Alle Ratgeber
 

Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Bild: Trennungsfolgenvereinbarung

Was ist ei­ne Tren­nungs­ver­ein­ba­rung und wel­che Vor­tei­le bie­tet sie?

Sie beabsichtigen die Trennung vom Ehepartner oder haben sich getrennt. Jetzt gilt es, Ihre Lebensgemeinschaft so abzuwickeln, dass Sie zusätzliche Probleme möglichst vermeiden. Eine Trennungsvereinbarung hilft, die mit Ihrer Trennung und anstehenden Scheidung verbundenen Trennungsfolgen zu bewältigen. Sie bereiten so den Weg für eine einvernehmliche Scheidung und vermeiden eine kostenträchtige und zeitaufwendige streitige Scheidung. Wir erklären, was wichtig ist.

Das Wich­tigs­te

  • In einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln Sie die mit Ihrer Trennung verbundenen Rechte und Pflichten.
  • Im einfachsten Fall schaffen Sie mit einer formlosen Vereinbarung Fakten. Ansonsten riskieren Sie, dass Ihre Absprache rechtlich unverbindlich bleibt und nicht vollstreckbar ist. Möchten Sie die Vereinbarung rechtlich verbindlich gestalten, bedarf es der notariellen Beurkundung.
  • die mit der Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten. Soweit Sie Absprachen über den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt treffen oder Immobilieneigentum übertragen, ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
  • Jede Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung bereitet den Weg für eine einvernehmliche, kostengünstige und zeitsparende Scheidung. Sie vermeiden die oft unnötig streitige Scheidung.
  • Möchten Sie trotz Ihrer Trennung und Scheidung Freunde bleiben und/oder sich gemeinsam um Ihr Kind kümmern, sollten Sie alles daransetzen, mit einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung potentielle Konflikte auszuräumen oder zu vermeiden.

War­um soll­te ich ei­ne Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ins Au­ge fas­sen?

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, beenden Sie Ihre Lebensgemeinschaft. Alles, was Sie in der Ehe gemeinsam angeschafft haben, müssen Sie jetzt untereinander aufteilen. Sie müssen Lösungen und Regelungen finden, wie Sie sich einig werden. Es ist mehr als ein gut gemeinter Ratschlag, wenn Sie so eine streitige Auseinandersetzung vermeiden und Ihre Scheidung nicht noch schwieriger gestalten, als sie vielleicht ohnehin schon ist.

Praxisbeispiel: Sie ziehen aus der ehelichen Wohnung aus. Ihr Partner verbleibt in der Wohnung. Jetzt müssen Sie eine Regelung finden, wer welche Haushaltsgegenstände behält und was Sie in Ihre neue Wohnung mitnehmen können. Alles, was Sie in der Ehe für Ihren Haushalt angeschafft haben, steht in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Haben Sie eine Waschmaschine gekauft, gehört sie Ihnen beiden. Sie können jetzt nicht verlangen, dass Sie die Waschmaschine in Ihre neue Wohnung einfach so mitnehmen dürfen. Ihr Ehepartner, der in der Wohnung zurückbleibt, hätte das gleiche Recht. Sie dürfen die Waschmaschine nur als Teilstück Ihres gesamten Hausrats verstehen. Sie müssen sich irgendwie einigen, wer welche Teile vom Hausrat bekommt. Dazu gehört auch die Einigung, wer die Waschmaschine behält.

Gut zu wissen: Da Sie für Ihre Scheidung ohnehin einen Rechtsanwalt benötigen, sollten Sie sich frühzeitig nach Ihrer Trennung anwaltlich beraten lassen. Ein guter Rechtsanwalt wird Wege suchen, die Verständigung mit Ihrem Ehepartner voranzutreiben und ihn/sie davon zu überzeugen, dass eine Trennungsfolgenvereinbarung und eine einvernehmliche Scheidung der beste Weg sind, Ihre Lebensgemeinschaft abzuwickeln.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert (1754 - 1824)

Was der Un­ter­schied zwi­schen Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung und Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Die Trennungsfolgenvereinbarung treffen Sie vornehmlich im Hinblick auf Ihre Trennung. Darin regeln Sie alles, was aktuell wegen Ihrer Trennung regelungsbedürftig erscheint. Sie brauchen dabei nicht unbedingt Ihre Scheidung bereits im Auge zu haben. Typischer Regelungsinhalt einer Trennungsvereinbarung ist die Verteilung des Hausrats oder die Frage, wer die eheliche Wohnung übernimmt und wer auszieht.

Eine Scheidungsvereinbarung hingegen trifft Regelungen im Hinblick auf die anstehende Scheidung. Sie dürfte im Regelfall weitergehende Inhalte haben als eine bloße Trennungsvereinbarung. Typischer Regelungsinhalt einer Scheidungsvereinbarung sind Fragen des Zugewinnausgleichs und des Ehegattenunterhalts.

Praxistipp: Natürlich kann Ihre Trennungsvereinbarung bereits so gestaltet sein, dass sie auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinausläuft. Da Sie aber im Zeitpunkt Ihrer Trennung nicht unbedingt absehen können, was zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung regelungsbedürftig ist, sollte sich Ihre Trennungsvereinbarung darauf beschränken, was Sie aktuell wirklich regeln möchten. Ziel sollte stets sein, dass Sie eine streitige Auseinandersetzung mit dem Ehepartner möglichst vermeiden und sich soweit als möglich über alles verständigen, was im Hinblick auf Ihre Trennung einer Regelung bedarf.

Expertentipp: Gestaltet sich eine Einigung mit dem Partner als schwierig, sollten Sie die Vermittlungsdienste eines Mediators in Anspruch nehmen. Es gibt speziell dafür ausgebildete Mediatoren. Mediatoren sind neutral. Das Ziel der Mediation besteht darin, die jeweiligen Interessen und Motive der Partner aufzugreifen und daraus den Weg für eine einvernehmliche Regelung der Trennungsfolgen zu entwickeln.

Was kann oder soll­te ich in ei­ner Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung re­geln?

Sie können in einer Trennungsfolgenvereinbarung alles regeln, was Ihnen wichtig erscheint. In Betracht kommen folgende Aspekte:

  • Sie stellen übereinstimmend fest, dass Sie sich getrennt haben.
  • Sie stellen fest, dass Sie sich zu einem bestimmten Datum getrennt haben.
  • Sie erklären, dass Sie sich nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen wollen.
  • Sie regeln im Detail, wie Sie Ihre Haushaltsgegenstände untereinander aufteilen.
  • Sie regeln, wem das Familienfahrzeug gehört.
  • Sie regeln, wie Sie mit Ihrer ehelichen Wohnung verfahren wollen.
  • Sie klären, wer die Einbauküche in Ihrer Ehewohnung übernimmt.
  • Sie vereinbaren, dass Ihnen Ihr Ehepartner aufgrund Ihrer finanziellen Bedürftigkeit Trennungsunterhalt zahlt und legen die Unterhaltshöhe und gegebenenfalls die Zeitdauer der Unterhaltszahlung fest.
  • Sie stellen klar, dass Sie Ihr gemeinsames Kind in Ihrer Wohnung betreuen.
  • Sie verabreden, dass der nicht betreuende Elternteil Kindesunterhalt zahlt.
  • Sie einigen sich, dass der nicht betreuende Elternteil seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde anerkennt.
  • Sie einigen sich auf ein angemessenes Umgangsrecht für den nicht betreuenden Elternteil und bestimmen im Detail, wann und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden kann.
  • Sie einigen sich, dass auch die Großeltern ein Umgangsrecht mit Ihrem Enkelkind wahrnehmen dürfen.
  • Sie sprechen über das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind und verabreden, dass Sie in Alltagsangelegenheiten alleine Entscheidungen für das Kind treffen und den anderen Elternteil nur in bestimmten grundsätzlichen Angelegenheiten um Zustimmung fragen müssen.
  • Sofern der nicht betreuende Elternteil sich im Ausland aufhält oder nur schwierig erreichbar ist, könnten Sie sich eine Vollmacht erteilen lassen, dass Sie auch in grundlegenden Angelegenheiten Ihres gemeinsamen Kindes sofort eine Entscheidung treffen können, ohne den anderen Elternteil um seine Zustimmung fragen zu müssen. Beispiel: Ihr Kind ist krank. Es besteht das Risiko, dass Sie kurzfristig über einen Krankenhausaufenthalt entscheiden müssen, für den die Ärzte regelmäßig die Zustimmung beider Elternteile fordern.
  • Sie klären, wer den Hund oder die Katze bei sich aufnimmt.
  • Sie sprechen darüber, wer künftig bestimmte Verbindlichkeiten trägt. Beispiel: Sie haben Ihre Ehewohnung über ein Bankdarlehen finanziert. Bislang hat der Ehepartner die Kreditraten aus seinem Einkommen bezahlt. Jetzt stellt sich die Frage, wer die Kreditraten übernimmt, wenn Sie in der Wohnung bleiben.
  • Sie stellen klar, dass Sie Ihr gemeinsames Bankkonto aufkündigen und jeder sich ein eigenes Bankkonto einrichtet.
  • Sie stellen klar, dass weder Sie noch Ihr Ehepartner den auf dem gemeinsamen Bankkonto eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch nehmen werden. Damit vermeiden Sie, dass Sie in der Haftung stehen, falls der Ehepartner den Dispo für sich allein in Anspruch nimmt.

Trennungsfolgenvereinbarung

Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Je mehr Sie einvernehmlich klären können, desto einfacher und reibungsloser verläuft Ihre Trennung und damit ggf. auch die spätere Scheidung.

Download

Wel­che Vor­tei­le bie­tet ei­ne Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Jede Vereinbarung, die Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung zur Regelung von Trennungsfolgen oder Scheidungsfolgen treffen, ist eine positive Entscheidung. Solange Sie miteinander reden oder sich selbst nach einer Auseinandersetzung doch irgendwie einigen können, vermeiden Sie Streit.

Gerade dann, wenn Ihre Trennung emotionale Gründe hat, führen streitige Auseinandersetzungen erfahrungsgemäß dazu, dass sich die Gräben noch mehr vertiefen und es immer schwieriger wird, eine gemeinsame Linie zu finden. Kommen Sie überhaupt nicht mehr miteinander klar, wirkt sich Ihr Streit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf Ihr Scheidungsverfahren aus. Sollten Sie Ihre Scheidung streitig abwickeln und Ihre trennungsbedingten Folgen vor Gericht verhandeln und den Richter entscheiden lassen, verursachen Sie hohe Gebühren für Gericht und die beiden beteiligten Anwälte.

Beispiel

Ehepaare streiten nach der Trennung häufig über das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Auch wenn dabei oft jegliche Logik fehlt, glauben betreuende Elternteile, ihr Kind schützen und dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht verwehren zu müssen. Logisch ist daran allein, dass eine derartige Haltung zwangsläufig auf Streit hinausläuft. Streit im Umgang mit dem Kind artet immer häufiger zu wahrhaft kriegerischen Auseinandersetzungen aus, bei denen es auf allen Seiten nur Verlierer geben kann.

Sie tun sich selbst und vor allem Ihrem Kind den allergrößten Gefallen, wenn Sie sich auf eine angemessene Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil verständigen und das Umgangsrecht in einer Trennungsfolgenvereinbarung festschreiben. Konkret kann die Vereinbarung die Absprache beinhalten, dass Sie das positive Bild, das Ihr Kind von jedem seiner Elternteile hat, aufrechterhalten und Ihr Verhalten zum Wohl des Kindes danach ausrichten werden. Allein, wenn Sie sich wegen dieser Thematik einigen, schaffen Sie gute Voraussetzungen, um Ihre Scheidung einvernehmlich abzuwickeln und eine meist völlig unnötige streitige Scheidung zu vermeiden.

Wel­che Form soll­te un­ser Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ha­ben?

Sie können alles, was es anlässlich Ihrer Trennung zu regeln gibt, im Prinzip mündlich oder privat geschäftlich verabreden. Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass derartige Absprachen rechtlich nicht verbindlich sind. Hält sich ein Ehepartner nicht an die Absprache, können Sie Ihr vermeintliches Recht nichts zwangsweise realisieren. Möchten Sie derartige Unsicherheiten vermeiden, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Teils schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass eine notarielle Vereinbarung unabdingbar ist.

Beispiel

Sie verabreden, dass Sie in der Ehewohnung verbleiben und der Ehepartner auszieht. Sie wollen den bestehenden Mietvertrag allein übernehmen. Zieht Ihr Ehepartner dann nicht aus, haben Sie keine Möglichkeit, aus Ihrer Verabredung Rechte herzuleiten. Da die Ehewohnung auch nach der Trennung Ihre gemeinsame Ehewohnung bleibt, geht Ihre Vereinbarung ins Leere.

Wel­che Ab­spra­chen kann ich form­frei tref­fen?

Ungeachtet des Risikos der rechtlichen Verbindlichkeit können Sie folgende Absprachen formfrei, also mündlich oder privatschriftlich, treffen. Diese Absprachen sind dann realistisch, wenn Sie sofort vollzogen werden oder der Ehepartner sich freiwillig dazu bekennt.

  • Sie verständigen sich wegen Ihrer Ehewohnung. Ihr Ehepartner verpflichtet sich, auszuziehen und zieht tatsächlich in eine eigene Wohnung. Ihre Absprache ist damit erfüllt.
  • Ihr Ehepartner erklärt, Kindesunterhalt zahlen zu wollen und erkennt seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde ausdrücklich an. Damit erübrigt sich für Sie jede weitere Maßnahme.
  • Sie treffen Vereinbarungen zum Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind. Sie können problemlos verabreden, wann, wie lange und wo Ihr Ehepartner das Kind sehen kann. Erkennen Sie das Umgangsrecht in dieser Form an, erübrigt sich jede weitere Absprache.
  • Sie verabreden, dass Sie Ihr Kind in Ihrer Wohnung betreuen. Ist das Kind in Ihrer Obhut, schaffen Sie faktische Verhältnisse.
  • Vereinbaren Sie Trennungsunterhalt, ist die Vereinbarung für die Zeit Ihrer Trennung bis zum Abschluss Ihrer Scheidung formfrei möglich. Beachten Sie aber, dass Sie von Gesetzes wegen auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichten können. Schließlich sollen Sie nicht zum Sozialfall werden. Verzichten können Sie allenfalls für rückständige Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit.
  • Teilen Sie den Haushalt untereinander auf, schaffen Sie regelmäßig Fakten.

Wel­che Ab­spra­chen be­dür­fen un­be­dingt der no­ta­ri­el­len Form?

Das Gesetz erfordert in bestimmten Fällen die notarielle Beurkundung einer Trennungsfolgenvereinbarung. Meist handelt sich dabei bereits um eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

So müssen Sie Absprachen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt unbedingt notariell beurkunden. Zwar können Sie den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt auch faktisch regeln, indem der betreffende Ehepartner freiwillig Zahlungen leistet, geht es aber um den Versorgungsausgleich, kommen Sie um die notarielle Beurkundung nicht darum. Der Richter darf im Scheidungsverfahren von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur absehen, wenn Sie ehevertraglich eine Vereinbarung getroffen und diese Vereinbarung notariell beurkundet haben. Gleiches gilt, wenn Sie oder der Ehepartner Immobilieneigentum übertragen, das Ihnen allein oder gemeinsam gehört. Der Übertragungsakt bedarf unbedingt der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch.

Gut zu wissen: Formfrei getroffene Vereinbarungen können Sie widerrufen oder anfechten und sich anders besinnen. Haben Sie eine Vereinbarung jedoch notariell beurkundet, ist ein Widerruf ausgeschlossen, es sei denn, Sie hätten sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.

Versorgungsausgleich

Ver­sor­gungs­aus­gleich

Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.

Download

 

Was kos­tet ei­ne no­ta­ri­el­le Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Lassen Sie Ihre Trennungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden, berechnet der Notar Gebühren. Die Notargebühren berechnen sich nach Maßgabe Ihres Vermögens. Verbindlichkeiten vermindern Ihr Vermögen. Daraus ergibt sich der Geschäftswert. Der Geschäftswert ist wiederum Grundlage für die Berechnung der Notargebühren.

Beispiel

Ihr Vermögen beträgt 200.000 EUR. Der Notar berechnet nach Maßgabe seiner Gebührenordnung für die Beurkundung Ihrer Trennungsfolgenvereinbarung 870 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.

Wichtig zu wissen

Notare sind neutral. Der Notar darf Sie nicht individuell über Ihre Rechte und Pflichten bei Trennung und Scheidung beraten. Soweit Sie eine Trennungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen und Ihre Rechte und Pflichten individuell feststellen lassen möchten, müssen Sie sich beim Rechtsanwalt Ihrer Wahl informieren und beraten lassen. Der Rechtsanwalt kann den Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung erstellen. Ist der Ehepartner mit dem Text einverstanden, können Sie die Vereinbarung dann notariell beurkunden lassen.

Fa­zit

Es ist angesichts einer Trennung sicher nicht unbedingt einfach, sich auf eine Trennungsfolgenvereinbarung zu verständigen. Dennoch ist es der beste Weg, ihre Lebensgemeinschaft abzuwickeln. Wenn Sie dann noch den Weg der einvernehmlichen Scheidung gehen, sparen Sie viel Zeit, Geld und Nerven.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

8ae5ee6a19ca4c4f967b8f2b4f75bfc7

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3