Fordern Sie Unterhalt oder sollen Sie Unterhalt zahlen, sind Sie gut beraten, sich auf einer gemeinsamen Basis zu verständigen. Gelingt dies nicht, sollten Sie kalkulieren, wie Sie die Kosten eines Unterhaltsstreits dennoch möglichst gering halten. Die Kosten eines Unterhaltsstreits hängen davon ab, welche Wege Sie beschreiten und wie der Konflikt beigelegt wird.
Tipp 1: Klären Sie den Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde
Geht es um den Kindesunterhalt, sind Sie gehalten, den unterhaltspflichtigen Elternteil vorher aufzufordern, den Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Erkennen Sie Ihre Zahlungspflicht als unterhaltspflichtiger Elternteil nicht an, riskieren Sie, dass Sie die Kosten eines gerichtlich ausgetragenen Unterhaltsverfahrens allein tragen.
Tipp 2: Regeln Sie Ihre Unterhaltsansprüche in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Gerichtlich ausgetragene Unterhaltsstreitigkeiten verursachen hohe Gerichts- und Anwaltskosten. Wesentlich konstruktiver ist es, wenn Sie Ihre Unterhaltsansprüche in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und damit auch den Weg für eine einvernehmliche Scheidung ebnen.
Tipp 3: Verfahrenskosten sind steuerlich absetzbar
Die Prozess- und Verfahrenskosten können Sie steuerlich absetzen, sofern Sie die Unterhaltszahlungen als Einnahmen versteuern und Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihr Ex-Partner die Unterhaltszahlungen selbst als Sonderausgaben absetzt.
Wenn Sie die Kosten einschätzen wollen, müssen Sie wissen, in welchem Rahmen sich Unterhaltsstreitigkeiten bewegen. Jeder Schritt, den Sie dabei unternehmen, stellt einen Kostenfaktor dar. Unterhaltsstreitigkeiten betreffen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung der Ehepartner oder den nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
In letzter Konsequenz werden Unterhaltsstreitigkeiten vor dem Familiengericht ausgetragen. Zuvor müssen Sie im Regelfall den unterhaltspflichtigen Ehepartner, Ex-Partner oder Elternteil außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert haben.
Unterhaltsstreitigkeiten sind meist komplex. Es gibt unterschiedliche Wege, den Unterhalt jeweils geltend zu machen. Auch wenn das Ziel klar ist, ist es strategisch oft geboten, vielleicht Umwege in Kauf zu nehmen, die einfacher oder sicherer zum Ziel führen. Ihre Prämisse sollte auf jeden Fall sein, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner, Ex-Partner oder Elternteil außergerichtlich im gegenseitigen Einvernehmen auf eine in der Sache begründete Unterhaltszahlung verständigen. Sie müssen sonst damit rechnen, dass Sie viel Zeit und Aufwand investieren. Und am Ende bekommen Sie als Unterhaltsberechtigter nicht viel mehr oder zahlen als Unterhaltspflichtiger nicht viel weniger, als bei einer einvernehmlichen Regelung.
Expertentipp: Sie sind also gut beraten, wenn Sie Ihren Unterhaltsstreit nach Möglichkeit außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Mit einer solchen Regelung ebnen Sie zudem den Weg für eine einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung.
Da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht, müssen Sie sich im gerichtliche Verfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Im Hinblick auf die Komplexität des Unterhaltsrechts und die richtige Strategie, den Sie gut beraten, sich frühzeitig zu informieren und anwaltlich beraten zu lassen.
Wie finde ich den für mich richtigen Anwalt? Erfahren Sie hier auch, wie Sie Ihren Anwalt wechseln können.
Beantragen Sie die Scheidung, können Sie in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag auch die Unterhaltsfrage regeln und durch das Familiengericht entscheiden lassen. Man spricht dann vom Scheidungsverbund. Das Familiengericht entscheidet alles, was im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung geregelt werden muss.
Im Scheidungsverbund ist im Regelfall die Scheidung nicht ohne die gleichzeitige Regelung der Verbundsache möglich. Ziel ist, Ihre Ehe möglichst "in einem Schwung" abzuwickeln.
Das Gericht kann allerdings den Unterhaltsstreit von Ihrem Scheidungsverfahren abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen. Der Unterhaltsstreit wird dann gesondert geführt und eigenständig entschieden. Dazu sind die Gerichte aber regelmäßig nur bereit, wenn sich sonst eine außergewöhnliche und unzumutbare Verzögerung des Scheidungsverfahrens ergäbe. Eine solche Abtrennung kommt allgemein erst in Betracht, wenn das Scheidungsverfahren etwa zwei Jahre gedauert hat (BGH NJW 1987, 1772). Wegen der Bedeutung des Unterhalts werden Sie im Regelfall Verzögerungen durch ein Unterhaltsverfahren hinnehmen müssen. Wegen der durch den Scheidungsverbund häufig auftretenden Verzögerungen entsteht ein gewisser Druck, sich zu einigen, wenn die Ehepartner dringend die Scheidung wünschen.
Praxistipp: Möchten Sie den Unterhaltsstreit im Scheidungsverbund regeln, müssen Sie spätestens im letzten mündlichen Verhandlungstermin des Scheidungsverfahrens die Regelung der Unterhaltsfrage beantragen. Andernfalls bleibt Ihnen nur, den Unterhaltsstreit unabhängig vom Scheidungsverfahren zu betreiben. Sie müssen dann mit einem erheblich höheren Kostenaufwand kalkulieren.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, Unterhalt und Scheidung im Verbund zu regeln. Soweit Sie vor der Scheidung für den Zeitraum Ihrer Trennung Trennungsunterhalt fordern, kann die Unterhaltsfrage ohnehin nicht im Verbundverfahren geklärt werden, da Sie die Scheidung noch nicht beantragt haben.
Fordern Sie Ehegattenunterhalt, können Sie auch noch nach der Scheidung gerichtlich beantragen, dass Ihnen Ehegattenunterhalt oder Ihrem Kind Kindesunterhalt zusteht. Ob Sie Ihren Unterhaltsstreit unabhängig vom Scheidungsverfahren betreiben oder den Unterhaltsstreit im Scheidungsverbund regeln, ist eine Frage der strategischen Ausrichtung. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin wird Sie dazu beraten.
Der Scheidungsverbund hat den Vorteil, dass Ihre Scheidung regelmäßig vor dem Familiengericht erfolgt, in dessen Bezirk Sie mit Ihren Kindern wohnen. Tragen Sie den Unterhaltsstreit außerhalb Ihres Scheidungsverfahrens gesondert aus, müssen Sie die Unterhaltsklage beim Familiengericht am Wohnort der unterhaltspflichtigen Person einreichen. Sie müssen also mit einem größeren organisatorischen Aufwand rechnen.
Expertentipp: Sind Sie im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung dringend auf Unterhalt angewiesen, besteht die Möglichkeit, den Unterhaltsstreit im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig gerichtlich zu regeln.
Hat der Unterhaltspflichtige bislang ordnungsgemäß Unterhalt bezahlt und haben sich die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich geändert, können Sie die Höhe der Zahlungen anpassen lassen. Mit der Abänderungsklage können Sie mehr Unterhalt verlangen oder umgekehrt Ihre Unterhaltspflicht reduzieren.
Der Unterhalt bedarf nur dann der Abänderung, wenn sich die Unterhaltsbeträge um mindestens 10 % geändert haben. In engen wirtschaftlichen Verhältnissen können auch geringere Prozentsätze ausreichen. Auch muss es sich um eine nicht nur vorübergehende, sondern nachhaltige Änderung handeln. Arbeitslosigkeit von nur wenigen Monaten reicht dafür meist nicht aus.
Fordern Sie Unterhalt, müssen Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen kennen. Sie sind also darauf angewiesen, dass Sie die richtigen Auskünfte bekommen. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin wird den unterhaltspflichtigen Ex-Partner oder Elternteil daher in einem ersten Schritt auffordern, die betreffenden Auskünfte zu erteilen. Nach Maßgabe dieser Auskunft beziffern Sie dann die Höhe Ihres Anspruchs.
Verweigert der Unterhaltspflichtige die Auskunft und erteilt sie nur unvollständig, werden Sie die Auskunft gerichtlich einklagen müssen. Das Gesetz sieht hierfür die Möglichkeit der sogenannten Stufenklage vor. In der ersten Stufe wird der Unterhaltspflichtige dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. In der zweiten Stufe legen Sie die Höhe fest und klagen den Unterhalt ein. Wichtig ist, dass Sie den Unterhaltspflichtigen zuvor richtig in Verzug gesetzt haben. Auch hierzu wird Sie Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin beraten.
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Die Kosten eines Unterhaltsstreits lassen sich nicht pauschal beziffern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, berechnen Anwälte ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gerichtskasse berechnet die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren orientieren sich an den Verfahrenswerten.
Bei einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung beziffert sich der Verfahrenswert nach dem zwölffachen Betrag des geforderten Unterhalts. Der zwölffache Betrag mag hoch erscheinen. Da der Unterhalt theoretisch aber unendlich lange Zeit gezahlt werden kann, ist es insoweit eher vorteilhaft, wenn der Verfahrenswert “nur“ für ein Jahr oder 12 Monate angenommen wird.
Beispiel (vereinfachte Rechnung): Sie fordern 300 EUR Ehegattenunterhalt. Daraus ergibt sich als zwölffacher Betrag ein Verfahrenswert von 3.600 EUR. Nach diesem Verfahrenswert berechnet der Anwalt die Anwaltsgebühren und das Gericht die Gerichtsgebühren.
Außergerichtlich
Geschäftsgebühr 1,3 = 361,40 EUR
Summe inkl. Pauschale und 19 % MwSt. = 453,87 EUR
1. Instanz Gericht
Verfahrensgebühr 0,65 = 180,70 EUR
Terminsgebühr 1,2 = 333,60 EUR
Summe inkl. Pauschale und 19 % MwSt. = 635,82 EUR
Gerichtskosten = 420 EUR
Gesamtkosten Unterhaltsstreit = 1.509,69 EUR
Hat Ihr minderjähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt, können Sie den Kindesunterhalt auch im vereinfachten Verfahren festsetzen lassen. Anwälte berechnen für die außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen gleichfalls eine Geschäftsgebühr und für die gerichtliche Vertretung eine Verfahrensgebühr. Im Übrigen kommt es darauf an, wie sich das Verfahren entwickelt.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.
Tragen Sie den Unterhaltsstreit im Zusammenhang mit der Scheidung im Scheidungsverbund aus, trägt jeder Ehepartner im Regelfall seine Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten werden insbesondere bei der einvernehmlichen Scheidung geteilt.
Klagen Sie den Unterhalt gesondert außerhalb des Scheidungsverbundes ein und verlieren das Verfahren, tragen Sie gesamten Verfahrenskosten selbst. Wird der Unterhaltspflichtige hingegen antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, trägt er oder sie die Verfahrenskosten. Einigen Sie sich im Gerichtsverfahren auf eine einvernehmliche Regelung, werden die Kosten meist gleichfalls geteilt.
Verdienen Sie wenig oder überhaupt kein Geld, können Sie für die außergerichtliche anwaltliche Auskunft Beratungshilfe und für die gerichtliche Vertretung Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Haben Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgt, können Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin Ihres Vertrauens in einem Erstberatungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten in Unterhaltsangelegenheiten beraten lassen. Wird Ihnen vom Gericht für die gerichtliche Auseinandersetzung Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse bis zu einem gewissen Einkommen die Verfahrenskosten für Ihren Unterhaltsstreit.
Expertentipp: Klagen Sie den Kindesunterhalt für Ihr Kind ein, zählt zunächst das Einkommen Ihres Kindes. Hat Ihr Kind kein eigenes Einkommen, prüft das Gericht, ob Sie als Elternteil in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen. Als betreuender Elternteil sind Sie nämlich dazu verpflichtet, Ihrem Kind einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Dieser Anspruch besteht aber nur, sofern Sie ein entsprechendes Einkommen haben. Denn: Einem minderjährigen Kind ohne Einkünfte soll keine Verfahrenskostenhilfe zu Lasten der Allgemeinheit gewährt werden, wenn der betreuende Elternteil selbst vermögend ist.
Bevor Sie wegen des Kindesunterhalts die gerichtliche Auseinandersetzung betreiben, sollten Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil darauf ansprechen, seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt gebührenfrei beim Jugendamt. Die Jugendamtsurkunde stellt einen rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Titel dar.
Expertentipp: Möchten Sie Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind in einer Jugendamtsurkunde anerkennen, sollten Sie Ihr Einkommen genau ermittelt und die richtige Höhe des Kindesunterhalts gerichtsfest berechnen lassen haben. Erkennen Sie den Betrag des Kindesunterhalts zu hoch an, ist es ausgesprochen schwierig, den Betrag später wieder abzuändern. Es kann sich empfehlen, zumindest den unstreitigen Sockelbetrag anzuerkennen, um so den Verfahrenswert eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens zu verringern. Sie sparen dadurch Anwalts- und Gerichtsgebühren.
Auch wenn Sie den Kindesunterhalt regelmäßig gezahlt haben, sind Sie auf Anforderung verpflichtet, den Unterhalt in einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Grund dafür ist, dass Sie Ihre freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen könnten und der betreuende Elternteil und Ihr Kind keine Möglichkeit hätten, den Kindesunterhalt zwangsweise durchzusetzen. Daher hat der betreuende Elternteil ein rechtliches Interesse daran, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht anerkennen. Tun Sie dies auf Aufforderung nicht, müssen Sie die mit einem gerichtlich ausgetragenen Unterhaltsstreit verbundenen Kosten tragen.
Haben Sie Ihren Unterhaltsstreit gerichtlich ausgetragen, können Sie die Verfahrenskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 494/18 E).
Im Verfahren einigte sich eine Frau mit ihrem Ex-Partner auf die Erhöhung ihres nachehelichen Unterhalts und schloss hierüber einen gerichtlichen Vergleich. Der Ehemann setzte den Unterhalt als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung ab. Im Gegenzug versteuerte die Frau die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte und machte die Gerichts- und Anwaltskosten als Werbungskosten geltend. Bei der Frau als Unterhaltsempfängerin seien die Verfahrenskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemanns in ihrer Einkommensteuererklärung versteuere. Sie habe den Kostenaufwand getätigt, um höhere steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Diese seien als Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann die Möglichkeit habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend zu machen.
Gut zu wissen: Sie müssen sich mit Ihrem Ex-Partner einig sein, dass der unterhaltspflichtige Partner den Unterhalt als Sonderausgabe abziehen darf und Sie als Unterhaltsempfänger den Unterhalt als sonstige Einnahmen versteuern. Ohne die Zustimmung des Partners funktioniert der Steuerabzug also nicht.
Fordern Sie Unterhalt, sollten Sie sich frühzeitig informieren und sich möglichst anwaltlich beraten lassen. Eine gerichtsfeste Unterhaltsberechnung ist eine gute Grundlage, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Mit der richtigen Strategie vermeiden Sie Nachteile und gestalten die Kosten überschaubar.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion