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Un­ter­halt bei Ar­beits­lo­sig­keit

Bild: Unterhalt bei Arbeitslosigkeit

Was müs­sen Sie bei Ar­beits­lo­sig­keit be­ach­ten?

Der Unterhalt bei Arbeitslosigkeit oder auch Hartz 4 betrifft eine der Ausnahmen, bei deren Vorliegen der geschiedene Ehegatte vom anderen Geschiedenenunterhalt verlangen kann. Denn nach der Scheidung herrscht der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach es jedem Ehegatten obliegt, selber für seinen Unterhalt zu sorgen, § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist jedoch einer der geschiedenen Eheleute dazu außerstande, kann er vom früheren Ehepartner nachehelichen Unterhalt fordern, sofern einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, Wann der Tatbestand für den nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit gegeben ist, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Das Wich­tigs­te

  • Anspruchsgrundlage für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ist § 1573 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt bei Arbeitslosigkeit fordern, wenn er keinen anderen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt hat und keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.
  • Der den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit fordernde Ehegatte braucht aber lediglich einer „angemessenen“ Erwerbstätigkeit nachzugehen. Was angemessen ist, richtet sich in erster Linie nach seiner Ausbildung, seinen persönlichen Fähigkeiten, seinen früheren Erwerbstätigkeiten, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand, § 1574 Abs. 2BGB.
  • Der geschiedene Ehegatte muss sich intensiv und nachhaltig um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Hier gelten für den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit strenge Anforderungen. Dazu kann der Geschiedene für den Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit auch verpflichtet sein, sich weiterzubilden oder sich umschulen zu lassen, § 1574 Abs. 3 BGB.
  • Hat der geschiedene Ehegatte beim Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit keine reale Beschäftigungschance, sind fehlende intensive und nachhaltige Bemühungen bei der Arbeitsplatzsuche nicht dafür ursächlich, dass keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird. Keine reale Beschäftigungschance besteht, wenn der frühere Ehegatte aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten ohnehin nicht eingestellt würde.
  • Kommt der geschiedene Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit aus ihm vorwerfbaren Gründen nicht nach, obwohl er dies könnte, sind ihm die daraus möglichen Einkünfte fiktiv auf seinen Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit anzurechnen. Dadurch vermindert sich sein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.

Vor­aus­set­zun­gen für Un­ter­halt bei Ar­beits­lo­sig­keit

Möchte der geschiedene Ehegatte Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit geltend machen, sollten Sie wissen, dass dafür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

Kein anderer Unterhaltsanspruch

Der Anspruch auf Unterhalt bei Arbeitslosigkeit ist in § 1573 Abs. 1 BGB geregelt. Er setzt für die Zeit unmittelbar nach der Scheidung voraus, dass der den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit begehrende frühere Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch wegen

  • der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  • Alters oder
  • Krankheit beziehungsweise Gebrechen

hat und keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.

Alternativ kommt der Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt oder Krankheitsunterhalt wegfallen, daher der jeweilige Unterhaltsanspruch erlischt und keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden ist, § 1573 Abs. 3 BGB.

Was unter einer „angemessenen“ Erwerbstätigkeit beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1574 Abs. 2 BGB. Danach kommt es für die Bewertung, ob eine Erwerbstätigkeit für den geschiedenen Ehegatten im Zusammenhang mit nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit angemessen ist, auf folgende für ihn geltende Kriterien an:

  • Ausbildung
  • persönlichen Fähigkeiten
  • frühere Erwerbstätigkeiten
  • Lebensalter
  • Gesundheitszustand

Ergänzend sind die ehelichen Lebensverhältnisse, insbesondere die Dauer der Ehe und die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen, die insoweit auch für den Unterhalt bei Erwerbsunfähigkeit eine Rolle spielen.

Damit bewahrt § 1574 Abs. 2 BGB den früheren Ehegatten beim Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit vor einem ungerechtfertigten sozialen Abstieg. Lebten die geschiedenen Eheleute etwa in überdurchschnittlichen Verhältnissen und hat die während der Ehe die Kinder betreuende Ehefrau vor der Heirat nur in leitenden Positionen gearbeitet, braucht sie nach der Scheidung keine Putzstelle anzunehmen, sondern kann – sofern sich keine angemessene Erwerbstätigkeit findet – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen.

Intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz

Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit wird von den Familiengerichten grundsätzlich versagt, wenn der unterhaltsbeanspruchende frühere Ehegatte sich nicht intensiv und nachhaltig um einen Arbeitsplatz bemüht. Insoweit gelten für den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit strenge Anforderungen; er ist also kein „Selbstläufer“.

Es reicht daher für den Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nicht aus, wenn der geschiedene Ehegatte sich lediglich bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter als arbeitssuchend meldet. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nur, wenn sich der frühere Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Dies ist vom geschiedenen Ehegatten für den Unterhaltsanspruch darzulegen und zu beweisen (so etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.07.2008, Az.: XII ZR 126/06).

Dabei erfordert die Nachhaltigkeit bei der Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zum einen tadellose Bewerbungsunterlagen. Zum anderen muss der geschiedene Ehegatte für den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit Eigeninitiative zeigen, also sich etwa auf Stellenangebote bewerben, eigene Anzeigen schalten und / oder bei Arbeitgebern nach freien Stellen nachfragen. Als Voraussetzung für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit werden mindestens 20 bis 30 gezielte und ernsthafte Bewerbungen des Geschiedenen pro Monat verlangt.

Zudem kann der frühere Ehegatte im Zusammenhang mit dem Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verpflichtet sein, sich auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, wenn das zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist, § 1574 Abs. 3 BGB.

Expertentipp: Aufgrund seiner Darlegungs- und Beweispflicht im Gerichtsverfahren für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit sollte der anspruchsstellende geschiedene Ehegatte alle Bewerbungen nebst Ablehnungsschreiben der Arbeitgeber und sämtliche selbst geschalteten Stellengesuche sorgfältig aufbewahren. Über geführte Telefonate mit potentiellen Arbeitgebern sind aufgrund der Anforderungen für den Unterhalt bei Erwerbslosigkeit jeweils Gesprächsnotizen mit Name und Anschrift des Unternehmens sowie dem Namen des Gesprächspartners zu erstellen. Je mehr solcher Unterlagen der Geschiedene dem Familiengericht vorlegen kann, desto größer sind seine Chancen auf Unterhalt. Der nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit verlangende frühere Ehegatte sollte bei seinen Bewerbungen stets daran denken.

Keine reale Beschäftigungschance

In manchen Fällen kann es im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit passieren, dass der geschiedene Ehegatte keine reale Beschäftigungschance hat, weil er aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (etwa eines extremen Mangels an freien Stellen) sowie seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten (etwa keine PC-Kenntnisse oder mangelnde Berufserfahrung) ohnehin nicht eingestellt würde. Die Frage ist dann, ob dem Geschiedenen mangelnde intensive und nachhaltige Bemühungen bei der Arbeitsplatzsuche als Voraussetzung für den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit zur Last gelegt werden können, da diese für die fehlende angemessene Erwerbstätigkeit nicht ursächlich sind.

Hier gilt für den Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, dass die Anzahl der vorgetragenen Bewerbungen nur ein Indiz für die Bemühungen des früheren Ehegatten bei der Arbeitsplatzsuche sind, aber nicht als alleiniges Merkmal für den Unterhaltsanspruch gelten. Vielmehr kann selbst bei zahlreich nachgewiesenen Bewerbungen die Arbeitsmotivation für den Unterhalt nur vorgeschoben sein, während bei realistischer Einschätzung des Arbeitsmarktes auch Bewerbungen in geringerer Anzahl ausreichen können, sofern etwa nur wenige Chancen auf einen Arbeitsplatz im gesuchten Berufsfeld vorhanden sind. Dabei rechtfertigt ein Lebensalter des früheren Ehegatten von über 50 Jahren allerdings nicht die Annahme, dass für ihn keine realistischen Beschäftigungschancen bestehen, so dass nur deswegen kein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gewährt wird. Maßgeblich für den nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit sind allein die individuellen Verhältnisse, die vom Familiengericht umfassend zu würdigen sind (BGH, Urteil vom 21.09.2011, Az.: XII ZR 121/09). Daher kann trotz weniger Bewerbungen ein Unterhaltsanspruch bestehen.

Berücksichtigung bei Mini- und Midi-Jobs

Findet der geschiedene Ehegatte trotz intensiver und nachhaltiger Bemühungen keine Erwerbstätigkeit auf einer Vollzeitstelle oder hat er keine reale Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung, ist für den Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu prüfen, inwieweit der Geschiedene

  • einem Mini-Job (geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 450 EUR monatlich) oder
  • einem Midi-Job (Beschäftigung in der Gleitzone ab 450,01 EUR bis 850 EUR monatlich mit der Folge geringerer Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung)

nachgehen kann. Auch hier trägt der Geschiedene beim nachehelichen Unterhalt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er solche Teilzeitbeschäftigungen nicht ausüben kann (BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 178/09). Das gilt ebenso für eine reguläre sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeit, also etwa eine Halbtagsstelle mit einem Einkommen von mehr als 850 EUR monatlich.

Expertentipp: Verlangt der geschiedene Ehegatte nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit, trägt er häufig vor, dass er mangels Ausbildung, beruflicher Erfahrung oder mangelnder Belastbarkeit aufgrund des Alters beziehungsweise fehlender Gesundheit nicht zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Der frühere Ehegatte entgegnet darauf regelmäßig unter anderem, dass zumindest in Teilzeit gearbeitet werden könne. Dann muss der unterhaltsbeanspruchende Geschiedene für den Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit auch darlegen und beweisen, warum ihm eine Teilzeitbeschäftigung selbst in geringem Umfang nicht möglich ist.

Anrechenbare fiktive Einkünfte

Gerade beim Geschiedenenunterhalt wegen Erwerbslosigkeit werden dem anspruchstellenden geschiedenen Ehegatten in der Praxis schnell fiktive Einkünfte angerechnet, also solche, die er zwar erzielen könnte, aber tatsächlich aus ihm vorwerfbaren Gründen nicht erzielt. Dazu gehört zum einen der Fall beim nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit, dass der betreffende frühere Ehegatte keiner angemessenen Vollzeittätigkeit nachgeht, obwohl ihm das zumutbar und möglich ist sowie angemessene Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt erhältlich sind. Zum anderen führt die Konstellation, in der der Geschiedene zwar keine Vollzeittätigkeit, aber eine Teilzeitbeschäftigung ausüben könnte und diese nicht wahrnimmt, zur Anrechnung von fiktivem Einkommen beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Durch die Anrechnung vermindert sich der Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit.

Expertentipp: Ehefrau F hat beim Familiengericht gegen ihren Ehemann M einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit im Scheidungsverbund gestellt. Die Geschiedenenunterhalt wegen Erwerbslosigkeit fordernde F hat keine Berufsausbildung, ist seit 25 Jahren keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und kann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen derzeit bis zum beruflichen Wiedereinstieg nur drei Stunden täglich arbeiten. M trägt gegen den geltend gemachten Anspruch auf Unterhalt bei Arbeitslosigkeit vor, F habe während der Ehe als Bürogehilfin täglich stundenweise in seinem Betrieb gearbeitet und sei auch als Mini-Jobberin bei der früheren Bundesknappschaft angemeldet gewesen. Sie könne daher jetzt zumindest einen Mini-Job, wenn nicht sogar einen Midi-Job als Bürogehilfin ausüben. Die Einkünfte daraus seien auf den Geschiedenenunterhalt wegen Erwerbslosigkeit anzurechnen. Die Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit beanspruchende F hat sich dazu nicht geäußert. Folge: Das Familiengericht wird F beim beantragten Unterhalt bei Arbeitslosigkeit für die Zeit nach der Scheidung fiktive Einkünfte aus einem Midi-Job unterstellen. Denn die Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit begehrende F ist in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten. Da F während der Ehe täglich stundenweise als Bürohelferin gearbeitet hat, ist ihr jetzt ebenfalls eine solche Tätigkeit zuzumuten, die nach ihrer Erwerbsbiographie auch angemessen ist. 

Bei der Anrechnung vom fiktiven Einkommen auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ist wie folgt zu unterscheiden: Kommt der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte aus ihm vorwerfbaren Gründen keiner ihm zumutbaren

  • vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, wird ihm das daraus erzielbare fiktive Einkommen angerechnet und er erhält bis zum vollen bzw. angemessenen Bedarf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1571 Abs. 2 BGB
  • teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach und ist ihm eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich, handelt es sich bei der (unterstellten) Teilzeittätigkeit um keine „angemessene“ Erwerbstätigkeit. Angemessen wäre nur eine Vollzeittätigkeit. Es besteht daher bis zum vollen bzw. angemessenen Bedarf ein Teilanspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit(BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 178/09).

    In beiden Fällen mindert also die Anrechnung des fiktiven Einkommens den Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.

Be­gren­zung und Be­fris­tung beim Un­ter­halt we­gen Ar­beits­lo­sig­keit

Auf Antrag des unterhaltspflichtigen Ehegatten können die Ansprüche des anderen Ehegatten auf Geschiedenenunterhalt herabgesetzt und / oder zeitlich befristet werden, § 1578b BGB. Dies erfolgt beim Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit regelmäßig dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, also etwa seine berufliche Karriere auch während der Ehe fortgesetzt hat. Liegen dagegen ehebedingte Nachteile im Zusammenhang mit Unterhalt bei Arbeitslosigkeit vor, etwa weil der Beruf zugunsten der Kindesbetreuung aufgegeben wurde, kommt allenfalls eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht.

Im Übrigen gelten beim Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit ebenfalls die Verwirkungsgründe wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB. Danach ist unter anderem bei einer kurzen Ehe von bis zu zwei Jahren auch der Unterhalt bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, § 1579 Abs. 1 BGB.

Leis­tungs­fä­hig­keit des Pflich­ti­gen

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit besteht nur, wenn der andere geschiedene Ehegatte leistungsfähig ist. Er muss also nach Abzug etwaiger vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen und dem Abzug seines Selbstbehalts genügend Geld zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt bei Arbeitslosigkeit haben. Insoweit finden die allgemeinen Grundlagen des Unterhaltsrechts auch beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit Anwendung.

Fa­zit

Nach der Ehe kann auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung, es soll jedoch keine Benachteiligung entstehen, wenn die Arbeitslosigkeit ehebedingt ist oder keine reale Beschäftigungschance besteht.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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