Bestehen Unterhaltsansprüche und ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, muss er die Alimente auch zahlen. Sowohl der der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte stellen sich dabei die Frage „Unterhalt – Wie lange bestehen Ansprüche?“ Denn der Pflichtige möchte verständlicherweise nicht endlos zahlen, während der Berechtigte wissen möchte, für welchen Zeitraum aufgrund der Dauer der Unterhaltszahlungen seine Existenz gesichert ist. Die Dauer richtet sich nach der Art des jeweiligen Anspruchs auf Unterhalt.
Der Ehegattenunterhalt besteht aus dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt). Beide Unterhaltsformen sind rechtlich eigenständig und müssen daher gesondert geltend gemacht werden. Ebenso gilt für beide Formen jeweils eine unterschiedliche Dauer der Unterhaltszahlungen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem sich die Ehegatten trennen. Möglich ist die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung, sofern eine tatsächliche Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgt. Die Dauer des Anspruchs endet in dem Moment, in dem die Scheidung rechtskräftig wird, also kein Rechtsmittel gegen die Scheidung mehr eingelegt werden kann. Daher besteht einen Tag zuvor, bevor die Scheidung rechtskräftig wird, letztmalig Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Zieht sich die Scheidung in die Länge, muss der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In der Regel endet damit die Dauer der Unterhaltszahlungen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn vom nicht erwerbstätigen Ehegatten nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Ehedauer und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Das ist etwa bei der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes bis zu seinem dritten Geburtstag oder einer Ehe von langer Dauer (ab 15 bis 20 Jahren) der Fall.
Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist rechtlich nicht möglich.
Für die Zeit nach der Scheidung geht der Gesetzgeber vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus, wonach jeder Ehegatte selber für seinen Unterhalt sorgen muss. Nachehelicher Unterhalt kann daher nur verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt ist. Ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht daher nur
Liegt einer dieser Tatbestände vor oder knüpfen einzelne Tatbestände aneinander an (sogenannte Unterhaltskette, etwa erst Betreuungsunterhalt und anschließend Arbeitslosenunterhalt), beginnt der Unterhaltsanspruch mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Wann der Anspruch auf Unterhalt endet, hängt davon ab, ob einer der nachstehenden Sachverhalte eintritt:
Liegt keine Ehe von langer Dauer vor, kann auf Antrag durch das Familiengericht eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nachehelichen Unterhalts erfolgen, wenn die derzeitigen Unterhaltszahlungen unbillig sind.
Dabei kann zum einen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richtet, auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Der angemessene Lebensbedarf hängt davon ab, welche Lebensstellung der Berechtigte ohne Ehe und Kindesbetreuung sowie den damit verbundenen Erwerbsnachteilen erlangt hätte.
Zum anderen wird bei der zeitlichen Begrenzung nach § 1578b Abs. 2. BGB geprüft, inwieweit unbefristete Unterhaltszahlungen insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung unbillig sind. Dadurch kann die Dauer der Unterhaltszahlungen befristet werden kann. Herabsetzung und zeitliche Befristung können miteinander kombiniert werden.
In dem Moment, in dem der für den Berechtigten geltende Unterhaltstatbestand wegfällt, endet auch die Pflicht zu Unterhaltszahlungen. Endet etwa die Erwerbslosigkeit des Ehegatten, weil dieser eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat, endet auch sein Anspruch auf nachehelichen Arbeitslosenunterhalt und damit die Dauer der Unterhaltszahlungen.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen, sind dadurch Auswirkungen auf die Dauer der Unterhaltszahlungen möglich. So kann der Unterhaltsanspruch des Berechtigten enden, weil dieser deutlich mehr Einkommen oder der Pflichtige unverschuldet erheblich weniger Einkommen erhält.
Heiratet der berechtigte Ehegatte wieder, erlischt der Unterhaltsanspruch. Damit endet grundsätzlich auch die Dauer der Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lebt aber wieder auf, wenn die neue Ehe gelöst wird und ein Kind aus der ersten Ehe betreut wird. Damit besteht also wieder Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei sich der Anspruch verlängern kann. Der spätere Ehepartner haftet aber vor dem ersten Ehegatten.
Wurde auf den nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB wirksam vertraglich verzichtet, etwa durch einen notariell bekundeten Ehevertrag, einem gerichtlichen Vergleich oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, stellt sich das Problem „Nachehelicher Unterhalt – Wie lange besteht der Anspruch?“ erst gar nicht. Auf den Unterhalt kann aber nicht verzichtet werden, wenn der Berechtigte ansonsten Leistungen der Sozialhilfe benötigen würde.
Auch bei einer Kapitalabfindung (etwa ein Geldbetrag oder eine Immobilie), die anstelle des nachehelichen Unterhalts gezahlt wird, erübrigt sich die Frage „Nachehelicher Unterhalt – Wie lange besteht der Anspruch?“. Eine solche Abfindung kann durch Gerichtsbeschluss oder vertraglicher Vereinbarung festgelegt werden.
Mit seiner Geburt beginnt der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes. Lebt es bei seinen Eltern, leisten diese den sogenannten Naturalunterhalt (Unterkunft, Kosten, Verpflegung usw.). Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, leistet der Elternteil nach wie vor Naturalunterhalt, bei dem das Kind ständig lebt. Der andere Elternteil muss dann Barunterhalt erbringen.
Wird das Kind volljährig, wandelt sich der Anspruch auf Naturalunterhalt gegen den betreuenden Elternteil in einen solchen auf Barunterhalt. Trotzdem kann dieser Elternteil grundsätzlich weiterhin Unterhalt in Natur leisten, da er die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen darf. Da allerdings auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, muss der betreuende Elternteil dann Barunterhalt zahlen, wenn das volljährige Kind darauf angewiesen ist (etwa für einen eigenen Hausstand, weil mit dem betreuenden Elternteil ständig massiv gestritten wird oder auswärtig ein Studium begonnen wird).
Mit zum Unterhaltsanspruch gehört, dass die Eltern dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei muss das Kind die Ausbildung zügig absolvieren (etwa ein Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer). Geschieht dies nicht, kann der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes verwirken (etwa bei einem „Bummelstudium“). Eine gewisse Orientierungsphase wird dem Kind aber zugestanden und zwar sowohl von ca. vier Monaten bis zum Beginn der Ausbildung als auch bei einem Wechsel des Studienrichtung während der ersten zwei bis drei Semester.
Mit Abschluss der Berufsausbildung endet grundsätzlich die Unterhaltspflicht für das Kind und damit die Dauer der Unterhaltszahlungen. Eine zweite Ausbildung brauchen die Eltern grundsätzlich nicht zu finanzieren, es sei denn, es liegen triftige Gründe dafür vor (etwa unausweichlicher Berufswechsel aus beruflichen Gründen).
Eine andere Frage ist, ob die Eltern im Anschluss an eine Lehre des Kindes ein Studium finanzieren müssen. Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, ob das Studium mit der Lehre in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht (etwa ein Medizinstudium im unmittelbaren Anschluss an eine Ausbildung zur Krankenschwester). Spätestens mit dem Abschluss des Studiums endet dann aber die Unterhaltspflicht.
Ist das volljährige Kind arbeitslos, etwa weil es länger als vier Monate auf seinen Ausbildungsplatz oder Studienplatz warten muss, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen. Das gilt auch für die schwangere oder ein eigenes Kind betreuende Tochter, wenn der Kindesvater keinen Unterhalt zahlen kann.
Besteht dagegen Erwerbsunfähigkeit beim volljährigen Kind, ist es regelmäßig auf seinen vorrangigen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII zu verweisen.
Expertentipp: Minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder (unverheiratet, bis 21 Jahre, im Haushalt der Eltern lebend und in der allgemeinen Schulausbildung) haben Anspruch auf Mindestunterhalt. Der Barunterhaltspflichtige hat hier eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und muss den Mindestunterhalt sicherstellen, etwa durch einen zusätzlichen Mini-Job oder durch einen Wechsel auf eine besser dotierte Arbeitsstelle. Die Dauer dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit endet erst, wenn der Pflichtige auch ohne diese Anstrengungen den Mindestunterhalt zahlen kann.
Verwandten in gerader Linie (etwa Enkelkinder, Eltern, Großeltern) kann Unterhalt geschuldet sein.
Die Unterhaltspflicht und damit die Dauer der Unterhaltszahlungen enden regelmäßig erst, wenn sich die Einkommensverhältnisse beim Berechtigten deutlich verbessern oder beim Pflichtigen unverschuldet erheblich vermindern. Ist der Verwandte im Rentenalter oder erwerbsunfähig, kommt jedoch vorrangig dessen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII zum Tragen.
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater, sofern die Eltern nicht zusammenleben. Danach kommt es darauf an, wer das Kind betreut. Denn zur Betreuung des Kindes bis zu drei Jahre nach dessen Geburt besteht für den Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, bei dem das Kind lebt. Dieser Anspruch kann sich verlängern, etwa wegen fehlender anderer Betreuungsmöglichkeiten für das Kind. Die Unterhaltszahlungen an den das Kind betreuenden Elternteil dauern also mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.
Unterhaltsansprüche können verjähren oder verwirken. Die Verjährung eines Unterhaltsanspruchs tritt grundsätzlich nach drei Jahren ein, wobei die Frist erst zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei Kindern ist die Verjährungsfrist bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ist der Unterhaltsanspruch tituliert (etwa durch einen Gerichtsbeschluss oder einen gerichtlichen Vergleich), beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Die Verwirkung ist zum einen durch Zeitablauf möglich. Bleibt der Berechtigte länger als ein Jahr untätig und kümmert sich nicht um die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs, kann eine Verwirkung eintreten.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit verwirkt. Typische Fälle sind gegen den Unterhaltspflichtigen gerichtete Straftaten oder bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt das Eingehen einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft.
Im Unterhaltsrecht besteht das sogenannte Rangstufenprinzip. Danach sind die Unterhaltsansprüche bestimmter Personengruppen gegenüber der jeweils auf dem nachfolgenden Rang stehenden Gruppe vorrangig und zuerst abzudecken. Das kann bei fehlender Leistungsfähigkeit dazu führen, dass die Personengruppen auf den nachfolgenden Rängen leer ausgehen. Im Wesentlichen besteht folgende Rangfolge:
Tritt nun eine Änderung in den Personengruppen ein, etwa weil der geschiedene Ehemann neu heiratet und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgeht, kann das zur Folge haben, dass für nachrangige Personengruppen keine Unterhaltszahlungen mehr möglich sind. Die Dauer der Unterhaltszahlungen für den Betroffenen endet dann.
Die Dauer der Unterhaltszahlungen variiert je nach Art des zu zahlenden Unterhalts und der individuellen Situation. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet zum Beispiel vor dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann dann enden, wenn die Grundlage für den Anspruch entfällt. Also entfällt die Unterhaltspflicht aufgrund von Arbeitslosigkeit, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Es gibt also viele verschiedene Gründe, wegen denen die Zahlungspflicht enden kann.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion