Trennungsunterhalt ist eine Form des Ehegattenunterhalts. Er zielt darauf ab, dem Ehepartner, der während der Ehe weniger verdient hat, den Übergang vom Familienunterhalt während der Ehe hin zum eigenen Unterhaltsverdienst zu erleichtern. Anspruch besteht daher ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Bitte beachten Sie, dass Unterhaltsberechnungen je nach individueller Situation und möglichen weiteren Unterhaltsansprüchen sehr komplex sein können. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt genau berechnen möchten, fragen Sie am besten eine gerichtsfeste Unterhaltsberechnung an!
Dieser Rechner berechnet die Höhe des Trennungsunterhalts anhand des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung des Wohnvorteils und der Schulden des Ehepaars bzw. der Lebenspartnerschaft.
Ihr Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit bildet die Grundlage für die Berechnung. Wenn Sie Kindergeld erhalten, sollten Sie dies jeweils hälftig hinzurechnen. Je höher Ihr Nettoeinkommen und die Differenz zwischen Ihnen beiden ist, desto mehr Trennungsunterhalt müssen Sie in der Regel zahlen.
Ihr sonstiges Einkommen aus Vermietung, Kapitalerträgen, Sozialleistungen und Versicherungen wird ebenfalls berücksichtigt. Es erhöht Ihr monatliches Einkommen und somit auch den verfügbaren Betrag für den Trennungsunterhalt.
Der Wohnvorteil wird ebenfalls als wirtschaftlicher Vorteil mit einbezogen. Wenn Sie keine Mietkosten haben, steigt der Betrag des unterhaltsrelevanten Einkommens entsprechend.
Die Schulden, die Sie während der Ehe im Einverständnis miteinander gemacht haben, senken die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens.
Sie müssen nur dann und auch nur in der verfügbaren Höhe Unterhalt leisten, wenn Ihr verfügbares Einkommen den Selbstbehalt übersteigt. Den Selbstbehalt in Höhe von 1.510 EUR können Sie sicher für sich behalten.
Frau und Herr Fröhlich haben sich getrennt.
Für die Berechnung wird zunächst das monatlich verfügbare Einkommen berechnet.
Frau Fröhlich hat monatlich 1.950 EUR Einkommen.
Nettoeinkommen1.500,00 EUR
Sonstiges Einkommen+200,00 EUR
Wohnvorteil+250,00 EUR
=1.950,00 EUR
Herr Fröhlich hat monatlich 2.950 EUR Einkommen.
Nettoeinkommen2.500,00 EUR
Sonstiges Einkommen+200,00 EUR
Wohnvorteil+250,00 EUR
=2.950,00 EUR
Abzüglich der Schulden verbleibt Frau Fröhlich ein Einkommen von 1.450 EUR und Herrn Fröhlich ein Einkommen von 2.450 EUR.
Einkommen1.950,00 EUR
Schulden-500,00 EUR
=1.450,00 EUR
Einkommen2.950,00 EUR
Schulden-500,00 EUR
=2.450,00 EUR
Nun wird die Differenz berechnet. Sie beträgt 1.000 EUR.
Einkommen Herr Fröhlich2.450,00 EUR
Einkommen Frau Fröhlich-1.450,00 EUR
=1.000,00 EUR
Herr Fröhlich muss an Frau Fröhlich 45% der Differenz, also 450 EUR zahlen.
Differenz1.000,00
Faktor×0,45
=450,00
Hier finden Sie Erklärungen zu wichtigen Begriffen rund um den Trennungsunterhalt.
Das Nettoeinkommen aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben sowie angemessenen Versorgungsaufwendungen.
Wenn Sie selbstständig sind, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre als Bruttoeinkommen zugrunde zu legen. Besteht für Sie keine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, können Sie 20% des Bruttoeinkommens als angemessene Versorgungsaufwendung berücksichtigen.
Als sonstiges Einkommen zählt Einkommen, das Sie nicht aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit erhalten. Das sind zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, aus Kapitalvermögen, Sozialleistungen, Lohnersatzleistungen etc. Auch Steuererstattungen sind für das Jahr, in dem Sie sie erhalten als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen.
Der Wohnvorteil ist der finanzielle Vorteil, den Sie haben, wenn Sie eine eigene Immobilie bewohnen und keine Miete zahlen müssen. Dann wird Ihnen der Mietwert der Immobilie entsprechend angerechnet.
Ehebedingte Schulden sind Schulden, die Sie vor oder während der Ehe im gegenseitigen Einverständnis gemacht haben. Dazu zählen auch Raten für Lebensversicherungen und Bausparverträge. Wenn die Schulden für reine Luxuszwecke aufgenommen wurden oder um Vermögen zu bilden, können sie allerdings nicht berücksichtigt werden.
Der Selbstbehalt wird Ihnen zugestanden, damit Ihr eigener Lebensunterhalt gesichert ist. Dieser Betrag darf nicht für Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Wenn Ihr monatliches unterhaltsrelevantes Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, müssen Sie keinen Trennungsunterhalt zahlen. Wenn die das nach Abzug des Selbstbehalts verfügbare Einkommen nicht für die Unterhaltszahlung ausreicht, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion