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Was ist die Dauer bei Unterhaltszahlungen?

DEFINITION

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Die Dauer bei Unterhaltszahlungen hängt zum einen davon ab, ob Sie Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt zahlen. Und zum anderen von Ihrer individuellen Situation bzw. der des Unterhaltsempfängers. Das Gesetz gibt hierzu mehr oder weniger klare Vorgaben. Wer diese kennt, kann seine Zahlungspflichten in der Perspektive besser kalkulieren und die eigene Lebensführung darauf einrichten. Ändern sich die Umstände, kann es sich auch lohnen, einen bestehenden Unterhaltsanspruch prüfen zu lassen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Trennungsunterhalt besteht für den Zeitraum der Trennung bis spätestens zur Scheidung. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann sich bis auf null reduzieren, wenn es Ihrem Ehepartner zuzumuten ist, für sich selbst zu sorgen.
  • Geschiedenenunterhalt setzt Bedürftigkeit voraus. Solange die Bedürftigkeit besteht, bleiben Sie unterhaltspflichtig. Ihre Unterhaltspflicht endet, wenn der maßgebliche Unterhaltstatbestand entfällt (z.B. Ihr Kind ist nicht mehr betreuungsbedürftig).
  • Ihre Verpflichtung zum Kindesunterhalt besteht so lange, wie Ihr Kind bedürftig ist. Minderjährige Kinder sind stets bedürftig. Volljährige Kinder sind so lange bedürftig, wie sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht für sich selbst sorgen können.

Welche Unterhaltspflichten kommen in Betracht?

Geht es um Unterhalt, kommt in Betracht:

  • Familienunterhalt während Ihrer Ehe
  • Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung
  • Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
  • Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung
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Dauer: 30:16

Podcast

Verschiedene Unterhaltsarten

Wie lange zahle ich Fa­mi­li­en­un­ter­halt wäh­rend mei­ner Ehe?

Solange Ihre Ehe besteht und Sie mit Ihrem Ehepartner zusammenleben, ist es die Pflicht eines jeden Ehepartners, die Familie angemessen zu unterhalten. Sie sind insbesondere in schwierigen Lebenssituationen gehalten, alle verfügbaren Mittel miteinander und mit den minderjährigen Kindern zu teilen. Sie schulden persönliche Leistungen, zu denen insbesondere die Haushaltsführung und Kinderbetreuung gehören, als auch wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensbedarf Ihrer Familie. Dabei gelten Haushaltsführung und Kinderbetreuung sowie berufliche Tätigkeiten als gleichwertige Leistungen.

Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Ehegattenunterhalt. Der Ehegattenunterhalt besteht aus dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt). Beide Unterhaltsformen sind rechtlich eigenständig und müssen daher gesondert geltend gemacht werden. Ebenso gilt für beide Formen jeweils eine unterschiedliche Dauer der Unterhaltszahlungen.

Wie lan­ge muss ich Tren­nungs­un­ter­halt zah­len?

Trennen Sie sich, kann Ihr Ehepartner einen nach Ihren bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Sie können Ihren bisher nicht erwerbstätigen Ehepartner allenfalls dann darauf verweisen, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm/ihr nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihres Ehepartners erwartet werden kann. Dabei geht es vornehmlich um den Ehepartner, der seine Berufstätigkeit für die Familie eingeschränkt oder aufgegeben hatund der nach der Trennung nicht ohne weiteres arbeitspflichtig wird.

EXPERTENTIPP

Kein Trennungsunterhalt nach rechtskräftiger Scheidung

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit dem Scheidungsurteil. Auch wenn der Trennungsunterhalt in einer notariellen Vereinbarung oder gerichtlich festgestellt wurde, entfällt der Anspruch mit der Scheidung. Fordert Ihr Ehepartner nach der Scheidung weiterhin Unterhalt, muss er den Unterhalt gesondert geltend machen. Für diesen nachehelichen Ehegattenunterhalt gelten andere Voraussetzungen als für den Trennungsunterhalt.

Wie lan­ge be­steht der An­spruch?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem sich die Ehepartner trennen. Möglich ist die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung, sofern eine tatsächliche Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgt. Die Dauer des Anspruchs endet in dem Moment, in dem die Scheidung rechtskräftig wird, also kein Rechtsmittel gegen die Scheidung mehr eingelegt werden kann. Daher besteht einen Tag zuvor, bevor die Scheidung rechtskräftig wird, letztmalig Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Zieht sich die Scheidung in die Länge, muss der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In der Regel endet damit die Dauer der Unterhaltszahlungen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn vom nicht erwerbstätigen Ehepartner nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Ehedauer und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Das ist etwa bei der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes bis zu seinem dritten Geburtstag oder einer Ehe von langer Dauer (ab 15 bis 20 Jahren) der Fall.

Muss der Ehepartner nach der Trennung eigenes Geld verdienen?

Im ersten Jahr Ihrer Trennung besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Hat Ihr Ehepartner vor der Trennung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, reicht es aus, wenn er diese fortführt. Er braucht nicht sofort wieder voll in Arbeit zu gehen. Die Arbeitspflicht kann nach der Trennung zeitlich nach hinten verschoben werden, wenn Ihre Ehe schon lange bestanden hat oder Ihr Ehepartner bereits im fortgeschrittenen Alter ist. Da Ihre Trennung nur ein Zwischenstadium auf dem Weg zur Scheidung ist, wächst mit der Zeit die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen.

Wie wirkt sich die Kinderbetreuung auf den Trennungsunterhalt aus?

Bei Ihrer Unterhaltspflicht ist auch zu berücksichtigen, ob sich Ihr Ehepartner um das gemeinsame Kind nach der Trennung kümmert. Betreut Ihr Ehepartner ein Kleinkind in den ersten drei Lebensjahren, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Danach kommt es darauf an, ob und inwieweit das Kind in einem Kindergarten untergebracht werden kann oder aufgrund seiner Lebenssituation vielleicht weiterhin betreuungsbedürftig ist.

Je länger Ihre Trennung dauert, umso eher müssen sich die Partner darauf einstellen, sich wieder selbst zu versorgen. Dieser gesetzgeberische Gedanke wird umso klarer, wenn Sie bedenken, dass Ihr Ehepartner spätestens mit der Scheidung dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich ist und nur noch im Ausnahmefall Unterhalt verlangen kann. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob ein Ehepartner im Hinblick auf einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände weiterhin Trennungsunterhalt fordern oder darauf verwiesen werden kann, dass er für sich selbst sorgen muss. Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller Umstände an.

EXPERTENTIPP

Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt

Ihr Ehepartner kann von Gesetzes wegen nicht auf den Trennungsunterhalt verzichten. Es nutzt also nichts, wenn Sie ihn zu einem Verzicht drängen oder verleiten wollen. Selbst wenn der Verzicht erklärt wird, wäre er rechtlich gegenstandslos.

Neue Beziehung nach der Trennung?

Lebt ein Ehepartner nach Ihrer Trennung in einer neuen festen sozialen Verbindung, kann sich seine Bedürftigkeit auch danach bemessen, ob er sich eine „fiktive“ Vergütung seiner Haushaltsleistungen zugunsten seines neuen Partners anrechnen lassen muss. Außerdem ist zu prüfen, inwieweit er sich durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner Aufwendungen erspart, was insbesondere durch mietfreies Wohnen der Fall sein kann.

Wie lange muss nach der Scheidung Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

Sind Sie rechtskräftig geschieden, geht das Gesetz grundsätzlich von der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Ehepartners für seinen Lebensunterhalt aus. Jeder muss für sich selbst sorgen. Ihr Ehepartner hat jetzt nur noch einen Unterhaltsanspruch, wenn er einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände nachweist. Unterhalt gibt es jetzt nur noch im Ausnahmefall. In Betracht kommen:

  • wegen Betreuung eines Kindes für mindestens drei Jahre nach dessen Geburt (Betreuungsunterhalt), § 1570 BGB
  • wegen Alters, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • wegen Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB (etwa jahrelange unentgeltliche Hilfe im Betrieb des Ehegatten)
  • bei einer Ehe von langer Dauer, § 1578b BGB

Liegt einer dieser Tatbestände vor oder knüpfen einzelne Tatbestände aneinander an (sogenannte Unterhaltskette, etwa erst Betreuungsunterhalt und anschließend Arbeitslosenunterhalt), beginnt der Unterhaltsanspruch mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Kann Ihr Ehepartner einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand begründen, hat er so lange Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wie seine entsprechende Lebenssituation fortbesteht. Theoretisch müssen Sie also zeitlebens Ehegattenunterhalt zahlen. Ist Ihr Ehepartner beispielsweise so krank oder gebrechlich, dass er nicht für sich selbst sorgen kann, ist er für den Zeitraum seiner Krankheit oder Gebrechlichkeit auf Ihre Unterstützung angewiesen. Anders ist es, wenn Ihr Ehepartner Ihr gemeinsames Kleinkind betreut. In dem Augenblick, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, entfällt der Unterhaltsanspruch, es sei denn, das Kind ist auch weiterhin aufgrund seiner Lebensumstände betreuungsbedürftig (z.B. weil es behindert ist).

EXPERTENTIPP

Neue Beziehung nach der Scheidung

Lebt Ihr nunmehr geschiedener Ehepartner mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammen, muss er sich die Haushaltsführung für den neuen Partner auf den Unterhalt anrechnen lassen. Da ihm für die Haushaltsführung fiktive Einkünfte angerechnet werden, ist seine Bedürftigkeit eingeschränkt. Inwieweit dies untereinander abgesprochen ist, bleibt belanglos. Voraussetzung ist lediglich, dass der neue Partner aufgrund eigener Einkünfte unter Berücksichtigung vorrangiger eigener Verbindlichkeiten zur Leistung einer solchen fiktiven Vergütung in der Lage ist. Spätestens dann, wenn Ihr Ehepartner erneut heiratet, dürfte Ihre Unterhaltspflicht vollständig entfallen. Aufgrund der Heirat ist nunmehr der neue Partner unterhaltspflichtig und muss Familienunterhalt leisten.

Zum Ratgeber: Unterhalt für den Ex-Partner in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft

 

Wann der Anspruch auf Unterhalt endet, hängt davon ab, ob einer der nachstehenden Sachverhalte eintritt:

Kürzung und Befristung durch das Familiengericht

Liegt keine Ehe von langer Dauer vor, kann auf Antrag durch das Familiengericht eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nachehelichen Unterhalts erfolgen, wenn die derzeitigen Unterhaltszahlungen unbillig sind.

Dabei kann zum einen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richtet, auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Der angemessene Lebensbedarf hängt davon ab, welche Lebensstellung der Berechtigte ohne Ehe und Kindesbetreuung sowie den damit verbundenen Erwerbsnachteilen erlangt hätte.

Zum anderen wird bei der zeitlichen Begrenzung nach § 1578b Abs. 2. BGB geprüft, inwieweit unbefristete Unterhaltszahlungen insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung unbillig sind. Dadurch kann die Dauer der Unterhaltszahlungen befristet werden kann. Herabsetzung und zeitliche Befristung können miteinander kombiniert werden.

Unterhaltstatbestand fällt weg

In dem Moment, in dem der für den Berechtigten geltende Unterhaltstatbestand wegfällt, endet auch die Pflicht zu Unterhaltszahlungen. Endet etwa die Erwerbslosigkeit des Ehepartners, weil dieser eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat, endet auch sein Anspruch auf nachehelichen Arbeitslosenunterhalt und damit die Dauer der Unterhaltszahlungen.

Einkommensverhältnisse ändern sich

Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen, sind dadurch Auswirkungen auf die Dauer der Unterhaltszahlungen möglich. So kann der Unterhaltsanspruch des Berechtigten enden, weil dieser deutlich mehr Einkommen oder der Pflichtige unverschuldet erheblich weniger Einkommen erhält.

Was ist, wenn ich nicht leistungsfähig bin?

Ihre Unterhaltspflicht besteht nur so lange, wie Sie nach Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung sonstiger Verbindlichkeiten ohne Gefährdung Ihres eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage sind, Ihrem Ex-Ehepartner Unterhalt zu gewähren. Zunächst kommt es zur Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit auf den Zeitpunkt an, in dem Ihr Ex-Partner Unterhalt verlangt. Ändern sich Ihre Verhältnisse, weil Sie vielleicht arbeitslos oder selber krank werden, kann Ihre Unterhaltspflicht insoweit entfallen, als Sie den jeweiligen Selbstbehalt geltend machen und keine darüberhinausgehende Liquidität zur Verfügung haben.

Es ist wenig ratsam, die Leistungsfähigkeit dadurch einschränken zu wollen, dass Sie Ihre Arbeitsaktivitäten einschränken oder gar aufgeben. Ihre eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit bleibt nämlich unberücksichtigt, wenn Sie diese selbst schuldhaft herbeigeführt haben und Ihnen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht vorzuwerfen ist. Dabei muss Ihr Ex-Partner als Unterhaltsberechtigter vortragen und beweisen, dass Sie Ihre Leistungsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt haben. In der Praxis ergibt sich ein enorm hohes Konfliktpotenzial.

EXPERTENTIPP

Achtung vor Pfändung

Sind Sie zahlungsunfähig, lässt sich natürlich auch nichts pfänden. Sollten Sie aber künftig zu Geld kommen, müssen Sie damit rechnen, dass der Ex-Partner die rückständigen Unterhaltsleistungen zwangsweise vollstreckt und Ihre Einnahmen pfändet (z.B. Pfändung des Gehalts beim Arbeitgeber, Pfändung und Sperre Ihrer Bankkonten). Ihr Ex-Partner hat Anspruch darauf, dass Sie ihm regelmäßig Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse erteilen. Diesen Auskunftsanspruch kann er/sie gerichtlich geltend machen.

Zum Ratgeber: Unterhaltspfändung

Berechtigter geschiedener Ehepartner heiratet wieder

Heiratet der berechtigte Ehepartner wieder, erlischt der Unterhaltsanspruch. Damit endet grundsätzlich auch die Dauer der Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lebt aber wieder auf, wenn die neue Ehe gelöst wird und ein Kind aus der ersten Ehe betreut wird. Damit besteht also wieder Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei sich der Anspruch verlängern kann. Der spätere Ehepartner haftet aber vor dem ersten Ehegatten.

Vertraglicher Verzicht

Wurde auf den nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB wirksam vertraglich verzichtet, etwa durch einen notariell bekundeten Ehevertrag, einem gerichtlichen Vergleich oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, stellt sich das Problem erst gar nicht. Auf den Unterhalt kann aber nicht verzichtet werden, wenn der Berechtigte ansonsten Leistungen der Sozialhilfe benötigen würde.

Kapitalabfindung

Auch bei einer Kapitalabfindung (etwa ein Geldbetrag oder eine Immobilie), die anstelle des nachehelichen Unterhalts gezahlt wird, erübrigt sich die Frage nach der Dauer der Zahlung. Eine solche Abfindung kann durch Gerichtsbeschluss oder vertraglicher Vereinbarung festgelegt werden.

CHECKLISTE

Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?

Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?

Checkliste

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.

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Wie lan­ge muss ich Kin­des­un­ter­halt zah­len?

Mit seiner Geburt beginnt der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes. Lebt es bei seinen Eltern, leisten diese den sogenannten Naturalunterhalt (Unterkunft, Kosten, Verpflegung usw.).

Wird das Kind volljährig, wandelt sich der Anspruch auf Naturalunterhalt gegen den betreuenden Elternteil in einen solchen auf Barunterhalt. Trotzdem kann dieser Elternteil grundsätzlich weiterhin Unterhalt in Natur leisten, da er die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen darf. Da allerdings auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, muss der betreuende Elternteil dann Barunterhalt zahlen, wenn das volljährige Kind darauf angewiesen ist (etwa für einen eigenen Hausstand, weil mit dem betreuenden Elternteil ständig massiv gestritten wird oder auswärtig ein Studium begonnen wird).

Mit zum Unterhaltsanspruch gehört, dass die Eltern dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei muss das Kind die Ausbildung zügig absolvieren (etwa ein Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer). Geschieht dies nicht, kann der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes verwirken (etwa bei einem „Bummelstudium“). Eine gewisse Orientierungsphase wird dem Kind aber zugestanden und zwar sowohl von ca. vier Monaten bis zum Beginn der Ausbildung als auch bei einem Wechsel des Studienrichtung während der ersten zwei bis drei Semester.

Mit Abschluss der Berufsausbildung endet grundsätzlich die Unterhaltspflicht für das Kind und damit die Dauer der Unterhaltszahlungen. Eine zweite Ausbildung brauchen die Eltern grundsätzlich nicht zu finanzieren, es sei denn, es liegen triftige Gründe dafür vor (etwa unausweichlicher Berufswechsel aus beruflichen Gründen).

Eine andere Frage ist, ob die Eltern im Anschluss an eine Lehre des Kindes ein Studium finanzieren müssen. Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, ob das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht (etwa ein Medizinstudium im unmittelbaren Anschluss an eine Ausbildung zur Krankenschwester oder eine Lehre als Bankkaufmann, die das Kind mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre toppt.). Spätestens mit dem Abschluss des Studiums endet dann aber die Unterhaltspflicht.

Ist das volljährige Kind arbeitslos, etwa weil es länger als vier Monate auf seinen Ausbildungsplatz oder Studienplatz warten muss, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen. Das gilt auch für die schwangere oder ein eigenes Kind betreuende Tochter, wenn der Kindesvater keinen Unterhalt zahlen kann.

Besteht dagegen Erwerbsunfähigkeit beim volljährigen Kind, ist es regelmäßig auf seinen vorrangigen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII zu verweisen.

EXPERTENTIPP

Mindestunterhalt für privilegierte Kinder

Minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder (unverheiratet, bis 21 Jahre, im Haushalt der Eltern lebend und in der allgemeinen Schulausbildung) haben Anspruch auf Mindestunterhalt. Der Barunterhaltspflichtige hat hier eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und muss den Mindestunterhalt sicherstellen, etwa durch einen zusätzlichen Mini-Job oder durch einen Wechsel auf eine besser dotierte Arbeitsstelle. Die Dauer dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit endet erst, wenn der Pflichtige auch ohne diese Anstrengungen den Mindestunterhalt zahlen kann.

Zum Ratgeber: Mindestkindesunterhalt

Unterhalt für ein Kind nach der Trennung und Scheidung

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, leistet der Elternteil nach wie vor Naturalunterhalt, bei dem das Kind ständig lebt. Der andere Elternteil muss dann Barunterhalt erbringen. Nach Ihrer Trennung und Scheidung sind Sie also als nicht betreuender Elternteil verpflichtet, Ihrem Kind Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort finden Sie in Abhängigkeit von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter Ihres Kindes die maßgeblichen Zahlbeträge zum Kindesunterhalt.

  1. Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind: Solange Ihr Kind minderjährig ist, ist der Kindesunterhalt eine Selbstverständlichkeit. Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet. Auch soweit Ihr Kind als Auszubildender eine Ausbildungsvergütung erhält, muss es sich bis auf einen Freibetrag von 100 EUR seine Einkünfte auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen. Hat das Kind keine Einnahmen, besteht Ihre Unterhaltspflicht in voller Höhe.
  2. Kindesunterhalt für ein privilegiertes volljähriges Kind:Wird Ihr Kind volljährig, besteht Ihre Unterhaltspflicht für den Kindesunterhalt auch insoweit fort, als sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils wohnt. Beendet das Kind die Lehre und verdient eigenes Geld, endet Ihre Unterhaltspflicht.
  3. Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind in der Ausbildung: Absolviert Ihr Kind über das 21. Lebensjahr hinaus eine Ausbildung, ist es im Regelfall noch immer unterhaltsbedürftig. Sie müssen ihm zumindest eine angemessene Erstausbildung in dem von ihm gewünschten Beruf ermöglichen. Dabei dürfen Sie erwarten, dass das Kind seine Ausbildung zielstrebig betreibt. Ein Bummelstudium brauchen Sie nicht zu finanzieren. Allerdings müssen Sie dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugestehen, so dass es eine wenig aussichtsreiche Erstausbildung abbrechen und eine ihm ansprechende Zweitausbildung beginnen kann.
  4. Muss ich ein Studium im Ausland bezahlen? Der Regelunterhaltsbetrag von 930 EUR reicht im Regelfall kaum aus, ein Studium im Ausland zu bezahlen. Nicht jedes Kind hat die Chance auf ein Stipendium. Ihr Kind kann Sie als Elternteil zusätzlich in die Pflicht nehmen und hat Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt:
  • wenn Ihnen der Mehraufwand finanziell zumutbar ist,
  • das Auslandsstudium sachliche Gründe hat und zweckmäßig ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und
  • der zusätzliche Unterhaltsbedarf insgesamt angemessen erscheint (OLG Karlsruhe Az. UF 45/09).

Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr ableistet? Ihre Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn Ihr Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet und die Tätigkeit „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt“. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass das soziale Jahr der Entwicklung der noch nicht ausgebildeten Persönlichkeit des Kindes dient.

Beispiel: Freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz als Vorbereitung zur Ausbildung zum Krankenpfleger.

Ver­wand­ten­un­ter­halt: Dau­er der Un­ter­halts­zah­lun­gen

Verwandten in gerader Linie (etwa Enkelkinder, Eltern, Großeltern) kann Unterhalt geschuldet sein.

Die Unterhaltspflicht und damit die Dauer der Unterhaltszahlungen enden regelmäßig erst, wenn sich die Einkommensverhältnisse beim Berechtigten deutlich verbessern oder beim Pflichtigen unverschuldet erheblich vermindern. Ist der Verwandte im Rentenalter oder erwerbsunfähig, kommt jedoch vorrangig dessen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII zum Tragen.

Un­ter­halts­ver­wir­kung und Un­ter­halts­ver­jäh­rung

Unterhaltsansprüche können verjähren oder verwirken. Die Verjährung eines Unterhaltsanspruchs tritt grundsätzlich nach drei Jahren ein, wobei die Frist erst zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei Kindern ist die Verjährungsfrist bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ist der Unterhaltsanspruch tituliert (etwa durch einen Gerichtsbeschluss oder einen gerichtlichen Vergleich), beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Die Verwirkung ist zum einen durch Zeitablauf möglich. Bleibt der Berechtigte länger als ein Jahr untätig und kümmert sich nicht um die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs, kann eine Verwirkung eintreten.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit verwirkt. Typische Fälle sind gegen den Unterhaltspflichtigen gerichtete Straftaten oder bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt das Eingehen einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft.

Än­de­run­gen der Rang­fol­ge der Be­rech­tig­ten

Im Unterhaltsrecht besteht das sogenannte Rangstufenprinzip. Danach sind die Unterhaltsansprüche bestimmter Personengruppen gegenüber der jeweils auf dem nachfolgenden Rang stehenden Gruppe vorrangig und zuerst abzudecken. Das kann bei fehlender Leistungsfähigkeit dazu führen, dass die Personengruppen auf den nachfolgenden Rängen leer ausgehen.

Tritt nun eine Änderung in den Personengruppen ein, etwa weil der geschiedene Ehemann neu heiratet und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgeht, kann das zur Folge haben, dass für nachrangige Personengruppen keine Unterhaltszahlungen mehr möglich sind. Die Dauer der Unterhaltszahlungen für den Betroffenen endet dann.

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Die Dauer der Unterhaltszahlungen variiert je nach Art des zu zahlenden Unterhalts und der individuellen Situation. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet zum Beispiel vor dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann dann enden, wenn die Grundlage für den Anspruch entfällt. Also entfällt die Unterhaltspflicht aufgrund von Arbeitslosigkeit, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Da Unterhaltszahlungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgen, sollten Sie sich zu Ihrer Verantwortung bekennen. Da Ihre Verantwortung aber auch Grenzen haben muss, ist es gerechtfertigt, wenn Sie Ihre Unterhaltspflicht und die Höhe der Zahlungen regelmäßig überprüfen. Mit einer rechtssicheren Berechnung können sich beide Seiten optimal absichern.

 

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