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Zu­ge­winn­ge­mein­schaft und Gü­ter­tren­nung

Bild: Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

Wie wirkt sich ein Zu­ge­winn­aus­gleich auf die Un­ter­halts­pflicht aus?

Heiraten Sie, leben Sie mit Ihrem Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alternativ könnten Sie auch notariell Gütertrennung vereinbaren. Kommt es zur Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich ein eventueller Zugewinnausgleich oder die vereinbarte Gütertrennung auf Ihre Unterhaltspflicht auswirken. Um die Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht zu beurteilen, müssen Sie wissen, was Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich oder Gütertrennung bedeuten.

Das Wich­tigs­te

  • Mit Ihrer Eheschließung leben Sie im Regelfall im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern Sie nicht ausdrücklich ehevertraglich in notarieller Form Gütertrennung vereinbart haben.
  • Alternativ kommt auch in Abhängigkeit von Ihren individuellen Verhältnissen die Vereinbarung eines modifizierten Zugewinnausgleichs in Betracht.
  • Fließen Ihnen im Wege des Zugewinnausgleichs Vermögenswerte zu, sind diese Vermögenswerte im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Insbesondere Erträge aus Vermögenswerten sind vorab zu verbrauchen.
  • Den Vermögensstamm brauchen Sie nur dann nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
  • Erhält der Ehepartner infolge der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, kann die Abfindung bei der Berechnung des Unterhalts, aber auch bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden.
  • Die Einbeziehung in den Unterhalt empfiehlt sich, wenn sich rechnerisch kein Zugewinnausgleich begründen lässt. Die Einbeziehung in den Zugewinn empfiehlt sich, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder zweifelhaft ist.

Gü­ter­stand - Was ist das?

Der Güterstand betrifft die Frage, wem was in der Ehe gehört. Damit ist zugleich die Frage verbunden, wie Vermögenswerte bei der Scheidung berücksichtigt werden. In Deutschland gibt es die Güterstände Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft spielt hierzulande kaum noch eine Rolle, da sie wenig praktikabel ist. Wir sprechen also nur über die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung.

Was be­deu­tet Zu­ge­winn­ge­mein­schaft?

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall. Heiraten Sie, leben Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner von Gesetzes wegen automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass Ihre Vermögenswerte in der Ehe getrennt voneinander bleiben. Das Wort Gemeinschaft ist insoweit etwas irreführend, da an Ihren Vermögenswerten gerade keine Gemeinschaft besteht. Eine Gemeinschaft oder gemeinschaftliches Eigentum besteht nur an solchen Vermögenswerten, die Sie auch gemeinschaftlich anschaffen.

Auch Vermögenswerte, die Sie oder Ihr Ehepartner mit in die Ehe eingebracht haben, verbleiben im Eigentum des jeweiligen Partners. Diese Vermögenswerte werden mit der Heirat nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Partner. Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich erst aus, wenn Sie oder der Partner die Scheidung einreichen. Mit der Scheidung kommt es zum Zugewinnausgleich. Vorher spielt die Frage des Zugewinns praktisch keine Rolle.

Was ist der Stich­tag des Zu­ge­winn­aus­gleichs?

Vermögenswerte, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden, werden in Abhängigkeit von einem Stichtag berechnet. Stichtag ist der Zeitpunkt, in dem Ihr Scheidungsantrag oder der Ihres Partners rechtshängig wird. Rechtshängig bedeutet, dass ein Partner den Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht und das Gericht den Antrag dem Partner zur Stellungnahme übermittelt hat. Mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den Partner wird der Scheidungsantrag rechtshängig. Nur bis zu diesem Tag der Rechtshängigkeit werden Vermögenswerte, die Sie oder Ihr Partner in der Ehe erwirtschaftet haben, erfasst.

Gut zu wissen: Da es auf den Stichtag (= Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ankommt, gilt auch im Trennungsjahr weiterhin die Zugewinngemeinschaft. Sollte im Trennungsjahr ein Partner einen Lottogewinn erhalten, wird der Gewinn auf den Zugewinn angerechnet. Erbschaften hingegen bleiben außen vor, da sie einen persönlichen Bezug zum Erben und keine Verbindung zur ehelichen Lebensgemeinschaft haben.

Was be­deu­tet Gü­ter­tren­nung?

Möchten Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, können Sie ehevertraglich in notarieller Form Gütertrennung vereinbaren. Die Konsequenz einer solchen Vereinbarung ist, dass bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt. Sie oder Ihr Ehepartner haben dann keinen Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs.

Gut zu wissen: Die Vereinbarung von Gütertrennung ist nur empfehlenswert, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände das Risiko eines Zugewinnausgleichs vermeiden möchten. So wird typischerweise in Unternehmerehen Gütertrennung vereinbart, mit dem Ziel, das Unternehmen eines Ehepartners aus dem Zugewinn herauszuhalten. Soweit es nur darum geht, dass ein Partner nicht für die Verbindlichkeiten des anderen haftet, braucht es keine Gütertrennung. Kein Ehepartner haftet nämlich für Verbindlichkeiten des anderen, sofern er nicht selbst ausdrücklich eine vertragliche Haftung übernommen hat.

Was ist die mo­di­fi­zier­te Zu­ge­winn­ge­mein­schaft?

Sie können statt Gütertrennung auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann verbleibt es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie vereinbaren lediglich, dass der im Hinblick auf Ihre Scheidung durchzuführende Zugewinn so abgeändert (modifiziert) wird, dass Ihre besondere Lebenssituation oder die Ihres Partners individuell berücksichtigt wird.

Praxisbeispiel: Sie vereinbaren ehevertraglich in notarieller Form, dass Sie Ihr Wertpapierdepot vom Zugewinnausgleich ausnehmen wollen. Eventuelle Kurssteigerungen während der Ehe haben dann keinen Einfluss auf den Zugewinnausgleich.

Wel­cher Zu­sam­men­hang be­steht zwi­schen Zu­ge­winn­aus­gleich und Un­ter­halts­pflicht?

Geht es um die Unterhaltspflicht, kommt nur der nacheheliche Ehegattenunterhalt in Betracht. Der Trennungsunterhalt spielt keine Rolle, da der Anspruch nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung besteht und der Zugewinnausgleich erst im Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt wird. Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts hängt davon ab, ob und inwieweit Sie unterhaltsbedürftig sind und inwieweit Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner leistungsfähig ist.

Ihr Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung besteht nur, solange und soweit Sie sich nicht aus Ihren Einkünften und Ihrem Vermögen selbst unterhalten können (§ 1577 Abs. I BGB). Sie sind also nicht unterhaltsbedürftig, soweit Sie Ihren Unterhaltsbedarf nach der Scheidung selbst abdecken können.

Daher sind Sie verpflichtet, Ihr eigenes unterhaltsrelevantes Vermögen einzusetzen und zu verwerten. Geht es um die Verwertung von Vermögenswerten, sind Erträge aus dem Vermögen selbst sowie die Verwertung des Vermögensstammes zu unterscheiden. Erträge aus Vermögen sind z.B. Zinserträge, Gewinnanteile oder Ausschüttungen.

Unerheblich bleibt, wenn das Vermögen aus dem Ausgleich des Zugewinns stammt (BGH, FamRZ 1985,359). Haben Sie also verwertbare Vermögenswerte (in der Regel Bargeld) als Zugewinnausgleich erhalten, müssen Sie diese Vermögenswerte vorab und vorrangig für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Haben Sie das Geld zinsbringend angelegt, sind Sie verpflichtet, vorab die Zinserträge für Ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Sie sind insoweit nicht unterhaltsbedürftig.

Erhalten Sie als Zugewinnausgleich Bargeld, steht Ihnen eine angemessene Frist zu, wie Sie das zugeflossene Kapital anlegen möchten (BGH, FamRZ 1986,441). Unterlassen Sie derartige Überlegungen, können Ihnen theoretisch erzielbare Einkünfte fiktiv zugerechnet werden und Ihren Unterhaltsanspruch insoweit vermindern.

Haben Sie das Kapital aus dem Zugewinnausgleich mutwillig verbraucht, riskieren Sie den Vorwurf Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners, dass Sie Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt haben und der Unterhaltsanspruch entsprechend zu reduzieren ist (§ 1579 Nr. 4 BGB, so BGH, NJW 1990, 3274).

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Wirft Ihr im Wege des Zugewinnausgleichs erworbenes Vermögen keinen Ertrag ab und lassen sich dessen Wertsteigerungen nicht verwirklichen (z.B. bei einer Münzsammlung) kann die wirtschaftlich zumutbare Veräußerung geboten sein, um den Erlös anderweitig ertragsbringend anzulegen.

Geht es um den Vermögensstamm, brauchen Sie Ihre Vermögenswerte nur dann nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung Ihrer Interessen und der Ihres Ehepartners unbillig wäre (§ 1577 Abs. III BGB).

Gut zu wissen: Die Verwertung von Vermögenswerten ist unwirtschaftlich und in folgenden Fällen nicht zuzumuten:

  • Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks, in dem Sie selbst wohnen.
  • Verwertung eines „Notgroschens“ (ca. 10.000 EUR)
  • Verwertung von normalem Hausrat
  • Verwertung von Schmerzensgeld, das Sie als Entschädigung wegen eines Unfalls erhalten haben.

Gibt es ei­nen Zu­sam­men­hang zwi­schen Gü­ter­tren­nung und Un­ter­halts­pflicht?

Haben Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, kommt es aus Anlass Ihrer Scheidung nicht zum Zugewinnausgleich. Sie erhalten vom Partner also keine Vermögenswerte, die bei der Berechnung Ihres Unterhaltsanspruchs Berücksichtigung finden würden. Insoweit spielt die Gütertrennung keine Rolle, wenn es um die Unterhaltspflicht nach der Scheidung geht.

Wel­che Rol­le spielt ei­ne Ab­fin­dung im Ar­beits­recht beim Zu­ge­winn oder beim Un­ter­halt?

Lebten Sie vor Ihrer Scheidung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zählt eine Abfindung, die Ihr Ehepartner aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vereinnahmt, zu seinen Vermögenswerten, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Voraussetzung ist, dass die Abfindung vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichs (= Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ausgezahlt wird oder zumindest ein Anwartschaftsrecht auf die spätere Zahlung der Abfindung im Sinne einer geschützten Rechtsposition besteht.

Sie können dann durch Ehevertrag regeln, ob die Abfindung beim Zugewinn oder beim Unterhalt zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 2004, 1352). Die Einbeziehung in den Unterhalt verdient den Vorzug, wenn sich die Abfindung im Zugewinnausgleich nicht auswirken würde. Dieser Fall kommt in Betracht, wenn Ihr Ehepartner ein über die Abfindung hinausgehendes Anfangsvermögen hat oder aufgrund seiner hohen Verbindlichkeiten ein erhebliches negatives Endvermögen hat, so dass die Abfindung keinen Zugewinn begründet.

Etwas komplizierter wird es, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner später wieder eine neue Arbeitsstelle mit gleich hohen Bezügen findet. Dann ist die Abfindung für den Unterhalt nicht mehr einzusetzen. Sie dient nämlich nur dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten (BGH, FamRZ 2003, 432).

Stehen Sie also vor der Wahl, ob die Abfindung beim Zugewinn oder beim Unterhalt zu berücksichtigen ist, sollten Sie eine Prognose anstellen, ob und inwieweit der Ehepartner in der Lage ist, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der gleich hohe Bezüge beschert. Ist dies der Fall, empfiehlt sich nicht, die Abfindung beim Unterhalt zu berücksichtigen, da die Abfindung dann nicht mehr für Unterhaltszwecke eingesetzt werden muss. Vielmehr kommt es dann zur Unterhaltsberechnung auf das maßgebliche Nettoeinkommen des Ehepartners an.

Schlecht weht der Wind, der keinen Vorteil bringt.

William Shakespeare (1564 - 1616)

Umgekehrt empfiehlt sich, die Abfindung beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, wenn die Abfindung unterhaltsrechtlich keine Bedeutung hat. Dies ist der Fall,

  • wenn der Ehepartner nach der Kündigung seines Arbeitsplatzes alsbald einen neuen Arbeitsplatz findet (siehe oben),
  • wenn Sie nach der Scheidung erneut heiraten und ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch wegen der Wiederheirat erlischt (§ 1586 BGB).
  • wenn Sie als unterhaltsberechtigter Ehepartner mit Ihren Einkünften gleichfalls in der Lage sind, Ihren Lebensstandard sicherzustellen und deshalb keinen Unterhaltsanspruch haben. In diesem Fall schlägt die Abfindung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu Buche.
  • Erst recht empfiehlt sich die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung, wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben und von vornherein kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht.

Wird die Abfindung wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hingegen nach dem Stichtag für eine vor dem Stichtag ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbart, fällt sie nicht in den Zugewinnausgleich (BGH, FamRZ 2001, 278).

Fa­zit

Wir bewegen uns mit dem Thema in einem schwierigen Terrain. Die Antworten sind von einer Reihe individueller Vorfragen abhängig. Sie sollten sich also frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass Sie in die richtige Richtung denken und keine Entscheidung treffen, die sich als nachteilig herausstellt.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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