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Definition: Neues im Unterhaltsrecht

DEFINITION

Neues im Unterhaltsrecht

Im Unterhaltsrecht ergeben sich fortlaufend Neuerungen, die die Rechte und Pflichten von unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Personen bestimmen. Auch im Jahr 2024 gibt es eine Reihe von neuen Vorgaben, die den Kindesunterhalt, den Selbstbehalt und damit unmittelbar die zu zahlenden Unterhaltshöhe beeinflussen. Steigende Lebenskosten sollen dadurch sowohl auf Empfänger-, als auch auf Zahlerseite berücksichtigt werden. Zudem gibt es Änderungen bei steuerlichen Freibeträgen, beim Elterngeld und beim Unterhaltsvorschuss.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • In der Düsseldorfer Tabelle werden zum 1.1.2024 der Mindestunterhalt, die Selbstbehalte und die Einkommensstufen an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst.
  • Auch wegen der Anhebung einer Reihe steuerlicher Freibeträge (u.a. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag, Unterhaltshöchstbetrag) vermindert sich das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen.
  • Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch, wenn der Betreuungsanteil des anspruchsberechtigten Elternteils mindestens 60 % beträgt.

Neues in der Düsseldorfer Tabelle 2024

Schaubild

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt die Höhe des Kindesunterhalts. Sie dient den Familiengericht in Deutschland als Orientierungshilfe zur Bemessung des Kindesunterhalts. Auch wenn die Tabelle keine Gesetzeskraft hat, wird sie von den Gerichten anerkannt und soll eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten. Sie ist immer in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für den jeweiligen Bezirk zuständigen Oberlandesgerichts zu interpretieren.

Höhere Mindestunterhaltsbeträge

Auch für 2024 werden die Mindestunterhalte angehoben. Mit den Erhöhungen soll den erneut stark angestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden. Die Tabellenbeträge steigen in den einzelnen Altersstufen um nahezu 10 % und damit um jeweils 43 €, 49 €, 57 € sowie 61 € für Kinder ab 18 Jahren. Im Hinblick auf die vorhergehende Erhöhung zum 1.1.2023 wurde der Mindestunterhalt innerhalb eines Jahres um insgesamt 84 €, 96 €, 112 € sowie 120 € für Kinder ab 18 Jahren erhöht.

 

Der Mindestunterhalt steigt in der Altersstufe

  • bis 5 Jahre von 437 € auf 480 €,
  • in der Altersstufe 6 - 11 Jahre von 502 € auf 551 €,
  • in der Altersstufe 12 – 17 Jahre von 588 € auf 645 € und
  • in der Altersstufe ab 18 Jahren von 628 € auf 689 €.

Höhere Einkommensstufen

Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt 15 Einkommensstufen. In der 1. Einkommensstufe wurde das maßgebliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von bisher monatlich 1.900 € um 200 € auf nunmehr 2.100 € erhöht. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil hat dies den Vorteil, dass er oder sie mit einem Nettoeinkommen von beispielsweise 2.000 € nicht mehr wie bisher in die Einkommensgruppe 2, sondern nunmehr in die Einkommensgruppe 1 eingestuft wird. Der Vorteil gleicht sich insoweit wieder aus, als auch in der Einkommensgruppe 1 ab 1.1.2024 mehr Kindesunterhalt zu zahlen ist.

 

Die Erhöhung um jeweils 200 € setzt sich in den nachfolgenden Einkommensgruppen fort. Daher beginnt die Einkommensgruppe 2 nicht mehr wie bisher bei 1.901 €, sondern bei nunmehr 2.101 €.

 

Reicht das verfügbare unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, mehrere Unterhaltspflichten gleichermaßen zu bedienen, kommt es auf die Reihenfolge (Rang) an, in der die Unterhaltspflichten nach dem Gesetz zu bedienen sind. Dabei haben minderjährige und privilegierte volljährige Kinder vorrangig Anspruch auf Unterhalt. Reicht das Einkommen nicht aus, den Unterhaltsanspruch mehrerer gleichrangiger Kinder zu bedienen, muss eine Mangelfallberechnung erfolgen. Danach ist das verfügbare Einkommen gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen

Unterhaltsbedarf von Studierenden und Azubis bleibt gleich

Der Unterhaltsbedarf von Studenten, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, beträgt nach wie vor und unverändert in der Regel monatlich 930 €. Hierauf sind das volle Kindergeld sowie eventuelle BAföG-Leistungen anzurechnen. Studenten sind zudem verpflichtet, BAföG zu beantragen und die Eltern finanziell zu entlasten. Zugleich sind beide Elternteile verpflichtet, dem Kind und damit dem BAföG-Amt Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Soweit die Eltern unterhaltspflichtig bleiben, bemisst sich der Unterhalt anteilig nach den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Elternteils.

 

Absolviert das Kind eine Berufsausbildung, gilt die Ausbildungsvergütung als Einkommen. Die Vergütung ist vor der Anrechnung auf den Unterhalt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 € zu kürzen. Dieser Betrag ist unverändert.

GUT ZU WISSEN

Reform des Kindesunterhalts

Betreuen beide Elternteile das Kind, erscheint es oft ungerecht, dass der weniger betreuende Elternteil den vollen Kindesunterhalt zahlen muss, während der mehr betreuende Elternteil lediglich die Betreuung des Kindes zu gewährleisten hat. Deshalb hat das Bundesministerium der Justiz ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Die Vorschläge haben bislang noch keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Dabei geht es darum, dass ein Elternteil, der mehr verdient als der andere, künftig auch mehr Unterhaltslasten zu tragen hat. Es soll auch stärker gewichtet werden, wenn ein Elternteil sich substantiell in die Betreuung einbringt.

Selbstbehalte werden angehoben

Wegen des Anstiegs der Lebenshaltungskosten, werden auch die Selbstbehalte (Eigenbedarf) des unterhaltspflichtigen Elternteils und Ex-Partners angepasst.

Der notwendige Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt

beträgt 

  • für den nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.200 € (zuvor 1.120 €),
  • für den erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.450 € (zuvor 1.370 €).

In diesen Beträgen sind bis 520 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt monatlich 1.750 € (zuvor 1.650 €). Hierin ist eine Warmmiete bis 650 € enthalten.

  • Der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ex-Partner beträgt monatlich: …
  • falls erwerbstätig 1.600 € (zuvor 1.510 €)
  • falls nicht erwerbstätig 1.475 € (zuvor 1.385 €)

Die Beträge enthalten bis 580 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).

GUT ZU WISSEN

Höhere Wohnkosten begründen höhere Selbstbehalte

Die bisher in den Selbstbehalten berücksichtigten Wohnkosten wurden in der neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 unverändert übernommen. Die Beträge sind durchschnittlich bestimmt und können die oft hohen Mieten nicht ausgleichen. Das Bundesministeriums der Justiz beabsichtigt, diese Problematik mit der angedachten Reform des Unterhaltsrechts aufzugreifen. Vornehmlich wegen der stark ansteigenden Kosten für Wohnraum soll der Kostendruck angemessene Berücksichtigung finden. Dies gilt umso mehr, als es bereits jetzt nach der Düsseldorfer Tabelle möglich ist, den notwendigen und angemessenen Eigenbedarf beim Kindesunterhalt zu erhöhen, wenn die Warmkosten 520 € beim notwendigen Eigenbedarf oder 650 € beim angemessenen Eigenbedarf übersteigen und nicht unangemessen sind. Gleiches gilt für den Getrenntlebenden- oder Geschiedenenunterhalt, wenn die Wohnkosten 580 € übersteigen und nicht unangemessen sind.

Zum Artikel: Wie begründet man höhere Wohnkosten?

Höhere steuerliche Freibeträge

Der Unterhalt bemisst sich nach dem unterhaltsrelevanten, sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Daher sind auch steuerrechtliche Aspekte einzubeziehen. Vor allem die steuerlichen Freibeträge führen zu einem reduzierten Bruttoeinkommen.

Höherer Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 

  • für Singles auf 11.604 € und
  • für Verheiratete auf 23.208 €.

Bis in Höhe der Freibeträge fällt keine Einkommensteuer an. Die Freibeträge wurden gegenüber 2023 um 696 € erhöht. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum gewährleisten. Der Grundfreibetrag soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes für 2024 noch weiter auf 11.784 € für Alleinstehende und das Doppelte für Ehepaare angehoben werden.

Höhere Freigrenze für den Solidaritätszuschlag

Alleinstehende, die im Jahr 2024 weniger als 68.413 € versteuern müssen, bleiben vom Solidaritätszuschlag befreit. Bei zusammenveranlagten Eheleuten und Lebenspartnern liegt die Grenze bei 136.824 €. Wird der jeweilige Grundfreibetrag überschritten, beginnt der Einkommensteuersatz bei 14 % und steigt, allerdings langsamer als in den Vorjahren, dann stetig an.

Höherer Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von bisher von 3.012 € auf 3.192 € für Alleinstehende und von 6.024 € auf 6.384 € für beide Elternteile. Der Freibetrag reduziert die Steuerlast. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.928 € ergeben sich Freibeträge von insgesamt 4.656 € je Elternteil oder 9.312 € für Familien. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes für 2024 soll der Betrag noch weiter angehoben werden.

Höherer Kinderzuschlag

Neben dem Kindergeld können Kinder aus einkommensschwachen Familien einen Kinderzuschlag erhalten. Der Höchstbetrag steigt von 250 € auf 292 €. Zusammen mit dem Kindergeld stehen dann 542 € im Monat zur Verfügung. Die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach den Lebensumständen.

Höherer Unterhaltshöchstbetrag

Der als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird den Grundfreibetrag gekoppelt und von 10.908 € auf 11.604 € angehoben. Für 2024 ist eine weitere Erhöhung auf 11.784 € zu erwarten.

Höhere Werbungskosten absetzen

Werbungskosten vermindern das unterhaltsrelevante Einkommen. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Berufskleidung oder sonstige Arbeitsmittel lassen sich in 2024 schneller abschreiben. Beträgt der Kostenaufwand maximal 1.190 € brutto (1.000 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) dürfen Angestellte diesen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe in der Steuererklärung geltend machen und können gegebenenfalls von vornherein einen höheren Werbungskostenbetrag eintragen lassen. Bisher lag die Grenze bei 800 € netto. Höhere Anschaffungskosten sind über die jeweilige Nutzungsdauer verteilt abzusetzen.

 

Kosten für beruflich genutzte Hardware und Software lassen sich sogar vollständig im Jahr des Kaufs absetzen und zwar unabhängig vom Kaufpreis. Begünstigt sind

  • Laptops,
  • PCs,
  • Tablets,
  • Maus,
  • Tastatur,
  • Mikrofon,
  • externe Festplatten,
  • Displays oder
  • Drucker.

EXPERTENTIPP

Freibeträge erhöhen das Nettogehalt

Das Steuerrecht bietet darüber hinaus weitere Freibeträge, die im Regelfall aber erst im Folgejahr 2025 zur Wirkung kommen. Möchten Sie diese Freibeträge frühzeitig nutzen, empfiehlt sich, Freibeträge für Sonderausgaben wie Kita-Beiträge und Unterhaltszahlungen vom Finanzamt in Ihre Elstam-Daten (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen zu lassen. Sie reduzieren damit Ihren steuerpflichtigen Bruttolohn.

Urteil: Unterhaltsvorschuss nur bei Alleinbetreuung von mindestens 60 %

Der das Kind betreuende Elternteil hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Voraussetzung ist nach dem gesetzlichen Wortlaut, dass der betreuende Elternteil das Kind zumindest überwiegend allein erzieht. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, wann das Merkmal „alleinerziehend“ begründet ist. Betreut nämlich auch der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind mit, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Mitbetreuungsanteil weniger als 40 % beträgt oder umgekehrt der betreuende Elternteil das Kind zu mindestens 60 % selbst betreut (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023, Az. 5 C 9/22).

 

Zweck des Unterhaltsvorschusses sei, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil die Betreuung des Kindes wahrnimmt und damit wegen des Zahlungsausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist. Wegen dieser Belastung wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt. Betreut der unterhaltpflichtige Elternteil das Kind mit, wird der betreuende Elternteil entlastet und verliert den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

 

Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln. Dazu ist auf die Zeiträume abzustellen, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt. Wechselt die Betreuung ganztägig, kommt es darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält. Vereinbarungen zum Umgangsrecht oder der Bezug des Kindergeldes sind dabei keine entscheidenden Faktoren.

Anrechnung Unterhaltsvorschuss auf Bürgergeld

Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld können gleichzeitig bezogen werden. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aber nur, wenn das Kind nicht selbst auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater zwar Bürgergeld bekommt, aber ein zusätzliches Einkommen von mindestens 600 € brutto monatlich erzielt.

 

Werden Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld gleichzeitig bezogen, wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen in voller Höhe auf das Bürgergeld angerechnet. Wie viel Geld dann noch beansprucht werden kann, muss im Einzelfall berechnet werden. Grund für die Anrechnung ist, dass beide Leistungen das gleiche Ziel haben und den Lebensunterhalt gewährleisten sollen.

Neues beim Elterngeld

Eltern erhalten ab April 2024 nur dann noch Elterngeld, wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Elternteile vor der Geburt nicht mehr als 200.000 € beträgt. Bis Ende März 2024 liegt die Grenze noch bei 300.000 € für Paare und 250.000 € für Alleinerziehende. In 2025 soll die Einkommensgrenze auf 175.000 € sinken.

 

Änderungen gibt es auch beim Basiselterngeld, wenn die Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen. Bislang war es so, dass die Mutter Elterngeld für zwölf und der Vater für zwei Monate ab Geburt beziehen konnte. Ab April 2024 dürfen Eltern nur noch über einen Monat Basiselterngeld parallel beziehen. Den zweiten Partnermonat gibt es dann nur noch, wenn der Vater sich allein um das Kind kümmert.

 

Bislang war es eine beliebte Variante, dass die Mutter nach der Geburt des Kindes zwölf Monate Basiselterngeld und der Vater ab Geburt zwei Partnermonate beantragte. Das Paar hatte ab der Geburt für zwei Monate arbeitsfrei und lebte in dieser Zeit vom Basiselterngeld beider Partner. Aus familienpolitischen Gründen will der Gesetzgeber diese Option einschränken. Der Parallelbezug sei oft für einen längeren Familienurlaub mit dem Kind genutzt worden. Die Politik will so Anreize setzen, dass sich Väter allein um das Kind kümmern. Ausnahmen gelten lediglich für Eltern von Frühchen und Mehrlingen.

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