Der Unterhaltsvorschuss bleibt in 2023 unverändert und beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich
- für Kinder unter 6 Jahren: 177 EUR
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 236 EUR
- für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: 314 EUR
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DEFINITION
Im Unterhaltsrecht ergeben sich fortlaufend Neuerungen, die die Rechte und Pflichten von unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Personen bestimmen. Auch im Jahr 2023 gibt es eine Reihe von neuen Vorgaben, die den Kindesunterhalt, das Kindergeld, den Selbstbehalt und damit unmittelbar die zu zahlenden Unterhaltshöhe beeinflussen. Steigende Lebenskosten sollen dadurch sowohl auf Empfänger-, als auch auf Zahlerseite berücksichtigt werden. Zudem gibt es wieder einige richtungsweisende Gerichtsentscheidungen, die sich ebenfalls im kommenden Jahr auswirken können.
Die Höhe des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle wird angepasst. Der Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2023:
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe bis 1.900 EUR der Düsseldorfer Tabelle. Diese führen zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen 2 - 15. Diese werden wie in der Vergangenheit ab der 2. - 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalt angehoben.
Schaubild
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Der Unterhaltsvorschuss bleibt in 2023 unverändert und beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich
Die Selbstbehalte (Eigenbedarf), also das Geld, das dem Unterhaltspflichtigen zur Abdeckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleibt, wurden zuletzt zum 1.1.2020 angehoben und werden zum 1.1.2023 erneut erhöht.
Der Selbstbehalt beträgt
Diese Beträge gelten gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren.
Volljährige Kinder, die studieren und auswärts wohnen, haben nunmehr Anspruch auf einen Mindestbedarfssatz von 930 EUR. Dies bedeutet einen Anstieg um 70 EUR gegenüber 2022. In dem Betrag sind 410 EUR Wohnkosten (Warmmiete) enthalten.
GUT ZU WISSEN
Bereits seit August gibt es mehr BAföG. Der BAföG-Satz wurde von 427 EUR auf 452 EUR im Monat angehoben. Wer nicht mehr bei den Eltern wohnt, kann außerdem statt bisher 325 EUR nunmehr 360 EUR Mietzuschuss bekommen. Um den Empfängerkreis zu vergrößern, bleiben statt bisher 2.000 EUR nunmehr 2.415 EUR Freibetrag anrechnungsfrei. Unter 30-Jährige dürfen 15.000 EUR Schonvermögen besitzen, ohne dass es auf das BAföG angerechnet wird. Zudem dürfen Studierende im Nebenjob ohne Anrechnung auf das BAföG bis 330 EUR verdienen (bisher 290 EUR). Schüler und Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern und auswärts wohnen, bekommen statt bisher 585 EUR nunmehr 632 EUR. Da BAföG als Einkommen des Kindes zählt, reduziert BAföG den Unterhaltsanspruch.
Das Kindergeld wird erhöht und vereinfacht. Ab Januar erhalten Eltern für jedes Kind monatlich 250 EUR. Dies sind gegenüber 219 EUR im Jahr 2022 satte 31 EUR mehr. Für das 3. Kind schlägt das Kindergeld gegenüber 225 EUR in 2022 mit nunmehr zusätzlich 25 EUR zu Buche. Noch nie gab es eine so große Erhöhung des Kindergeldes.
Die Staffelung, wonach erst das 3. und 4. Kind einen höheren Kindergeldbetrag erhielt, fällt ab Januar weg. So werden die Familien mit weniger als 4 Kindern nicht benachteiligt. Diese Erhöhung des Kindergelds ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung, die Familien im Hinblick auf die Energiekrise und Inflation besonders unterstützen möchte.
Praxisbeispiel
Sie haben 2 oder 3 Kinder. Sie erhalten 500 EUR / 750 EUR Kindergeld. Haben Sie 4 Kinder, erhalten Sie ab Januar 2023 4 x 250 EUR = 1.000 EUR.
Der Kinderzuschlag wurde im Juli 2022 um 20 EUR von bis zu 209 EUR auf bis zu 229 EUR monatlich pro Kind erhöht und bleibt in 2023 unverändert.
Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt in 2023 pro Kind und Elternteil von 2.810 EUR auf 3.012 EUR. Das Finanzamt prüft im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch, ob die Entlastung durch die Freibeträge höher ausfällt als durch das zuvor ausgezahlte Kindergeld. Sind die Freibeträge günstiger, wird das Kindergeld zur Steuer hinzuaddiert. So werden doppelte Vorteile vermieden. Die Differenz ist der Vorteil. Möchten Sie den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Wohnt Ihr über 18 Jahre altes Kind auswärts und absolviert eine Berufsausbildung oder ein Studium, haben Sie als Elternteil Anspruch den Ausbildungsfreibetrag. Der Freibetrag steigt 2023 erstmals seit 21 Jahren auf 1.200 EUR. Er betrug zuvor 924 EUR.
Diesen Freibetrag gewährt das Finanzamt so lange, wie Sie für Ihr Kind Kindergeld beanspruchen können. Kindergeld erhalten Sie so lange, bis Ihr Kind volljährig wird und in Ihrem Haushalt lebt sowie für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die sich in der Ausbildung befinden.
EXPERTENTIPP
Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage „Kind“ als Freibetrag zur „Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ bezeichnet und ist in der Anlage Kind, Zeile 50, einzutragen. Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, kann in Zeile 53 die Aufteilung des Freibetrages beantragt werden. Der Ausbildungsfreibetrag steht beiden Ehepartner zur Hälfte zu.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde in 2022 auf 4008 Euro jährlich angehoben und bleibt in 2023 unverändert. Haben Sie mehrere Kinder, erhöht sich der Betrag für das 2. und jedes weitere Kind und je 240 EUR.
Unterstützen Sie Ihr über 25 Jahre altes Kind finanziell, dürfen Sie bis zu 10.908 EUR Unterhalt zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Hat das Kind eigene Einkünfte, wird alles über 624 EUR von der Summe Ihrer Zahlungen abgezogen. Der Zahlbetrag ist in der Einkommensteuererklärung Anlage Unterhalt, Zeile 7, einzutragen. Um die Zahlungen eventuell gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollten die Beträge möglichst auf das Girokonto Ihres Kindes überweisen.
Die Gerichte haben auch 2022 einige neue Entscheidungen getroffen, die sich auch im kommenden Jahr auf Unterhaltsstreitigkeiten auswirken werden:
Wohnt der betreuende Elternteil mit dem gemeinsamen Kind mietfrei im Eigenheim, kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Wohnvorteil des betreuenden Elternteils zurechnen lassen (BGH, Beschluss vom 18.5.2022, Az. XII ZB 325/20). Die Höhe des Kindesunterhalts ist allein nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu bemessen. Ist also beispielsweise die Mutter nach der Trennung mit den Kindern im gemeinsamen Haus wohnen geblieben und zahlt dafür keine Miete, wirkt sich der damit verbundene Wohnvorteil der Mutter nicht auf die Berechnung des Kindesunterhalts aus, den der Vater dem Kind schuldet. Das Einkommen der Mutter bleibt nämlich für die Berechnung des Kindesunterhalts außer Betracht. Anders ist es beim Ehegattenunterhalt. In diesem Fall wird der Wohnvorteil der Mutter auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet. Der Wohnvorteil zählt insoweit als Einkommen der Mutter.
Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen, ist bei der Ermittlung seines Einkommens auch die Tilgung für die Finanzierung einer Wohnimmobilie bis zur Höhe des Wohnvorteils zu berücksichtigen. Das Einkommen des Elternteils wird also fiktiv um einen Betrag erhöht, den er für das mietfreie Wohnen im eigenen Haus erspart. Ihm ist zuzugestehen, die Zins- und Tilgungsleistungen für den zur Finanzierung des Eigenheims notwendigen Kredit bis zur Höhe des Wohnvorteils von seinem Einkommen in Abzug zu bringen.
Ausnahmsweise gelte etwas anderes, wenn durch den Abzug der Tilgungsleistungen der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes gefährdet wird. Die gegenüber minderjährigen Kindern bestehende gesteigerte Unterhaltspflicht verpflichte den Elternteil, alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen. Kann der Elternteil den Mindestunterhalt nicht zahlen, könne er verpflichtet sein, die Tilgung zu strecken, insbesondere wenn eine hohe Tilgungsrate vereinbart ist oder die Immobilie nahezu abbezahlt ist (BGH, Beschluss vom 9.3.2022, Az. XII ZB 233/21).
Absolviert ein 45 Jahre alter Unterhaltspflichtiger eine berufliche Erstausbildung, kann er angesichts seiner geringen Ausbildungsvergütung nicht die Zahlung des Mindestunterhalts verweigern, wenn er in der Vergangenheit stets ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat und nicht darlegen kann, warum er ausgerechnet mit Beginn seiner Unterhaltspflicht seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung verbessern will. Das OLG Bamberg (Beschluss vom 9.2.2022, Az. 7 UF 196/21) stellte klar, dass der Mann aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht zur Zahlung des Kindesunterhalts in Höhe des Mindestunterhalts verpflichtet bleibe.
Hat ein Ehepaar in Libyen geheiratet, ist die anlässlich der Eheschließung vom Mann der Frau versprochene finanzielle Entschädigung für den Fall der Scheidung (Abendgabe) auch dann zu entrichten, wenn die Frau in Deutschland Sozialhilfe erhält. Der Mann verweigerte die Zahlung, da die Frau zwar in ihrer Heimat auf das Geld angewiesen gewesen wäre, nicht aber in Deutschland, wo sie in einem Pflegeheim lebe und staatlich unterstützt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 1.6.2022, Az. 13 UF 82/21) stellt jedoch klar, dass die vertragliche Vereinbarung nach wie vor Geltung habe und der Mann die Abendgabe zahlen müsse. Soweit der deutsche Staat der Frau Sozialhilfe gewähre, gehe der Anspruch auf Zahlung der Abendgabe auf den Staat über.
Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt
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