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Sor­ge­recht beim Um­zug in ei­ne an­de­re Stadt

Bild: Sorgerecht beim Umzug in eine andere Stadt

Was pas­siert, wenn Sie oder Ihr Part­ner mit dem Kind um­zie­hen?

Ziehen Sie nach Ihrer Trennung oder Scheidung mit Ihrem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt, nehmen Sie Ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht wahr. Da das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, Teil des gemeinsamen Sorgerechts ist, stellt sich die Frage, ob Sie für den Umzug die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen und ob dieser den Umzug verhindern kann. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Das Wich­tigs­te

  • Teil des gemeinsamen Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es ist das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Das gemeinsame Sorgerecht und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht auch nach Trennung und Scheidung fort.
  • Ziehen Sie in eine andere Stadt um, entscheiden Sie über den Aufenthalt des Kindes und üben damit Ihr Sorgerecht aus. Da das Sorgerecht des anderen Elternteils fortbesteht, sind Sie grundsätzlich auf dessen Zustimmung angewiesen.
  • Im Streitfall kann es genügen, wenn Sie bei Gericht beantragen, Ihnen lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen fortbestehen zu lassen.
  • Nur dann, wenn Sie mit dem anderen Elternteil überhaupt nicht mehr kommunizieren können, kommt die vollständige Übertragung des Sorgerechts und damit der alleinigen Sorge in Betracht.
  • Um praktikable Entscheidungen zu treffen, stellen die Gerichte stets auf die Umstände im Einzelfall ab. Dabei geht es um die Abwägung der Gründe, die Sie für einen Umzug benennen, das Interesse des Kindes, in seiner gewohnten Umgebung zu verbleiben sowie das Interesse des auf das Umgangsrecht angewiesenen Elternteils.
  • Eine praktikable Lösung kann darin bestehen, dass Sie dem umgangsberechtigten Elternteil im Hinblick auf den Umzug in eine andere Stadt ein großzügiges Umgangsrecht einräumen.

Was muss ich zum Sor­ge­recht wis­sen?

Sind Sie verheiratet, ist das gemeinsame Sorgerecht normalerweise kein Thema. Idealerweise sorgt sich jeder Elternteil so gut er kann um das gemeinsame Kind. Kommt es zur Trennung oder Scheidung der Eltern, bekommt das Sorgerecht oft einen ganz anderen Stellenwert. Elternteile glauben bisweilen, sie seien ausschließlich und allein für das Kind verantwortlich und verweisen den anderen Elternteil gerne auf eine bloße Statistenrolle. Klar ist, dass sich infolge von Trennung und Scheidung mindestens Schwierigkeiten ergeben können, wenn es darum geht, das gemeinsame Sorgerecht zu handhaben.

Das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind besteht trotz und nach Trennung und Scheidung der Eltern unverändert fort. Auch die Scheidung ändert nichts daran, dass die gemeinsame Verantwortung für das Kind fortbesteht.

Gut zu wissen: Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 BGB). Beabsichtigen Sie, mit dem Kind in eine andere Stadt umzuziehen, üben Sie das elterliche Recht aus, den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen zu dürfen. Da Ihre Entscheidung das gemeinsame Sorgerecht tangiert, sind Sie auf die Zustimmung des anderen Elternteils angewiesen. Daraus ergeben sich in der Praxis typische Probleme.

Ist der Um­zug in ei­ne an­de­re Stadt Kin­des­ent­füh­rung?

Kindesentführung ist strafbar, wenn ein Elternteil das Kind ins Ausland verbringt oder aus dem Ausland nicht nach Deutschland zurückbringt (§ 235 Abs. II StGB). Voraussetzung ist aber stets, dass mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile besteht und der Umzug in eine andere Stadt der Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils bedurft hätte.

Zieht der Elternteil hingegen innerhalb Deutschlands um, spricht der Gesetzgeber von einer Kindesentziehung. Auch die Kindesentziehung ist ein Straftatbestand. Voraussetzung ist aber, dass das minderjährige Kind „mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List“ dem anderen Elternteil entzogen wurde (§ 235 Abs. I StGB). Entziehung bedeutet, dass das Kind der Obhut des betreuenden Elternteils auf eine gewisse Dauer entzogen wurde. Wenige Stunden genügen dafür jedenfalls nicht. Da der Tatbestand einer „Kindesentziehung“ erhebliche Nachweisprobleme aufwirft, ist der Straftatbestand auf eher seltene Ausnahmefälle beschränkt.

Was muss ich beim Um­zug in ei­ne an­de­re Stadt be­ach­ten?

Geht es um das Sorgerecht, gibt es keine pauschalen Vorgaben. Die Gerichte haben in einer Vielzahl von Einzelfällen Entscheidungen getroffen, aus denen sich mehr oder weniger konkrete Anhaltspunkte ergeben, wie Sie auch Ihre Situation beurteilen könnten. Wichtig ist, dass Sie dazu vorab die Grundsätze kennen, nach denen Gerichte Sorgerechtsangelegenheiten beurteilen. Ohne Kenntnis dieser Gegebenheiten bleibt die Beurteilung eines Sachverhalts Spekulation.

Scheidung und Kinder

Schei­dung und Kin­der

Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.

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Besteht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile nach der Scheidung fort, müssen Sie als betreuender Elternteil den anderen Elternteil um seine Zustimmung bitten, wenn Sie mit dem Kind in eine andere Stadt umziehen möchten. Hat der Elternteil keine Vorbehalte, gibt es keine Probleme.

Verweigert der andere Elternteil seine Zustimmung zum Umzug, streiten Sie über das Aufenthaltsbestimmungs­recht. Gelingt keine Einigung, entscheidet in letzter Konsequenz das Familiengericht.

Wie be­ur­tei­len Ge­rich­te das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht?

Beide Elternteile können beim Familiengericht beantragen, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht oder wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Soweit Sie nur um das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten und ansonsten keine Probleme miteinander haben, wird das Gericht im Regelfall nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen. Das Gericht hat dazu den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe und das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten (BGH, FamRZ 2012, 99). Dann kann der insoweit sorgeberechtigte Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und letztlich auch einen Umzug in eine andere Stadt organisieren.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Können Sie sich mit dem anderen Elternteil überhaupt nicht mehr verständigen und streiten auch über sonstige Angelegenheiten des Kindes, kommt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht. Funktioniert die gemeinsame elterliche Sorge nicht und sind Sie nicht zu gemeinsamen Entscheidungen im Interesse des Kindes fähig, wird der Richter der alleinigen Sorge den Vorzug geben (BGH, FamRZ 1999, 1646). Es gibt insoweit keinen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Voraussetzung für die alleinige Sorge eines Elternteils ist, dass

  • jegliche Kooperationsfähigkeit der Eltern, also die Eignung beider Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes, fehlt.
  • Die Kooperationsbereitschaft, also der gemeinsame Wille, Verantwortung für das Kind auch nach der Scheidung gemeinsam zu tragen, ist nicht vorhanden und es gibt insoweit keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern.
  • Das Interesse des Kindes überwiegt, das Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen.

Gut zu wissen: Die räumliche Nähe eines Elternteils zum Kind ist keine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts (BVerfG, FamRZ 2004, 1015). Auch wenn Sie in eine andere Stadt umziehen und der umgangsberechtigte Elternteil Schwierigkeiten hat, den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen, besteht angesichts moderner Kommunikationsmöglichkeiten keine Probleme, das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten (OLG Köln, FamRZ 2003, 1036). Ein Umzug innerhalb Deutschlands ist daher im Regelfall kein Grund für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Ziehen Sie hingegen ins Ausland um, gelten meist andere Kriterien, da die Erreichbarkeit durch faktische Gegebenheiten oft eingeschränkt sein kann.

Wel­che Fall­bei­spie­le gibt es in der Pra­xis?

Da es keine pauschalen Vorgaben geben kann, entscheiden sich Einzelfälle immer nach den Umständen. Wir zitieren dazu eine Reihe von Fallbeispielen aus der Praxis. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Urteile teils scheinbar widersprüchliche Ergebnisse zeigen. Grund ist immer, was die Elternteile im Einzelfall vortragen und wie ein Richter die Situation beurteilt.

  • Der Umzug eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ist hinzunehmen, auch wenn damit für den anderen Elternteil Einschränkungen des Umgangs verbunden sind, sofern beachtenswerte berufliche Gründe für den Umzug sprechen (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 135). So übertrug das OLG Frankfurt (FamRZ 2008, 110) der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, als diese in ein weit entferntes Bundesland umziehen wollte, um dort eine ihrer bisherigen Beschäftigung vergleichbare Arbeit anzunehmen.
  • Will eine Mutter mit dem Kind umziehen, muss sie die Einschränkung beachten, dass das neunjährige Kind zuerst die vierte Grundschulklasse beenden muss. Negative Folgen des Umzugs seien gering zu halten. Es sei besser, wenn das Kind die Grundschule in seiner gewohnten Umgebung abschließe (OLG Koblenz, Urteil v. 14.11.2018, 13 UF 413 18).
  • Erweist sich eine Mutter als nicht fähig, den Alltag eines schulpflichtigen Kindes zeitlich zu strukturieren, so dass es zu häufigen Fehlzeiten in der Schule kommt, ist das Kindeswohl gefährdet. Dann könne ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden (OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.9.2016, 10 UF 621).
  • Die räumliche Entfernung der Wohnsitze der Eltern (Baden-Württemberg / Sachsen) rechtfertige nicht die Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts (OLG Dresden, FamRZ 2000, 501). Ähnliches gilt, wenn die Eltern auf einer Nordseeinsel und im Ruhrgebiet wohnen (OLG Hamm FamRZ 2002, 565). In diesen Fällen ging es vorwiegend um die Alleinsorge, weniger um das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  • Auch der Umzug des betreuenden Elternteils nach Spanien, rechtfertige nicht die Übertragung der alleinigen Sorge. Der Verweis auf die weite Entfernung erfordere stets die Abwägung der konkreten Umstände im Einzelfall (BVerfG, FamRZ 2004, 1015). Soweit allerdings die Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der Eltern erheblich in Frage gestellt ist, könne die Übertragung der alleinigen Sorge gerechtfertigt erscheinen (OLG Hamm, FamRZ 2001, 183).
  • Das Kammergericht Berlin wiederum entschied, dass wegen der weiten Entfernung der Eltern (Bayern / Berlin) die Abstimmung regelungsbedürftiger Fragen des Kindes unpraktikabel sei. Da die Elternteile keine Kompromissbereitschaft zeigten, wurde in diesem Fall die Alleinsorge übertragen.
  • Es entspricht nicht dem Kindeswohl, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, wenn die Mutter die Übersiedlung in ihre italienische Heimat beabsichtigt und das Umgangsrecht des Vaters aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter beim Umzug nach Italien als sicher ausgeschlossen zu beurteilen ist (VerfGH Berlin, FamRZ 2013, 1232). Anders wäre zu entscheiden, wenn die Mutter für den Umzug triftige Gründe hätte, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils. Derartige Gründe fehlen, wenn der Umzug nicht auf einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung beruhe, gefestigte soziale Bindungen am neuen Wohnort fehlen und der Elternteil offensichtlich das Ziel verfolge, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.

Expertentipp: Die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zeigen, wie schwierig es ist, im Einzelfall eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Insoweit kommt es stets darauf an, dass Sie gute Gründe anführen, wenn Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine beanspruchen und den anderen Elternteil von einer Entscheidung ausschließen wollen. Umgekehrt, wenn Sie dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des umzugswilligen Elternteils entgegentreten wollen, müssen Sie Gründe vortragen, die gegen den Umzug sprechen. In Betracht kommt, dass das Kind nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll, seine sozialen Kontakte möglichst erhalten bleiben, Geschwister nicht auseinandergerissen werden oder dass der Umzug vorwiegend den Zweck hat, das Umgangsrecht zu vereiteln.

Wie soll­te ich den Um­zug in ei­ne an­de­re Stadt selbst be­ur­tei­len?

Das Thema ist schwierig. Jeder Elternteil sollte überlegen, welche Interessen für oder gegen einen Umzug in eine andere Stadt sprechen. Machen Sie Ihr Kind nicht zum Gegenstand Ihrer eigenen Interessen. Erkennen Sie an, wenn auch der andere Elternteil Verantwortung für das Kind tragen möchte und dazu auf ein praktikables Umgangsrecht angewiesen ist.

Sofern Sie für einen Umzug in eine andere Stadt handfeste Gründe benennen können, sollte es im Interesse aller Beteiligten liegen, eine wie auch immer geartete angemessene Regelung zu finden, die allen Interessen gerecht wird.Diese könnte darin bestehen, dass der insoweit benachteiligte Elternteil ein besonders großzügiges Umgangsrecht erhält. Idealerweise sollten Sie es nicht auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen. Sie riskieren, dass der Richter entgegen Ihrem Interesse entscheidet. Sie riskieren, dass in einem Sorgerechtsstreit viel schmutzige Wäsche gewaschen wird und Ihr Kind in eine Auseinandersetzung einbezogen wird, in der es sich nur noch als Objekt fühlt.

Fa­zit

Sorgerechtsstreitigkeiten sind immer voller Emotionen. Jeder Elternteil glaubt, er trage in besonderem Maße Verantwortung für das Kind, zu der der andere Elternteil nicht in der Lage sei. Wenn Sie berücksichtigen, dass es dabei letztlich auch um die Interessen Ihres gemeinsamen Kindes geht, sollte es möglich sein, eine einigermaßen praktikable Regelung zu finden. Ohne eine gegenseitige Kompromissbereitschaft funktioniert dies aber nicht.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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