Unterhalt bei Geschwistertrennung

Unterhalt regeln, wenn beide Eltern 1 Kind betreuen

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Zuletzt aktualisiert am: 15.01.2026

Zieht eines Ihrer Kind nach der Trennung zu Ihnen und das andere Kind zum Ex-Partner, spricht man von einer Geschwistertrennung. Das hat besondere Auswirkungen darauf, wer wem Unterhalt zahlt. Das Prinzip ist eigentlich ganz logisch:

  • Sie leisten den täglichen Unterhalt (Essen, Wohnen, Betreuung) für das Kind, das bei Ihnen lebt. Gleichzeitig sind Sie dem Kind, das beim Ex-Partner lebt, zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

  • Ihr Ex-Partner macht es genau umgekehrt: Er versorgt das Kind bei sich zu Hause und schuldet dem Kind bei Ihnen den Barunterhalt.

Damit nicht beide Elternteile jeden Monat mühsam Geld hin- und herüberweisen, wird die Berechnung vereinfacht. Man ermittelt für beide Kinder den jeweiligen Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle. Am Ende wird meist nur die Differenz gezahlt. So ist sichergestellt, dass beide Kinder fair versorgt sind und der finanzielle Aufwand für Sie so gering wie möglich bleibt. Eine genaue Berechnung ist dabei besonders wichtig, damit kein Kind benachteiligt wird.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Haben Sie und Ihr Ex-Partner unterschiedlich hohe Einkommen, sollten Sie die Höhe des Kindesunterhalts nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle genau beziffern. Nur so wissen Sie, worüber Sie miteinander verhandeln.
  • Grundlage für die Berechnung der jeweiligen Unterhaltsansprüche ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Um dieses in Erfahrung zu bringen, haben Sie einen Auskunftsanspruch.
  • Wenn Ihr Ex-Partner sehr wenig Geld verdient, braucht er das Geld selbst zum Leben und ist im Zweifel nicht unterhaltspflichtig. Das kann aber schon anders aussehen, wenn er oder sie in einer neuen Beziehung lebt oder weniger arbeitet als er bzw. sie es könnte.

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Betreuung für das eine, Barunterhalt für das andere Kind

Bei einer Geschwistertrennung gehen wir davon aus, dass Sie wenigstens zwei gemeinsame Kinder haben. Nach Ihrer Trennung oder Scheidung betreut jeder Elternteil mindestens jeweils ein gemeinsames Kind. Daraus ergeben sich im Familienrecht und insbesondere im Unterhaltsrecht Konsequenzen.

 

Sie als betreuender Elternteil erfüllen Ihre Unterhaltspflicht jeweils dadurch, dass Sie Ihr Kind versorgen, verpflegen und bei sich wohnen lassen. Sie leisten damit „Betreuungsunterhalt“. Umgekehrt ist derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, verpflichtet, „Barunterhalt“ zu zahlen. Das Gesetz sieht Betreuungsunterhalt und Barunterhalt als gleichwertig an.

 

Mit anderen Worten: Jeder Elternteil erfüllt nur gegenüber dem bei ihm lebenden Kind bzw. den bei ihm lebenden Kindern seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Für das jeweils andere Kind bzw. Kinder muss er hingegen Barunterhalt leisten. Wichtig wird dieser Unterschied, wenn die Elternteile unterschiedlich hohe Einkommen haben und sich deshalb unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge ergeben.

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Kinder nach Trennung betreuen

Bei Geschwistertrennung auf Kin­des­un­ter­halt ver­zich­ten?

Sie stimmen mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin überein, dass Sie gegenseitig auf die Unterhaltsansprüche Ihrer gemeinsamen Kinder verzichten möchten? In der Praxis vereinbaren Ex-Partner deswegen häufig sog. gegenseitige Freistellungserklärungen. Aus rechtlicher Sicht werden diese Ihnen im Ernstfall aber nicht viel nützen, denn:

 

a) Der Verzicht auf Kindesunterhalt ist rechtlich nicht erlaubt. Sie können von Gesetzes wegen nicht für die Zukunft auf Unterhalt verzichten (§ 1614 BGB). Diese Regelung soll verhindern, dass eine unterhaltsberechtigte Person öffentliche Leistungen wie etwa Hartz IV in Anspruch nehmen muss, obwohl sie möglicherweise Unterhaltsansprüche hat.

 

b) Daraus folgt, dass eine entsprechende Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist. Sollte Ihr ehemaliger Partner später auf der Zahlung des vollen Kindesunterhalts bestehen, können Sie sich nicht auf Ihre Freistellungserklärung berufen.

Der Bes­ser­ver­die­nen­de zahlt dem an­de­ren El­tern­teil die Dif­fe­renz

In der Praxis wird es daher meist so aussehen, dass die jeweiligen Unterhaltsansprüche zunächst genau berechnet werden. Der Elternteil, der mehr Kindesunterhalt leisten muss, überweist dann dem anderen Elternteil die Differenz zwischen den beiden Ansprüchen.

GUT ZU WISSEN

Gegenseitiger Kindesunterhalt nicht miteinander verrechenbar

Beachten Sie jedoch, dass dies zwar ein pragmatischer Weg ist – rechtlich ändert er aber nichts daran, dass Sie sich beide jeweils Unterhaltszahlungen schulden. Die jeweiligen Ansprüche werden gerade nicht gegeneinander aufgerechnet. Das geht von Gesetzes wegen nur, wenn sich zwei Parteien gegenseitig Geld schulden. Hier schulden Sie das Geld aber nicht Ihrem Ex-Partner, sondern Ihrem Kind. Sie als Eltern sind nur die gesetzlichen Vertreter für ihre Kinder.

Wie wird der Kin­des­un­ter­halt bei Ge­schwis­ter­tren­nung be­rech­net?

Schaubild

Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Je nach Einkommen wird der unterhaltspflichtige Elternteil in eine der Einkommensgruppen von 1 bis 15 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Der zu zahlende Kindesunterhalt hängt außerdem davon ab, wie alt Ihr Kind ist. Außerdem wird das Kindergeld zur Hälfte auf den jeweiligen Unterhaltsbetrag angerechnet.

GUT ZU WISSEN

Für wie viele Kinder die Düsseldorfer Tabelle ausgelegt ist

Die Düsseldorfer Tabelle ist eigentlich für Richter und Richterinnen geschrieben worden und daher nicht immer für jeden sofort verständlich. Wenn Sie sich selbst darin zurechtfinden möchten, müssen Sie Folgendes wissen: Die Tabelle geht im Standardfall davon aus, dass Sie zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Zahlen Sie nur einem Kind Unterhalt, werden Sie in die jeweils über Ihrem Einkommen liegende Einkommensgruppe eingeordnet (also in Gruppe 2 statt 1). Müssen Sie umgekehrt Unterhalt für 3 statt für 2 Kinder zahlen, werden Sie in die darunter liegende Gruppe eingeordnet (z.B. 2 statt 3).

Zum Ratgeber: Reihenfolge von Unterhaltsansprüchen

Wie wirkt sich die Ge­schwis­ter­tren­nung auf das Um­gangs­recht aus?

Die Geschwistertrennung ändert nichts am Umgangsrecht. Beide Eltern haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, das nicht bei ihnen lebt. Theoretisch könnten Sie dies so ausüben, dass Sie regelmäßig „die Kinder tauschen“. In den meisten Fällen ist das aber nicht empfehlenswert, schließlich sollen die Kinder ja auch eine emotionale Bindung untereinander haben. Die beste Lösung wäre es daher sicherlich, dass die Kinder gemeinsame Zeit miteinander verbringen. Insoweit sollte sich das Umgangsrecht nicht unbedingt überschneiden.

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Was sich auf den ersten Eindruck so einfach anhört, birgt in der Praxis Konfliktpotenzial. Es mag wie eine einfache Lösung klingen, dass beide Elternteile gegenseitig auf die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder verzichten. Dies ist jedoch weder rechtlich erlaubt noch praktikabel. Die beste Lösung liegt darin, dass die jeweiligen Unterhaltsansprüche zunächst ausgerechnet werden und dann der besserverdienende Elternteil dem anderen die Differenz überweist.

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