Alle Ratgeber
 

Wie wird der nach­e­he­li­che Un­ter­halt be­rech­net?

Bild: Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?

Wie wird der nach­e­he­li­che Un­ter­halt be­rech­net?

Die Scheidung von Ihrem Ehepartner muss noch nicht das Ende aller Gemeinsamkeiten bedeuten. Im finanziell günstigsten Fall haben Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Wenn es dann darum geht, diesen nachehelichen Unterhalt zu berechnen, liegt es in der Natur der Sache, dass Ihr Ehegatte daran interessiert sein dürfte, seine Zahlungspflicht auf ein Minimum zu reduzieren und vielleicht versucht, trickreich sein Einkommen nach unten zu interpretieren. Für Sie wäre es dann wichtig zu wissen, wie der nacheheliche Unterhalt berechnet wird.

Das Wich­tigs­te

  • Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie dem Grundsatz nach für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich.
  • Nur dann, wenn Sie aufgrund ehebedingter Nachteile bedürftig sind und sich nicht selbst unterhalten können, haben Sie einen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Er ist nach anderen Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt zu beurteilen.
  • Das Gesetz erfasst ehebedingte Nachteile in unterschiedlichen Unterhaltstatbeständen. Nur dann, wenn Sie einen Unterhaltstatbestand nachweisen, haben Sie einen nachehelichen Unterhaltsanspruch.
  • Der nacheheliche Unterhalt wird berechnet, indem von Ihrem Bruttoeinkommen gewisse Zahlungsverpflichtungen abgezogen werden. Daraus ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen.
  • Einkommenssteigerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bereits in der Ehe absehbar waren.
  • Derjenige Ehegatte, der mehr verdient, muss nach Abzug eines 1/10-Erwerbstätigenbonus 3/7 des Differenzbetrages als nachehelichen Unterhalt zahlen. Ihm verbleiben 1.370 EUR Selbstbehalt. Teils wird die Differenz je nach örtlicher Gerichtspraxis aber auch 50/50 aufgeteilt.

Das müs­sen Sie vor­ab zum Un­ter­halts­recht wis­sen

Das Unterhaltsrecht stellt ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund (§ 1569 BGB). Danach sind Sie selbst dafür verantwortlich, für Ihren Unterhalt zu sorgen. Allein die Tatsache, dass Ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und Sie sich möglicherweise um Arbeit bemühen müssen, ist kein Argument dafür, dass Sie nachehelichen Unterhalt geltend machen können. Nachehelichen Unterhalt erhalten Sie abweichend von der Regel der Eigenverantwortung nur ausnahmsweise, wenn Sie in Ihrer Person einen der sogenannten Unterhaltstatbestände des Unterhaltsrechts begründen können. Diese Unterhaltstatbestände sind in §§ 1570 ff BGB geregelt.

Sofern Sie bis zur Scheidung Trennungsunterhalt bezogen haben, ändern sich mit Ihrer Scheidung die Verhältnisse. Beim Trennungsunterhalt geht es darum, dass Sie finanziell so gestellt werden, wie es während Ihres Zusammenlebens in der Ehe der Fall war. Sie brauchen also nicht nachzuweisen, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Gegebenheiten unterhaltsbedürftig sind. Auf den Nachweis eines der Unterhaltstatbestände kommt es beim Trennungsunterhalt nicht an. Mit der Scheidung gelten dann andere Regeln. Sie müssen Ihre Bedürftigkeit jetzt konkret nachweisen.

Expertentipp: Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist unabhängig von Ihrem Güterstand. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben. Entscheidend ist allein, dass Sie unterhaltsbedürftig sind.

Wel­che Un­ter­halt­stat­be­stän­de gibt es?

Mit der Scheidung entfällt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sie müssen jetzt „ehebedingte Nachteile“ nachweisen. Das Gesetz versucht mit der Formulierung verschiedener Unterhaltstatbestände solche ehebedingten Nachteile zu erfassen. Nur dann, wenn Sie einen dieser gesetzlich formulierten Unterhaltstatbestände nachweisen, können Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen. In Betracht kommen:

  • Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
  • Altersunterhalt
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Wie wird der nach­e­he­li­che Un­ter­halt be­rech­net?

Wie hoch ist IhrER beider Bruttoeinkommen?

Um zu beurteilen, ob Sie nach Maßgabe des Unterhaltsrechts bedürftig und Ihr Ex-Ehegatte leistungsfähig ist, müssen Sie Ihre eigenen Einkommensverhältnisse offenlegen und vortragen, welches Einkommen Ihr Ex-Ehegatte erwirtschaftet. Ausgangspunkt ist Ihr jeweiliges Bruttoeinkommen. Nur dann, wenn Ihr Ehegatte mehr verdient als Sie selbst, kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht. Ihr Ehegatte muss dann einen Teil seines Einkommens an Sie als Unterhalt zahlen. Wie hoch diese Unterhaltszahlung ausfällt, ist gesetzlich nicht definiert. Die Gerichte gingen in der Regel von einer 3/7-Regelung aus, wanden teils aber auch den Halbteilungsgrundsatz an und teilen das gemeinsame Einkommen einfach auf. Nun hat der Unterhaltsberechtigte in der Regel Anspruch auf 45% der Differenz beider Einkommen. 

Sind Sie und/oder Ihr Exgatte angestellt, zählt Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Erfasst werden aber auch:

  • Sachleistungen des Arbeitgebers (Firmenwagen, Dienstwagen, verbilligtes Kantinenessen)
  • Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • Steuerrückzahlungen vom Finanzamt
  • Abfindungen
  • Krankengeld
  • Schlechtwettergeld
  • Kurzarbeitergeld
  • BAföG
  • Fiktives Einkommen, wenn der Unterhaltspflichtige weniger arbeitet als er eigentlich müsste
  • Kapitalzinsen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Renten
  • Arbeitslosengeld
  • Wohnwert der eigenen Immobilie

Berücksichtigt wird nur das „prägende“ Einkommen, das also dauerhaft und unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse erzielt wird. Freiwillige Leistungen Dritter (etwa der Eltern) bleiben unbeachtlich. Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit (z.B. Überstunden, Zweitjob) werden allenfalls zur Hälfte angerechnet. Umgekehrt muss sich der unterhaltspflichtige Exgatte ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, wenn er beispielsweise einen gut dotierten Job freiwillig aufgibt, um seine Unterhaltspflichten allein aus diesem Grund reduzieren zu können. Bei Verdiensten über 11.000 EUR müssen Sie nachweisen, dass der darüberhinausgehende Betrag auch während Ihrer Ehe für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde. Ansonsten bleibt der darüberhinausgehende Betrag für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt (BGH FamRZ 2007, 1532).

Ihr Exgatte wird naturgemäß wenig Interesse haben, Ihnen freiwillig seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Für diesen Fall begründet das Gesetz eine Auskunftspflicht (§ 1580 BGB). Um Ihren Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Einkommens Ihres Exgatten überhaupt berechnen zu können, können Sie Ihren Exgatten zuvor oder in Verbindung mit Ihrer Unterhaltsklage auf Auskunft verklagen. Er/sie muss Ihnen dann Auskunft über seine/ihre Einkünfte und sein/ihr Vermögen geben. Soweit der Exgatte die Auskunft verweigert oder glaubt, die Auskunftsklage taktisch verzögern zu können, kann das Gericht bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämter entsprechende Auskünfte einholen und danach die Unterhaltsberechnung selbst vornehmen (§ 235 FamFG).

Expertentipp: Unterhaltsschuldner kommen bisweilen auf die Idee, aus Frust und Rachegefühlen ihren Job zu kündigen und die Beine hochzulegen. In diesem Fall kann ihm ein fiktives Einkommen angelastet werden und zwar in Höhe des Verdienstes, den er/sie aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt an sich erzielen könnte. Er wird also so behandelt, als würde er entsprechend verdienen. Gleiches gilt allerdings auch für den Fall, dass Sie selbst Unterhalt fordern und sich dazu auf Ihre Arbeitslosigkeit berufen. Auch in diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Hinblick auf Ihre Eigenverantwortung nach der Scheidung um eine entsprechende Arbeit zu bemühen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder Sie bereits während der Ehe einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind (OLG Koblenz WF 120/16).

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen errechnet?

Das Bruttoeinkommen beider Ehepartner wird um die regelmäßig anfallenden Verpflichtungen reduziert. Daraus ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen. Nur das bereinigte Nettoeinkommen ist maßgebend für die Unterhaltsberechnung. Als Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen:

  • Lohnsteuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % des Nettoeinkommens, maximal 150 EUR; höhere Aufwendungen nur bei Einzelnachweis)
  • Fortbildungskosten
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen für die private Altersvorsorge (5 % des Bruttolohns)
  • Darlehensverbindlichkeiten, soweit sie den ehelichen Lebensstandard geprägt haben und vom Exgatten übernommen wurden
  • Abschreibungen bei Selbstständigen und Freiberuflern
  • Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind

Ist Ihr unterhaltspflichtiger Exgatte nicht sozialversicherungspflichtig (z.B. als Selbstständiger oder Freiberufler) darf er einen Anteil von 20 % seines Bruttoeinkommens für seine private Altersversorgung ziehen.

Inwieweit werden Einkommenssteigerungen berücksichtigt?

Legt sich Ihr Exgatte nach der Scheidung richtig ins Zeug und verdient mehr Geld als zuvor in der Ehe, muss er sich die Einkommenssteigerung anrechnen lassen, sofern sie auch bei Fortbestehen der Ehe eingetreten wäre oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (BGH XII ZR 151/09). Hierzu gehören normale Lohn- und Gehaltssteigerungen, die regelmäßige Beförderung eines Beamten, der Eintritt in den Ruhestand oder auch der Wegfall von Raten wegen der Tilgung eines Kredits. Unbeachtlich bleibt aber ein Karrieresprung, der zu einem Einkommenszuwachs führt (BGH XII ZR 9/07).

Was sind 3/7 Regelung und Halbteilungsgrundsatz?

Die meisten Gerichte wanden zur Unterhaltsberechnung teils die 3/7-Regelung an, teils aber auch den Halbteilungsgrundsatz. Insoweit kommt es darauf an, welche Linie in dem Oberlandesgerichtsbezirk vorgegeben ist, in dem Sie Ihren Unterhaltsprozess führen. Soweit es um die Aufteilung von Einkünften geht, die nicht auf der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten beruhen, gilt aber der Halbteilungsgrundsatz. So werden Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen aufgeteilt.

Jeder Ehepartner kann, soweit er berufstätig ist, 1/10 als Erwerbstätigenbonus abziehen. Dann hat der bedürftige Ehepartner Anspruch auf 45% der Differenz beider Einkommen.

Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Exgatten

Um die eigene Existenz des unterhaltspflichtigen Exgatten zu gewährleisten, steht ihm ein Selbstbehalt zu. Dieser beträgt derzeit 1.200 EUR. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Unterhaltspflichten öffentliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.

Expertentipp: Einkommen, das der neue Ehepartner Ihres Exgatten bei der Wiederheirat Ihres Exgatten erzielt, bleibt bei der Einkommensberechnung Ihres Expartners unberücksichtigt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er geltend macht, durch seine Unterhaltsverpflichtung würde er seinen Selbstbehalt unterschreiten. In diesem Fall reduziert die Rechtsprechung den Selbstbehalt um etwa 25 %, mit der Begründung, dass der Exgatte in der neuen Ehe weniger Kosten für seine eigene Lebenshaltung aufbringen muss, als wenn er alleinstehend wäre.

Fa­zit

Unterhaltsberechnungen sind komplexe Aufgaben. Im Idealfall regeln Sie die Unterhaltspflicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung und ermöglichen damit die einvernehmliche Scheidung. Sie können vereinbaren, was Sie für richtig halten und dazu diejenigen Beträge als Richtschnur nehmen, die sich aus einer Unterhaltsberechnung nach Maßgabe des Unterhaltsrechts ergeben würden. Wenn Sie berücksichtigen, dass sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem zwölffachen Betrag dessen richten, was Sie als Unterhalt fordern (siehe § 51 FamGKG), sollte es Ihrer beider Interesse liegen, sich einvernehmlich auf die Unterhaltszahlung zu einigen. Unterhaltsprozesse sind nur bedingt kalkulierbar. Im Ergebnis gibt es oft weder Gewinner noch Verlierer.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

1db54054be584daab5c7d63525c4229d

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3