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Definition: Was ist Volljährigenunterhalt?

DEFINITION

Was ist Volljährigenunterhalt?

Volljährigenunterhalt beschreibt die monatliche Geldrente, die ein Kind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhält, das noch außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diesen Kindesunterhalt ab Eintritt der Volljährigkeit bestreiten grundsätzlich beide Eltern, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Eltern schulden ihren Kindern eine angemessene Ausbildung, was die Grundlage für die Weiterzahlung des Unterhalts während Schul-, Universitäts- und Berufsausbildung schafft.
  • Die Höhe des Volljährigenunterhalts mindern einerseits eigene Einkünfte des Kindes, andererseits seine Stellung als privilegiertes (unverheiratet und unter 21 Jahre alt) oder unprivilegiertes Kind.
  • Ist das volljährige Kind privilegiert, beträgt der monatliche notwendige Eigenbedarf des erwerbstätigen Barunterhaltspflichtigen 1.450 EUR und des nicht erwerbstätigen Pflichtigen 1.200 EUR. Ist das Kind nicht privilegiert, beläuft sich der monatliche angemessene Eigenbedarf des Pflichtigen auf 1.750 EUR.

Pri­vi­le­gier­tes oder nicht pri­vi­le­gier­tes voll­jäh­ri­ges Kind

Ob ein volljähriges, Unterhalt beanspruchendes Kind privilegiert oder nicht privilegiert ist, hat für seine Unterhaltsberechnung erhebliche Auswirkungen. Denn davon hängen sowohl die Höhe seines Unterhalts als auch der Selbstbehalt der Eltern sowie die Rangeinstufung des volljährigen Kindes ab.

EXPERTENTIPP

Mindestunterhalt auch für Volljährige sicherstellen

Auch für privilegierte volljährige Kinder muss der Barunterhaltspflichtige den Mindestunterhalt sicherstellen, also notfalls einen zusätzlichen Mini-Job aufnehmen oder sich auf eine besser vergütete Arbeitsstelle verändern.

Zum Ratgeber: Mindestkindesunterhalt

Wann ist ein volljähriges Kind privilegiert?

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt und genießen daher die gleichen Privilegien wie minderjährige Kinder. Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sind volljährige Kinder privilegiert, wenn sie

  • unverheiratet sind,
  • noch keine 21 Jahre alt sind,
  • ständig im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Auswirkungen auf den Unterhalt ab 18

Der Volljährigenunterhalt und dessen Höhe richten sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, in der neben den 15 Einkommensgruppen für den Unterhaltspflichtigen drei Altersgruppen für minderjährige sowie eine Altersgruppe für volljährige Kinder enthalten sind. Die Höhe des jeweiligen Kindesunterhalts lässt sich nach der Einordnung in die passende Gruppe aus der Tabelle ersehen. Dabei gilt die Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte, so dass bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten eine Einstufung des Pflichtigen in die nächstniedrigere oder nächsthöhere Einkommensgruppe zu erfolgen hat.

Ist das volljährige Kind privilegiert und lebt im Haushalt eines Elternteils oder ist es nicht privilegiert und lebt im Haushalt eines Elternteils, richtet sich sein monatlicher Unterhalt nach der Altersgruppe für volljährige Kinder. Hat das volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beläuft sich sein monatlicher Unterhaltsanspruch auf 930 EUR (Stand: 1. Januar 2024)

 

Vom Unterhaltsanspruch abzuziehen ist jedoch das Kindergeld, welches komplett an das volljährige Kind gezahlt wird und in der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt ist. Das Kindergeld mindert den Bedarf des Volljährigen und verringert daher seinen Unterhaltsanspruch.

Bei nicht privilegierten Kindern haben die Eltern einen höheren Selbstbehalt

Auch wenn die Eltern für das volljährige Kind unterhaltspflichtig sind, muss ihnen ein unantastbares Existenzminimum zur Finanzierung ihres eigenen Lebensbedarfes verbleiben. Das geschieht durch den Eigenbedarf (Selbstbehalt). Der notwendige Eigenbedarf beträgt gegenüber privilegierten volljährigen Kindern 1.450 EUR monatlich, wenn der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.200 EUR monatlich, wenn der Elternteil nicht erwerbstätig ist. Gegenüber den nicht privilegierten Kindern beläuft sich der angemessene Eigenbedarf auf 1.750 EUR monatlich (Stand: 1. Januar 2024).

Rangstufenprinzip bei Unterhalt ab 18

Im Unterhaltsrecht gilt das sogenannte Rangstufenprinzip, wonach die Unterhaltsansprüche der vorrangigen Personengruppe zuerst abzudecken sind, bevor an die jeweils nachrangige Gruppe gezahlt wird. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass nachrangige Berechtigte nichts oder nur einen Teil des Unterhalts erhalten.

 

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder stehen hierbei auf dem 1. Rang, während die nicht privilegierten volljährigen Kinder nur den 4. Rang bekleiden. Damit gehen die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden und geschiedenen Ehepartner den Ansprüchen dieser volljährigen Kinder vor.

Übersicht Volljährigenunterhalt: Privilegiertes oder nicht privilegiertes volljähriges Kind

Wie sich der Umstand auswirkt, ob ein volljähriges, Unterhalt beanspruchendes Kind privilegiert oder nicht privilegiert ist, können Sie nochmals der folgenden Übersicht entnehmen (Stand: 1. Januar 2024):

Volljähriges Kind istVolljähriges Kind lebtMonatlicher KindesunterhaltMonatlicher Eigenbedarf pro Elternteil
privilegiertim Haushalt eines Elternteilsrichtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle1.450 EUR
nicht privilegiertim Haushalt eines Elternteilsrichtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle1.200 EUR
nicht privilegiertmit eigenem Hausstandbeträgt 930 EUR1.200 EUR

 

So wird der Un­ter­halt ab 18 be­rech­net

Anders als bei der Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder wird für die Ermittlung der Unterhaltshöhe bei volljährigen Kindern das bereinigte Nettoeinkommen von beiden Elternteilen zusammengerechnet. Dabei ist der jeweilige Unterhalt aber nur anteilig bzw. quotenmäßig im Verhältnis der einzelnen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von jedem Elternteil zu zahlen.

 

Für die Berechnung der Unterhaltszahlungen wird jeweils vom bereinigten Nettoeinkommen der Eigenbedarf abgezogen. Anschließend wird das Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt und der zu zahlende Anteil ermittelt.

 

Eigene Einkünfte des Kindes, zu denen auch das Kindergeld gehört, wirken sich bedarfsmindernd aus, so dass sich die Unterhaltszahlungen der Eltern verringern.

Und, wenn's den Kindern nicht verbliebe, den Enkeln kommt es doch zugut.
Johann Wolfgang von Goethe (1749 - 1832)

Volljähriges privilegiertes Kind lebt bei einem Elternteil

Zu berücksichtigen sind bei der Berechnung des Unterhaltsbetrags die Düsseldorfer Tabelle sowie der notwendige Eigenbedarf der Elternteile bei Erwerbstätigkeit bzw. keiner Erwerbstätigkeit von 1.450 EUR bzw. 1.200 EUR monatlich (Stand: 1. Januar 2024).

Volljähriges nicht privilegiertes Kind lebt bei einem Elternteil

Hier ist bei der Berechnung des Unterhaltsbetrags auf die die Düsseldorfer Tabelle sowie den angemessenen Eigenbedarf der Elternteile von jeweils 1.750 EUR monatlich abzustellen. (Stand: 1. Januar 2024).

Volljähriges nicht privilegiertes Kind hat eigenen Hausstand

Der Unterhaltsbetrag für das nicht privilegierte Kind mit eigenem Hausstand beträgt 930 EUR monatlich, der angemessene Eigenbedarf der Elternteile jeweils 1.750 EUR monatlich (Stand: 1. Januar 2024)

EXPERTENTIPP

Barunterhalt für volljähriges Kind nicht automatisch!

Solange das betreuende Elternteil dem nun volljährig gewordenen Kind Unterhalt in Natur in Form von Unterkunft, Kost, Bekleidung usw. bietet, kann das Kind trotz Volljährigkeit nicht plötzlich Barunterhalt verlangen. Lediglich dann, wenn das Kind aus triftigen Gründen den Barunterhalt benötigt, ist dieser zu zahlen. Typische Fälle sind etwa der Erhalt des gewünschten Studienplatzes an einem auswärtigen Ort oder die fehlende Zumutbarkeit des Verbleibs beim Elternteil, beispielsweise wegen wiederholten und erheblichen schweren Auseinandersetzungen, die zu einer tiefen Zerrüttung zwischen Eltern und Kind führen. Hingegen liefern die üblichen Alltagskonflikte, einschließlich emotionaler Gefühlsausbrüche zwischen betreuendem Elternteil und volljährigem Kind, keinen Grund dafür, dass der Abkömmling sofort Anspruch auf Barunterhalt hat.

Zum Ratgeber: Bar- und Betreuungsunterhalt

Voll­jäh­ri­gen­un­ter­halt bei meh­re­ren voll­jäh­ri­gen Kin­dern

Sind mehrere volljährige Kinder vorhanden, kommt es für den Volljährigenunterhalt ebenfalls darauf an, ob Kinder privilegiert sind und wo sie leben. Wohnt etwa ein 18-jähriger Schüler noch bei der Mutter und lebt sein 23-jähriger Bruder auswärts an seinem Studienort, muss der Vater den Barunterhalt zuerst an den Schüler leisten, da er sich auf dem obersten Rang befindet. Ob der Vater dann noch Unterhalt für den Studenten auf dem 4. Rang zahlen kann, richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters.

Wie lange ist der Unterhalt für volljährige Kinder zu zahlen?

Zu zahlen ist der Volljährigenunterhalt grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen, den Fähigkeiten des Kindes entsprechenden Berufsausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB. Schwangere und arbeitslose volljährige Kinder können trotz abgeschlossener Ausbildung ausnahmsweise einen Unterhaltsanspruch haben.

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Wie vereinbaren Sie mit Ihrem erwachsenen Kind Unterhalt?

Sie können eine individuelle Unterhaltsvereinbarung treffen.

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Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

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  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
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  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Auch volljährige Kinder haben also unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt, zum Beispiel, wenn sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung oder im Studium befindet. Dieser Ratgeber bietet Ihnen einen ersten Überblick über die Unterstützung Ihrer erwachsenen Kinder – spezielle Hilfe finden Sie auch in weiteren Ratgebern dazu, beispielweise

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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