie als Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig sind und daher kein eigenes Geld verdienen = 1.200 EUR. Der Betrag enthält einen Wohnkostenanteil von 520 EUR.
  • Andere volljährige Kinder = 1.750 EUR. Der Betrag enthält einen Wohnkostenanteil von 650 EUR.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?

Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?

Checkliste

Kindesunterhalt

Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.

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  • Getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn Sie als Unterhaltsschuldner erwerbstätig sind = 1.600 EUR. Der Betrag enthält einen Wohnkostenanteil von 580 EUR.
  • Geschiedener Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn Sie als Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig sind = 1.475 EUR. Der Betrag enthält einen Wohnkostenanteil von 580 EUR.
  • Elternteile = 2.000 EUR. Der Betrag enthält einen Wohnkostenanteil von 580 EUR.

GUT ZU WISSEN

Elternunterhalt

Ist der eigene Elternteil bedürftig, muss er zunächst vorrangig Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung beantragen. Außerdem übernimmt der Sozialhilfeträger den Kostenaufwand für die Unterbringung in einem einfachen und kostengünstigen Pflegeheim. Gegenüber dem Sozialleistungsträger ist das Kind erst dann in der Verantwortung, wenn es mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr verdient. Auch dann haben Kinder noch immer Anspruch auf 2.000 EUR Selbstbehalt bzw. 3.600 EUR, wenn sie verheiratet sind. Von dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen ist die Hälfte für den Unterhalt des pflegebedürftigen Elternteils zu verwenden und dem Sozialleistungsträger insoweit als Kostenaufwand zu erstatten.

Zum Ratgeber: Elternunterhalt

Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt ist der Selbstbehalt, der dem Unterhaltsschuldner im Hinblick auf die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern verbleibt. Ist er erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt 1.450 EUR, ist er nicht erwerbstätig,1.200 EUR. Darin sind Wohnkosten in Höhe von 520 EUR enthalten (Warmmiete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung).

Angemessener Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt ist der Selbstbehalt, der dem Unterhaltsschuldner im Hinblick auf andere unterhaltsberechtigte Personen verbleibt. Dies sind Personen, die in der Rangfolge hinter minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern rangieren (Beispiel: Getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner). Dieser Selbstbehalt beträgt 1.600 EUR, wenn der Unterhalt Schuldende erwerbstätig ist und 1.475 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist. Der Betrag enthält 580 EUR Wohnkosten. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750 EUR einschließlich 650 EUR Wohnkosten.

Kann der Selbst­be­halt aus­nahms­wei­se er­höht wer­den?

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der reguläre Selbstbehalt höher liegt – zum Beispiel, wenn die Wohnkosten teurer sind als vorgesehen oder wenn der das Kind betreuende Ehepartner sehr viel mehr verdient als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige. Im Einzelnen:

Wohnkosten

Der Selbstbehalt deckt den Lebensbedarf ab. Zumindest theoretisch. Der Selbstbehalt kann ausnahmsweise erhöht werden, wenn man erhöhte Wohnkosten nachweisen kann. In den Selbstbehaltsätzen sind normalerweise Wohnkosten als Pauschale enthalten. Sind die Wohnkosten (Miete) im konkreten Fall höher als die Pauschale und ist es auch nicht möglich und auch nicht zuzumuten, die Wohnkosten durch einen Umzug in eine kleinere oder in eine kostengünstigere Wohnung zu reduzieren, kann sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten erhöhen.

Rechenbeispiel: Erhöhte Wohnkosten

Nach Ihrer Scheidung ist der eine dem anderen, wirtschaftlich bedürftigen Ehepartner gegenüber unterhaltspflichtig.

Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kind=1.600 EUR (netto)
Davon Anteil Wohnkosten=430 EUR
Tatsächliche Warmmiete=480 EUR
Folge: Selbstbehalt erhöht sich um 50 EUR=1.600 EUR+50 EUR
Kindesunterhalt reduziert sich entsprechend um 50 EUR

 

Aber: Da es um den Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind geht, steht der unterhaltspflichtige Elternteil in der Verantwortung, den vollen Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Dazu gehört, dass er sich um eine besser bezahlte Arbeit bemühen oder eine Nebentätigkeit übernehmen muss. Auch darf er seinen Job nicht ohne weiteres einfach aufgeben. Es wird aber auch erwartet, dass er seine Wohnbedürfnisse einschränkt. Der Unterhaltspflichtige muss sich um eine preisgünstigere Wohnung bemühen oder Wohngeld beantragen. Notfalls muss er auch in eine andere Gemeinde umziehen.

Höheres Einkommen

Verfügt der getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner über mindestens 50 % mehr Einkünfte als der unterhaltspflichtige, ist auch dieser Elternteil verpflichtet, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der Unterhaltspflichtige nur über relativ geringe Einkünfte verfügt (BGH FamRZ 2011, 205).

Was ist ein Man­gel­fall?

Verdient der Unterhaltspflichtige so wenig, dass er den rechnerisch geschuldeten Unterhalt nicht zahlen kann und ansonsten den Selbstbehalt unterschreitet, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob und wie der Kindesunterhalt gekürzt werden darf.

Rechenbeispiel: Mangelfall

Unterhaltspflichtiger

Monatliches Nettoeinkommen=2.101 - 2.500 EUR-101 EUR
Unterhaltspflicht gegenüber dem 6-jährigen Sohn=551 EUR
Unterhaltspflicht gegenüber der 13-jährigen Tochter+645 EUR
Unterhaltspflicht insgesamt=###ERG### EUR

#VAR1 = 1800 - 1.450 EUR / 551 EUR+645 EUR

#VAR2 = 1800 - 1.450 EUR / 551 EUR+645 EUR * 1/12
Würde der Unterhaltspflichtige den vollen Kindesunterhalt zahlen müssen, verblieben ihm für den eigenen Lebensunterhalt nur 1800-551 EUR-645 EUR EUR. (Das Kindergeld lassen wir hier außer Betracht).

Aber: Selbstbehalt = 1.450 EUR

Es liegt also ein Mangelfall vor. Es muss also eine Mangelfall-Berechnung des Unterhalts erfolgen.

Es stehen monatlich für den Kindesunterhalt zur Verfügung = 1800-1.450 EUR EUR

(Nettoeinkommen, 1.800 EUR – Selbstbehalt, 1.450 EUR)

1800-1.450 EUR : 551 EUR+645 EUR#VAR1 * 100%

Also werden die Unterhaltsansprüche beider Kinder auf #VAR1 * 100% gekürzt.

Unterhaltszahlung gegenüber Sohn = 451 EUR x #VAR1 * 100% = 451 * #VAR1 EUR

Unterhaltszahlung gegenüber Tochter = 528 EUR x #VAR1 * 100% = 528 * #VAR1 EUR

Kann der Selbst­be­halt aus­nahms­wei­se auch gemindert wer­den?

Ist aufgrund des geringen Verdienstes ein Mangelfall begründet, ist zu prüfen, ob der Selbstbehalt ausnahmsweise auch erniedrigt werden kann. Die Konsequenz wäre, dass dem Unterhaltspflichtigen ein höheres Einkommen unterstellt wird und er auch dann Unterhalt zahlen muss, wenn er seinen Selbstbehalt im Einzelfall unterschreitet.

 

Ansatzpunkt dafür ist, dass der Unterhaltspflichtige insbesondere gegenüber einem minderjährigen Kind eine erhöhte Pflicht hat, den Mindestunterhalt zu erwirtschaften. Er muss alles tun, was ihm möglich ist, um wenigstens den untersten Satz der Düsseldorfer Tabelle zahlen zu können. An die eigene Lebensplanung darf er erst denken, wenn der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind gesichert ist. Notfalls muss das Leben so umgestaltet werden, dass Veränderungen möglich sind.

 

Dazu gehört, dass der Unterhaltspflichtige notfalls den Arbeitsplatz wechselt, eine besser bezahlte Tätigkeit annimmt, bereit ist, auch in einem anderen Beruf mehr Geld zu verdienen, einen Nebenjob ausüben und insgesamt auch längere Fahrzeiten zur Arbeitsstelle in Kauf zu nehmen. Die Rechtsprechung erwartet eine Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden. Vor allem darf er nichts tun, was die wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert oder gefährdet. Der Zahlungspflichtige darf sich nicht selbstständig machen, wenn er dann zu wenig verdient. In einer neuen Beziehung darf man auch nicht die Rolle des Hausmanns oder der Hausfrau übernehmen und dadurch die Einkommensverhältnisse reduzieren. Im Streitfall muss der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass er alles Zumutbare versucht hat, um so viel Geld zu verdienen, dass der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.

 

Ist nachzuweisen, dass diese Anforderungen schuldhaft nicht erfüllt wurden, wird der Unterhaltspflichtige so behandelt, als hätte er ein entsprechendes Einkommen. Ihm wird ein theoretisch erzielbares, fiktives Einkommen auf der Grundlage des Mindestlohns und einer 40-Stundenwoche unterstellt. Aufgrund des so unterstellten Einkommens wäre er in der Lage, den Mindestunterhalt zu zahlen, mit der Konsequenz, dass die Zahlungen den Selbstbehalt unterschreiten.

GUT ZU WISSEN

Auch Schulden können relevant werden

Liegt ein Mangelfall vor, ist auch zu prüfen, ob und in welcher Höhe Schulden, Verbindlichkeiten und sonstige Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen sind. So wären beispielsweise Ausgaben für eine zusätzliche Altersversorgung oder eine Zusatzkrankenversicherung nicht berücksichtigungsfähig (BGH FamRZ 2013, 616). Auch ist zu prüfen, ob Raten für einen Kredit herabgesetzt werden können oder ein finanzierter Gegenstand (z.B. Pkw) verkauft werden kann.

Zum Ratgeber: Vorrang von Schulden oder Unterhalt?

Was ist die Rang­fol­ge, wenn meh­re­re Un­ter­halts­pflich­ten be­ste­hen?

Besteht die Unterhaltspflicht gegenüber mehreren Personen, kann es sein, dass das Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltspflichten zu bedienen. Jetzt kommt es auf die im Gesetz geregelte Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen an. § 1609 BGB bestimmt folgende Rangfolge:

  • 1. Rang: Minderjährige Kinder sowie privilegierte volljährige Kinder:
    Diese Kinder sind untereinander alle gleichberechtigt, egal ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen oder außerehelich geboren sind.
  • 2. Rang: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
  • 3. Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Rang 2 fallen.

Reicht also das Einkommen nicht aus, mehrere Unterhaltspflichten zu bedienen, geht der Unterhalt vorrangig an diejenige Person, die im Rang jeweils vorgeht. Der nachfolgende Rang geht dann unter Umständen leer aus.

Was hat der Be­darfs­kon­troll­be­trag in der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le mit dem Selbst­be­halt zu tun?

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR480 EUR551 EUR645 EUR689 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR504 EUR579 EUR678 EUR724 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR528 EUR607 EUR710 EUR758 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR552 EUR634 EUR742 EUR793 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR576 EUR662 EUR774 EUR827 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR615 EUR706 EUR826 EUR882 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR653 EUR750 EUR878 EUR938 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR692 EUR794 EUR929 EUR993 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR730 EUR838 EUR981 EUR1.048 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR768 EUR882 EUR1.032 EUR1.103 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR807 EUR926 EUR1.084 EUR1.158 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR845 EUR970 EUR1.136 EUR1.213 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR884 EUR1.014 EUR1.187 EUR1.268 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR922 EUR1.058 EUR1.239 EUR1.323 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR960 EUR1.102 EUR1.290 EUR1.378 EUR200 %5.050 EUR

 

Verwechseln Sie den Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle (Spalte ganz rechts) nicht mit dem Selbstbehalt oder dem Eigenbedarf. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsschuldner und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird der jeweils für eine Einkommensgruppe ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nur in der Einkommensgruppe 1 mit dem Selbstbehalt identisch (1.450 EUR / 1.200 EUR).

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Das Unterhaltsrecht und insbesondere die Berechnung des maßgeblichen Unterhalts hängen von einer Vielzahl von sich gegenseitig beeinflussenden Faktoren ab. Als erste Orientierung können Sie einen Unterhaltsrechner nutzen. Möchten Sie jedoch eine genaue Berechnung, empfiehlt es sich, die Unterhaltspflicht nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse und sonstigen Gegebenheiten individuell berechnen zu lassen. Gerade, wenn nicht so viel Geld vorhanden ist, kommt es häufig auf die Details an. Das Ziel ist stets der faire Ausgleich unter Menschen, die einmal Verantwortung füreinander bzw. für den anderen übernommen haben. Am Ende sollen alle Beteiligten, Unterhaltsverpflichtete wie –berechtigte, ein gutes Leben führen können und dafür ausreichend Geld zur Verfügung haben.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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