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Neue­run­gen im Un­ter­halts­recht

Bild: Neuerungen im Unterhaltsrecht

Was gibt es Neu­es zum Un­ter­halt 2023?

Im Unterhaltsrecht ergeben sich fortlaufend Neuerungen, die die Rechte und Pflichten von unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Personen bestimmen. Auch im Jahr 2023 gibt es eine Reihe von neuen Vorgaben, die den Kindesunterhalt, das Kindergeld, den Selbstbehalt und damit unmittelbar die zu zahlenden Unterhaltshöhe beeinflussen. Steigende Lebenskosten sollen dadurch sowohl auf Empfänger-, als auch auf Zahlerseite berücksichtigt werden. Zudem gibt es wieder einige richtungsweisende Gerichtsentscheidungen, die sich ebenfalls im kommenden Jahr auswirken können.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Wer im Jahr 2023 Unterhalt zahlt oder erhält, sollte sich über die Änderungen informieren und ggf. frühzeitig tätig werden, wenn es um eine Anpassung der Unterhaltshöhe geht.
  • Die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle sowie das Kindergeld wurden um einiges erhöht. Anders als zuvor gibt es nun zudem für jedes Kind eine einheitliche Kindergeldhöhe, es wird nicht mehr zwischen 1.,2. und 3.,4. sowie jedem weiteren Kind unterschieden.
  • Aber auch der Selbstbehalt wurde angehoben, sodass Unterhaltspflichtigen mehr vom eigenen Nettoeinkommen bleiben soll.

Mehr Kin­des­un­ter­halt in Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le ab 2023

Die Höhe des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle wird angepasst. Der Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2023:

  • bis Ende des 6. Lebensjahres von 396 EUR um 41 EUR auf 437 EUR,
  • vom 7. bis Ende des 12. Lebensjahres von 455 EUR um 47 EUR auf 502 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von 533 um 55 EUR auf 588 EUR.
  • Ab dem 18. Lebensjahr erhalten Kinder statt wie bisher 569 EUR nunmehr 628 EUR Unterhalt.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe bis 1.900 EUR der Düsseldorfer Tabelle. Diese führen zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen 2 - 15. Diese werden wie in der Vergangenheit ab der 2. - 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalt angehoben.

Un­ter­halts­vor­schuss bleibt un­ver­än­dert

Der Unterhaltsvorschuss bleibt in 2023 unverändert und beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich

  • für Kinder unter 6 Jahren: 177 EUR
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 236 EUR
  • für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: 314 EUR

Hö­he­re Selbst­be­hal­te im Un­ter­halts­recht

Die Selbstbehalte (Eigenbedarf), also das Geld, das dem Unterhaltspflichtigen zur Abdeckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleibt, wurden zuletzt zum 1.1.2020 angehoben und werden zum 1.1.2023 erneut erhöht.

Der Selbstbehalt beträgt

  • für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner statt bisher 960 EUR nunmehr 1.120 EUR,
  • für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner statt bisher 1.160 EUR nunmehr 1.370 EUR.

Diese Beträge gelten gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren.

  • Gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt der angemessene Selbstbehalt künftig 1.650 EUR statt bisher 1.400 EUR.
  • Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen des Ehepartners beträgt 2023 nunmehr 1.385 EUR (zuvor 1.180 EUR) und bei Erwerbstätigkeit 1.510 EUR statt bisher 1.280 EUR.

Min­dest­be­darfs­satz für Stu­die­ren­de

Volljährige Kinder, die studieren und auswärts wohnen, haben nunmehr Anspruch auf einen Mindestbedarfssatz von 930 EUR. Dies bedeutet einen Anstieg um 70 EUR gegenüber 2022. In dem Betrag sind 410 EUR Wohnkosten (Warmmiete) enthalten.

Gut zu wissen: Mehr BAföG seit August 2022

Bereits seit August gibt es mehr BAföG. Der BAföG-Satz wurde von 427 EUR auf 452 EUR im Monat angehoben. Wer nicht mehr bei den Eltern wohnt, kann außerdem statt bisher 325 EUR nunmehr 360 EUR Mietzuschuss bekommen. Um den Empfängerkreis zu vergrößern, bleiben statt bisher 2.000 EUR nunmehr 2.415 EUR Freibetrag anrechnungsfrei. Unter 30-Jährige dürfen 15.000 EUR Schonvermögen besitzen, ohne dass es auf das BAföG angerechnet wird. Zudem dürfen Studierende im Nebenjob ohne Anrechnung auf das BAföG bis 330 EUR verdienen (bisher 290 EUR). Schüler und Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern und auswärts wohnen, bekommen statt bisher 585 EUR nunmehr 632 EUR. Da BAföG als Einkommen des Kindes zählt, reduziert BAföG den Unterhaltsanspruch.

Er­hö­hung des Kin­der­gel­des

Das Kindergeld wird erhöht und vereinfacht. Ab Januar erhalten Eltern für jedes Kind monatlich 250 EUR. Dies sind gegenüber 219 EUR im Jahr 2022 satte 31 EUR mehr. Für das 3. Kind schlägt das Kindergeld gegenüber 225 EUR in 2022 mit nunmehr zusätzlich 25 EUR zu Buche. Noch nie gab es eine so große Erhöhung des Kindergeldes.

Die Staffelung, wonach erst das 3. und 4. Kind einen höheren Kindergeldbetrag erhielt, fällt ab Januar weg. So werden die Familien mit weniger als 4 Kindern nicht benachteiligt. Diese Erhöhung des Kindergelds ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung, die Familien im Hinblick auf die Energiekrise und Inflation besonders unterstützen möchte.

Praxisbeispiel: Kindergeld ab 2023 berechnen

Sie haben 2 oder 3 Kinder. Sie erhalten 500 EUR / 750 EUR Kindergeld. Haben Sie 4 Kinder, erhalten Sie ab Januar 2023 4 x 250 EUR = 1.000 EUR.

Kin­der­zu­schlag bleibt un­ver­än­dert

Der Kinderzuschlag wurde im Juli 2022 um 20 EUR von bis zu 209 EUR auf bis zu 229 EUR monatlich pro Kind erhöht und bleibt in 2023 unverändert.

Er­hö­hung des Kin­der­frei­be­tra­ges

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt in 2023 pro Kind und Elternteil von 2.810 EUR auf 3.012 EUR. Das Finanzamt prüft im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch, ob die Entlastung durch die Freibeträge höher ausfällt als durch das zuvor ausgezahlte Kindergeld. Sind die Freibeträge günstiger, wird das Kindergeld zur Steuer hinzuaddiert. So werden doppelte Vorteile vermieden. Die Differenz ist der Vorteil. Möchten Sie den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Er­hö­hung des Aus­bil­dungs­frei­be­tra­ges

Wohnt Ihr über 18 Jahre altes Kind auswärts und absolviert eine Berufsausbildung oder ein Studium, haben Sie als Elternteil Anspruch den Ausbildungsfreibetrag. Der Freibetrag steigt 2023 erstmals seit 21 Jahren auf 1.200 EUR. Er betrug zuvor 924 EUR.

Diesen Freibetrag gewährt das Finanzamt so lange, wie Sie für Ihr Kind Kindergeld beanspruchen können. Kindergeld erhalten Sie so lange, bis Ihr Kind volljährig wird und in Ihrem Haushalt lebt sowie für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die sich in der Ausbildung befinden.

Expertentipp: Freibetrag in der Steuererklärung geltend machen

Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage „Kind“ als Freibetrag zur „Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ bezeichnet und ist in der Anlage Kind, Zeile 50, einzutragen. Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, kann in Zeile 53 die Aufteilung des Freibetrages beantragt werden. Der Ausbildungsfreibetrag steht beiden Ehepartner zur Hälfte zu.

Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde in 2022 auf 4008 Euro jährlich angehoben und bleibt in 2023 unverändert. Haben Sie mehrere Kinder, erhöht sich der Betrag für das 2. und jedes weitere Kind und je 240 EUR.

Un­ter­halt für voll­jäh­ri­ges Kind in der Steu­er­er­klä­rung

Unterstützen Sie Ihr über 25 Jahre altes Kind finanziell, dürfen Sie bis zu 10.908 EUR Unterhalt zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Hat das Kind eigene Einkünfte, wird alles über 624 EUR von der Summe Ihrer Zahlungen abgezogen. Der Zahlbetrag ist in der Einkommensteuererklärung Anlage Unterhalt, Zeile 7, einzutragen. Um die Zahlungen eventuell gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollten die Beträge möglichst auf das Girokonto Ihres Kindes überweisen.

Neue Ge­richts­ent­schei­dun­gen zum Un­ter­halts­recht 2022

Die Gerichte haben auch 2022 einige neue Entscheidungen getroffen, die sich auch im kommenden Jahr auf Unterhaltsstreitigkeiten auswirken werden:

Kein Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im Eigenheim

Wohnt der betreuende Elternteil mit dem gemeinsamen Kind mietfrei im Eigenheim, kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Wohnvorteil des betreuenden Elternteils zurechnen lassen (BGH, Beschluss vom 18.5.2022, Az. XII ZB 325/20). Die Höhe des Kindesunterhalts ist allein nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu bemessen. Ist also beispielsweise die Mutter nach der Trennung mit den Kindern im gemeinsamen Haus wohnen geblieben und zahlt dafür keine Miete, wirkt sich der damit verbundene Wohnvorteil der Mutter nicht auf die Berechnung des Kindesunterhalts aus, den der Vater dem Kind schuldet. Das Einkommen der Mutter bleibt nämlich für die Berechnung des Kindesunterhalts außer Betracht. Anders ist es beim Ehegattenunterhalt. In diesem Fall wird der Wohnvorteil der Mutter auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet. Der Wohnvorteil zählt insoweit als Einkommen der Mutter.

Mietfreies Wohnen bei Tilgung der Eigenheimfinanzierung

Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen, ist bei der Ermittlung seines Einkommens auch die Tilgung für die Finanzierung einer Wohnimmobilie bis zur Höhe des Wohnvorteils zu berücksichtigen. Das Einkommen des Elternteils wird also fiktiv um einen Betrag erhöht, den er für das mietfreie Wohnen im eigenen Haus erspart. Ihm ist zuzugestehen, die Zins- und Tilgungsleistungen für den zur Finanzierung des Eigenheims notwendigen Kredit bis zur Höhe des Wohnvorteils von seinem Einkommen in Abzug zu bringen.

Ausnahmsweise gelte etwas anderes, wenn durch den Abzug der Tilgungsleistungen der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes gefährdet wird. Die gegenüber minderjährigen Kindern bestehende gesteigerte Unterhaltspflicht verpflichte den Elternteil, alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen. Kann der Elternteil den Mindestunterhalt nicht zahlen, könne er verpflichtet sein, die Tilgung zu strecken, insbesondere wenn eine hohe Tilgungsrate vereinbart ist oder die Immobilie nahezu abbezahlt ist (BGH, Beschluss vom 9.3.2022, Az. XII ZB 233/21).

Unterhaltspflicht trotz eigener Ausbildung des Elternteils

Absolviert ein 45 Jahre alter Unterhaltspflichtiger eine berufliche Erstausbildung, kann er angesichts seiner geringen Ausbildungsvergütung nicht die Zahlung des Mindestunterhalts verweigern, wenn er in der Vergangenheit stets ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat und nicht darlegen kann, warum er ausgerechnet mit Beginn seiner Unterhaltspflicht seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung verbessern will. Das OLG Bamberg (Beschluss vom 9.2.2022, Az. 7 UF 196/21) stellte klar, dass der Mann aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht zur Zahlung des Kindesunterhalts in Höhe des Mindestunterhalts verpflichtet bleibe.

Abendgabe nach lybischem Eherecht nach Scheidung

Hat ein Ehepaar in Libyen geheiratet, ist die anlässlich der Eheschließung vom Mann der Frau versprochene finanzielle Entschädigung für den Fall der Scheidung (Abendgabe) auch dann zu entrichten, wenn die Frau in Deutschland Sozialhilfe erhält. Der Mann verweigerte die Zahlung, da die Frau zwar in ihrer Heimat auf das Geld angewiesen gewesen wäre, nicht aber in Deutschland, wo sie in einem Pflegeheim lebe und staatlich unterstützt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 1.6.2022, Az. 13 UF 82/21) stellt jedoch klar, dass die vertragliche Vereinbarung nach wie vor Geltung habe und der Mann die Abendgabe zahlen müsse. Soweit der deutsche Staat der Frau Sozialhilfe gewähre, gehe der Anspruch auf Zahlung der Abendgabe auf den Staat über.

Aus­blick

Sie sind sich unsicher, ob oder wie sich diese Änderungen auf Ihren Unterhalstitel bzw. Ihre -pflicht auswirken? Kontaktieren Sie uns gerne, um eine bestehende Unterhaltshöhe prüfen oder einen zu fordernden bzw. zu zahlenden Unterhaltsbetrag erstmals zu berechnen. So legen Sie den Grundstein für einen unterhaltsrechtlich guten Start in das Jahr 2023. Lassen Sie Ihren Unterhalt kostengünstig berechnen!

Archiv - Neuerungen der letzten Jahre

Glossar zum Artikel:

  • Um den Unterhaltsanspruch feststellen und beziffern zu können, ist der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu kennen. Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig zu Auskünften über ihr Einkommen und ihr Vermögen verpflichtet und haben auf Verlangen Einkommensbelege, ein Verzeichnis ihrer Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und deren Vollständigkeit nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern. Zusätzlich sind dem Familiengericht verfahrensrechtliche Befugnisse eingeräumt, um bei einer Weigerung des Unterhaltspflichtigen die notwendigen Informationen zu beschaffen. Das Gericht kann dann direkt von Arbeitgebern, Versorgungseinrichtungen und Finanzämtern Auskünfte einholen (§ 236 FamFG).
  • Derjenige Elternteil, der nach der Trennung vom Ehepartner das Kind nicht betreut, ist gesetzlich verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zu gewähren. Der betreuende Elternteil leistet Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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