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DEFINITION

Definition: Kann das Job-Center Unterhalt einfordern?

Erbringt der Staat Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, fordert er die Leistungen von demjenigen zurück, der unterhaltspflichtig ist. Übernimmt der Staat Unterhaltsleistungen, lässt er sich dazu das Recht abtreten, den Unterhalt bei der unterhaltspflichtigen Person einzufordern. Der Staat nimmt den Unterhaltspflichtigen in „Regress“. Sind Sie unterhaltspflichtig, fordert Sie das Job-Center regelmäßig auf, Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Bevor ein Unterhaltsstreit entfacht wird, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ein Unterhaltsstreit spielt sich nicht nur ab, wenn das Kind Unterhalt von den Eltern einklagt oder Ehepartner nach Trennung und Scheidung über Unterhalt verhandeln.
  • Wenn Eltern ins Pflegeheim müssen und die Kinder leistungsfähig sind, oder wenn das Job-Center einen Unterhaltsberechtigten unterstützt hat, schaltet sich eine dritte Seite ein.
  • Es lohnt sich nicht, sich einer bestehenden Unterhaltspflicht entziehen zu wollen. Wer eine Unterhaltspflichtverletzung begeht, kann im schlimmsten Fall zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Job-Center und Unterhalt

Ausgangspunkt ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Es regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dabei geht es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuständig ist das örtliche Job-Center. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ersetzen den Ausfall von Unterhaltszahlungen, wenn z.B. ein Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt und somit die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht erfüllt.

Als Unterhaltspflichten kommen in Betracht:

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Dauer: 10:05

Podcast

Unterhalt im Überblick

Wird der Unterhalt nicht bezahlt, übernimmt es das Job-Center, den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Person sicherzustellen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (meist Kinder), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (z.B. Elternteile) in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld (§ 19 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf (Lebensbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, also Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Energie), Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Wird Sozialgeld gezahlt, beträgt der Regelbedarf (Stand 2024) für:

  • Kinder bis sechs Jahre: 285 EUR
  • Kinder zwischen sieben und 14 Jahren: 311 EUR
  • Jugendliche bis 18 Jahre: 376 EUR
  • Volljährige Angehörige einer Partnerschaft: 404 EUR

Wenn der Anspruch auf das Job-Center übergeht

Gewährt das Job-Center Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gehen die Ansprüche von Personen, die solche Leistungen beziehen, auf das Job-Center über (Anspruchsübergang nach § 33 SGB II). Beziehen Sie solche Leistungen, treten Sie Ihren Anspruch gegenüber der unterhaltspflichtigen Person an das Job-Center ab. Mit dem Übergang soll der Zustand herbeigeführt werden, der bestehen würde, wenn die unterhaltspflichtige Person rechtzeitig Unterhalt geleistet hätte und das Job-Center keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätte gewähren müssen. Die unterhaltspflichtige Person wird also vom Job-Center in Regress genommen und soll wegen der bestehenden Unterhaltspflicht die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Job-Center erbracht hat, an das Job-Center wieder erstatten.

Oder sind Sie umgekehrt derjenige, der in der Unterhaltspflicht steht und werden im Regresswege zur Zahlung aufgefordert, dürfen Sie nicht mehr an die unterhaltsberechtigte Person zahlen, sondern dürfen Ihre Zahlungen nur noch an das Job-Center leisten.

Unterhalt nur für Lebenskosten

Fordert das Job-Center Sie auf, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen oder Zahlungen zu erbringen, geht es immer nur um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, das Einstiegsgeld oder die darlehensweise Leistungserbringung werden nicht erfasst. Wichtig ist, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts tatsächlich und rechtmäßigerweise erbracht wurden und an den Leistungsempfänger ausgezahlt wurden. Die Bewilligung allein reicht nicht aus.

So macht das Job-Center den Anspruch geltend

Geht es um Unterhaltspflichten, muss das Job-Center berücksichtigen, dass derartige Ansprüche verfallen (verwirkt werden), wenn sie nicht längere Zeit nicht geltend gemacht werden. Es ist also schnelles Handeln gefragt. Dabei ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn die unterhaltspflichtige Person formal in Verzug gesetzt wurde. Das Job-Center setzt Sie als unterhaltspflichtige Person in Verzug, indem Sie beispielsweise aufgefordert werden, Auskunft über Ihre Einkommenswerte zu erteilen. Das Job-Center kann als nur unter den Voraussetzungen der Inverzugsetzung rückwirkend Unterhalt verlangen.

Welche Angaben müssen Sie machen?

Da die unterhaltsberechtigte Person einen gesetzlich verbrieften Auskunftsanspruch hat (§§ 1605, 1580 BGB), ist auch das Job-Center berechtigt, Sie als unterhaltspflichtige Person zur Auskunft aufzufordern (§ 60 SGB II). Sie erhalten dann eine sogenannte „Rechtswahrungsanzeige“.

In einem Fragebogen müssen Sie Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen, nach denen das Job-Center Ihre Unterhaltspflicht prüft. Ihre Angaben sind zu belegen. Sie werden dazu aufgefordert, Gehaltsnachweise, den letzten Steuerbescheid sowie Unterlagen über Einkünfte aus Vermögen und Belastungen (Miete, Versicherungen, Verbindlichkeiten) vorzulegen.

Machen Sie keine oder unzureichende Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, kann das Job-Center Arbeitgeberanfragen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Auskunftsersuchen beim Bundesamt für Finanzen oder beim Kraftfahrtbundesamt in die Wege leiten. Sie müssen auch mit der Androhung von Zwangsgeld rechnen.

Kein Verzicht auf Unterhaltsleistung möglich

Es hilft nicht, dass Sie als unterhaltsberechtigte Person (als Elternteil oder als gesetzlicher Vertreter Ihres minderjährigen Kindes) auf Ihre gesetzlich bestehenden Unterhaltsansprüche verzichten. Selbst wenn Sie auf Drängen oder unter Drohung den Verzicht auf Ihre Unterhaltsansprüche erklärt haben, wäre eine solche Erklärung null und nichtig. Ihre Erklärung wäre auch insoweit nichtig, als Sie Ihre Unterhaltsansprüche an das Job-Center abgetreten haben und deshalb über Ihre Ansprüche gar nicht mehr verfügen können. Ein Unterhaltsverzicht kommt allenfalls für die Zukunft beim nachehelichen Unterhalt in Betracht.

Grenzen der Unterhaltspflicht

Sind Sie unterhaltspflichtig, prüft das Job-Center, ob Sie finanziell dazu in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen und die vom Job-Center verauslagten Unterhaltsleistungen zu erstatten. Dabei wird auch ein sogenanntes fiktives Einkommen berücksichtigt.

Ein fiktives Einkommen ist ein Einkommen, das Sie erzielen könnten, wenn Sie sich pflichtgemäß um Arbeit bemühen und Geld verdienen würden. Die Rechtsprechung hat hierzu eine Reihe von Grundsätzen entwickelt. Aufgrund Ihrer Unterhaltspflicht müssen Sie nach Ihren Möglichkeiten alles tun, um Unterhalt leisten zu können. Aber keine Sorge: Haben Sie nicht genug Geld, besteht gegenüber der unterhaltsberechtigten Person keine Zahlungspflicht. Dann findet auch kein Anspruchsübergang statt. Ihre Unterhaltspflicht endet spätestens dort, wo Sie selbst sozialhilfebedürftig werden.

Werden Sie hingegen leistungsfähig, beispielsweise durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch. Ob Leistungsfähigkeit wieder eingetreten ist, prüft das Job-Center in regelmäßigen Zeitabständen nach zwölf oder spätestens 24 Monaten.

EXPERTENTIPP

Zahlungsvereinbarung mit Job-Center treffen

Sind Sie im Prinzip zahlungsfähig, befinden sich aber trotzdem in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, sollten Sie versuchen, mit dem Job-Center eine Zahlungsvereinbarung zu verhandeln, die sich an Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert.

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Erhalten Sie Post von Job-Center, ist es ein ganz normaler bürokratischer Vorgang, bei dem Ihre Unterhaltspflicht aufgegriffen wird. Ergibt sich, dass Sie finanziell leistungsfähig sind, werden Sie nicht darum herumkommen, Zahlungen zu leisten. Sind Sie jedoch finanziell nicht leistungsfähig, haben Sie zunächst nichts zu befürchten.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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