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Wer zahlt die Kran­ken­ver­si­che­rung des Kin­des nach Tren­nung und Schei­dung?

Bild: Wer zahlt die Krankenversicherung des Kindes nach Trennung und Scheidung?

De­fi­ni­ti­on

Versicherungsbeiträge für das Kind fallen nur an, wenn Sie das Kind privat krankenversichern müssen. Dann muss der Unterhaltspflichtige die Versicherungsprämien für die Krankenversicherung des Kindes übernehmen. Betreuen beide das Kind zur Hälfte, teilen Sie sich auch eventuell anfallende Kosten. Ist das Kind hingegen über den betreuenden Elternteil gesetzlich mitversichert, fallen keine zusätzlichen Beiträge für das Kind an.

Kurz­fas­sung – Al­les auf ei­nen Blick

  • Spätestens mit dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung müssen Sie erst einmal für sich klären, wie Sie sich weiter krankenversichern möchten. Davon hängt ab, wie Ihr Kind zukünftig versichert ist. Waren Sie bislang gesetzlich familienversichert, endet dieser Schutz mit der Scheidung. Ab dann haben Sie drei Monate Zeit, sich zu entscheiden, ob Sie in der bisherigen Gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, in eine andere wechseln oder sich privat versichern möchten.
  • Wie das Kind versichert werden muss, hängt in der Regel davon ab, bei wem es wohnt: Ist der betreuende Elternteil nach der Scheidung gesetzlich krankenversichert, ist auch Ihr Kind grundsätzlich in Ihren Versicherungsschutz einbezogen. Ist der betreuende Elternteil hingegen privat versichert, muss auch das Kind privat versichert werden. Von diesen Grundregeln gibt es aber in Sonderkonstellationen Ausnahmen.
  • Ist ein Elternteil gegenüber dem gemeinsamen Kind unterhaltspflichtig, muss er zusätzlich zum reinen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle auch die Kosten für eine private Krankenversicherung des Kindes zahlen. Diese Kosten kann er aber von seinem Einkommen abziehen, sodass sich dadurch eventuell der Kindesunterhalt verringert. Betreuen Sie Ihr Kind jeweils zur Hälfte, teilen Sie sich auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Wie sind Kin­der wäh­rend der Ehe kran­ken­ver­si­chert?

Sind Sie oder Ihr Ehepartner gesetzlich krankenversichert, ist auch Ihr Kind während Ihrer Ehe in den Versicherungsschutz einbezogen. Ihr Kind ist dann familienversichert und zahlt für seinen Krankenversicherungsschutz keinen zusätzlichen Beitrag. Ist lediglich einer der Ehepartner berufstätig und gesetzlich krankenversichert, ist der andere automatisch mitkrankenversichert. Sind Sie und Ihr Ehepartner privat krankenversichert, müssen Sie in der Ehe auch Ihr Kind eigenständig privat krankenversichern.

Wie ist Ihr Kind nach der Tren­nung kran­ken­ver­si­chert?

Allein Ihre Trennung vom Ehepartner ändert noch nichts am Familienversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung oder an Ihrem bestehenden Schutz durch die private Krankenversicherung. Sind Sie gesetzlich eigenständig versichert oder über Ihren Ehepartner familienmitversichert, ist und bleibt auch Ihr Kind in den Versicherungsschutz einbezogen.

Doch auch, wenn der Krankenversicherungsschutz meist erst im Zeitpunkt der Scheidung eine Rolle spielt, sollten Sie sich frühzeitig darum kümmern, die Versicherungsverhältnisse zu klären. Denn nach der Scheidung gelten unter Umständen Fristen.

Mit der Schei­dung än­dern sich Ih­re Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­se

Bevor Sie klären können, wie Ihr Kind zukünftig versichert sein soll, ist Ihr eigener Krankenversicherungsschutz zu klären. Ab Ihrer Scheidung müssen Sie Ihren Versicherungsschutz meist neu ausrichten. Welche Möglichkeiten Sie haben, hängt davon ab, wie Sie bislang versichert waren und wie Sie sich künftig versichern wollen.

Gut zu wissen: Sind Sie nach Ihrer Trennung auf Trennungsunterhalt oder nach Ihrer Scheidung auf Ehegattenunterhalt angewiesen, umfasst Ihr Unterhaltsanspruch auch den Kostenaufwand für Ihre angemessene Krankenversicherung.

Ehegattenunterhalt

Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Ehegattenunterhalt beachten müssen.

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Sie waren bislang über den Ehepartner gesetzlich familienversichert

Waren Sie bis zur Scheidung über Ihren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, müssen Sie sich nach der Scheidung sofort um eine eigene Krankenversicherung bemühen. Denn mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt Ihr Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Partners oder der Partnerin. Nach Rechtskraft der Scheidung gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, in der Sie sich entscheiden müssen.

Entscheiden Sie sich dafür, weiterhin freiwilliges Mitglied Ihrer bisherigen Krankenkasse zu bleiben, müssen Sie nun eigene Beiträge zu zahlen. Jedoch haben Sie eine Austrittsoption: Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Hinweises der Krankenkasse über den Wechsel in die freiwillige Versicherung zu einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse wechseln, sofern Sie den Nachweis über eine lückenlose Weiterversicherung vorlegen.

Die bisherige Krankenkasse muss Sie als Mitglied aufnehmen, sofern Ihr Ehepartner unmittelbar vorher 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war. Gleiches gilt, wenn Sie selbst den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren und dieser jetzt wieder beitreten wollen. Der Vorteil besteht bei dieser Option darin, dass Sie keine Wartezeit erfüllen müssen und im Regelfall auch nur relativ niedrigere Prämien entrichten brauchen.

Sie sind beide privat versichert

Waren Sie bereits während der Ehe privat krankenversichert,können Sie Ihre private Krankenversicherung auch nach der Scheidung übergangslos fortführen. Da es in der privaten Krankenversicherung keine Familienversicherung gibt, müssen Sie Ihr Kind bereits während der Ehe privat versichern.

Sie können nach der Scheidung allerdings freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden, auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind.

Ihr Ehepartner ist verbeamtet

Schwierig kann sich die Situation darstellen, wenn Ihr Ex-Ehepartner als Beamter/Beamtin beihilfeberechtigt ist und Sie privat krankenversichert sind. Die Krankenversicherung werden Sie in der Regel nur für den Teil der Kosten abgeschlossen haben, für den die Beamtenbeihilfe nicht aufkommt. Mit der Scheidung endet Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe gingen den Bund oder das Land. Sie müssen sich daher nach der Scheidung zu einhundert Prozent privat krankenversichern. Dies dürfte in der Regel relativ teuer werden.

Expertentipp: Sie können der Notwendigkeit, sich privat krankenversichern, entgehen, wenn Sie unmittelbar nach der Trennung für mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Dann werden Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und können dies auch zu einem geringen Beitragssatz nach der Scheidung bleiben. Eine geringfügige Beschäftigung reicht dafür allerdings nicht aus. Diese Option steht aber nur bis zu Ihrem 55. Lebensjahr. Dann ist die Tür in die gesetzliche Krankenkasse verschlossen.

Nach der Schei­dung hängt die Kran­ken­ver­si­che­rung des Kin­des von den El­tern ab

Kurz gefasst gilt folgendes: Ist der betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert, ist Ihr Kind mitversichert. Muss sich der betreuende Elternteil privat versichern, benötigt auch Ihr Kind eine eigenständige private Krankenversicherung.

Beide Elternteile sind nach Scheidung gesetzlich krankenversichert

Sind beide Elternteile nach der Scheidung über die gesetzliche Krankenversicherung eigenständig pflichtversichert, ist und bleibt auch das Kind in der Regel kostenfrei familienversichert. Es sind keine Zusatzbeiträge zu entrichten. Voraussetzung ist, dass derjenige Elternteil, über dessen gesetzliche Krankenversicherung das Kind mitversichert ist, auch nach der Scheidung in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt. Außerdem darf sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen (2021 = 5.362,50 EUR).

Entscheiden Sie sich, nach der Scheidung freiwillig von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, können Sie Ihr Kind in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern. Dieser Weg bleibt ihnen jedoch verschlossen, wenn der andere Elternteil in der privaten Krankenversicherung versichert ist und sein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Dann muss Ihr Kind zwingend privat versichert werden und zwar auch dann, wenn Sie nach der Scheidung selbst gesetzlich versichert sind.

Ihr Kind ist in der Regel bis zum 18. Lebensjahr in den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Die Mitversicherung besteht darüber hinaus bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, solange das Kind nicht erwerbstätig ist und sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr, wenn das Kind zur Schule geht, studiert, eine Berufsausbildung oder ein freiwilliges soziales / ökologisches Jahr ohne Entgelt absolviert. Wird die Ausbildung unterbrochen oder verzögert, verlängert sich der Zeitraum in der Familienversicherung um längstens 12 Monate. Die Familienversicherung bleibt darüber hinaus auch dann ohne Altersgrenze bestehen, wenn sich ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst versorgen kann.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Ein Elternteil ist nach der Scheidung privat, der andere gesetzlich versichert

Sind Sie nach der Scheidung gesetzlich versichert und ist der Ex-Partner privat versichert, kommt es auf den Wohnsitz des Kindes an. Wohnt das Kind in Ihrem Haushalt und verfügt über kein eigenes Einkommen, kann es über Ihre gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Lebt das Kind jedoch beim privatversicherten Elternteil, benötigt das Kind eine eigenständige private Krankenversicherung. Es kann nicht in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden.

Beide Elternteile sind nach der Scheidung privat krankenversichert

Der private Krankenversicherungsschutz für Ihr Kind setzt sich auch nach der Scheidung fort. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Umfang der Versicherungsleistung, nach dem Alter des Kindes, nach Vorerkrankungen und nach der Dauer der Versicherungszugehörigkeit.

Wer zahlt die Bei­trä­ge für das Kind zur Kran­ken­ver­si­che­rung?

Betreuen Sie Ihr Kind nach der Scheidung, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht allein dadurch, dass Sie das Kind bei sich wohnen lassen, es verpflegen und sich im Alltag um es kümmern. Der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, ist barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes (§ 1610 BGB). Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes.

Zahlen Sie als Elternteil nach der Scheidung Kindesunterhalt, bemisst sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. In den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle sind allerdings keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung enthalten (siehe 9 Anmerkungen Düsseldorfer Tabelle).

Versicherungsbeiträge fallen aber eh nur an, wenn sich das Kind privat krankenversichern muss. Ist dies der Fall, muss der Unterhaltspflichtige die Versicherungsprämien für die Krankenversicherung des Kindes übernehmen.

Ist das Kind jedoch über den betreuenden Elternteil gesetzlich mitversichert, fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung keine zusätzlichen Beiträge für das Kind an. Als barunterhaltspflichtiger Elternteil haben Sie also in diesem Fall insoweit keinen höheren Kostenaufwand.

Sind Sie unterhaltspflichtig, dürfen Sie eventuelle Krankenversicherungsbeiträge für das Kind von Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen. Dadurch kann es sein, dass Sie in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft werden und sich der Kindesunterhalt verringert.

Expertentipp: Zahlt Ihr Ex-Partner nach der Scheidung die Krankenversicherungsprämien für Ihr Kind, sollten Sie die Zahlungen regelmäßig überprüfen. Werden die Beiträge nicht regelmäßig gezahlt, riskieren Sie den Versicherungsschutz. Im ungünstigsten Fall kündigt die Kasse, bevor Sie reagieren können.

Kind hat kei­nen An­spruch auf pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung

Sind Sie Ihrem Kind barunterhaltspflichtig und wechseln nach der Scheidung aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung, hat Ihr Kind keinen Anspruch darauf, auch nach der Scheidung privat krankenversichert zu bleiben. Vielmehr können Sie das Kind darauf verweisen, dass es über die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.2.2020, Az. 6 UF 237/19).

Das Gericht gab dem unterhaltspflichtigen Elternteil Recht, als er sich nach der Scheidung nicht mehr bereit zeigte, für die private Krankenversicherung des Kindes zu zahlen. Dem Kind sei der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zumutbar. Auch wenn das Kind seinen Unterhaltsbedarf von der Lebensstellung der Eltern ableite, sei diese nicht statisch zu betrachten, sondern unterliege dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern. Dies gelte umso mehr, als zuvor ohnehin nur ein Elternteil privat krankenversichert war.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Kind seit seiner Geburt wie die Eltern auch privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Dann gehören die Kosten für die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt des Kindes. Das Kind braucht sich dann nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung des betreuenden Elternteils nach der Scheidung verweisen zu lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 9.1.2010, Az. 11 UF 620/09). Daran ändere auch nichts die ausdrückliche Zusage des unterhaltspflichtigen Elternteils, für bestimmte nicht von der Versicherung abgedeckte Kosten persönlich aufzukommen. Auch könne das Kind wegen des Leistungsdefizits nicht auf eine bloße Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen werden.

Wie steht es um die Kran­ken­ver­si­che­rung beim Wech­sel­mo­dell?

Beim Wechselmodell betreuen Sie Ihr Kind gleichermaßen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Betreuungsanteile im Rahmen von etwa 50 zu 50 bewegen. In diesem Fall erfüllen beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dadurch, dass sie das Kind betreuen. Allein durch die Betreuung entfällt aber nicht die Barunterhaltspflicht. Da beide Elternteile insoweit gleich verpflichtet sind, gehört zum Barunterhalt auch der Versicherungsschutz für die Krankenversicherung. In der Konsequenz tragen beide Elternteile den Kostenaufwand anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Soweit die Aufteilung wenig praktikabel erscheint, empfiehlt sich, sich auf eine sinnvolle Regelung zu verständigen. Da die Situation nur in der privaten Krankenversicherung auftritt, sollten Sie eine Regelung finden, wie Sie die Prämien für die Versicherung mit anderen Leistungen verrechnen.

Wie steht es um Son­der­be­darf und Mehr­be­darf?

Über den reinen Kindesunterhalt hinaus schuldet der barunterhaltspflichtige Elternteil auch den Kostenaufwand für den sogenannten Sonderbedarf und Mehrbedarf – dazu zwei Beispiele:

  • So haften beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Einkommensverhältnisse für die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für ein gemeinsames Kind. Die Behandlung stelle Sonderbedarf dar (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5.1.2017, Az. 13 UF 125/16). Gleiches soll für die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung gelten oder die Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges.
  • Teils werden krankheitsbedingte Mehrkosten bei der Behinderung eines Kindes aber auch als Mehrbedarf bewertet. Hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall und darauf an, wie der Bedarf konkret begründet wird.

Kindesunterhalt

Kin­des­un­ter­halt

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.

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Aus­klang – am En­de wird al­les im­mer gut

Klären Sie frühzeitig nach der Trennung, wie Sie Ihre eigene Krankenversicherung und damit auch die Krankenversicherung Ihres Kindes gewährleisten. Bedenken Sie: Der Versicherungsschutz des betreuenden Elternteils bestimmt in der Regel auch den Schutz des Kindes. Für den Kindesunterhalt bedeutet das: Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Krankenversicherung nur dann gesondert zahlen, wenn das Kind weiterhin privat krankenversichert ist. Betreuen Sie Ihr Kind jeweils zur Hälfte, teilen Sie sich auch die Kosten für die Krankenversicherung. Lassen Sie sich kompetent beraten und finden Sie den in Ihrer Situation besten Versicherungsschutz.

Glossar zum Artikel:

  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Der Kindesunterhalt ist im Regelfall mit dem Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils und dem Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils abgedeckt. Fallen darüber hinaus aufgrund der Lebenssituation des Kindes weitere Kosten an, die durch den Regelunterhalt nicht abgedeckt sind, kann das Kind Mehrbedarf geltend machen. Mehrbedarf sind regelmäßig auflaufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (§ 1610 Abs. II BGB).So umfasst der Regelunterhalt nur den Kostenaufwand für einen Halbtagskindergartenplatz. Übersteigen die Kosten den Aufwand, kann Mehrbedarf begründet sein. Der Kostenaufwand für eine Fremdbetreuung zählt dann als Mehrbedarf, wenn er über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgeht oder die Betreuung pädagogisch veranlasst ist. So ist anerkannt, dass die Kosten für staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Horte wegen der erbrachten besonderen Förderung Mehrbedarf darstellen. Für den Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.
  • Der Bedarf eines Kindes ist im Regelfall mit dem Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils und dem Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils abgegolten. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass beispielsweise die Ausgaben einer von den Krankenkassen nicht übernommenen ärztlichen Behandlung Sonderbedarf begründen, der durch die Unterhaltsleistung der Eltern nicht abgedeckt ist. Sonderbedarf ist also ein unregelmäßiger außergewöhnlicher hoher Bedarf, der nicht vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung laufender Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte (§ 1613 Abs. II BGB). Anerkannter Sonderbedarf sind neben den Arztkosten, Nachhilfekosten für eine kurze Zeit, Betreuungskosten oder Umzugskosten, nicht aber Kosten für Kleidung, Musikinstrumente, Sport oder Urlaubsreisen. Stellt sich Sonderbedarf ein, haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).
  • Betreuen die Elternteile ihr Kind abwechselnd im Wechselmodell, wird jeder der beiden Elternteile unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Voraussetzung ist, dass es sich um ein echtes Wechselmodell handelt, bei dem die Eltern gleichwertige Betreuungsleistungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht erbringen. Andernfalls verbleibt es bei der üblichen Berechnung des Unterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Grenze liegt bei einer Abweichung von etwa 10 % von einer hälftigen Aufteilung.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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