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Wenn der Part­ner kei­nen Kin­des­un­ter­halt zahlt: Wie ei­ne Bei­stand­schaft hel­fen kann

Bild: Wenn der Partner keinen Kindesunterhalt zahlt: Wie eine Beistandschaft helfen kann

Was kann ich ma­chen, wenn mein Part­ner kei­nen Kin­des­un­ter­halt zahlt?

Gibt es Streit, ist es im Lebensalltag immer eine Erleichterung, wenn man Hilfe erfährt. Zahlt Ihr Ex-Ehepartner keinen Kindesunterhalt, kann die Beistandschaft des Jugendamtes eine echte Entlastung sein und helfen, den Kindesunterhalt erfolgreich geltend zu machen. Wir erklären, wie Sie diesen Weg gehen und worin die Vorteile und Nachteile zu sehen sind.

Das Wich­tigs­te

  • Die Beistandschaft des Jugendamtes kann helfen, den Kindesunterhalt durchzusetzen. Sie vermeiden damit, dass Sie sich direkt mit Ihrem Ex-Partner auseinandersetzen müssen.
  • Sie sind antragsberechtigt, wenn sich das Kind in Ihrer Obhut befindet und Sie das Kind wenigstens überwiegend betreuen.
  • Sie können die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen. Sie endet mit dem 18. Lebensjahr des Kindes sowie dann, wenn das Kind ins Ausland wegzieht.
  • Ihr Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht beeinträchtigt.
  • Die Beistandschaft ist eine Alternative zur anwaltlichen Vertretung, wenn es darum geht, den Kindesunterhalt geltend zu machen.

Ab wel­chem Zeit­punkt steht mir Kin­des­un­ter­halt zu?

Sie haben für Ihr Kind ab dem Augenblick Anspruch auf Kindesunterhalt, in dem sich Ihr Ehepartner von Ihnen trennt und Sie das Kind in Ihrem Haushalt betreuen oder zumindest überwiegend betreuen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung braucht er oder sie nämlich keinen Familienunterhalt mehr zu zahlen. Vielmehr ist er oder sie dann verpflichtet, Ihr Kind mit dem Kindesunterhalt zu unterhalten. Auch wenn Sie sich innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung räumlich und organisatorisch trennen, besteht Anspruch auf Kindesunterhalt. Auf den Zeitpunkt Ihrer Scheidung kommt es also nicht an. Bestenfalls ist sich Ihr Ehepartner seiner Verantwortung als Elternteil bewusst und zahlt den Kindesunterhalt freiwillig.

Scheidung und Kinder

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Zahlt Ihr Ehepartner Kindesunterhalt, wissen Sie nicht, ob er seine Verpflichtung dauerhaft einhält. Idealerweise erkennt er seine Zahlungspflicht in einer Jugendamtsurkunde an. In einer solchen Urkunde verpflichtet er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt. Diese Anerkennungserklärung verursacht keine Gebühren. Vorteilhaft ist, dass Sie mit einer solchen Urkunde einen vollstreckbaren Titel in die Hand bekommen und den Anspruch auf Kindesunterhalt für den Fall des Zahlungsverzugs notfalls zwangsweise vollstrecken können.

Was kann ich tun, wenn der Part­ner kei­nen Kin­des­un­ter­halt zahlt?

Zahlt der Partner keinen Kindesunterhalt, befinden Sie sich möglicherweise in einer Situation, in der es Ihnen schwerfällt und Sie vielleicht nicht die Kraft haben, den Ex-Partner als leiblichen Elternteil auf Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Vielleicht möchten Sie auch den Konflikt vermeiden, der dadurch entsteht, dass Sie im Namen des Kindes den Unterhalt gegenüber dem Vater oder der Mutter des Kindes gerichtlich geltend machen müssen. Genau in einer solchen Situation hilft die Beistandschaft des Jugendamtes.

Expertentipp: Sie können die Beistandschaft nur für ein Kind beantragen, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Begründet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, können Sie die Beistandschaft des Jugendamtes nicht in Anspruch nehmen. Eine bereits begründete Beistandschaft endet mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland.

Was ist die Bei­stand­schaft des Ju­gend­am­tes?

Die Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie wird von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig und gebührenfrei. Übernimmt das Jugendamt die Beistandschaft, wird das Jugendamt als Beistand des Kindes tätig. Es tritt als Vertreter des Kindes auf. Ihr Sorgerecht als Elternteil wird dadurch nicht eingeschränkt.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Wel­cher El­tern­teil kann die Bei­stand­schaft be­an­tra­gen?

Im Grundsatz kann jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind zusteht, die Beistandschaft beantragen. Befindet sich das Kind in Ihrer Obhut und lebt in Ihrem Haushalt, können Sie auch dann die Beistandschaft beantragen, wenn Sie nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge für das Kind fortführen. Entscheidend ist, dass Sie das Kind betreuen und der Partner als nicht betreuender Elternteil barunterhaltspflichtig ist.

Wie ent­steht die Bei­stand­schaft des Ju­gend­am­tes?

Um die Beistandschaft zu erhalten, genügt es, wenn Sie beim Jugendamt die Beistandschaft beantragen. Örtlich zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnort. Dort nimmt ein fachkompetenter Mitarbeiter die Aufgabe des Beistands wahr. Die Beistandschaft tritt sofort ein, wenn Sie den Antrag stellen. Eine Genehmigung durch das Jugendamt ist nicht erforderlich. Das Jugendamt kann dann sofort für Sie tätig werden.

Expertentipp: Sie sollten persönlich beim Jugendamt vorsprechen. Das Unterstützungsangebot ist sehr individuell auf die Lebenssituation des Kindes und Ihre Situation abgestellt. Sie können genau besprechen, wie Sie mit dem Angebot der Beistandschaft umgehen wollen und welche Hilfestellung das Jugendamt tatsächlich für Sie leisten kann.

Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es die Beistandschaft?

Sie sind bis zum 18. Lebensjahr des Kindes der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Bis dahin können Sie als dessen Vertreter die Beistandschaft beantragen. Mit der Beistandschaft übernimmt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung Ihres Kindes, soweit es darum geht, den Kindesunterhalt geltend zu machen. Ab dem 18. Lebensjahr, endet Ihre elterliche Sorge und damit auch Ihre Vertretungsberechtigung. Möchte das volljährige Kind Kindesunterhalt einfordern, muss es den unterhaltspflichtigen Elternteil in eigener Verantwortung in Anspruch nehmen und notfalls gerichtlich verklagen. Eine Beistandschaft für das volljährige Kind ist nicht möglich.

Ab welchem Alter des Kindes kann ich die Beistandschaft beantragen?

Sie brauchen nicht zu warten, bis Ihr Kind geboren wird. Leben Sie nach Ihrer Heirat getrennt voneinander, gilt Ihr Partner als der rechtliche Vater des Kindes, auch falls er behauptet, dass das Kind aus einer außerehelichen Beziehung stamme. Sie können die Beistandschaft also bereits beantragen, auch wenn das Kind noch nicht geboren ist. Sind Sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, bleiben Sie trotzdem selbst antragsberechtigt. Nur wenn Sie geschäftsunfähig sind, muss Ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

Wie hilft mir das Ju­gend­amt, da­mit ich Kin­des­un­ter­halt er­hal­te?

Der Mitarbeiter des Jugendamtes, der als Beistand für Sie tätig wird, führt den Schriftverkehr mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Er wird zunächst versuchen, das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Steht das Einkommen fest, kann der Beistand die Höhe des Unterhalts errechnen und versuchen, im gegenseitigen Einvernehmen mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Bestenfalls erklärt der unterhaltspflichtige Elternteil in einer Jugendamtsurkunde seine Zahlungspflicht.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

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Bestreitet der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungspflicht oder die Höhe des Kindesunterhalts, vertritt der Beistand das Kind in dem dann wahrscheinlich notwendigen gerichtlichen Unterhaltsverfahren. In letzter Konsequenz verantwortet der Beistand auch die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Zwangsvollstreckungsverfahren. So kommen beispielsweise die Lohnpfändung oder eine Sachpfändung in der Wohnung des anderen Elternteils in Betracht.

Hilft der Bei­stand auch, wenn der Un­ter­halts­an­spruch be­reits ge­richt­lich ti­tu­liert ist?

Die Beistandschaft des Jugendamtes hilft Ihnen auch für den Fall, dass Sie bereits einen gerichtlich titulierten Unterhaltsanspruch in den Händen halten und sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nachträglich positiv geändert hat. Da das Kind dann einen höheren Zahlungsanspruch hat, setzt der Beistand für das Kind die Erhöhung des Unterhalts durch. Im umgekehrten Fall, bei dem der unterhaltspflichtige Elternteil ein niedrigeres Einkommen behauptet und versucht, seine Zahlungspflicht herabzusetzen, vertritt der Beistand das Kind gegen das Herabsetzungsbegehren des Elternteils.

Bleibt mein Sor­ge­recht trotz der Bei­stand­schaft er­hal­ten?

Sind Sie sorgeberechtigt, bleibt Ihr Sorgerecht erhalten. Sie vertreten das Kind nach wie vor als dessen gesetzlicher Vertreter. Allenfalls dann, wenn das Jugendamt ein gerichtliches Unterhaltsverfahren in die Wege leitet, hat das Jugendamt das Recht, vorrangige Erklärungen abzugeben und entsprechende Entscheidungen zu treffen. Um insoweit widersprüchliche Erklärungen zu vermeiden, tritt Ihr Sorgerecht zurück. Sie können diesen Umstand aber problemlos korrigieren, da Sie die Beistandschaft jederzeit beenden können. Dafür genügt Ihre schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. Ob die Beendigung der Beistandschaft dann jedoch zum Ziel führt, sollten Sie genauestens prüfen.

Expertentipp: Sie sollten sich nicht dazu verleiten lassen, die Beistandschaft zu beenden, nur weil Ihr Ex-Partner Druck auf Sie ausübt oder versucht, Ihr Recht irgendwie „abzukaufen“. Wichtig ist, dass Sie möglichst einen Zahlungstitel in die Hand bekommen, auf dessen Grundlage Sie notfalls den Kindesunterhalt zwangsweise vollstrecken können. Beenden Sie das Verfahren auf halbem Wege, haben Sie trotz eventueller Zusagen Ihres Ex-Partners nichts erreicht, was einigermaßen zuverlässig wäre.

Was ist mit der Bei­stand­schaft, wenn mein Kind So­zi­al­leis­tun­gen er­hält?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, haben Sie für Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Unterhaltsvorschuss erhalten Sie von der Unterhaltsvorschussstelle beim örtlichen Jugendamt, der Arbeitsagentur oder dem Sozialamt. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den betreffenden Sozialleistungsträger über. Der Sozialleistungsträger wird den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress nehmen.

Unterhaltsvorschuss beantragen

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Unterhaltsvorschuss, wie und wo Sie ihn beantragen können und was Sie dafür brauchen.

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In diesen Fällen empfehlen die Behörden gelegentlich, eine Beistandschaft zu beantragen, mithin zu dem Zweck, durch Beratung und Unterstützung des Jugendamtes den Kindesunterhalt durchzusetzen. Dieser Weg ist insoweit hilfreich, da Sie als Elternteil, der die Sozialleistung für das Kind bezieht, verpflichtet sind, nach Kräften beizutragen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nachkommt.

Expertentipp: Beziehen Sie für Ihr Kind Sozialleistungen, ist die Beistandschaft des Jugendamtes insoweit auch für den zahlungspflichtigen Elternteil vorteilhaft, da er oder sie sich nur noch mit einer Stelle auseinandersetzen muss, die den Unterhalt für das Kind einfordert. Auch er kann insoweit entlastet werden, als er nicht mehr direkt mit Ihnen oder Ihrem Kind kommunizieren muss.

Was ist, wenn der El­tern­teil trotz Bei­stand­schaft kei­nen Kin­des­un­ter­halt zahlt?

Hat das Jugendamt die Beistandschaft übernommen, wird es alles daransetzen, den Kindesunterhalt beim zahlungspflichtigen Elternteil beizutreiben. Notfalls wird es den Kindesunterhalt einklagen und vollstrecken. Bleiben jedoch die Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, weil der Elternteil zahlungsunfähig ist, bleiben Sie letztlich auf die Unterhaltsvorschussleistungen des Jugendamtes oder eines anderen Sozialleistungsträgers angewiesen. Ungeachtet dessen ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil rechtlich verpflichtet, alles zu tun, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Expertentipp: Missachtet ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorsätzlich und nachhaltig seine Zahlungspflicht, macht er sich unter Umständen nach § 170 StGB wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht strafbar. Ob eine Strafanzeige zumindest als Druckmittel verwendet werden sollte, ist oft ein zweischneidiges Schwert. Jedenfalls würde die Verurteilung zu einer Geldstrafe die Liquidität zusätzlich verringern und wäre wenig zielführend. Sie sollten sich juristisch unbedingt beraten lassen, bevor Sie eine Strafanzeige in die Welt setzen.

Wann en­det die Bei­stand­schaft?

Sie können die Beistandschaft jederzeit vollständig oder teilweise beenden. Es genügt Ihre schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder ins Ausland umzieht.

Ist die Ver­tre­tung durch ei­nen An­walt ei­ne Al­ter­na­ti­ve zur Bei­stand­schaft?

Sie haben die Wahl. Sie können den Kindesunterhalt mithilfe der Beistandschaft des Jugendamtes durchsetzen oder genauso gut auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Kindesunterhalt für Sie geltend macht. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vorteilhafter sein, wenn das Jugendamt personell oder zeitlich aktuell keine Möglichkeiten sieht, Sie umfassend zu betreuen und ein kompetenter Rechtsanwalt sofort für Sie tätig werden kann.

Fa­zit

Geht es um den Kindesunterhalt, geht es ums liebe Geld. Nicht jeder Elternteil ist sich seiner Verantwortung bewusst oder nimmt diese tatsächlich wahr. Da aber das Interesse des Kindes im Vordergrund steht und eine gedeihliche Entwicklung nur mit entsprechender finanzieller Unterstützung möglich ist, sollten Sie nichts unversucht lassen, Ihren Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zu verwirklichen. Eine Beistandschaft kann hierfür wertvolle Unterstützung bitten.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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