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Un­ter­halt bei Dienst­un­fä­hig­keit von Be­am­ten

Bild: Unterhalt bei Dienstunfähigkeit von Beamten

Sind Sie nach der Scheidung als Beamter oder Beamtin dienstunfähig, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dienstunfähigkeit kann auf einer Erkrankung, auf Gebrechlichkeit oder Behinderung beruhen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Ihre Versorgung nach Trennung und Scheidung geregelt ist und worauf Sie entsprechend achten sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Beamte können nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben, wenn sie dienstunfähig geworden sind.
  • Wird Ihnen wegen Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt oder sonstige Unterstützungsleistungen gewährt, werden diese auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet.
  • Ihre Dienstunfähigkeit begründet Ihren Unterhaltsanspruch nur, wenn dieser zu einem im Gesetz bezeichneten „Einsatzzeitpunkt“ besteht.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Sind Sie dienst- und auch berufsunfähig?
Allein der Umstand, dass Sie als Beamter oder Beamtin dienstunfähig sind, bedeutet noch nicht, dass Sie auch berufsunfähig und damit außerstande sind, keine sonstige zumutbare Tätigkeit auszuüben.

Tipp 2: Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen
Unterhaltsansprüche nach der Scheidung bestehen nur soweit und so lange, als Sie tatsächlich unterhaltsbedürftig sind. Lassen Sie sich daher beraten, auf welcher Grundlage und für welche Dauer Sie einen Unterhaltsanspruch haben.

Tipp 3: Unterhaltsanspruch gerichtsfest berechnen lassen
Lassen Sie Ihren Unterhaltsanspruch professionell berechnen, damit Sie sichergehen können, dass Sie die richtige Höhe geltend machen. Denn hier kommt es stets auf die individuellen Umstände Ihrer Situation an. 

Wann ha­ben Sie An­spruch auf Ehe­gat­ten­un­ter­halt nach der Schei­dung?

Werden Sie geschieden, haben Sie nach der Scheidung keinen Anspruch mehr auf Trennungsunterhalt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung ändert sich Ihre unterhaltsrechtliche Position. Nach der Scheidung sind Sie selbst für sich verantwortlich und müssen eigenes Geld verdienen (§ 1569 S. 1 BGB).

Von diesem Grundsatz der Eigenverantwortung macht das Gesetz aber Ausnahmen. Ist ein Ehepartner nach der Scheidung außerstande, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat er oder sie gegen den anderen Ehepartner Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Die Details regelt das Gesetz in sieben unterschiedlichen Vorschriften, in denen es Lebenssachverhalte beschreibt, die einen Unterhaltsanspruch begründen.

So haben Sie als dienstunfähiger Beamter oder dienstunfähige Beamtin Anspruch auf Ehegattenunterhalt, solange und soweit Sie wegen einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder der Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr arbeiten und kein eigenes Geld für Ihren Lebensunterhalt verdienen können (§ 1572 BGB). Umgekehrt sind Sie als Ehepartner verpflichtet, Ihrem insoweit unterhaltsberechtigten und unterhaltsbedürftigen Ehepartner nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zu zahlen. Soweit der Beamte oder die Beamtin infolge der Dienstunfähigkeit aber Unterstützungsleistungen des Dienstherrn oder eine Beamtenversorgung erhält, werden diese auf den Unterhalt angerechnet.

Expertentipp: Sind Sie in Besitz eines Schwerbehindertenausweises und war die Frage Ihrer Erkrankung, Gebrechlichkeit oder Behinderung bereits Gegenstand behördlicher Feststellungen, spricht einiges dafür, dass Sie Ihren Dienst nicht mehr ausüben können. Ob Sie aber wirklich so krank oder gebrechlich oder behindert und damit dienstunfähig sind, dass Ihnen der Dienst nicht zuzumuten ist, erfordert in der Praxis regelmäßig die Stellungnahme ärztlicher Sachverständiger.

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Wann gel­ten Sie als dienst­un­fä­hig?

Sie gelten als dienstunfähig, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund Ihres körperlichen Zustandes dauerhaft nicht in der Lage sind, Ihre dienstlichen Pflichten gegenüber Ihrem Dienstherrn zu erfüllen. Sind Sie auf Lebenszeit verbeamtet, werden Sie in den Ruhestand versetzt. Sofern Sie Unterstützungsleistungen durch den Dienstherrn erhalten, werden diese auf Ihren eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch angerechnet. Sie gelten insoweit nicht als unterhaltsbedürftig.

Wel­che Be­am­ten ha­ben An­spruch auf Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen des Dienst­herrn?

Als Beamter beim Bund können Sie wegen Ihrer Dienstunfähigkeit bereits dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn Sie infolge einer Erkrankung über sechs Monate mehr als drei Monate nicht arbeiten können. Außerdem muss im nächsten halben Jahr keine Aussicht bestehen, dass Sie wieder voll dienstunfähig werden. Für Beamte der Bundesländer und Kommunen finden teils entsprechend abweichende Regelungen Anwendung.

Sind Sie auf Lebenszeit verbeamtet und sind dienstunfähig, werden Sie meist in den Ruhestand versetzt und erhalten ein Ruhegehalt. Dieses Ruhegehalt steigt mit jedem Dienstjahr in der Höhe an. Statt Sie in den Ruhestand zu versetzen, kann Ihr Dienstherr Ihnen auch eine andere Tätigkeit übertragen. Gegebenenfalls müssen Sie dazu an Weiterbildungen teilnehmen. Letztlich entscheidet der Arbeitgeber, was passiert.

Sie haben keinen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn Sie zwar Beamter sind, aber noch keine fünf Jahre Dienst verrichtet haben. Gleiches gilt für Beamte auf Probe oder auf Widerruf. Diese Beamten werden bei Dienstunfähigkeit normalerweise entlassen und werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dort haben Sie erst nach fünf Jahren Versicherungszeit Anspruch auf Leistungen und erhalten diese nur, wenn Sie die relativ hohen Hürden für eine Erwerbsminderungsrente überwinden.

Beruht Ihre Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, erhalten Sie als Bundesbeamter für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag (§ 38 Beamtenversorgungsgesetz Bund).

Expertentipp: Als Beamter oder Beamtin werden Sie im Fall einer Erkrankung, Behinderung oder bei Gebrechlichkeit „dienstunfähig“. Sie werden also noch nicht unbedingt auch „berufsunfähig“. Möglicherweise sind Sie trotz Ihrer Dienstunfähigkeit noch in der Lage, eine andere, Ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ob und inwieweit Ihnen dies möglich und zumutbar ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Zu wel­chem Zeit­punkt muss Ih­re Dienst­un­fä­hig­keit be­ste­hen?

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der dienstunfähige Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und den Dienst nicht ausüben kann. Der dafür maßgebliche Zeitpunkt wird als Einsatzzeitpunkt bezeichnet. Ihre Dienstunfähigkeit muss also bestehen: 

  • Zum Zeitpunkt der Scheidung oder
  • nach der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  • nach der Beendigung Ihrer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  • nach Wegfall des Aufstockungsunterhalts.

Mit anderen Worten: Ihre Dienstunfähigkeit muss also im zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Ehe stehen. Eine die Dienstunfähigkeit begründende Behinderung oder die Grunderkrankung braucht nicht während der Ehe hervorgerufen worden zu sein. Ihre Dienstunfähigkeit kann also bereits bei der Eheschließung bestanden haben. Entscheidend ist, dass Ihre Behinderung oder Erkrankung oder Gebrechlichkeit und die darauf beruhende Dienstunfähigkeit in einem der vom Gesetz bezeichneten Einsatzzeitpunkte besteht. Wegen Ihres gesundheitlichen Zustandes und Ihrer Lebenssituation darf Ihnen also zum Zeitpunkt der Scheidung der Dienst nicht zuzumuten sein.

Wel­cher Zu­sam­men­hang muss zwi­schen Ih­rer Dienst­un­fä­hig­keit und Ih­rer Ehe be­ste­hen?

Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, wenn ein Zusammenhang mit Ihrer Ehe besteht. Da es sich bei einer Erkrankung oder einem Gebrechen aber meist um schicksalhafte Entwicklungen handelt, die mit der Ehe allenfalls in einem zeitlichen, nicht aber in einem sachlichen Zusammenhang stehen, bedarf der Unterhaltsanspruch der zusätzlichen Begründung. Zu diesem Zweck wird auf die Einsatzzeitpunkte und die damit einhergehende Lebenssituation abgestellt.

Insoweit werden Sie aufgrund Ihrer Dienstunfähigkeit im Regelfall keinen Unterhaltsanspruch auf Dauer begründen können. Ein Unterhaltsanspruch kommt also allenfalls zeitlich begrenzt in Betracht.

In der Rechtsprechung wird ein Unterhaltsanspruch insbesondere auch anerkannt, wenn Sie aufgrund Ihrer gemeinsam getroffenen Rollenverteilung in der Ehe sich aus dem Arbeitsleben zurückgezogen und sich Ihre Chancen, den Dienst wieder aufzunehmen oder dorthin zurückzukehren, verschlechtert haben. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Ehepartner und die Ehepartnerin der eigenen Karriere widmen konnte.

Wäre es nicht zu einer solchen Rollenverteilung in der Ehe gekommen, könnten Sie argumentieren, dass Sie sich um entsprechende Umschulungen oder Fortbildungen bemüht hätten, die es Ihnen trotz Ihrer Erkrankung, Behinderung oder Gebrechlichkeit möglich gemacht hätten, nach der Scheidung für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sind Sie bereits im fortgeschrittenen Alter, könnte es dann sein, dass Ihnen Unterhalt sogar ohne eine solche zeitliche Begrenzung zugesprochen wird.

Es wird also nicht darauf abgestellt, dass Ihre Erkrankung gerade infolge Ihrer Trennung und Scheidung eingetreten ist (z.B. Depression nach der Trennung). Vielmehr genügt jede Krankheit, die auch aufgetreten wäre, wenn Sie nicht verheiratet gewesen wären. Es kommt nicht darauf an, ob der Partner oder die Partnerin wusste, dass Sie krank sind oder nach der Scheidung krank werden.

In­wie­weit sind Ih­nen an­de­re Er­werbs­tä­tig­kei­ten zu­zu­mu­ten?

Sind Sie dienstunfähig, sind Sie noch nicht unbedingt berufsunfähig. Da die Eigenverantwortung nach der Scheidung die gesetzliche Regel ist und der Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung die Ausnahme darstellt, kommt es immer darauf an, ob Sie trotz Ihrer Dienstunfähigkeit noch in der Lage sind, eine sonstige Erwerbstätigkeit auszuüben und inwieweit Ihnen diese Erwerbstätigkeit tatsächlich zuzumuten ist. Insoweit kann es durchaus sein, dass Sie zwar Ihren Dienst nicht mehr verrichten können, Ihnen aber andere Erwerbsmöglichkeiten offenstehen, die Ihnen in Ihrer Lebenssituation auch zuzumuten sind (BGH NJW 1991, 224).

Ehegattenunterhalt

Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Ehegattenunterhalt beachten müssen.

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Als angemessen gilt jede Erwerbstätigkeit, die Ihrer „Ausbildung, Ihren Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, Ihrem Lebensalter und Ihrem Gesundheitszustand entspricht“ (§ 1574 BGB). Notfalls müssen Sie sich ausbilden, fortbilden oder umschulen  lassen.

Un­ter­halts­ket­te darf nicht un­ter­bro­chen sein

Ihr Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit besteht nur, wenn sich mehrere Unterhaltstatbestände lückenlos aneinanderreihen. Rechtlich spricht man von der so genannten Unterhaltskette.

Praxisbeispiel: Sie haben Ihr Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr zu Hause betreut und von Ihrem Ehepartner Betreuungsunterhalt bezogen. In dieser Zeit ruhte Ihr Beamtenverhältnis. Ab dem vierten Lebensjahr lassen Sie Ihr Kind im Kindergarten betreuen. Werden Sie jetzt dauerhaft krank und damit dienstunfähig, haben Sie Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. Über den maßgeblichen Einsatzzeitpunkt „Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ wird der Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und Ihrer Bedürftigkeit hergestellt. Es besteht als eine Unterhaltskette.

Tritt Ihre Erkrankung hingegen erst nach einem Jahr auf, wäre die Unterhaltskette unterbrochen und Sie hätten entsprechend keinen Anspruch mehr auf Krankheitsunterhalt. In diesem Fall würde sich Ihr allgemeines Lebensrisiko verwirklichen. Sie müssten dann zusehen, wie Sie jetzt für sich selber sorgen.

Wel­che Er­kran­kun­gen recht­fer­ti­gen ei­nen Un­ter­halts­an­spruch we­gen Krank­heit?

Krankheit ist jede Situation, die es ihnen unmöglich macht, ihren Dienst auszuüben. Vornehmlich im Sozialversicherungsrecht und im Beamtenrecht hat die Rechtsprechung hierzu Grundsätze für die Anwendung entwickelt. Als Krankheit gelten physische, körperliche Leiden (z.B. Multiple Sklerose, Herzinfarkt) sowie psychische Beeinträchtigungen (Depression, Sucht-, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit).

Expertentipp: Seelische Störungen lassen sich nicht immer ohne Weiteres als Krankheit bestimmen, die eine Dienstunfähigkeit rechtfertigen. Da Sie Ihre Situation nachweisen müssen, sind Sie regelmäßig auf ärztliche Gutachten angewiesen und müssen bereit sein, sich eingehend untersuchen zu lassen. Sie tragen das Risiko, dass der Nachweis schwierig ist und möglicherweise misslingt. Leiden Sie an schweren Depressionen, müssen Sie zudem damit rechnen, dass auch Ihre Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr infrage gestellt wird und damit der Führerschein gefährdet ist.

Wel­cher Zu­sam­men­hang be­steht zwi­schen Un­ter­halt und Ver­sor­gungs­aus­gleich bei Be­am­ten?

Aus Anlass Ihrer Scheidung wurde wahrscheinlich entsprechend der Versorgungsausgleich durchgeführt. Wird Ihnen Unterhalt gewährt und erhalten Sie aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten noch keine laufende Versorgung, kann Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner beantragen, dass die durch den Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung seiner Versorgungsbezüge ausgesetzt wird (§ 33 VersAusglG).

Diese spezielle Vorschrift für Beamte will die Doppelbelastung des unterhaltspflichtigen Ehepartners vermeiden, indem er oder sie nach Eintritt in den Ruhestand entsprechend gekürzte Versorgungsbezüge in Kauf nehmen und zugleich Unterhalt leisten muss. Voraussetzung dafür ist, dass Ihnen als unterhaltsberechtigter Ehepartner tatsächlich ein Unterhaltsanspruch zusteht. Der unterhaltspflichtige Ehepartner erhält die ungekürzte Versorgung nur, solange Sie aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten selbst keine laufende Versorgung erhalten. Erhalten Sie allerdings eine Versorgung, wird diese auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet.

Versorgungsausgleich

Ver­sor­gungs­aus­gleich

Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.

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Aus­blick

Im Beamtenrecht bestehen viele Besonderheiten. Auch wenn Ihre Scheidung als Beamter oder als Beamtin eine Scheidung ist wie jede andere Scheidung auch, können sich im Hinblick auf Ihre Dienstunfähigkeit besondere Aspekte ergeben, die Ihren Unterhaltsanspruch beeinflussen. Lassen Sie sich entsprechend am besten individuell anwaltlich beraten, um sich abzusichern.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung hat der bedürftige Ehepartner, der zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, aus den daraus erzielbaren Einkünften aber nicht seinen vollen Lebensunterhalt bestreiten kann, Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Unterhalt richtet sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften des berechtigten Ehepartners und seinem vollen Unterhaltsanspruch. Die Rechtsprechung erkennt dabei dem weniger gutverdienenden Ehepartner 3/7 des Einkommensunterschiedes zu. Bei anderen Einkünften beträgt der Differenzanteil die Hälfte. Soweit es ungerechtfertigt erscheint, den Anspruch dauerhaft zu gewähren, kann der Betrag abgesenkt oder befristet werden.
  • Ein Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten besteht, wenn und soweit die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist und der zum Unterhalt Verpflichtete leistungsfähig ist. Bedürftigkeit bedeutet das Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten (§ 1602 BGB). Damit wird vorausgesetzt, dass der Betroffene weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Vermögenseinkünften noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstamms seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. Minderjährige Kinder gelten stets als bedürftig. Ihnen sind volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr gleichgestellt, soweit sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnen („sog. privilegierte Kinder“).
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Kann ein Ehegatte nach der Scheidung wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit ausüben, hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB). Voraussetzung ist, dass die Situation zum Zeitpunkt der Scheidung besteht. Soweit Krankheit oder Gebrechen bereits vor der Eheschließung bestanden, kann die dadurch entstehende unbillige Belastung des unterhaltspflichtigen Ehepartners befristet oder in der Höhe abgesenkt werden.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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