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Un­ter­halt wäh­rend der Schwan­ger­schaft

Bild: Unterhalt während der Schwangerschaft

Ha­be ich ein Recht auf Un­ter­halt wäh­rend mei­ner Schwan­ger­schaft?

Sind Sie schwanger und außerstande, einer Arbeit nachzugehen oder ist Ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, haben Sie gegen den Vater Ihres noch nicht geborenen Kindes Anspruch auf Unterhalt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie mit dem Vater verheiratet sind, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben oder mit dem Vater überhaupt nicht zusammenleben. Sie haben in jedem der drei Fallkonstellationen Anspruch auf Unterhalt während der Schwangerschaft. Wird Ihr Kind unehelich geboren, hält das Gesetz sogar eine besondere Regelung bereit. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Das Wich­tigs­te

  • Sind Sie verheiratet, ist Ihr Ehegatte verpflichtet, seinen Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten. Trennen Sie sich während der Schwangerschaft und sind wirtschaftlich bedürftig, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Für Ihr Kind haben Sie zudem nach der Geburt Anspruch auf Kindesunterhalt.
  • Stammt Ihr noch nicht geborenes Kind aus einer außerehelichen Beziehung, gilt Ihr Ehegatte so lange als rechtlicher Vater Ihres Kindes, bis er die Vaterschaft erfolgreich gerichtlich angefochten hat.
  • Bis dahin bleibt der Ehegatte verpflichtet, Familienunterhalt und nach einer eventuellen Trennung Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt zu zahlen.
  • Sind Sie mit dem Vater Ihres noch nicht geborenen Kindes nicht verheiratet, haben Sie aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Anspruch, sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt sowie die durch Ihre Schwangerschaft oder Entbindung entstehenden Kosten ersetzt zu verlangen.
  • Sind Sie wegen der Geburt arbeitsunfähig, besteht Ihr Anspruch auf Unterhalt über diesen Zeitraum hinaus sowie dann, wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt bis zum 3. Lebensjahr betreuen.

Un­ter­halt wäh­rend der Schwan­ger­schaft, wenn Sie ver­hei­ra­tet sind

Sind Sie mit dem Vater Ihres noch ungeborenen Kindes verheiratet, ist Ihr Ehemann verpflichtet, Familienunterhalt zu leisten und mit seiner Arbeit und seinem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Diese Verpflichtung ist zwingend. Ihr Ehegatte kann Sie nicht dazu anhalten, auf den Familienunterhalt zu verzichten. Auch in einem Ehevertrag wäre ein solcher Verzicht nicht möglich. Was möglich ist, ist lediglich eine Vereinbarung über den angemessenen Umfang sowie die Art und Weise des Unterhalts.

Soweit Sie wegen der Schwangerschaft zu Hause bleiben und nicht arbeiten können, gilt die Haushaltsführung und die Tatsache, dass Sie ein Kind austragen, als gleichwertige Leistung gegenüber der Erwerbstätigkeit Ihres Ehegatten. Ihr Ehegatte kann seine Unterhaltspflicht also nicht damit außer Kraft setzen, dass er Ihnen vorhält, Sie seien schwanger und müssten aus eigener Kraft klarkommen. Er muss, rechtlich betrachtet und moralisch sowieso, Familienunterhalt leisten.

Der Anspruch, von Ihrem Ehegatten unterhalten zu werden, umfasst alles, was Sie für die Haushaltsführung und die Deckung Ihrer persönlichen Bedürfnisse benötigen (§ 1361a BGB). Klar ist, dass es dazu auf Ihre Lebensverhältnisse ankommt. Ihr Anspruch ist umso komfortabler, je leistungsfähiger Ihr Ehegatte ist und umso bescheidener, je weniger Ihr Ehegatte leistungsfähig ist. Insbesondere ist Ihr Ehepartner verpflichtet, die für den Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum (möglichst) im Voraus zur Verfügung zu stellen.

Zu Ihrem angemessenen Familienunterhalt gehören die Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung und alles, was aufgrund Ihrer Schwangerschaft notwendigerweise anfällt. Dazu gehören insbesondere Ihre persönlichen Bedürfnisse für eine medizinisch notwendige ärztliche Behandlung. Nehmen Sie eine Schwangerschaftsgymnastik in Anspruch, muss Sie der Ehepartner unterstützen.

Außerdem haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, also auf Zahlung eines Geldbetrages, der Ihnen die Befriedigung Ihrer persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Ermessen und freier Wahl ermöglichen soll. Im Regelfall ist das Taschengeld des haushaltsführenden Ehepartners im Haushaltsgeld enthalten. Soweit Sie in der Schwangerschaft noch eigenes Geld verdienen, ist dieses Einkommen vorrangig für den Unterhalt der Familie zu verwenden und auf einen Taschengeldanspruch anzurechnen.

Un­ter­halt, wenn Ihr Ehe­gat­te nicht der Va­ter des Kin­des ist

Stammt Ihr noch nicht geborenes Kind aus einer außerehelichen Beziehung, gilt Ihr Ehegatte nach dem Gesetz als rechtlicher Vater des Kindes (§ 1592 BGB). Er bleibt gesetzlich verpflichtet, Ihnen im Rahmen des Familienunterhalts Unterhalt zu zahlen und kann die Unterhaltszahlung nicht mit dem Argument verweigern oder kürzen, dass er nicht der biologische Vater des Kindes sei. Ihr Kind wird als eheliches Kind geboren. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie bereits längere Zeit getrennt voneinander gelebt haben und es offensichtlich ist, dass ein anderer Mann der Erzeuger Ihres Kindes ist. Das in Ihrer Ehe geborene „Kuckuckskind“ ist also auch das Kind Ihres Ehegatten.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Möchte Ihr Ehegatte die Unterhaltszahlungen für das außerehelich geborene Kind nach der Geburt verweigern, muss er die Vaterschaft anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt aber nicht vor der Geburt des Kindes (§ 1600b Abs. II BGB). Um die Frage der Abstammung zu klären, wird das Gericht in der Regel ein Abstammungsgutachten beauftragen. Hat Ihr Ehegatte heimlich einen Vaterschaftstest in Auftrag gegeben, der seine Vaterschaft ausschließt, kann er allein deshalb nicht die Unterhaltszahlungen verweigern. Er muss seine Vaterschaft zwingend anfechten.

Ihr Ehegatte bleibt verpflichtet, trotz Ihrer Schwangerschaft Familienunterhalt zu leisten. Sein Einwand kann sich allenfalls auf die Unterhaltspflicht für das Kind beziehen, nachdem es geboren wird. Solange das Kind noch nicht geboren ist, ist die Frage der Unterhaltspflicht aus Sicht des Gesetzes kein Thema.

Ihr Ehepartner kann die Unterhaltszahlungen für den späteren Kindesunterhalt nur verweigern, wenn er die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Als Mutter sind Sie verpflichtet, die Identität des leiblichen Vaters preiszugeben. Im Regelfall können Sie sich nicht auf ein schützenswertes Interesse berufen, den leiblichen Vater nicht zu benennen. Die Rechtsprechung erkennt ein öffentliches Interesse daran an, dass Scheinväter von Maßnahmen der Selbstjustiz abgehalten werden und der Auskunftsanspruch den Rechtsfrieden und die Rechtsordnung bewahre (BGH, Urteil vom 9.11.2011, Az. I ZB 136/09).

Leben Sie von Ihrem Ehegatten bereits getrennt, haben Sie trotzdem Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Umstand, dass Sie ein außereheliches Kind austragen, hat damit nichts zu tun. Der Trennungsunterhalt bestimmt sich nach Ihren bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen.

Expertentipp: Tragen Sie ein außerehelich gezeugtes Kind aus, sollten Sie im Eigeninteresse und im Interesse Ihres Kindes Klarheit schaffen. Versuchen Sie möglichst, den leiblichen Vater zu bewegen, dass er seine Verantwortung für das Kind anerkennt. Sie vermeiden damit eine zwangsläufig entstehende Auseinandersetzung mit Ihrem Noch-Ehepartner. Doch Achtung: Der leibliche Vater kann die Vaterschaft erst dann anerkennen, wenn die rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde. Auch der leibliche Vater hat genau wie der rechtliche Vater insoweit ein Anfechtungsrecht.

Un­ter­halt wäh­rend der Schwan­ger­schaft, wenn Sie nicht mit dem Va­ter ver­hei­ra­tet sind

Sind Sie schwanger und mit dem Vater Ihres noch nicht geborenen Kindes nicht verheiratet, regelt das Gesetz ausdrücklich Ihren Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB). Der Gesetzgeber hat sich veranlasst gesehen, die Unterhaltsfrage unabhängig davon zu regeln, ob Ihr Kind ehelich oder nichtehelich geboren wird. Die Unterhaltspflicht Ihres Partners knüpft also ausschließlich an die gemeinsame elterliche Verantwortung an und nicht daran, ob Sie verheiratet sind. Der Status des Kindes, ob es aus einer Ehe stammt oder nicht, darf kein Unterscheidungskriterium darstellen.

Voraussetzung für Ihren Unterhaltsanspruch ist, dass der leibliche Vater Ihres ungeborenen Kindes die Vaterschaft anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Es reicht nicht aus, wenn der vermeintliche Vater seine Vaterschaft bestreitet.

Sind Sie schwanger, ist der Vater Ihres Kindes verpflichtet, Ihnen für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch besteht auch, wenn Ihr Kind tot geboren wird oder Sie eine Fehlgeburt erleiden. Sollte der Vater Ihres Kindes vor der Geburt des Kindes gestorben sein, können Sie Ihren Unterhaltsanspruch gegen dessen Erben geltend machen (§ 1615 n BGB).

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Gut zu wissen: Die Unterhaltspflicht des Vaters geht der Unterhaltsverpflichtung Ihrer Verwandten vor (§ 1600 l Abs. III BGB). Der Vater Ihres Kindes kann seine Unterhaltspflicht also nicht damit verweigern oder kürzen, dass er Sie dazu drängt, Ihre Eltern oder sonstige Verwandte um Unterstützung zu bitten. Deren Unterhaltspflicht setzt frühestens ein, wenn der Vater Ihres Kindes finanziell außerstande ist, Sie zu unterstützen oder Sie den Vater selbst nicht namentlich kennen. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht allerdings nur unter Verwandten in gerader Linie, sodass nur Ihre eigenen Eltern und Ihre Großeltern, nicht aber Ihre Geschwister oder sonstige Verwandte in Betracht kommen (§ 1601 BGB).

Die Unterhaltspflicht umfasst auch die Kosten, die infolge Ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Ihr geburtsbedingter Unterhalt muss nicht auf die Geburt zurückzuführen sein. Ihr Anspruch besteht deshalb auch dann, wenn Sie wegen Krankheit, Betreuung eines anderen Kindes oder wegen Arbeitslosigkeit vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren (BGH FamRZ 1998, 541).

Sie haben auch Anspruch darauf, dass die Unterhaltszahlungen alle die durch Ihre Schwangerschaft und Entbindung verursachten Kosten abdecken. Dazu gehören Aufwendungen für Arzt, Hebamme, Klinik, Pflegepersonal, Medikamente oder ärztliche Vor- und Nachsorgeuntersuchungen sowie Schwangerschaftsgymnastik. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Ihrer Lebensstellung. Je komfortabler Sie leben und je leistungsfähiger Ihr Partner ist, desto mehr können Sie verlangen. Ersetzt werden aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten, die Sie gegebenenfalls auch nachweisen müssen. Erhalten Sie Zahlungen öffentlicher Stellen oder aus einer Versicherung, sind diese Zahlungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Soweit Sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande sind, ist der Vater verpflichtet, Ihnen auch über den Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt hinaus Unterhalt zu gewähren.

Praxisbeipsiel: Ihre Schwangerschaft ist problematisch verlaufen und war für Sie eine körperliche Herausforderung. Sie sind außerstande, Ihre frühere Arbeit acht Wochen nach der Geburt wieder aufzunehmen und bleiben für weitere vier Wochen zu Hause.

Ihr Unterhaltsanspruch besteht auch, wenn Ihnen wegen der Pflege und Erziehung Ihres Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Diese Unterhaltspflicht beginnt bereits frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Sie haben in diesem Zeitraum Anspruch auf Betreuungsunterhalt und stehen damit gesetzlich einer verheirateten Mutter gleich, die Trennungsunterhalt bezieht oder einer geschiedenen Mutter, die nach der Scheidung wegen der Betreuung ihres Kindes Betreuungsunterhalt bezieht.

Gut zu wissen: Sollten Sie infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung versterben, so hat der Vater die Kosten Ihrer Beerdigung zu tragen, aber nur insoweit diese Kosten nicht von Ihren Erben zu erlangen sind (§ 1615 n BGB).

Fa­zit

Steht bereits zur Zeit Ihrer Schwangerschaft die Unterhaltsfrage zur Debatte, sollten Sie versuchen, möglichst schnell für klare rechtliche Verhältnisse zu sorgen. Je länger Sie zuwarten, desto schwieriger könnte es werden, dass Sie Ihre Ansprüche rechtlich und vielleicht auch moralisch durchsetzen können. Lassen Sie sich möglichst frühzeitig juristisch beraten.

Geschrieben von: Volker Beeden

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