Alle Ratgeber
 

Un­ter­halts­an­sprü­che bei Un­ter­neh­mer­schei­dung

Bild: Unterhaltsansprüche bei Unternehmerscheidung

Un­ter­halts­an­sprü­che bei Un­ter­neh­mer­schei­dung

Ist ein Ehepartner unternehmerisch tätig, ist die Unternehmerscheidung an sich eine Scheidung nach dem Familienrecht wie jede andere auch. Dennoch wirft sie eigene Probleme, etwa beim Zugewinnausgleich oder anderen finanziellen Fragen, auf. Insbesondere wenn Unterhaltsansprüche zur Debatte stehen, kommt es darauf an, wie sich die Einkommenssituation des unternehmerisch tätigen Ehepartners darstellt. Schwierigkeiten eigener Art bestehen auch dann, wenn beide Ehepartner im gleichen Unternehmen tätig sind. Wir erklären, was Sie als Ehepartner eines Unternehmers wissen sollten, wenn Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung Unterhaltsansprüche geltend machen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Der Unterhalt bei der Unternehmerscheidung beziffert sich nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Partners und im Regelfall nach der 3/7-Quotenregelung. Ihr Partner ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse auskunftspflichtig.
  • Bei besonders hohen Einkommen kann der Unterhalt nach Maßgabe Ihrer Lebensverhältnisse über die sogenannte Sättigungsgrenze hinaus bemessen werden.
  • Bei besonders hohen Einkommen kann die Sättigungsgrenze bis auf den doppelten Betrag nach der höchsten Einkommensstufe (5.101-5.500 EUR) der Düsseldorfer Tabelle hinausgeschoben werden.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Beziffern Sie Ihre Unterhaltsansprüche angemessen
Sind Sie auf schnelle Zahlungen angewiesen, sollten Sie keine überzogenen Forderungen stellen und sich nicht auf eine ungewisse und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung einlassen.

Tipp 2: Sie müssen bei hohen Einkommen Ihren Lebensbedarf nachweisen
Fordern Sie über den üblichen Quotenunterhalt hinaus Unterhalt, müssen Sie Ihren Lebensbedarf im Detail und zur Überzeugung des Familiengerichts belegen und nachweisen. 

Tipp 3: Streben Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung an
Lassen Sie sich scheiden, sind über den Unterhalt hinaus sicherlich noch weitere Fragen zu klären. Wickeln Sie Ihre Ehe nach Möglichkeit außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ab.

Wie be­misst sich das Ein­kom­men von Selbst­stän­di­gen und Un­ter­neh­mern?

Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG) unternehmerisch tätig, lässt sich das Einkommen nicht einfach anhand einer Gehaltsabrechnung feststellen. Im Regelfall ist auf die Einkünfte der letzten drei Jahre abzustellen. Diese Einkünfte ergeben sich aus den Einnahmen-Überschussrechnungen, Jahresabschlüssen, Bilanzen oder Steuerbescheiden. Gibt es unterschiedliche Erträge, ist im Ausnahmefall auch ein längerer Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu berücksichtigen.

Ist der Ehepartner als GmbH-Geschäftsführer angestellt, wird er oder sie regelmäßig über eine Gehaltsabrechnung verfügen. Aus dieser Gehaltsabrechnung lässt sich dann das unterhaltsrelevante Einkommen ableiten.

Expertentipp: Sind Sie gleichfalls unternehmerisch oder in der Form einer Ehegattengesellschaft tätig, hat Ihre Beteiligung am Unternehmen zunächst noch keinen Einfluss auf Ihren eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch. Sie können Ihre Beteiligung beibehalten oder nach Maßgabe der Unternehmenssatzung aus dem Unternehmen ausscheiden. Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beurteilen sich Ihre Ansprüche aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung dann nach den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs. Soweit Sie Unterhalt fordern, hängt Ihr Anspruch mithin davon ab, ob Sie selbst Gehalt beziehen oder unternehmerische Beteiligungen vereinnahmen, die auf Ihren Unterhaltsanspruch zu Anrechnung kommen.

Wie brin­gen Sie das Ein­kom­men in Er­fah­rung?

Fordern Sie Unterhalt, haben Sie Anspruch darauf, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner oder die unterhaltspflichtige Ehepartnerin Auskünfte über seine oder ihre Einkünfte erteilt (§ 1580 BGB). Sie müssen in der Lage sein, das bereinigte und somit unterhaltsrelevante Einkommen einigermaßen zu beziffern. Zum Einkommen gehören alle regelmäßigen Einkünfte. Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss also nicht nur darüber informieren, welche Einnahmen er oder sie im Unternehmen erzielt, sondern auch über Mieteinnahmen, Steuererstattungen und Kapitaleinkünfte.

Weigert sich der Ehepartner, Auskunft zu erteilen, bleibt Ihnen regelmäßig nur die Auskunftsklage. Sie müssen den Partner also beim zuständigen Familiengericht darauf verklagen, Ihnen ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen. Nach Maßgabe dieser Einkünfte können Sie dann Ihren Unterhaltsanspruch beziffern und gegebenenfalls gleichfalls einklagen.

Expertentipp: Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner kann die Auskunft nicht damit verweigern, dass er oder sie sich für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt. Auch in diesem Fall besteht trotzdem der Auskunftsanspruch. Der Ehepartner kann die Auskunft ausnahmsweise nur dann verweigern, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltspflicht unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16).

Was ist das un­ter­halts­re­le­van­te Ein­kom­men?

Ihr Unterhaltsanspruch beziffert sich nicht allein danach, was der unterhaltspflichtige Ehepartner ausweislich des Einkommensteuerbescheides oder der Einnahmen-Überschussrechnungen verdient. Das relevante Einkommen ergibt sich erst dann, wenn Sie vom eigentlichen Einkommen laufende Schulden, den eventuell zu zahlenden Kindesunterhalt, berufsbedingte Aufwendungen, Steuern und Sozialversicherungsabgaben abziehen. Es ist die Aufgabe Ihres Anwalts oder Ihrer Anwältin, dieses unterhaltsrelevante Einkommen anhand der vorliegenden Unterlagen und Belege zu beziffern. Ein Unterhaltsrechner kann eine erste Einschätzung liefern, Sie sollten sich jedoch möglichst um eine gerichtsfeste Berechnung bemühen, um sich abzusichern. 

Expertentipp: Kalkulieren Sie Ihren Unterhalt nicht eins zu eins mit dem steuerlichen Gewinn. Nicht alles, was steuerlich erlaubt ist, schmälert auch das unterhaltsrelevante Einkommen des unternehmerisch tätigen Partners. Dies gilt beispielsweise für Abschreibungen, Verlustvorträge, Ansparabschreibungen oder Gewinnrücklagen. Teils sind derartige Werte dem Gewinn hinzuzurechnen und erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen.

Wel­che Art von Un­ter­halts­an­sprü­chen kön­nen Sie gel­tend ma­chen?

Sie haben nach dem Familienrecht ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach Ihren Lebensverhältnissen während der Ehe und endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung unanfechtbar und damit rechtskräftig wird. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.

An den nachehelichen Unterhalt sind jedoch erheblich strengere Anforderungen zu stellen als an den Trennungsunterhalt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie nämlich dem Grundsatz nach verpflichtet, für Ihren Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen. Sie haben dann nur noch ausnahmsweise Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. In Betracht kommt der Betreuungsunterhalt für die Betreuung eines Kleinkindes oder der Unterhalt, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung, wegen Gebrechlichkeit oder aufgrund Ihres fortgeschrittenen Alters oder wegen unverschuldeter Erwerbslosigkeit nicht in der Lage sind, eigenes Geld zu verdienen. Sie können Ihre Unterhaltsansprüche auch in einem Ehevertrag, anlässlich der Scheidung auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt, regeln.

Praxistipp: Vergeht einige Zeit nach der Trennung und vornehmlich nach der Scheidung, sind Sie verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Könnten Sie bei zumutbaren Anstrengungen eigenes Geld verdienen, wird Ihnen dieses als theoretisch erzielbares Einkommen (fiktives Einkommen) zugerechnet. Es wird Ihnen dann also unterstellt, dass Sie eigenes Geld verdienen könnten, wenn Sie denn wollten. Ihr insoweit anzurechnendes fiktives Einkommen reduziert Ihren Unterhaltsanspruch.

Wie wird der Un­ter­halts­an­spruch be­zif­fert?

Im Regelfall wird der Unterhalt nach der Unterhaltsquote berechnet. Dabei wird demjenigen Ehepartner, der erwerbstätig ist, vorab ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 zugestanden. Der Bonus soll dazu motivieren, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die Unterhaltsquote beträgt in der Regel 3/7.

Praxisbeispiel: Das unterhaltsrelevante Einkommen Ihres unternehmerisch tätigen Ehepartners beträgt 5.000 EUR. Sie verdienen selbst 1.500 EUR. Die Differenz beträgt 3.500 EUR. Bei der üblicherweise zum Einsatz kommenden Unterhaltsquote von 3/7 errechnet sich Ihr Unterhaltsanspruch aus 3/7 von 3.500 EUR und beträgt somit 1.500 EUR monatlich. Mit Ihrem eigenen Einkommen verfügen Sie dann über insgesamt 3.000 EUR.

Wie wird der Un­ter­halt bei be­son­ders ho­hen Ein­kom­men be­rech­net?

Ihr Unterhaltsbedarf wird im Regelfall bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nach der Quotenmethode ermittelt. Dabei wird unterstellt, dass das Geld vollständig für Konsumzwecke verbraucht wird. Bei besonders guten Einkommensverhältnissen und einem dadurch meist bedingten hohen Lebensstandard erscheint die Berechnung des Unterhalts allein nach der Quotenmethode als nicht mehr angemessen.

In diesen Fällen vermutet die Rechtsprechung, dass ein Teil des Einkommens für die Vermögensbildung verwendet wird. Der Unterhaltsbedarf wird dann nicht mehr nach der Quotenmethode berechnet. Stattdessen wird eine konkrete Bedarfsermittlung durchgeführt, weil eben vermutet wird, dass die Einkünfte nicht vollständig zum Leben verbraucht werden, sondern auch der Vermögensbildung dienen. In diesen Fällen geht es um die sogenannte Sättigungsgrenze.

Was ist die Sät­ti­gungs­gren­ze?

Ist das Einkommen Ihres unternehmerisch tätigen Ehepartners besonders hoch, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Unterhalt nicht mehr nach der 3/7-Quote zu berechnen ist. Ab einem gewissen Einkommen wird die sogenannte Sättigungsgrenze erreicht. Die Sättigungsgrenze ist eine Art Schallgrenze. Sie bedeutet, dass der Unterhalt anhand der Unterhaltsquote nur bis zu einem bestimmten Einkommen berechnet werden kann. Wird diese Sättigungsgrenze erreicht, gibt es Unterhalt nur dann und insoweit, als Sie tatsächlich darlegen und beweisen, dass Ihr eigener Lebensbedarf höher ist.

Praxisbeispiel: Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner verdient 12.000 EUR im Monat. Sie haben 2.900 EUR eigene Einnahmen. Die Differenz beträgt 9.100 EUR. Würde man den Unterhalt nach der Quotenmethode mit 3/7 beziffern, hätten Sie Anspruch auf 3.900 EUR Unterhalt.

Das Problem dabei ist, dass es keine klare Regel gibt, wann ein überdurchschnittliches, sehr gutes Einkommen anzunehmen ist. Im Gesetz finden Sie keine Regelung. Insoweit ist im Einzelfall die Rechtsprechung berufen, über die Einkommensverhältnisse zu urteilen. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls festgestellt, dass die Gerichte im Hinblick auf ein besonders gutes Einkommen bis zu einer Grenze des Doppelten des höchsten Einkommensbetrages ausgehen dürfen. Die höchste Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle beträgt 5.100 EUR. Das Doppelte davon wären 10.200 EUR. Grund ist, dass die Unterhaltsberechnung in der Praxis nicht unangemessen erschwert und der Unterhaltsanspruch nach Möglichkeit nach der Quotenregelung beziffert werden sollte. Deshalb sollten Sie Ihren Unterhaltsanspruch möglichst nach der 3/7-Quote bemessen, solange und soweit Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner nicht mehr als 10.200 EUR unterhaltsrelevantes Einkommen hat.

Expertentipp: Möchten Sie Ihren Unterhalt über die Sättigungsgrenze hinaus bemessen, müssen Sie darlegen und in vollem Umfang beweisen, dass das Einkommen während Ihrer Ehe für den gesamten Lebensbedarf verwendet wurde. Dazu müssen Sie Ihre Lebenshaltungskosten ermitteln, die Sie für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards benötigen. Sie müssten also im Einzelfall den Kostenaufwand für Haushaltsgeld, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, Vorsorgeaufwendungen und Ähnliches auflisten, genau darlegen und nachweisen. Nur dann, wenn dieser Nachweis zur Überzeugung des Gerichts gelingt, hätten Sie Anspruch auf einen Unterhalt, der über den Betrag hinausgeht, der sich nach der 3/7-Quote berechnet.

Re­geln Sie Un­ter­halts­an­sprü­che mög­lichst in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Fordern Sie im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung Unterhalt, sollten Sie Ihre Unterhaltsansprüche nach Möglichkeit in einem Ehevertrag bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Natürlich erscheint diese Empfehlung einfacher, als es in der Praxis vielfach möglich ist. Sie werden sich dazu die Frage beantworten müssen, welches Ziel Sie vor Augen haben.

Geht es Ihnen darum, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, sollten Sie sich nicht unbedingt auf eine vielleicht jahrelange Auseinandersetzung einlassen. Sie wissen am Ende nicht, was Sie damit erreichen. Vor allem, wenn Ihr Ehepartner über schwankende Einkünfte verfügt, seine Unterhaltspflicht im Detail leugnet oder mit einer Auseinandersetzung in aller Schärfe droht, sollten Sie nach Möglichkeit von vornherein auf eine einvernehmliche Regelung Ihrer Unterhaltsansprüche abstellen.

Wenn Sie Unterhalt fordern, sollten Sie Ihre Ansprüche angemessen beziffern. Ihr Ziel sollte zumindest im Ergebnis nicht darin bestehen, das Optimum herauszuholen und den Ehepartner oder die Ehepartnerin dafür „bluten“ zu lassen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. In der Zeit, in der Sie sich streiten, verfügen Sie wahrscheinlich mangels Unterhaltszahlungen über kein Geld. Insoweit kann es besser sein, sich auf einer einvernehmlichen Basis zu verständigen und die ungewisse und vor allem gebührenträchtige Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden.

Berücksichtigen Sie insbesondere das Kostenrisiko. Klagen Sie Ihren Unterhalt ein, müssen Sie die Gebühren für die Gerichtskasse und Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin vorschießen. Der Verfahrenswert zur Berechnung dieser Gebühren berechnet sich nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Unterhaltsforderung. Sie verursachen als einen hohen Kostenaufwand und wissen nicht, wie das Verfahren ausgehen wird.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob Sie mit einer angemessenen Forderung möglicherweise bessere Aussichten haben, Ihren Ehepartner zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung und damit zur freiwilligen Zahlung von Unterhalt zu bewegen, als wenn Sie es auf eine handfeste streitige Auseinandersetzung ankommen lassen.

Berücksichtigen Sie außerdem, dass Ihr unternehmerisch tätiger Ehepartner auch nach Ihrer Scheidung die Chance haben sollte, das Unternehmen wirtschaftlich zu betreiben. Sollten Sie den Ehepartner aufgrund überzogener Unterhaltsansprüche und eines möglicherweise überzogenen Zugewinnausgleichs überfordern, riskieren Sie, dass Sie das Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin führen. Damit verschlechtern Sie letztlich auch Ihre eigene Situation. Ihr Ziel sollte also sein, Ihren Unterhalt so einzufordern und zu beziffern, dass Sie das Unternehmen in seiner Substanz nicht gefährden. 

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Download

Aus­blick

Unternehmerscheidungen haben oft hohes Konfliktpotenzial. Dies gilt umso mehr, wenn Sie bisher noch keinen Ehevertrag geschlossen haben. In einem Ehevertrag sollten insbesondere Unterhaltsansprüche und Fragen des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung geregelt werden. Anlässlich der Scheidung können Sie dies auch noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nachholen. Mit einer einvernehmlichen Regelung vermeiden Sie ein belastendes und kostspieliges Gerichtsverfahren. Lassen Sie sich also am besten frühzeitig anwaltlich beraten.

Glossar zum Artikel:

  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.
  • Die Sättigungsgrenze begrenzt die Unterhaltshöhe nach der Trennung und Scheidung. Sie ist jedoch keine starre Obergrenze und kann je nach Vermögens- und Einkommenssituation der unterhaltspflichtigen Person auch überschritten werden. Dann kommt es auf die Darlegung des Lebensbedarfs im konkreten Fall an.
  • Wer die Scheidung zügig und vor allem kostengünstig abwickeln, aber dennoch auf die Regelung der Unterhaltsansprüche nicht verzichten möchte, kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Rechte und Pflichten regeln, die mit der Scheidung einhergehen. Typischer Regelungspunkt ist der Ehegattenunterhalt sowie der Kindesunterhalt.
  • Mit Hilfe eines Unterhaltsrechners kann nach Eingabe der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Unterhaltsanspruch berechnet werden. Dies kann vor allem zur ersten Orientierung genutzt werden. Da die Berechnung jedoch weitere individuelle Umstände nicht berücksichtigen kann, sollten Sie sich um eine professionelle Berechnung mit allen relevanten Faktoren bemühen. Denn: Die zuverlässige und exakte Berechnung der Unterhaltshöhe setzt neben der genauen Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten umfangreiche Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraus.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

391f787516354cfcb8e9b36a6a9a1dbb

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3