Fordern Sie für Ihr Kind Kindesunterhalt, reicht es nicht, die Düsseldorfer Tabelle zu zitieren. Die Unterhaltstabelle beziffert zwar die Unterhaltsbeträge. Vorher jedoch müssen Sie Vorarbeit leisten. Das Unterhaltsrecht ist jedoch vielseitig. Wir erklären, was Sie wissen sollten, wenn Sie Kindesunterhalt geltend machen möchten. Sie finden unten einen unverbindlichen Musterbrief, mit dem Sie den Ex-Partner zur Zahlung von Kindesunterhalt auffordern können.
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung leistet Ihr Ehepartner keinen Beitrag mehr zum bisherigen Familienunterhalt. Seine Unterhaltspflicht wandelt sich jetzt in die Pflicht, für Ihr Kind Kindesunterhalt und für Ihre Person Trennungsunterhalt zu zahlen. Sie als betreuender Elternteil vertreten Ihr Kind als dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner.
Die Tatsache, dass Sie das Kind betreuen, ergibt sich daraus, dass sich das Kind in Ihrer Obhut befindet und Sie überwiegend die Fürsorge und Betreuung übernehmen und die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sicherstellen. Der Umstand, dass die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind auch nach Trennung und Scheidung fortbesteht, ändert nichts an der Unterhaltspflicht. Das elterliche Sorgerecht des nicht betreuenden Elternteils ist auf ein Mitentscheidungsrecht in grundlegenden Angelegenheiten des Kindes beschränkt. Ansonsten ist der Elternteil auf ein Umgangsrecht mit dem Kind angewiesen.
Praxisbeispiel: Wir bezeichnen den unterhaltspflichtigen Elternteil sprachlich vereinfachend als Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhaltsgläubiger.
Sie können den Kindesunterhalt nicht an irgendeiner staatlichen Stelle anfordern. Ansprechpartner ist stets Ihr Ex-Partner als Unterhaltsschuldner. Die Justizbehörden unterstützen Sie lediglich darin, den Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem Unterhaltsschuldner durchzusetzen. Bevor Sie die Gerichte in Anspruch nehmen, müssen Sie erfolglos versucht haben, den Unterhaltsschuldner zur Zahlung zu motivieren.
Wissen Sie einigermaßen zuverlässig, was Ihr Ehepartner netto verdient, können Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle relativ schnell beziffern. Haben Sie jedoch keine zuverlässige Kenntnis über die Einkommensverhältnisse, sollten Sie den Ehepartner in einem ersten Schritt auffordern, Ihnen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Als unterhaltspflichtiger Elternteil (Unterhaltsschuldner) ist der Ex-Partner nämlich verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sobald Ihnen die Auskünfte vorliegen, sollten Sie in der Lage sein, den Kindesunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zu beziffern.
Gut zu wissen: Das Gericht hat praktikable Möglichkeiten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils (Unterhaltsschuldner) festzustellen. Es kann nämlich bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern sowie Versorgungsträgern und Finanzämtern entsprechende Auskünfte anfordern. Wenn Sie eine derartige Anordnung beantragen, ist das Gericht verpflichtet, eine solche zu treffen (§ 235 FamFG).
Über die bloße Auskunft hinaus ist der Elternteil verpflichtet, über die Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Ist der Elternteil Arbeitnehmer, sind die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vorzulegen. Ist der Elternteil selbstständig, sind Gewinn- und Verlustrechnungen oder, wenn er bilanzierungspflichtig ist, die Bilanzen der vergangenen drei Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen zu überlassen. Bezieht der Elternteil Einkünfte aus einem vermieteten Objekt, ist gleichfalls eine Einnahmen-Überschussrechnung vorzulegen. Bezieht er Einkünfte aus Kapitalvermögen, ergeben sich die Zinserträge aus den Jahresbescheinigungen der Banken. Nicht zuletzt ergeben sich die Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden.
Gut zu wissen: Wohnt der Unterhaltsschuldner mietfrei in der eigenen Wohnung, ist ihm ein Wohnvorteil anzurechnen. Der Wohnvorteil zählt als Einkommen, da der Unterhaltsschuldner keine Miete zahlen muss. Der Wohnvorteil halbiert sich, wenn der Unterhaltsschuldner lediglich einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hat.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltstabelle. Darin finden Sie die jeweilige Höhe des Kindesunterhalts. Voraussetzung ist, dass Sie das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners beziffern können. Ist das Nettoeinkommen einigermaßen bekannt, ergibt sich in Abhängigkeit vom Alter Ihres Kindes der maßgebliche Unterhaltsbetrag. Die Tabelle kennt 10 unterschiedliche Einkommensstufen. Je höher das Nettoeinkommen, desto höher der Unterhaltsbetrag. Die unterste Einkommensstufe 1 endet bei 1.901 - 2.300 EUR.
Das Unterhaltsrecht stellt auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ab. Dieses bereinigte Nettoeinkommen ist nicht unbedingt identisch mit dem Nettoeinkommen, das sich aus der Gehaltsabrechnung des Unterhaltsschuldners ergibt. Vielmehr kann sich das Nettoeinkommen aus der Gehaltsabrechnung um zusätzliche Ausgaben verringern. In Betracht kommen berufsbedingte Aufwendungen (meist 5 % Pauschale) sowie ehebedingte Verbindlichkeiten (z.B. Kreditraten für die Ehewohnung).
Gut zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass der Unterhaltsschuldner für zwei Personen Unterhalt leistet. Dies kann der Trennungsunterhalt für den Ehepartner und der Kindesunterhalt oder der Kindesunterhalt für zwei Kinder sein. Ist der Unterhaltsschuldner aber nur gegenüber einer Person unterhaltspflichtig, ist er in die nächsthöhere Einkommensstufe einzuordnen. Ist der Unterhaltsschuldner gegenüber mehr als zwei Personen unterhaltspflichtig, ergeben sich die Unterhaltsbeträge aus der nächstniedrigeren Einkommensstufe.
Steht Ihnen Kindesunterhalt zu, sollten Sie umgehend handeln. Kindesunterhalt hat den Zweck, zum aktuellen Lebensbedarf des Kindes beizutragen. Nachforderungen können diesen Zweck nicht erfüllen. Oder anders gesagt: Wenn Sie sich nicht um den Unterhalt kümmern, sind Sie gegebenen Falls auch nicht darauf angewiesen. Außerdem soll der Unterhaltsschuldner nicht mit möglicherweise hohen Nachforderungen überrascht werden.
Unterhalt für die „Vergangenheit“ gibt es daher nur, wenn Sie den Schuldner in Verzug setzen und folgendes tun:
Gut zu wissen: Unterhaltsansprüche unterliegen der Verjährung. Dazu wird darauf abgestellt, ob Sie die Möglichkeit hatten, den Anspruch auf Kindesunterhalt geltend zu machen. Haben Sie sich mehr als ein Jahr untätig verhalten, werden Sie Kindesunterhalt im Regelfall nicht mehr nachfordern können. Der Unterhaltsschuldner darf dann darauf vertrauen, dass Sie keinen Unterhalt mehr einfordern werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Anspruch auf Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde tituliert ist.
Zahlt der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, bleibt Ihnen der Gang zum Gericht nicht erspart. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Unterhaltsschuldner seine Zahlungspflicht in einer Jugendamtsurkunde anerkannt hat. Dann ist der Kindesunterhalt tituliert. Sie können aus der Jugendamtsurkunde vollstrecken und beispielsweise das Girokonto oder das Gehalt pfänden.
Müssen Sie den Unterhalt erst einklagen, können Sie einen ganz normalen Unterhaltsprozess beim Familiengericht in die Wege leiten. Der normale Klageweg ist sogar verpflichtend, wenn Sie den Unterhalt im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung geltend machen. Der Richter entscheidet dann im Verbund über Ihre Scheidung und den Kindesunterhalt.
Da sich derartige Gerichtsverfahren aber oft in die Länge ziehen und Ihr Kind vielleicht auf den Unterhalt angewiesen ist, sieht das Gesetz das „Vereinfachte Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten“ vor. Sie können den Unterhaltsanspruch damit schneller und kostengünstiger durchsetzen, als es auf dem normalen Klageweg der Fall wäre.
Dieser Weg in ein vereinfachtes Verfahren ist offen, wenn Sie den Unterhaltsschuldner erfolglos aufgefordert haben, seine Zahlungspflicht beim Jugendamt in einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Den Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren stellen Sie auf einem eigens dafür vorgesehenen Antragsformular beim Familiengericht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk Ihr Kind gemeldet ist. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus dem mutmaßlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sie können zumindest den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle fordern. Eine Begründung über die Höhe des Unterhalts ist nicht notwendig. Das Gericht übersendet dann das korrekt ausgefüllte Antragsformular an den Unterhaltsschuldner zur Stellungnahme.
Erhebt der Unterhaltsschuldner keine Einwendungen, wird der Unterhalt in der beantragten Höhe festgesetzt. Beanstandet der Unterhaltsschuldner Ihren Antrag, muss er in einem eigens dafür vorgesehenen Formular innerhalb eines Monats seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und mit entsprechenden Einkommensnachweisen belegen. Außerdem muss er erklären, inwieweit er bereit ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Ergibt sich, dass der Unterhaltsschuldner nur ein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes hat (1.160 EUR beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner), wird Ihr Antrag keinen Erfolg haben. Ist der Schuldner hingegen leistungsfähig, kann das Gericht die Höhe des Unterhalts festlegen. Sie erhalten dann einen Beschluss, aus dem Sie notfalls vollstrecken können.
Wohnt der Unterhaltsschuldner im Ausland, gibt es dennoch Wege, den Kindesunterhalt durchzusetzen. Da es sich dabei um ein weitverbreitetes Problem handelt, bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und fast allen Staaten in der Welt zwischenstaatliche Übereinkommen. Auf deren Grundlage können Sie den Kindesunterhalt auch geltend machen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland wohnt.
Die Staaten unterhalten hierfür „Zentrale Behörden“, die in Unterhaltsangelegenheiten miteinander korrespondieren. Um den Unterhalt geltend zu machen, müssen Sie speziell dafür vorgesehene Formulare verwenden. Das richtige Formular ist bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen. Ist Ihr Antrag vollständig, übersendet das Amtsgericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz, das in Deutschland als „Zentrale Behörde“ zuständig ist. Die deutsche Zentrale Behörde korrespondiert dann mit der Zentralen Behörde im Aufenthaltsland des Unterhaltsschuldners, und unterstützt Sie darin, den Unterhaltsanspruch für Ihr Kind durchzusetzen.
Gut zu wissen: Auch wenn Sie den Aufenthaltsort Ihres Ex-Partners nicht kennen, können Sie über die Zentrale Behörde recherchieren lassen, wo sich der Ex-Partner aufhält und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er oder sie lebt.
Vorab: Ein Musterbrief ist immer nur ein unverbindliches Muster. Der Inhalt hängt stets von Ihren individuellen Gegebenheiten ab. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von kompetenter Stelle beraten. Der Musterbrief unterstellt, dass der Unterhaltsschuldner Arbeitnehmer ist und Kindesunterhalt für ein Kind geltend gemacht wird.
Absender
Adressat
Ort, Datum
Lieber Peter,
Du schuldest mir für unser gemeinsames Kind Klein-Peter Kindesunterhalt. Du hast zuletzt EUR netto verdient. Da Peter 7 Jahre alt ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, Einkommensstufe 1, ein Unterhaltsbetrag von 502 EUR. Da die Tabelle von zwei unterhaltspflichtigen Personen ausgeht, bist du in die Einkommensstufe 2 höher zu gruppieren, sodass sich ein Unterhaltsbetrag von 528 EUR ergibt.
Sollte sich dein Einkommen verändert haben, fordere ich Dich dazu auf, mir die letzten Gehaltsabrechnungen vorzulegen.
Ich schlage vor, dass du den Kindesunterhalt beim Jugendamt gebührenfrei in einer Jugendamtsurkunde anerkennst.
Solltest du dich verweigern und nicht bis spätestens [Datum] in der einen oder anderen Form reagiert haben, werde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Unterhalt für unser Kind gerichtlich geltend machen.
Ich bitte, den bezifferten Kindesunterhalt jeweils monatlich im Voraus auf mein Bankkonto xxx zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Petra
Das Unterhaltsrecht hat viele Facetten. Sie sollten daran interessiert sein, möglichst schnell Unterhalt für Ihr Kind zu erhalten. Ein Weg kann darin bestehen, dass Sie sich kompromissbereit zeigen und Zugeständnisse machen oder aber sich umgehend von kompetenter Stelle beraten lassen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion