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Definition: Was ist ein Mangelfall?

DEFINITION

Was ist ein Mangelfall?

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche der Berechtigten aus, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall werden die gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach der Regelung des § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedient. Danach werden die Unterhaltsberechtigten in bestimmte Personengruppen eingeteilt, wobei die Unterhaltsansprüche in der obersten Gruppe gegenüber denjenigen der jeweils nachfolgenden Gruppe vorrangig sind. Die Ansprüche der vorrangigen Bedürftigen werden zuerst abgedeckt. Die nachrangigen Ränge erhalten den Rest oder nichts.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Reicht das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um alle Personen, denen er Unterhalt schuldet, zu bezahlen, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall muss er das zur Verfügung stehende Geld nur entsprechend einer gesetzlich festgelegten Rangfolge bezahlen.
  • Auf dem 1. Rang stehen minderjährige und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder. Deren Unterhaltsansprüche haben also stets Vorrang. Elternteile bekleiden den 2. Rang, sofern sie wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Ebenso geschiedene Ehepartner nach einer Ehe von langer Dauer. (Geschiedene) Ehepartner, die nicht unter den 2. Rang fallen, werden auf dem 3. Rang eingeordnet. In den 4. Rang fallen alle Kinder, die nicht dem 1. Rang angehören, also auch auswärts wohnende Studierende.
  • Die gesetzlich festgelegte Rangfolge betrifft nur die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Vertragliche Unterhaltsverpflichtungen sind davon grundsätzlich ausgenommen – zumindest, sofern dadurch die gesetzliche Rangfolge nicht unterlaufen wird oder der Berechtigte Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.

Was ist die ge­setz­li­che Rang­fol­ge der Un­ter­halts­an­sprü­che?

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und kann der Pflichtige nicht allen Unterhalt gewähren, gilt die in § 1609 BGB festgelegte Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Dabei sind die Unterhaltsansprüche der vorrangig Bedürftigen zuerst zu befriedigen, während anschließend die Unterhaltsforderungen der nachrangig Berechtigten auszugleichen sind. Dabei besteht folgende gesetzliche Rangfolge:

Man­gel­fall: Feh­len­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Pflich­ti­gen

Verfügt der Pflichtige nicht über die Leistungsfähigkeit, den Unterhalt für alle Berechtigten zu zahlen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Hier müssen Sie zwischen dem einfachen und dem absoluten Mangelfall unterscheiden.

Einfacher Mangelfall

Reicht das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche aus, muss sich derjenige, der sich auf einem nachfolgenden Rang befindet, mit dem Rest zufrieden geben bzw. erhält gar keinen Barunterhalt. Bei dieser Konstellation, bei der die gesetzliche Rangfolge zum Tragen kommt, liegt ein einfacher Mangelfall vor.

Absoluter Mangelfall

Speziell bei mehreren auf den obersten Rang stehenden minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern kann es vorkommen, dass das Einkommen des Pflichtigen bereits für den Ausgleich dieser Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Dann ist ein absoluter Mangelfall gegeben, bei dem eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen ist.

Im Zuge dieser Berechnung ist zu berücksichtigen, dass dem Pflichtigen ein unantastbares Existenzminimum (Eigenbedarf) verbleiben muss, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt finanzieren kann. In Höhe dieses Eigenbedarfs ist der Pflichtige nicht leistungsfähig, so dass er nicht imstande ist, die Bedürftigkeit der Berechtigten auszugleichen. Der notwendige Eigenbedarf gegenüber den minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt derzeit (Stand: 1. Januar 2024)

  • 1.200 EUR monatlich, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist
  • 1.450 EUR monatlich, wenn der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht

Daher ist bei der Mangelfallberechnung vom Einkommen des Pflichtigen zuerst dessen Eigenbedarf abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist sodann auf die Kinder zu verteilen. Da die Verteilung entsprechend dem Bedarf der Kinder in den jeweiligen Altersgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, erhalten die älteren Kinder mehr als die jüngeren.

Wie lau­tet die ge­setz­li­che Rang­fol­ge der Un­ter­halts­an­sprü­che im Ein­zel­nen?

Zu den Besonderheiten bei den einzelnen Rangstufen und den sich daraus ergebenden Auswirkungen in der Praxis sollten Sie unbedingt Folgendes wissen:

1. Rang: Minderjährige und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder, § 1609 Nr. 1 BGB

Auf dem 1. Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder, also nach § 1603 Abs. 2 BGB die volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder sind gegenüber allen anderen Unterhaltsforderungen vorrangig.

Dieser Vorrang gilt für alle leiblichen und adoptierten Kinder des Pflichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die leiblichen Kinder ehelich oder nichtehelich sind oder aber aus verschiedenen Ehen stammen.

Da die Unterhaltsansprüche der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder gegenüber allen anderen Unterhaltsforderungen vorrangig sind, muss der Pflichtige diese Ansprüche zuerst bedienen. Gegenüber den minderjährigen Kindern besteht zudem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wonach der Pflichtige den Mindestunterhalt sicherstellen muss (etwa durch Aufnahme eines zusätzlichen Mini-Jobs oder Wechsel auf einen besser bezahlten Arbeitsplatz).

Probleme können sich regelmäßig ergeben, wenn weitere Kinder aus einer neuen Beziehung hinzutreten. Denn in diesem Fall verringert sich regelmäßig der Unterhalt für die vorhandenen Kinder, da die für den Kindesunterhalt maßgebliche Düsseldorfer Tabelle nur für eine bestimmte Anzahl Unterhaltsberechtigter ausgelegt ist. Gehen nun weitere Kinder aus einer neuen Beziehung hervor, verringert sich für jedes vorhandene Kind der Tabellenunterhalt.

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR480 EUR551 EUR645 EUR689 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR504 EUR579 EUR678 EUR724 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR528 EUR607 EUR710 EUR758 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR552 EUR634 EUR742 EUR793 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR576 EUR662 EUR774 EUR827 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR615 EUR706 EUR826 EUR882 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR653 EUR750 EUR878 EUR938 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR692 EUR794 EUR929 EUR993 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR730 EUR838 EUR981 EUR1.048 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR768 EUR882 EUR1.032 EUR1.103 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR807 EUR926 EUR1.084 EUR1.158 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR845 EUR970 EUR1.136 EUR1.213 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR884 EUR1.014 EUR1.187 EUR1.268 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR922 EUR1.058 EUR1.239 EUR1.323 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR960 EUR1.102 EUR1.290 EUR1.378 EUR200 %5.050 EUR

 

Darüber hinaus kann es sein, dass beim Hinzutreten weiterer Kinder die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht mehr gegeben ist. Ist dieser trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht imstande, alle erstrangigen Unterhaltsansprüche abzudecken, liegt ein absoluter Mangelfall vor. Damit kann ein aus einer neuen Beziehung hervorgegangenes Kind dazu führen, dass zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche für alle Kinder eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist.

2. Rang: Elternteile, Ehepartner und geschiedene Ehepartner, § 1609 Nr. 2 BGB

Den 2. Rang belegen:

  • Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es im Falle einer Scheidung wären (also Anspruch auf Betreuungsunterhalt für ein Kind haben, der mindestens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes besteht), wobei ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch für nicht verheiratete Elternteile bestehen kann
  • Ehepartner und geschiedene Ehepartner bei einer Ehe von langer Dauer (also ab 15 Jahren Ehe), wobei auch die ehebedingten Nachteile zu berücksichtigen sind

Diese Rangstufe wirkt sich in der Praxis vor allem dann aus, wenn der Berechtigte in einer Ehe mit einem Kind von bis zu drei Jahren oder in einer Ehe von langer Dauer lebt und sich einer neuen Beziehung zuwendet, aus der ein Kind hervorgeht. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau stehen dann gleichrangig neben den Unterhaltsansprüchen der Kindesmutter aus der neuen Beziehung. Aber auch in dem Fall, dass zuerst aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist und der Pflichtige nachfolgend mit seiner gerade erst geheirateten Ehefrau ein gemeinsames Kind zeugt, können die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Kindermutter und der Ehefrau gleichrangig sein. Dies gilt ebenso, wenn der Pflichtige nacheinander mit zwei verschiedenen Kindesmüttern jeweils ein nichteheliches Kind hat und den Müttern jeweils Betreuungsunterhalt zusteht.

Umgekehrt kann von solchen Fallgestaltungen auch der bedürftige Ehemann bzw. Kindesvater betroffen sein.

Im Übrigen mindert sich der Unterhaltsanspruch der Berechtigten im 2. Rang dadurch, dass der Pflichtige vorrangig für das nun vorhandene Kind Unterhalt zahlen muss.

3. Rang: Ehepartner und geschiedene Ehepartner, die nicht unter den 2. Rang fallen, § 1609 Nr. 3 BGB

Im 3. Rang sind die Ehepartner einzuordnen, die nicht unter den 2. Rang fallen. Dazu gehören im Wesentlichen die Fälle, in denen Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt besteht, ohne dass ein gemeinsames Kind zu betreuen ist oder die Ehe von langer Dauer war.

Die praktische Konsequenz aus dieser Rangfolge ist, dass eine neue Partnerin des Pflichtigen den Unterhaltsanspruch der kinderlosen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehefrau verdrängen kann. Voraussetzung dafür ist, dass aus der Beziehung des Pflichtigen mit der neuen Partnerin ein eheliches oder nichteheliches Kind hervorgegangen ist und der Pflichtige der Kindesmutter Betreuungsunterhalt schuldet. Ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beschränkt, kann das sogar den völligen Verlust des Unterhaltsanspruchs der getrenntlebenden oder geschiedenen Ehefrau zur Folge haben, zumal auch noch – zusätzlich – vorrangiger Unterhalt für das zu betreuende Kind zu zahlen ist. Das gilt ebenfalls, wenn die getrenntlebende oder geschiedene Ehefrau zwar einen sonstigen Unterhaltsanspruch hat, aber die Ehe nicht von langer Dauer war.

4. Rang: Kinder, die nicht unter den 1. Rang fallen, § 1609 Nr. 4 BGB

Nicht unter den 1. Rang, sondern unter den 4. Rang fallen Kinder, die

  • zwar minderjährig, aber verheiratet sind
  • volljährig sind und sich in Ausbildung oder Studium mit eigenem Hausstand befinden bzw. über 21 Jahre sind
  • volljährig, erwerbsunfähig und ohne Beschäftigung sind
  • volljährig und aufgrund einer Behinderung eingeschränkt oder nicht erwerbsfähig sind

Speziell für Studierende ist diese Rangfolge von erheblicher Bedeutung. Sind weitere Unterhaltsberechtigte auf dem 1. und / oder 2. Rang vorhanden oder treten neu hinzu, wird das studierende volljährige Kind mangels Leistungsfähigkeit der pflichtigen Eltern regelmäßig leer ausgehen.

Unterhaltsansprüche von volljährigen und aufgrund einer Behinderung eingeschränkt oder nicht erwerbsfähigen Kindern müssen Eltern jedoch eher nicht befürchten. Ist das volljährige Kind aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen zu finanzieren, ist der eigene Anspruch des volljährigen Kindes auf Grundsicherung nach dem XII Sozialgesetzbuch (SGB) vorrangig gegenüber dem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, sofern das Brutto-Gesamteinkommen der Eltern nicht über 100.000 EUR pro Jahr liegt.

5. Rang: Enkelkinder und deren Abkömmlinge, § 1609 Nr. 5 BGB

Der 5. Rang beinhaltet die Unterhaltsansprüche der Enkelkinder und Urenkelkinder. Damit stehen Enkel und Urenkel gleichrangig nebeneinander.

Unterhaltsansprüche von Enkelkindern sind eher selten. Sie können aber in Betracht kommen, wenn die vorrangigen Pflichtigen ausfallen.

6. Rang: Eltern, § 1609 Nr. 6 BGB

Die Eltern des Unterhaltspflichtigen stehen auf dem 6. Rang. Vor dem Hintergrund, dass Senioren immer öfter in Pflege- und Altersheimen untergebracht werden, hat der Gesetzgeber die Eltern mit einem gesonderten Rang versehen.

Ab dem 65. Lebensjahr besteht für die Eltern ebenfalls ein gegenüber dem Unterhaltsanspruch vorrangiger Anspruch auf Grundsicherung nach dem XII SGB, sofern diese ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können und das Brutto-Gesamteinkommen des Pflichtigen sich nicht auf über 100.000 EUR jährlich beläuft.

7. Rang: Weitere verwandte der aufsteigenden linie, § 1609 Nr. 7  BGB

Der 7. und letzte Rang umfasst die Unterhaltsansprüche der Verwandten in aufsteigender Linie, wobei nähere Verwandte den entfernteren vorgehen. Gemeint sind damit Großeltern, Urgroßeltern und weitere Verwandte in gerader, aufsteigender Linie.

EXPERTENTIPP

Gesetzliche Unterhaltsansprüche

Die in § 1609 BGB festgesetzte Rangfolge betrifft ausschließlich die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Vertragliche Unterhaltsverpflichtungen sind daher von der gesetzlichen Rangfolge ausgenommen, soweit dadurch die gesetzliche Rangfolge nicht unterlaufen wird oder der Berechtigte Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss

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Wenn nicht alle Unterhaltsansprüche erfüllt werden können, sieht das deutsche Recht eine strikte Rangfolge vor, in der die Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen abgearbeitet werden müssen. Während dies die Versorgung für minderjährige Kinder sicherstellt, kann es allerdings unter Umständen auch dazu führen, dass Personen, die auf einem niedrigeren Rang eingestuft werden, wie zum Beispiel volljährige Studierende, leer ausgehen. Auch, wenn sich das für die Personen, die keinen Unterhalt mehr bekommen, zu Schwierigkeiten führen mag, so ist die Regelung doch sehr durchdacht: Niemand soll mehr zahlen müssen, als er kann. Jeder benötigt ein Minimum an Geld, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Und das Geld, das übrig bleibt, brauchen die Kinder es am dringendsten, damit sie sich sorgenfrei entwickeln können.

 

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