Um Krankheitsunterhalt zu erhalten, muss der geschiedene Ehepartner das Vorliegen der Erkrankung konkret nachweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Krankheit im gesetzlich geforderten Zeitpunkt bestanden hat und wie diese sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12).
„Gefälligkeitsatteste“ des Hausarztes, möglicherweise mit dubiosen Angaben wie etwa „Belastungstrauma“ und ähnliches reichen allerdings nicht aus. Stattdessen ist beim Familiengericht regelmäßig ein ausführliches Privatgutachten eines Facharztes für den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen vorzulegen. Dazu sollte der Facharzt von vorneherein gefragt werden, ob er zur Erstellung eines solchen Gutachtens bereit ist, was sicherlich auch eine Frage der Honorierung ist.
Bestreitet der andere geschiedene Ehegatte das Vorliegen der Erkrankung für den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit und wurde ein schlüssiges ärztliches Privatgutachten vorgelegt, muss das Familiengericht ein zusätzliches Sachverständigengutachten anfordern (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15.02.2010, Az.: 1 BvR 2236/09).
Ein ärztliches Privatgutachten, auf das ein Anspruch wegen Krankheitsunterhalt gestützt wird, sollte Folgendes enthalten:
- Befunde der Erkrankung und sich aus den Befunden ergebende Symptome
- Sich daraus ergebende psychische und / oder physische Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit
- Konkrete Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitskraft
- Sich daraus ergebender vollständiger oder bis zu einem bestimmten Grad bestehender Ausschluss der Erwerbsfähigkeit und davon betroffene berufliche Tätigkeitsbereiche
- Empfohlene Therapie einschließlich Therapieplan