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Definition: Was ist die Unterhaltsverwirkung?

DEFINITION

Was ist die Unterhaltsverwirkung?

Unterhaltsverwirkung bedeutet, dass der Anspruch auf Unterhalt aus besonderen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann. Bestenfalls wird der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten herabgesetzt. Die Gründe für eine Verwirkung sind vielfältig. Sollten Sie Unterhaltsforderungen gegen sich haben, können Sie das Vorliegen der Voraussetzungen von Unterhaltsverwirkungen hier prüfen. Unterhaltsberechtigte können hingegen mit diesem Ratgeber typische Fehler vermeiden.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Anspruch des minderjährigen Kindes auf Kindesunterhalt kann nicht verwirken – Maßnahmen beispielweise bei der Zweckentfremdung von Kindesunterhalt träfen wenn überhaupt den Sorgeberechtigten des Kindes.
  • Sie können den Kindesunterhalt verweigern, wenn dem Kind ein sittliches Verschulden oder eine schwere Verfehlung vorzuwerfen ist oder infolge des Zeitablaufs und der Umstände im Einzelfall nicht mehr zu erwarten ist, dass der Anspruch überhaupt noch geltend gemacht wird.
  • Im Unterschied zur Verjährung kann die Verwirkung des Kindesunterhalts bereits früher eingetreten sein. Haben das Kind – oder auch die Ex-Partner - ihren Anspruch auf Unterhalt also verwirkt, kommt es auf den Eintritt der Verjährung nicht mehr unbedingt an.

Wann und wie lange besteht die Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen?

Als Elternteil sind Sie gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig. Insbesondere sind Sie verpflichtet, Ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Meist wird die Unterhaltspflicht streitig, wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen und Sie das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt betreuen und Sie den Unterhalt in Form von Bargeld leisten müssen.

Ihre Unterhaltspflicht besteht bedingungslos gegenüber einem minderjährigen Kind und einem privilegierten volljährigen Kind. Ihr volljähriges Kind gilt als privilegiertes Kind, wenn es das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und noch im Haushalt eines Elternteils wohnt. Ihre Unterhaltspflicht besteht darüber hinaus, wenn Ihr Kind aufgrund seiner Lebensumstände bedürftig ist und Ihrer finanziellen Unterstützung bedarf. Dies kann der Fall sein, wenn Ihr Kind studiert. Dann sind Sie bis zum Abschluss des Studiums zumindest in der Regelstudienzeit unterhaltspflichtig.

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Dauer: 17:05

Podcast: Unterhalt für Kinder im Überblick

Was bedeutet Verwirkung?

Der Begriff Verwirkung ist im Gesetz nicht definiert. Verwirkung hat drei Voraussetzungen:

  • Seit dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Kindesunterhalt entstanden ist, ist eine längere Zeit verstrichen. Juristen und Juristinnen sprechen vom „Zeitmoment“.
  • Das Kind muss durch sein tatsächliches Verhalten Ihnen gegenüber den Eindruck erweckt haben, es werde sein Recht nicht mehr ausüben. Juristen und Juristinnen sprechen vom „Umstandsmoment“.
  • Und letztlich müssen Sie sich darauf eingerichtet und darauf vertraut haben, dass Sie keinen Kindesunterhalt mehr zahlen müssen („Vertrauensmoment“).

In wel­chen Fäl­len kommt ei­ne Ver­wir­kung von Kin­des­un­ter­halt in Be­tracht?

Das Bürgerliche Gesetzbuch greift in § 1611 BGB genau diesen Sachverhalt auf. Diese Vorschrift enthält eine sogenannte Einwendung, mit der Sie den Unterhaltsanspruch des Kindes zu Fall bringen können oder umgekehrt als Kind den Anspruch auf Kindesunterhalt verlieren.

Das Gesetz bezeichnet im Hinblick auf den Kindesunterhalt drei Fälle, in denen der Anspruch auf Kindesunterhalt verwirkt sein kann. Da der Gesetzestext mit interpretierungsbedürftigen Begriffen arbeitet, gibt es eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, in denen anhand von Einzelfällen konkret herausgearbeitet wurde, ob der Anspruch auf Kindesunterhalt tatsächlich verwirkt wurde oder nicht.

EXPERTENTIPP

Situation mit gerichtlich entschiedenen Fällen vergleichen

Geht es um Verwirkung, empfiehlt sich, sich im Hinblick auf die interpretationsbedürftigen Formulierungen im Gesetzestext an Einzelfällen zu orientieren, die die Gerichte bereits entschieden haben.

Verwirkung wegen eines sittlichen Verschuldens des Kindes

Ein sittliches Verschulden kommt in Betracht, wenn sich das Kind eine Spiel-, Alkohol- oder Drogensucht vorwerfen lassen muss (OLG Hamm FamRZ 2007,165). Der Verschuldensvorwurf muss für seine Bedürftigkeit ursächlich sein.

Hat das Kind einen Selbstmordversuch unternommen, ist der Anspruch auf Kindesunterhalt nur verwirkt, wenn das Kind dessen Fehlschlagen und den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als Folge bewusst ins Auge gefasst und sich rücksichtslos darüber hinweggesetzt hat (BGH FamRZ 1989, 1054).

Schwere Verfehlung des Kindes gegen den Elternteil oder einen nahen Angehörigen

Bei schwierigen Situationen kommen ebenso belastende Fragen auf, wie „Muss ich Unterhalt zahlen bei Gewalt?“. Allgemein gilt Folgendes: Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann verwirkt sein, wenn Sie dem Kind eine Ihnen oder einem nahen Angehörigen gegenüber begangene schwere Verfehlung vorwerfen können. Sie kommt aber in der Regel nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange in Betracht (BGH FamRZ 2004, 1559). Um diese Beeinträchtigung festzustellen, kommt es auf eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen Umstände an, bei denen auch Ihr eigenes Verhalten angemessen zu berücksichtigen ist.

Einzelfälle:

  • Soweit das Verhalten des Kindes durch ein krankheitsbedingtes Fehlverhalten verursacht wurde, soll eine Verwirkung ausgeschlossen sein (BGH FamRZ 1995, 475).
  • In Betracht kommen tiefe Kränkungen des Elternteils oder eines nahen Angehörigen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen, wie z.B. Fälle von Gewalt, insbesondere
    • wiederholte, schwerwiegende Beleidigungen, die eine tiefgreifende Verachtung des Kindes erkennen lassen, hier in Verbindung mit einer bewusst falschen Strafanzeige gegen den Vater mit dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr (OLG Hamm 11 UF 218 05: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs um 2/3),
    • Gewalt: tätliche Angriffe, Bedrohungen, Denunziation zum Zweck beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigungen (OLG Celle FamRZ 1993, 1235),
    • Schwere vorsätzliche Verletzung von Informationspflichten, insbesondere, wenn es um die Auskunftsverweigerung über unterhaltsrelevante Umstände geht,
    • etwa über einen Schulabbruch (OLG Köln FamRZ 2005,301),
    • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium (OLG Hamm FamRZ 2013, 1470) oder versuchter Prozessbetrug (OLG Hamm: Az.1 F 355/94).

EXPERTENTIPP

Welche Verfehlungen des Kinds nicht zur Verwirkung führen

Verwirkung setzt immer voraus, dass es ungerecht, unfair und nicht angemessen wäre, dem Kind Kindesunterhalt zuzuerkennen. Der Anspruch entspräche nicht der Billigkeit. Deshalb reicht

  • die bloße Taktlosigkeit nicht aus (AG Eschweiler, FamRZ 1984, 1252),
  • ebenso wenig die beharrliche förmliche Anrede des Elternteils mit „Sie“ (OLG Hamm FamRZ 1995, 1439) oder
  • oder eine völlig ungewöhnliche Entgleisung des Kindes, die menschlich bedauerlich ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2004,971).

Diese Umstände sind nicht hinreichend, um eine Verwirkung des Kindesunterhalts zu begründen.

Zum Ratgeber: Unterhalt kürzen, wenn man Kind nicht sehen darf?

Ist Ihr Kind ein privilegiertes volljähriges Kind, können vorwerfbare Verfehlungen den Anspruch auf Kindesunterhalt allerdings zu Fall bringen, da die maßgebliche Vorschrift des § 1611 BGB auf privilegierte volljährige Kinder nicht anwendbar ist (KG Berlin, Beschluss v. 27.1.2016, Az. UF 234/14). Allerdings beschränkt sich die Verwirkung auch hier auf besonders schwere Ausnahmefälle, bei denen auch die Umstände der Trennung und Scheidung der Eltern und die sich daraus ergebende Eltern-Kind-Beziehung abzuwägen sind (BGH Az. ZR 240/93).

GUT ZU WISSEN

Minderjährige von Verwirkung ihres Unterhalts ausgenommen

Ist Ihr Kind minderjährig, kann es seinen Unterhaltsanspruch nicht verwirken (§ 1611 Abs. II BGB). Deshalb schließen Verfehlungen Ihres Kindes, die im Zeitraum seiner Minderjährigkeit zu beanstanden sind, den Kindesunterhalt nicht aus. Dies gilt auch, wenn das Kind volljährig ist und den Kindesunterhalt für einen Zeitraum geltend macht, in dem es noch minderjährig war. Entscheidend ist allein, wann die Verfehlungen erfolgt sind.

Verwirkung des Kindesunterhalts infolge Zeitablaufs

In einer Reihe von Fällen geht es um das Problem, dass der Kindesunterhalt infolge Zeitablaufs verwirkt ist, so dass es auf den Eintritt der Verjährung nicht ankommt. Die Verwirkung rechtfertigt sich daraus, dass von einem Kind, das lebensnotwendigerweise auf Unterhaltszahlungen angewiesen ist, zu erwarten ist, dass es sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht (BGH, Az. ZR 7/87). Umgekehrt dürfe der unterhaltspflichtige Elternteil darauf vertrauen, dass er nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht mehr auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Meist geht es um Fälle des Kontaktabbruchs zwischen Kind und Elternteil.

Der Kontaktabbruch erfordert im Regelfall aber weitere Umstände, die das Verhalten des Kindes auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen. In einem Fall des BGH (Beschluss v. 3.5.2017, Az. XII ZB 415/16) wurde die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils für unzumutbar gehalten, da das Kind bei Studienbeginn bereits 26 Jahre alt war und der Elternteil sechs Jahre nach dem Abitur nicht mehr mit Ausbildungskosten habe rechnen müssen. Mithin entscheidend war, dass der Elternteil infolge des fehlenden Kontakts keine Kenntnisse vom Lebensverlauf der Tochter hatte und erst durch die Aufforderung des Studentenwerkes zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter erhielt. Zudem hatte er die Tochter 10 Jahre lang nicht mehr gesehen. Sein Vertrauen darauf, dass der Elternteil keine Unterhaltspflichten mehr zu erfüllen habe, sei insoweit schützenswert.

Allgemein dürfen Sie davon ausgehen, dass die Verwirkung des Kindesunterhalts infolge Zeitablaufs bereits dann in Betracht kommt,

  • wenn das Kind seine Unterhaltsansprüche länger als ein Jahr nicht geltend gemacht hat, obwohl es dazu in der Lage gewesen wäre und
  • Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Kindes sich darauf einrichten durften und auch darauf eingerichtet haben, dass das Kind keinen Unterhalt mehr einfordern wird.

Was ist die Kon­se­quenz, wenn der Kin­des­un­ter­halt ver­wirkt ist?

Lässt sich die Verwirkung des Kindesunterhalts begründen, hat das Kind nur noch Anspruch auf Kindesunterhalt, soweit es der Billigkeit (Angemessenheit, Gerechtigkeit, Fairness) entspricht. Der Anspruch auf Kindesunterhalt und umgekehrt Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt fällt vollständig weg, wenn ihre Inanspruchnahme grob unbillig wäre (§ 1611 BGB). Billigkeit bedeutet, dass es fair, angemessen und gerecht sein muss, im Hinblick auf die Gegebenheiten Unterhalt fordern zu können oder Unterhalt zahlen zu müssen.

Verwirkung bedeutet aber nicht unbedingt, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt sich auf Null reduziert. Dabei sind insbesondere die Schwere der Verfehlung unter Einbeziehung des Verschuldens, eventuelle Erziehungsfehler des Elternteils oder der Elternteile, die wirtschaftliche Belastung der Beteiligten oder die Dauer der Unterhaltspflicht einzubeziehen. Auch spielt es eine Rolle, ob sich das volljährige Kind noch in der Schulausbildung befindet und in besonderem Maße auf Unterhalt angewiesen ist.

GUT ZU WISSEN

Verwirkung von Unterhalt entfällt nach glaubhaftem Verzeihen

Haben Sie Ihrem Kind ein eventuelles Fehlverhalten verziehen, können Sie sich nicht mehr auf Verwirkung berufen. Sofern Sie sich auf eine Verwirkung berufen, müssen Sie darlegen und zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt tatsächlich verwirkt ist (OLG Celle FamRZ 2015, 71). Umgekehrt muss das Kind beweisen, dass Sie ihm sein Fehlverhalten verziehen haben.

Was un­ter­schei­det Ver­wir­kung von Ver­jäh­rung?

Die Verwirkung wird dann praktisch wichtig, wenn durch den Zeitablauf noch keine Verjährung eingetreten ist und das Kind Unterhalt einfordert. Zwar kann das Kind Unterhalt für die Vergangenheit nur fordern, wenn es Sie zur Zahlung aufgefordert hat oder Sie aufgefordert wurden, über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Sie sind dann in Verzug gesetzt worden. Ungeachtet dessen verjährt der Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn er drei Jahre lang nicht geltend gemacht wurde. In der Rechtsfolge geht die Verwirkung aber wesentlich weiter als die Verjährung.

Die Verjährung begründet nämlich nur eine Einrede (Sie wehren sich gegen einen Ihnen gegenüber gestelltem Anspruch), auf die Sie sich als Unterhaltsschuldner ausdrücklich berufen müssen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht dann zwar in der Sache fort, kann aber wegen der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. Solange Sie sich nicht auf die Verjährung berufen, würden Sie in einem Unterhaltsprozess zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt.

Die Verwirkung hingegen ist eine sogenannte Einwendung. Sie führt dazu, dass sie den Anspruch auf Kindesunterhalt auch in der Sache beseitigt und das Gericht diese im Prozess von Amts wegen berücksichtigen muss. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht dann auch in der Sache nicht mehr.

Ver­wir­kung des Ehegattenun­ter­halts durch Un­tä­tig­keit

Untätigkeit bedeutet hier, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Pflichtige aufgrund des Verhaltens des Berechtigten nicht (mehr) ernsthaft damit rechnen muss, für den Ausgleich von rückständigem Unterhalt beansprucht zu werden. Ist die Verwirkung eingetreten, kann der rückständige Unterhalt nicht mehr durchgesetzt werden.

Die Rechtsprechung fordert vom Berechtigten, dass er sich zügig um seinen Unterhalt kümmert. Von einem Berechtigten sei eher als von anderen Gläubigern zu erwarten, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs bemühe. Andernfalls könnten die Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Zudem seien die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommensverhältnisse nach längerer Zeit schwierig aufzuklären. Diesen Gründen müsse ein so hohes Gewicht beigemessen werden, dass etwas mehr als ein Jahr zurückliegende Unterhaltsrückstände verwirkt sein könnten. Dies gelte auch für titulierte Ansprüche (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.12.2003, Az.: XII ZR 155/01).

Der Berechtigte muss also zügig die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche in Angriff nehmen. Geschieht dies nicht und bleibt er etwas länger als ein Jahr untätig, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein – obwohl die wesentlich längere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren noch gar nicht abgelaufen ist.

Praxisbeispiel

Eintritt der Verwirkung von nachehelichem Unterhalt

Clara möchte nach der Scheidung gegen Mark nachehelichen Unterhalt geltend machen. Daher hat sie von Mark Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt. Mark hat die Auskünfte sofort bereitwillig erteilt und auch angeboten, dass er bis zur Bezifferung des Unterhaltsanspruchs bereits einen monatlichen Betrag zahlt, der später verrechnet wird. Dies hat Clara jedoch abgelehnt, da sie „eigentlich keinen Unterhalt bräuchte“. Auch schriftliche Anfragen des Mark, ob Clara Geld benötige, hat diese nicht beantwortet. Nach einem Jahr nimmt Clara eine gut dotierte Arbeitsstelle an, so dass ihr Unterhaltsanspruch gegen Mark entfällt. Nach weiteren 1 1/2 Jahren möchte Clara nun doch noch den Unterhalt für das Jahr nach der Scheidung bis zum Antritt ihrer Beschäftigung einfordern.

Dies hat zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, obwohl er noch nicht verjährt ist. Clara hätte aufgrund der Auskunftserteilung von Mark ihren Unterhalt sofort beziffern und fordern können. Dies ist aber nicht geschehen, vielmehr ist Clara weitaus länger als ein Jahr untätig geblieben. Zudem hat sie durch ihr Verhalten bei Mark den Eindruck erweckt, dass sie keinen Unterhalt benötigt. Ihre jetzige Unterhaltsforderung steht dazu im Gegensatz und verstößt gegen den Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens.

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Gehen Sie dem Grundsatz nach davon aus, dass Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt die Regel ist. Sofern Sie sich auf die Verwirkung von Kindesunterhalt berufen, beanspruchen Sie eine Ausnahme. Dafür sind Sie darlegungs- und beweispflichtig. Nehmen Sie nicht jedes anstößige Verhalten Ihres Kindes zum Anlass, den Kindesunterhalt zu verweigern.

Im Idealfall verständigen Sie sich mit dem Kind auf eine Regelung, mit der Sie beide leben können. Für beide Parteien sollte die Erwägung im Vordergrund stehen, dass das Recht auf und die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besser zu kalkulieren sind, wenn sich beide Parteien verständigen und es nicht unbedingt auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang ankommen lassen.

 

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