Ist der Unterhaltsschuldner gegenüber mehreren Personen in der Unterhaltspflicht, greift für die Zwangsvollstreckung die im Gesetz bestimmte Rangfolge (§ 1609 BGB).
Sind Sie mehreren Personen unterhaltspflichtig, so entscheidet die gesetzliche Rangfolge, wer vorrangig zu bedienen ist.
Pfänden Sie, kann der Unterhaltsschuldner bei Gericht geltend machen, dass er einer anderen Person gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigt ist.
Das Vollstreckungsgericht wird dem Schuldner dann so viel Geld belassen, dass er seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und außerdem seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Zweckmäßigerweise belässt das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auch ein geringfügiges Taschengeld, damit der Schuldner motiviert bleibt, zu arbeiten.
Das Vollstreckungsgericht wird also auf Antrag des Unterhaltsschuldners eine Entscheidung treffen, welcher Notbedarf dem Schuldner als den für seinen Unterhalt absolut notwendigen Betrag zu belassen ist.