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Vor­aus­set­zun­gen für Un­ter­halts­pfän­dun­gen

Bild: Voraussetzungen für Unterhaltspfändungen

Wann kann ich Un­ter­halt pfän­den?

Beziehen Sie für Ihr Kind Kindesunterhalt oder für sich selbst Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, sind Sie darauf angewiesen, dass Ihr Ex-Partner pünktlich Zahlungen leistet. Bleiben die Zahlungen aus, könnten Sie versuchen, Ihren Anspruch zwangsweise zu vollstrecken. Bis Sie tatsächlich ans Geld kommen, gilt es, eine Reihe von Hürden zu überwinden. Wir erklären, was Sie zu den Voraussetzungen für Unterhaltspfändungen wissen sollten.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Um Ihren Unterhaltsanspruch zwangsweise zu vollstrecken, benötigen Sie einen Unterhaltstitel.
  • Mit einem Unterhaltstitel könnten Sie bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken und damit beispielsweise den Lohn des Unterhaltsschuldners bei dessen Arbeitgeber pfänden.
  • Das Gesetz privilegiert Ihre Unterhaltsansprüche, sodass dem Unterhaltsschuldner nur der absolut notwendige Selbstbehalt belassen wird. Die üblichen Pfändungsfreigrenzen gelten insoweit nicht.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Risiko bei Mahn- und Vollstreckungsbescheid
Lassen Sie Ihren Unterhaltsanspruch durch einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid titulieren, riskieren Sie, dass das Verfahren durch den Widerspruch oder Einspruch des Unterhaltsschuldners in einen normalen, meist zeitaufwendigen und zusätzliche Kosten verursachenden Unterhaltsprozess übergeleitet wird.

Tipp 2: Nutzen Sie das Pfändungsprivileg
Möchten Sie das sogenannte Pfändungsprivileg bei Unterhaltsforderungen geltend machen, müssen Sie dies extra bei Gericht beantragen.

Tipp 3: Mahn-und Vollstreckungsbescheid erfordert Hinweis auf Unterhalt
Erwirken Sie bei Gericht einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid, greift das Pfändungsprivileg nur, wenn Sie ausdrücklich auf einen gesetzlich begründeten Unterhaltsanspruch verweisen.

Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie pfän­den?

Haben Sie ein gemeinsames Kind, das Sie in Ihrer Obhut haben und betreuen, ist Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Er oder sie muss nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt leisten. Oder sind Sie nach Ihrer Trennung auf Trennungsunterhalt oder nach Ihrer Scheidung auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen, ist Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Im Idealfall zahlt der Ex-Partner den Unterhalt freiwillig.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Sofern Sie nichts schriftlich vereinbart haben oder Ihre Ansprüche rechtsverbindlich festgestellt sind, haben Sie keinerlei Garantie, dass Sie auch in Zukunft pünktliche Zahlungen erhalten. Pfänden können Sie unter diesen Voraussetzungen nichts. Sie haben keine Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Möchten Sie die Zwangsvollstreckung betreiben, müssen Sie Ihre Ansprüche titulieren lassen. Sie benötigen dafür einen Unterhaltstitel.

Was ist ein Un­ter­halts­ti­tel?

Ein Unterhaltstitel ist ein rechtsverbindliches Dokument, in dem der unterhaltspflichtige Ex-Partner zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet wird. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, einen solchen Unterhaltstitel zu erwirken. Sie haben folgende Optionen:

  • Unterhaltsklage beim Familiengericht
    Sie klagen den Unterhalt beim Familiengericht ein. Dazu erheben Sie eine Unterhaltsklage. Dann stellt das Familiengericht in einem Beschluss fest, ob und inwieweit Sie oder Ihr Kind unterhaltsberechtigt sind. Der gerichtliche Beschluss stellt einen Unterhaltstitel dar. Sie können damit die Zwangsvollstreckung betreiben und gegen den Unterhaltsschuldner Pfändungsmaßnahmen in die Wege leiten.
    Das Ergebnis vor Gericht muss nicht unbedingt in einem Beschluss des Gerichts enden. Auch wenn Sie vor Gericht verhandeln, können Sie einen Vergleich schließen. In einem Vergleich stellen Sie, gegebenenfalls im Wege des gegenseitigen „Gebens und Nehmens“ fest, in welchem Umfang die Unterhaltspflicht geregelt wird.
    Ein Unterhaltsprozess ist die letzte Option, wenn alle anderen und nachstehend beschriebenen Wege scheitern. Ein Vergleich reduziert die Gebührenlast. Lassen Sie es auf einen richterlichen Beschluss ankommen, fallen höhere Gebühren an. Wichtig ist auch, dass der Vergleich vom Gericht protokolliert wird. Es reicht nicht, wenn nur ein Elternteil einen schriftlichen Vergleich vorlegt und den anderen darauf unterschreiben lässt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2010, Az. 5 UF17/10).
  • Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
    Geht es um den Kindesunterhalt, bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Unterhalt in einem sogenannten vereinfachten Verfahren geltend zu machen (§ 249 FamFG). Dieses Verfahren wird durch einen formalisierten Antrag eingeleitet und wird dem Unterhaltsschuldner zugestellt. Der Unterhaltsschuldner kann innerhalb eines Monats lediglich formelle Einwendungen geltend machen, die sich auf die Zulässigkeit der Verfahrensart, den Beginn der Unterhaltspflicht und die Fehler bei der Festsetzung des Betrages beziehen. Sonstige Einwendungen werden beim Schuldner abgeschnitten.
    Er muss angeben, welchen Betrag er freiwillig zahlen will. Bestreitet er seine Leistungsfähigkeit, so muss er seine Einkünfte, sein Vermögen und sonstige wirtschaftliche Verhältnisse offenlegen. Das Gericht kann in Höhe des unstreitigen Betrages den Unterhalt festsetzen. Das vereinfachte Verfahren obliegt dem Rechtspfleger und kann weitgehend maschinell durchgeführt werden. Gegebenenfalls kann das Verfahren in einem normalen Unterhaltsprozess übergeleitet werden. Der Beschluss des Familiengerichts stellt einen vollstreckbaren Unterhaltstitel für den Kindesunterhalt dar.

Kindesunterhalt

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  • Sie erwirken einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid
    Statt einen Unterhaltsprozess zu führen, können Sie den Unterhalt auch in einem Mahn- und Vollstreckungsbescheid feststellen lassen. Ihr Risiko besteht darin, dass der Unterhaltsschuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder auch noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt. Dann wird das Verfahren in ein normales Verfahren vor Gericht übergeleitet. Dieser Weg verzögert das Verfahren. Der Weg empfiehlt sich nur, wenn Sie nicht mit dem Widerstand des Unterhaltsschuldners rechnen müssen.
    Doch Vorsicht: Ein Vollstreckungsbescheid ist als solcher noch nicht geeignet, eine sogenannte privilegierte Pfändung wegen Unterhaltsforderungen zu begründen. Das Pfändungsprivileg besteht nur, wenn sich aus dem Vollstreckungsbescheid ausdrücklich ergibt, dass Unterhaltsansprüche zugrunde liegen. Details siehe unten.
  • Anerkennung der Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde beim Jugendamt
    Der unterhaltspflichtige Elternteil kann seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind gebührenfrei in einer Jugendamtsurkunde bei jedem Jugendamt in Deutschland anerkennen. Die Jugendamtsurkunde stellt dann einen vollstreckbaren Unterhaltstitel dar.
  • Anerkennung der Unterhaltspflicht in einer notariellen Urkunde bei einem Notar
    Der Unterhaltsschuldner (Ex-Ehepartner, Elternteil) kann seine Unterhaltspflicht in notarieller Form bei einem Notar seiner Wahl beurkunden lassen. Die Notarurkunde stellt ebenso einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel dar. In einer solchen Urkunde unterwirft sich der Unterhaltsschuldner für den Fall einer ausbleibenden Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung.
  • Regelung der Unterhaltspflicht in einem außergerichtlichen anwaltlichen Vergleich
    Sind sowohl Sie als auch der Unterhaltsschuldner (Ex-Ehepartner, Elternteil) anwaltlich vertreten, können Sie über Ihre Rechtsanwälte vereinbaren, dass der Unterhaltsschuldner unterhaltspflichtig ist. Auch ein solcher Anwaltsvergleich stellt einen Unterhaltstitel dar, aus dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben und Pfändungsmaßnahmen in die Wege leiten können.
    Damit Sie aus dem anwaltlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben können, muss sich der Unterhaltsschuldner im Anwaltsvergleich ausdrücklich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Außerdem muss der Vergleich durch das Vollstreckungsgericht noch für vollstreckbar erklärt werden.
    Also: Um Unterhaltsansprüche zu vollstrecken und Pfändungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen, benötigen Sie einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Ein solcher Unterhaltstitel ist für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren vollstreckbar. Ihre Ansprüche unterliegen in diesem Zeitraum nicht der Verjährung. Ohne Unterhaltstitel hingegen verjähren Ihre Unterhaltsansprüche im Regelfall in drei Jahren.

Wie kön­nen Sie aus ei­nem Un­ter­halts­ti­tel voll­stre­cken und pfän­den?

Sind Sie im Besitz eines Unterhaltstitels, können Sie die Zwangsvollstreckung und damit Pfändungsmaßnahmen in die Wege leiten. Für die Zwangsvollstreckung müssen Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nöt...

Als Pfändungsmaßnahme kommt bei unterhaltspflichtigen Ex-Partnern oder Elternteilen meist die Lohnpfändung beim Arbeitgeber in Betracht. Eine Option besteht auch darin, das Girokonto des Unterhaltsschuldners bei dessen Bank zu pfänden. Der Unterhaltsschuldner kann sich dagegen insoweit zur Wehr setzen, als er sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt oder umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt.

Um eine Pfändungsmaßnahme auszubringen, benötigen Sie einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diesen erhalten Sie auf Ihren Antrag beim Amtsgericht am Wohnort des unterhaltspflichtigen Elternteils oder Ex-Partners. Der Antrag ist auf einem dafür vorgesehenen Formular zu formulieren. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin weiß, wie dabei vorzugehen ist. Wichtig ist auch, dass der Unterhaltstitel zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dem Unterhaltsschuldner zugestellt werden muss.

Sie erhalten dann vom Amtsgericht einen Pfändungs -und Überweisungsbeschluss. Erst mit diesem Beschluss können Sie Pfändungsmaßnahmen einleiten. So könnten Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners zustellen. Der Arbeitgeber ist der sogenannte Drittschuldner. Als Drittschuldner muss der Arbeitgeber erklären, dass und inwieweit er die Pfändung des Lohns anerkennt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mitzuwirken. Er muss den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners von dessen Arbeitslohn abziehen und diesen Teil direkt an Sie als den unterhaltsberechtigten Ex-Partner oder Elternteil überweisen.

Was ist das Pfän­dungs­pri­vi­leg we­gen Un­ter­halts­for­de­run­gen?

Pfänden Sie den Lohn des Unterhaltsschuldners, stehen dem Unterhaltsschuldner bei einer Lohnpfändung Freibeträge zu. Diese Freibeträge ergeben sich aus den Pfändungstabellen des § 850c ZPO. Dem Unterhaltsschuldner muss so viel Geld verbleiben, dass er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Dies ist aber nur der erste Schritt. Im zweiten kommt das Pfändungsprivileg bei Unterhaltsforderungen zum Tragen. Machen Sie nämlich Unterhaltsansprüche geltend, können Sie eine sogenannte privilegierte Pfändung wegen Unterhaltsforderungen ausbringen (§ 850d ZPO).

Fordern Sie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, steht Ihnen mehr Geld zu, als in der Pfändungstabelle vorgesehen ist. Dabei muss dem Unterhaltsschuldner (Ex-Partner, Elternteil) nur so viel Geld übrigbleiben, dass er selbst seinen eigenen notwendigen Unterhalt noch bestreiten kann, ohne dass er zusätzlich Sozialleistungen beziehen muss. Als Maßstab werden hier meist die Regelsätze der Grundsicherung herangezogen.

Das Pfändungsprivileg erfasst aber nur gesetzlich begründete Unterhaltspflichten. Haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Ex-Partner aus einem Unterhaltsprozess, gilt das Vollstreckungsprivileg nicht (BGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. VII ZB 65/08). Nur der kraft Gesetzes zu leistende Unterhalt ist bevorzugt, also privilegiert.

Gut zu wissen: Bezieht der Unterhaltsschuldner Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber muss ihm mindestens die Hälfte des nach dem Gesetz unpfändbaren Betrages verbleiben. Dies bedeutet, dass Sie das halbe Urlaubsgeld und bis zu 500 EUR vom Weihnachtsgeld pfänden können (§ 850d Abs. I S. 2 ZPO). Nur das ist der pfändbare Betrag. Mehr davon ist dann nicht pfändbar.

Haben Sie wegen Ihrer Unterhaltsforderungen einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erwirkt, greift das Pfändungsprivileg nur, wenn sich aus dem Mahn- und Vollstreckungsbescheid unmittelbar ergibt, dass Sie Unterhaltsforderungen geltend machen (BGH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. VII ZB 67/13). Grund ist, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob Ihr Anspruch zu Recht besteht. Der Mahn- und Vollstreckungsbescheid ergeht allein aufgrund Ihrer einseitigen Angaben. Deshalb ist wichtig, dass Sie bei Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheides genau angeben, dass Sie gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend machen.

Wie läuft die Voll­stre­ckung, wenn meh­re­re Per­so­nen un­ter­halts­be­rech­tigt sind?

Ist der Unterhaltsschuldner gegenüber mehreren Personen in der Unterhaltspflicht, greift für die Zwangsvollstreckung die im Gesetz bestimmte Rangfolge (§ 1609 BGB). Demnach sind minderjährige und volljährige privilegierte Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt. Erst im zweiten Rang folgen Elternteile, die Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder auf Unterhalt nach einer langjährigen Ehe haben. Danach folgen unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner sowie volljährige, nicht privilegierte Kinder.

Pfänden Sie, kann der Unterhaltsschuldner bei Gericht geltend machen, dass er einer anderen Person gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigt ist. Das Vollstreckungsgericht wird dem Schuldner dann so viel Geld belassen, dass er seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und außerdem seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Zweckmäßigerweise belässt das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auch ein geringfügiges Taschengeld, damit der Schuldner zur Arbeit motiviert bleibt. Das Vollstreckungsgericht wird also auf Antrag des Unterhaltsschuldners eine Entscheidung treffen, welcher Notbedarf dem Schuldner als den für seinen Unterhalt absolut notwendigen Betrag zu belassen ist.

Expertentipp: Der Unterhaltsschuldner hat noch die Möglichkeit, die sofortige Zwangsvollstreckung von Unterhalt abzuwenden, indem er beim Amtsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag stellt (§ 120 Abs. II FamFG). Dazu muss er gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeuten würde. Allerdings ist diese Option eine Ausnahme. Denkbar ist die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils, sofern die Vollstreckung die Sperrung des einzigen Geschäftskontos des Unterhaltsschuldners zur Folge hätte. Dann könnte die konkrete Gefahr bestehen, dass der Schuldner seine Lebensgrundlage verliert (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 165; 1742).

Aus­blick

Sind Sie wegen Ihrer Unterhaltsforderungen auf die Zwangsvollstreckung angewiesen, sollten Sie nicht ohne anwaltliche Begleitung aktiv werden. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin wissen, welche Hürden es zu überwinden gilt. Ansonsten riskieren Sie, dass Ihre Vollstreckung scheitert.

Glossar zum Artikel:

  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kind – Enkelkind und umgekehrt) sind gesetzlich verpflichtet, einander bei Bedürftigkeit Unterhalt zu leisten (§ 1601 BGB). Gleiches gilt für Ehegatten für den Zeitraum der Trennung (§ 1361 BGB) und nach der Scheidung (§§ 1570 ff BGB). Unterhaltspflichten können gerichtlich eingeklagt werden. Zuständig sind die Familiengerichte als Unterabteilung der Amtsgerichte.
  • Ein „privilegiertes“ Kind ist im Unterhaltsrecht auch nach der Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dem minderjährigen Kind gleichgestellt, solange es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Minderjährige Kinder und privilegierte Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (Siehe Mehrheit von Unterhaltsberechtigte). Grund für die Gleichstellung ist, dass auch das volljährige Kind noch keine ökonomische Selbstständigkeit erlangt hat und auf die elterliche Unterstützung angewiesen bleibt.
  • Um zu gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann und nicht selbst auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist, hat er Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Der Selbstbehalt kann im Einzelfall abgesenkt werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und dadurch Lebenshaltungskosten spart.

Geschrieben von: Volker Beeden

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