Sie beabsichtigen die Trennung vom Ehepartner oder haben sich getrennt. Jetzt gilt es, Ihre Lebensgemeinschaft so abzuwickeln, dass Sie zusätzliche Probleme möglichst vermeiden. Eine Trennungsvereinbarung hilft, die mit Ihrer Trennung und anstehenden Scheidung verbundenen Trennungsfolgen zu bewältigen. Sie bereiten so den Weg für eine einvernehmliche Scheidung und vermeiden eine kostenträchtige und zeitaufwendige streitige Scheidung. Wir erklären, was wichtig ist.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, beenden Sie Ihre Lebensgemeinschaft. Alles, was Sie in der Ehe gemeinsam angeschafft haben, müssen Sie jetzt untereinander aufteilen. Sie müssen Lösungen und Regelungen finden, wie Sie sich einig werden. Es ist mehr als ein gut gemeinter Ratschlag, wenn Sie so eine streitige Auseinandersetzung vermeiden und Ihre Scheidung nicht noch schwieriger gestalten, als sie vielleicht ohnehin schon ist.
Praxisbeispiel: Sie ziehen aus der ehelichen Wohnung aus. Ihr Partner verbleibt in der Wohnung. Jetzt müssen Sie eine Regelung finden, wer welche Haushaltsgegenstände behält und was Sie in Ihre neue Wohnung mitnehmen können. Alles, was Sie in der Ehe für Ihren Haushalt angeschafft haben, steht in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Haben Sie eine Waschmaschine gekauft, gehört sie Ihnen beiden. Sie können jetzt nicht verlangen, dass Sie die Waschmaschine in Ihre neue Wohnung einfach so mitnehmen dürfen. Ihr Ehepartner, der in der Wohnung zurückbleibt, hätte das gleiche Recht. Sie dürfen die Waschmaschine nur als Teilstück Ihres gesamten Hausrats verstehen. Sie müssen sich irgendwie einigen, wer welche Teile vom Hausrat bekommt. Dazu gehört auch die Einigung, wer die Waschmaschine behält.
Gut zu wissen: Da Sie für Ihre Scheidung ohnehin einen Rechtsanwalt benötigen, sollten Sie sich frühzeitig nach Ihrer Trennung anwaltlich beraten lassen. Ein guter Rechtsanwalt wird Wege suchen, die Verständigung mit Ihrem Ehepartner voranzutreiben und ihn/sie davon zu überzeugen, dass eine Trennungsfolgenvereinbarung und eine einvernehmliche Scheidung der beste Weg sind, Ihre Lebensgemeinschaft abzuwickeln.
Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.
Die Trennungsfolgenvereinbarung treffen Sie vornehmlich im Hinblick auf Ihre Trennung. Darin regeln Sie alles, was aktuell wegen Ihrer Trennung regelungsbedürftig erscheint. Sie brauchen dabei nicht unbedingt Ihre Scheidung bereits im Auge zu haben. Typischer Regelungsinhalt einer Trennungsvereinbarung ist die Verteilung des Hausrats oder die Frage, wer die eheliche Wohnung übernimmt und wer auszieht.
Eine Scheidungsvereinbarung hingegen trifft Regelungen im Hinblick auf die anstehende Scheidung. Sie dürfte im Regelfall weitergehende Inhalte haben als eine bloße Trennungsvereinbarung. Typischer Regelungsinhalt einer Scheidungsvereinbarung sind Fragen des Zugewinnausgleichs und des Ehegattenunterhalts.
Praxistipp: Natürlich kann Ihre Trennungsvereinbarung bereits so gestaltet sein, dass sie auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinausläuft. Da Sie aber im Zeitpunkt Ihrer Trennung nicht unbedingt absehen können, was zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung regelungsbedürftig ist, sollte sich Ihre Trennungsvereinbarung darauf beschränken, was Sie aktuell wirklich regeln möchten. Ziel sollte stets sein, dass Sie eine streitige Auseinandersetzung mit dem Ehepartner möglichst vermeiden und sich soweit als möglich über alles verständigen, was im Hinblick auf Ihre Trennung einer Regelung bedarf.
Expertentipp: Gestaltet sich eine Einigung mit dem Partner als schwierig, sollten Sie die Vermittlungsdienste eines Mediators in Anspruch nehmen. Es gibt speziell dafür ausgebildete Mediatoren. Mediatoren sind neutral. Das Ziel der Mediation besteht darin, die jeweiligen Interessen und Motive der Partner aufzugreifen und daraus den Weg für eine einvernehmliche Regelung der Trennungsfolgen zu entwickeln.
Sie können in einer Trennungsfolgenvereinbarung alles regeln, was Ihnen wichtig erscheint. In Betracht kommen folgende Aspekte:
Je mehr Sie einvernehmlich klären können, desto einfacher und reibungsloser verläuft Ihre Trennung und damit ggf. auch die spätere Scheidung.
Jede Vereinbarung, die Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung zur Regelung von Trennungsfolgen oder Scheidungsfolgen treffen, ist eine positive Entscheidung. Solange Sie miteinander reden oder sich selbst nach einer Auseinandersetzung doch irgendwie einigen können, vermeiden Sie Streit.
Gerade dann, wenn Ihre Trennung emotionale Gründe hat, führen streitige Auseinandersetzungen erfahrungsgemäß dazu, dass sich die Gräben noch mehr vertiefen und es immer schwieriger wird, eine gemeinsame Linie zu finden. Kommen Sie überhaupt nicht mehr miteinander klar, wirkt sich Ihr Streit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf Ihr Scheidungsverfahren aus. Sollten Sie Ihre Scheidung streitig abwickeln und Ihre trennungsbedingten Folgen vor Gericht verhandeln und den Richter entscheiden lassen, verursachen Sie hohe Gebühren für Gericht und die beiden beteiligten Anwälte.
Beispiel
Ehepaare streiten nach der Trennung häufig über das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Auch wenn dabei oft jegliche Logik fehlt, glauben betreuende Elternteile, ihr Kind schützen und dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht verwehren zu müssen. Logisch ist daran allein, dass eine derartige Haltung zwangsläufig auf Streit hinausläuft. Streit im Umgang mit dem Kind artet immer häufiger zu wahrhaft kriegerischen Auseinandersetzungen aus, bei denen es auf allen Seiten nur Verlierer geben kann.
Sie tun sich selbst und vor allem Ihrem Kind den allergrößten Gefallen, wenn Sie sich auf eine angemessene Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil verständigen und das Umgangsrecht in einer Trennungsfolgenvereinbarung festschreiben. Konkret kann die Vereinbarung die Absprache beinhalten, dass Sie das positive Bild, das Ihr Kind von jedem seiner Elternteile hat, aufrechterhalten und Ihr Verhalten zum Wohl des Kindes danach ausrichten werden. Allein, wenn Sie sich wegen dieser Thematik einigen, schaffen Sie gute Voraussetzungen, um Ihre Scheidung einvernehmlich abzuwickeln und eine meist völlig unnötige streitige Scheidung zu vermeiden.
Sie können alles, was es anlässlich Ihrer Trennung zu regeln gibt, im Prinzip mündlich oder privat geschäftlich verabreden. Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass derartige Absprachen rechtlich nicht verbindlich sind. Hält sich ein Ehepartner nicht an die Absprache, können Sie Ihr vermeintliches Recht nichts zwangsweise realisieren. Möchten Sie derartige Unsicherheiten vermeiden, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Teils schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass eine notarielle Vereinbarung unabdingbar ist.
Beispiel
Sie verabreden, dass Sie in der Ehewohnung verbleiben und der Ehepartner auszieht. Sie wollen den bestehenden Mietvertrag allein übernehmen. Zieht Ihr Ehepartner dann nicht aus, haben Sie keine Möglichkeit, aus Ihrer Verabredung Rechte herzuleiten. Da die Ehewohnung auch nach der Trennung Ihre gemeinsame Ehewohnung bleibt, geht Ihre Vereinbarung ins Leere.
Ungeachtet des Risikos der rechtlichen Verbindlichkeit können Sie folgende Absprachen formfrei, also mündlich oder privatschriftlich, treffen. Diese Absprachen sind dann realistisch, wenn Sie sofort vollzogen werden oder der Ehepartner sich freiwillig dazu bekennt.
Das Gesetz erfordert in bestimmten Fällen die notarielle Beurkundung einer Trennungsfolgenvereinbarung. Meist handelt sich dabei bereits um eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
So müssen Sie Absprachen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt unbedingt notariell beurkunden. Zwar können Sie den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt auch faktisch regeln, indem der betreffende Ehepartner freiwillig Zahlungen leistet, geht es aber um den Versorgungsausgleich, kommen Sie um die notarielle Beurkundung nicht darum. Der Richter darf im Scheidungsverfahren von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur absehen, wenn Sie ehevertraglich eine Vereinbarung getroffen und diese Vereinbarung notariell beurkundet haben. Gleiches gilt, wenn Sie oder der Ehepartner Immobilieneigentum übertragen, das Ihnen allein oder gemeinsam gehört. Der Übertragungsakt bedarf unbedingt der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch.
Gut zu wissen: Formfrei getroffene Vereinbarungen können Sie widerrufen oder anfechten und sich anders besinnen. Haben Sie eine Vereinbarung jedoch notariell beurkundet, ist ein Widerruf ausgeschlossen, es sei denn, Sie hätten sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.
Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.
Lassen Sie Ihre Trennungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden, berechnet der Notar Gebühren. Die Notargebühren berechnen sich nach Maßgabe Ihres Vermögens. Verbindlichkeiten vermindern Ihr Vermögen. Daraus ergibt sich der Geschäftswert. Der Geschäftswert ist wiederum Grundlage für die Berechnung der Notargebühren.
Beispiel
Ihr Vermögen beträgt 200.000 EUR. Der Notar berechnet nach Maßgabe seiner Gebührenordnung für die Beurkundung Ihrer Trennungsfolgenvereinbarung 870 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
Wichtig zu wissen
Notare sind neutral. Der Notar darf Sie nicht individuell über Ihre Rechte und Pflichten bei Trennung und Scheidung beraten. Soweit Sie eine Trennungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen und Ihre Rechte und Pflichten individuell feststellen lassen möchten, müssen Sie sich beim Rechtsanwalt Ihrer Wahl informieren und beraten lassen. Der Rechtsanwalt kann den Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung erstellen. Ist der Ehepartner mit dem Text einverstanden, können Sie die Vereinbarung dann notariell beurkunden lassen.
Es ist angesichts einer Trennung sicher nicht unbedingt einfach, sich auf eine Trennungsfolgenvereinbarung zu verständigen. Dennoch ist es der beste Weg, ihre Lebensgemeinschaft abzuwickeln. Wenn Sie dann noch den Weg der einvernehmlichen Scheidung gehen, sparen Sie viel Zeit, Geld und Nerven.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion