Die Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 170 StGB stellt klar, dass die Unterhaltspflichtverletzung strafbar ist, als Straftat geahndet werden kann und keinesfalls ein Kavaliersdelikt darstellt. Aber nicht jede Unterhaltspflichtverletzung stellt auch gleich eine Straftat dar. Strafbar macht sich nur derjenige Unterhaltspflichtige, der sich in verwerflicher Weise vorsätzlich und nachhaltig darum bemüht, seiner Unterhaltspflicht zu entgehen. Ob eine Unterhaltspflichtverletzung tatsächlich auch als Straftat verfolgt werden soll, ist letztlich eine strategische Entscheidung.
Unterhaltspflichtverletzungen gehen so gut wie immer mit der Trennung und der Scheidung von Ehegatten einher. In der Mehrzahl der Fälle geht es um den Kindesunterhalt. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass die Trennung und der dadurch bedingte Umzug samt Gründung eines eigenen Haushalts durch einen Ehegatten teils erhebliche Liquiditätsprobleme nach sich ziehen. Derjenige, der unterhaltsberechtigt ist, verfügt meist nur über ein geringes Einkommen, während der andere, der unterhaltspflichtig ist, gerade so viel verdient, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Hinzu kommt, dass die Ehegatten nicht mehr nach dem Ehegattensplitting versteuert werden, vielmehr der bislang besser verdienende Ehegatte von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I (wenn der andere Elternteil das Kind betreut) herabgestuft wird und dadurch wesentlich mehr Einkommenssteuer zahlen muss, als während der Ehe. Das Erfordernis eines eigenen Hausstandes tut sein Übriges.
Gerade wer in jungen Jahren geschieden wird, ist oft hoch verschuldet und hat eine Reihe von Zahlungsverpflichtungen für die Anschaffung von Hausrat, Auto und vielleicht noch für das Einfamilienhaus zu schultern. Wer als Unterhaltsschuldner nach Abzug seiner Verbindlichkeiten, insbesondere Einkommensteuern, berufsbedingten Aufwendungen, Miete und Schuldendienst nur noch über ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 1.160 EUR (Eigenanteil / Selbstbehalt Stand 1. Januar 2020) verfügt, schuldet überhaupt keinen Unterhalt und kann, wenn er/sie keinen Unterhalt zahlt, auch nicht wegen einer Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden.
Eine Rolle spielt sicher auch der Umstand, dass Kinder vom Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Viele Elternteile glauben, sie seien dadurch von ihrer Unterhaltspflicht entbunden und begehen keine Unterhaltspflichtverletzung, da das Kind damit ausreichend versorgt sei. Soweit das Jugendamt Unterhaltsvorschusszahlungen erbringt, wird es den Unterhaltsschuldner aber regelmäßig in Regress nehmen und unweigerlich die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten.
Auch besteht keine Möglichkeit, mit der Mutter des Kindes den Verzicht auf den Kindesunterhalt zu vereinbaren. Unterhaltsverzichtserklärungen erklärt das Gesetz ausdrücklich für nichtig (§ 1614 BGB).
Gut zu wissen: Es besteht keine Möglichkeit, mit dem betreuenden Elternteil des Kindes den Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft zu vereinbaren. Unterhaltsverzichtserklärungen erklärt das Gesetz ausdrücklich für nichtig (§ 1614 BGB). Grund ist, dass der Unterhaltsschuldner seine Pflicht nicht auf den Steuerzahler soll abwälzen können.
Ein fürsorgender Elternteil zahlt den Kindesunterhalt selbstverständlich aufgrund seiner Verantwortung gegenüber dem Kind, ohne dass er dazu eigens gerichtlich aufgefordert werden muss. Ist dies nicht der Fall, muss der Kindesunterhalt im Regelfall gerichtlich tituliert werden.
Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.
Auf der Grundlage eines Gerichtsurteils kann der Unterhalt dann zwangsweise gegen den Unterhaltsschuldner vollstreckt werden. Damit beginnt oft das Dilemma. Der Unterhaltsschuldner zahlt nicht, obwohl er eigentlich finanziell in der Lage wäre, zu zahlen. Noch schwieriger sind Fälle, in denen der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsleistung soweit in Richtung seines Selbstbehalts von 1.160 EUR (bzw. 960 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist) zurückfährt, dass er faktisch leistungsunfähig ist. Um den Unterhaltsschuldner zur Zahlung zu „motivieren“, wird dann gerne eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung ins Auge gefasst.
Oft genügt bereits die bloße Drohung mit der Strafanzeige, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Reagiert er dennoch nicht und muss tatsächlich Strafanzeige erstattet werden, wird die Staatsanwaltschaft tätig. Auch die Staatsanwaltschaft steht vor der Frage, was sie zweckmäßigerweise tun soll. Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach § 170 StGB verurteilt werden sollte, würde die Verurteilung zu der Konsequenz führen, dass der Schuldner noch weniger liquide Mittel zur Verfügung hätte und für den Fall, dass er seine Strafe gar im Gefängnis absitzen müsste, erst recht kein Geld verdienen könnte. Also muss das Interesse des Unterhaltsgläubigers dahin gehen, den Schuldner einerseits zu motivieren, ihn andererseits aber auch nicht darin einzuschränken, Zahlungen leisten zu können.
In der Praxis führt dies dazu, dass der Staatsanwalt regelmäßig auf die Erhebung einer Anklage vorerst verzichtet und dem Unterhaltsschuldner die Auflage erteilt, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Zahlt der Unterhaltsschuldner innerhalb eines Jahres den Rückstand, ist die Anklage wegen der Unterhaltspflichtverletzung erledigt. Zahlt er nicht, kann der Staatsanwalt Anklage wegen der Unterhaltspflichtverletzung erheben. Kommt die Anklage wegen Unterhaltspflichtverletzung dann vor den Strafrichter, steht auch der Strafrichter vor der gleichen Entscheidung. Auch er wird dem Schuldner regelmäßig die Weisung erteilen, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen und wird ihn in aller Regel nicht unbedingt zu einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilen wollen. Insoweit kommt es allenfalls dann zur echten strafrechtlichen Verurteilung, wenn der an sich zahlungsfähige und bloß zahlungsunwillige Unterhaltsschuldner in besonders verwerflicher Art und Weise seine Unterhaltspflichten torpediert und sich als unbelehrbar erweist. Insoweit führt die Strafvorschrift des § 170 StGB eher ein Schattendasein. Meist sind skrupellose Väter betroffen.
Nach § 170 Abs. I StGB macht sich strafbar, "wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet". Zweck der Vorschrift ist, den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Person sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Allgemeinheit Sozialhilfeleistungen erbringen muss.
In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.
Außerdem macht sich nach § 170 Abs. II StGB derjenige strafbar, der einer schwangeren Frau, der er gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, in verwerflicher Weise den Unterhalt vorenthält und sie dadurch zum Schwangerschaftsabbruch veranlasst. Die Vorschrift bezweckt insbesondere den Schutz des ungeborenen Lebens.
Tatbestandsmerkmale des § 170 Abs. I StGB sind also:
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht unter Blutsverwandten, also Verwandten in gerader Linie (Eltern – Kind – Enkelkind). Im Regelfall geht es um den Kindesunterhalt, den ein Elternteil, der das Kind nicht betreut, für ein leibliches Kind zahlen muss. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht allein schon dadurch, dass er das Kind betreut, verpflegt und erzieht. Nur der nicht betreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig.
Gut zu wissen: Die Unterhaltspflicht bleibt auch fortbestehen, wenn das Kind vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss bezieht, da das Jugendamt den Unterhaltsschuldner in Regress nehmen wird. Der Unterhaltsschuldner kann sich seiner Unterhaltspflicht also nicht dadurch entledigen wollen, dass er auf die Möglichkeit des Unterhaltsvorschusses verweist und seine Verantwortung für das Kind auf die Gesellschaft überträgt.
Schulpflichtige minderjährige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt. Nichteheliche Kinder des Unterhaltsschuldners und vom Unterhaltsschuldner adoptierte Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Auch volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind unterhaltsberechtigt (privilegierte Kinder). Stiefkinder und Pflegekinder haben hingegen keine Unterhaltsansprüche.
Unterhalt kann naturgemäß nur derjenige Unterhaltsschuldner zahlen, der finanziell leistungsfähig ist. Gerade wenn es um Trennung und Scheidung geht, scheitert die Unterhaltspflichtverletzung genau an diesem Tatbestandsmerkmal. Insbesondere hat der Unterhaltsschuldner zur Absicherung seiner eigenen Lebensgrundlage und zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen Anspruch auf einen Selbstbehalt.
Verdient der Unterhaltsschuldner weniger als den Selbstbehalt, braucht er an sich (rein rechnerisch) keinen Unterhalt zu zahlen. Der Selbstbehalt beträgt nach den Unterhaltsleitlinien der Düsseldorfer Tabelle gegenüber Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern 1.160 EUR, soweit der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist und 960 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist (Stand 1.1.2020). Wohnkosten sind in diesen Beträgen bereits eingerechnet. Besitzt der Unterhaltsschuldner Vermögen, muss er seinen Vermögensstamm für die Unterhaltszahlungen nutzen und gegebenenfalls auflösen, beispielsweise eine Eigentumswohnung und ein besonders teures Auto verkaufen. Das Kindergeld, das dem betreuenden Elternteil zufließt, wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet.
Soweit der Unterhaltsschuldner den geschuldeten Unterhalt nicht vollständig leisten kann, muss er wenigstens Teilleistungen erbringen. Dabei bestimmt das Gesetz eine Rangfolge, wenn mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind (§ 1609 BGB). Vorrangig ist der Kindesunterhalt zu erfüllen. Ehegattenunterhalt ist insoweit nachrangig.
Insbesondere ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, alles zu tun, um sich die finanziellen Mittel für seine Unterhaltsleistungen zu verschaffen. Es reicht nicht zu behaupten, faktisch nicht zahlen zu können, wenn es dem Unterhaltsschuldner möglich und zumutbar wäre, Geld zu verdienen. Die Gerichte bejahen die Leistungsfähigkeit deshalb auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner „potenziell leistungsfähig“ wäre, also durch Arbeitsaufnahme in der Lage wäre, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Er muss jede zumutbare Arbeit annehmen und insoweit auch einen Berufswechsel oder einen Wechsel des Arbeitsplatzes in Erwägung ziehen. Die Strafbarkeit setzt allerdings den Nachweis voraus, dass der Unterhaltspflichtige ohne vernünftigen Zweifel einen regelmäßigen Verdienst hätte erzielen können. Wer arbeitslos ist, muss sich arbeitslos melden und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Wer Arbeitslosengeld unterhalb seiner Selbstbehalte bezieht, ist im Regelfall nicht leistungsfähig.
Gut zu wissen: Kommt es zur Strafanzeige, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Kontodaten des Unterhaltspflichtigen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzurufen und bei Sozialleistungsträgern sowie Arbeitgebern Auskünfte einzuholen.
Die Unterhaltspflichtverletzung kann nur vorsätzlich begangen werden. Sie hat vorwiegend „skrupellose“ Elternteile (meist Väter) im Auge. Es genügt, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltspflichtverletzung in Kauf nimmt oder ihr mit Gleichgültigkeit begegnet. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass er „sich der Unterhaltspflicht entzieht“. Wer seine Arbeit ohne nachvollziehbaren Grund aufgibt, nur um seine Unterhaltspflicht zu torpedieren, entzieht sich der Unterhaltspflicht mit Vorsatz. Hinzu kommt, dass der Unterhaltsschuldner ausdrücklich aufgefordert werden muss, Kindesunterhalt zu zahlen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann er eine Unterhaltspflichtverletzung durch Nichtzahlung begehen.
Gut zu wissen: Wird Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung erstattet, ordnet die Staatsanwaltschaft häufig ohne vorherige Anhörung des Unterhaltspflichtigen eine Durchsuchung seiner Wohnung an. Dabei geht es darum, aussagekräftige Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Steuerbescheide oder Unterlagen über sonstige Einnahmen, die Aufschlüsse über die finanziellen Verhältnisse geben, zu beschlagnahmen.
Es genügt nicht allein, keinen Unterhalt zu zahlen. Der Gesetzeswortlaut verlangt zusätzlich, dass dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers gefährdet werden muss. Beim Kindesunterhalt ist dieses in der Regel der Fall, wenn die Mutter das Kind betreut und selbst wegen der Betreuung nicht arbeitstätig sein kann.
Wenn die Großeltern aushelfen oder das Kind Unterhaltsvorschuss bezieht, wird der Unterhaltsschuldner wegen seiner Unterhaltspflichtverletzung nicht entlastet. Nach dem Gesetz gefährdet der Unterhaltsschuldner den Lebensbedarf auch dann, wenn er nur ohne die Hilfe der dritten Person gefährdet wäre. Allein dadurch, dass Dritte helfen, wird der Schuldner nicht aus seiner Verpflichtung entlassen. Die Unterhaltspflichtverletzung ist ein „Gefährdungsdelikt“, es genügt, dass der Unterhalt gefährdet ist.
Auch das nichteheliche Kind ist unterhaltsberechtigt (§ 1615a BGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder durch den biologischen Vater anerkannt ist. Wird auf Feststellung der Vaterschaft geklagt, wird derjenige als Vater vermutet, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600d BGB). Sobald die Vaterschaft feststeht, ist der Vater unterhaltspflichtig und kann ab diesem Zeitpunkt eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung begehen. Ungeachtet dessen kann die Mutter bereits vor der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft durch eine einstweilige Anordnung beantragen, dass die Unterhaltspflicht des vermeintlichen Vaters vorläufig festgestellt wird (§ 248 FamFG).
War der Unterhaltsschuldner verheiratet und hat die Ehefrau während der Ehe von einem anderen Mann ein Kind empfangen, bleibt der Unterhaltsschuldner als rechtlicher Vater auch nach Trennung und Scheidung in der Unterhaltspflicht. Will er die Unterhaltspflicht vermeiden, muss er seine Vaterschaft anfechten.
Ist die Vaterschaft streitig, muss vor der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Unterhaltspflichtverletzung die Vaterschaft zivilrechtlich abgeklärt werden. Die Staatsanwaltschaft setzt das Ermittlungsverfahren wegen einer Unterhaltspflichtverletzung daher bis zur Klärung der Vaterschaft aus. Auch soweit die Vaterschaft feststeht und der Unterhaltsschuldner durch das Familiengericht zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet wurde, müssen Staatsanwalt und Strafrichter beim Vorwurf einer Unterhaltspflichtverletzung im Detail prüfen, ob und inwieweit die Tatbestandsmerkmale der Unterhaltspflichtverletzung des § 170 StGB tatsächlich erfüllt sind. Allein das zivilrechtliche Zahlungsurteil genügt dafür nicht.
Die Unterhaltspflichtverletzung des § 170 Abs. II StGB, durch die eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch verleitet wurde, führt nicht zur Strafbarkeit, wenn die Schwangere andere Gründe für den Schwangerschaftsabbruch hatte, sowie dann, wenn der Frau durch Leistungen Dritter (z.B. Eltern) ein angemessener Lebensbedarf zur Verfügung gestanden hätte.
Der Vater eines nichtehelichen Kindes kommt im Regelfall nicht als Täter wegen dieser Unterhaltspflichtverletzung in Betracht, da er nach § 1615 l Abs. I BGB erst ab sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und frühestens vier Monate vor der Geburt unterhaltspflichtig wird. In diesem Zeitraum ist ein legaler Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht mehr möglich, so dass die Schwangere in diesem Fall sich nicht mehr zum Schwangerschaftsabbruch allein wegen des Unterhalts veranlasst sehen darf.
Unterhaltspflichtverletzungen beruhen darauf, dass der Unterhaltspflichtige vielleicht liquide, aber zahlungsunwillig ist oder darauf, dass er mangels liquider Mittel schlichtweg zahlungsunfähig ist. Sie sollten jedenfalls eine Anzeige nicht ohne juristische Begleitung in die Welt setzen. Wenn überhaupt, sollte eine Anzeige vornehmlich als strategisches Mittel genutzt werden.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion