Kindesunterhalt, wenn betreuender Elternteil mehr verdient

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Dienstag, 14.02.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Betreut ein Elternteil das Kind im Haushalt, ist seine Unterhaltspflicht dadurch abgegolten, dass er das Kind verpflegt, versorgt und erzieht. Der andere Elternteil, der das Kind nicht ständig betreut, ist barunterhaltspflichtig. Auf die Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils kommt es insoweit im Regelfall nicht an. Erzielt der betreuende Elternteil aber ein deutlich höheres Einkommen als der nicht betreuende Elternteil, muss sich der betreuende Elternteil am Barunterhalt des Kindes beteiligen? Und wenn ja, ab welchem Ungleichgewicht?

Warum ist das Einkommen des betreuenden Elternteils wichtig?

Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige oder privilegierte volljährige Kind zu leisten. Der Betreuungsunterhalt ist dem Barunterhalt gesetzlich gleichgestellt und gleichwertig (§ 1606 Abs. III BGB). Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle.

 

Im Regelfall ist das Einkommen des betreuenden Elternteils unwichtig. Verdient der betreuende Elternteil aber deutlich mehr als der andere, könnte der nicht betreuende Elternteil zu dem Schluss gelangen, dass nicht ausschließlich er für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen braucht.

Dreifaches Einkommen des betreuenden Elternteils

Um diese vermutete Ungerechtigkeit aufzugreifen, erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an. Voraussetzungen dafür lauten, dass

  • der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich weniger verdient,
  • oder umgekehrt der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als der andere,
  • und zwischen den Partnern aufgrund der Einkommensunterschiede im Hinblick auf die Unterhaltspflichten ein finanzielles und ungerecht erscheinendes Ungleichgewicht besteht.

Der Bundesgerichtshof hat ein solches finanzielles Ungleichgewicht für den Fall bestätigt, dass der betreuende Elternteil ein erheblich höheres Vermögen und ein mehr als dreifach höheres Nettoeinkommen als der nicht betreuende Elternteil erzielt (BGH FamRZ 2013, 1558). Insoweit komme auch der betreuende Elternteil als ein „anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt aufzubringen, ohne dass der eigene angemessene Selbstbehalt gefährdet wäre. Dann ist der Elternteil, der das Kind betreut und an sich nur Naturalunterhalt (Kost und Logis) leistet, auch barunterhaltspflichtig.

 

Bei einem dreifachen Einkommen des betreuenden Elternteils erreicht die Einkommensdifferenz eine Grenze, an der es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, den betreuenden Elternteil überwiegend oder ausschließlich für den Barunterhalt des Kindes heranzuziehen und den weniger gut verdienenden, nicht betreuenden Elternteil zu entlasten.

Praxisbeispiel

Unterhalt während einer Unternehmensgründung

In einem Fall des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 4.12.2015, Az. 20 UF 875/15) lebten die Kinder beim Vater, der als Arzt ca. 7.500 EUR verdiente. Die die Kinder nicht betreuende und damit barunterhaltspflichtige Mutter hatte sich als Rechtsanwältin selbstständig gemacht. Sie verdiente ca. 2.000 Euro. Auch das OLG Dresden stellte fest, dass in diesem Fall der Vater als betreuender Elternteil aufgrund seines dreifach höheren Einkommens ungeachtet der Betreuung des Kindes in voller Höhe gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig ist. Im Fall kam hinzu, dass Mutter ihr bestehendes Arbeitsverhältnis als angestellte Rechtsanwältin gekündigt hatte, um sich selbstständig zu machen.

Zum Blogartikel: Unterhalt während Unternehmensgründung

Rechtsprechung zu Kindesunterhalt bei großen Einkommensunterschieden

  • Das dreifach höhere Einkommen ist als Orientierungshilfe zu verstehen. Unter Umständen reicht es im Ausnahmefall auch aus, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils um 500 € netto höher liegt und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil weniger als sein Selbstbehalt verbleibt (OLG Schleswig (NZFam 2014, 712).
  • Beruft sich der barunterhaltspflichtige Elternteil auf die finanzielle Mitverantwortung des betreuenden Elternteils, spielt eine Rolle, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen eigenen Selbstbehalt gefährdet sieht und durch die Zahlung des Kindesunterhalts selbst finanziell bedürftig wird (OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 347).
  • Zudem ist zu berücksichtigen, dass der betreuende Elternteil durch die Betreuung des Kindes einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet, da das Kind Wohnbedarf hat und verpflegt werden muss. Insoweit ist es naheliegend, den Betreuungsaufwand bei der Bemessung des Einkommens als besondere Belastung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1117).
  • Die Vermutung, der betreuende Elternteil verdiene deutlich mehr, reicht nicht aus, um die Barunterhaltspflicht zu entkräften. Vielmehr muss der barunterhaltspflichtige Elternteil beweisen, wie viel der betreuende Elternteil mehr verdient. Dazu ist der betreuende Elternteil in einem ersten Schritt aufzufordern, Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Unterhaltspflichtiger Elternteil darf nicht einfach weniger arbeiten

Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf nicht absichtlich eine Situation herbeiführen, die zum besagten finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen führt. Etwa dadurch, dass er seine Arbeitszeit reduziert, mit der Absicht und dem Ziel, den dann plötzlich viel besser verdienenden betreuenden Elternteil in die Unterhaltspflicht für das Kind einzubeziehen. Dies wäre nur denkbar, wenn

  • der nicht betreuende Elternteil nachweisbar nicht in Vollzeit arbeiten kann und dadurch die Einkommensdifferenz zustande kommt
  • oder aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt erwerbsfähig ist.

Reduziert der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Arbeitszeit oder gibt seinen Arbeitsplatz mutwillig auf, handelt er oder sie rechtsmissbräuchlich.

Unterhaltsvorschuss bei sehr hohem Einkommen des betreuenden Elternteils

Wie sieht es bei Fällen aus, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt leistet, der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beansprucht, aber selbst ein sehr hohes Einkommen hat?

 

Dieser Anspruch kann gewährt werden. Grund ist, dass der Unterhaltsvorschuss dem Kind zusteht und der betreuende Elternteil im Regelfall nicht barunterhaltspflichtig ist. Außerdem besteht der Anspruch auf den Kindesunterhalt dem Grundsatz nach unabhängig davon, was der betreuende Elternteil an eigenem Einkommen verdient.

 

Ist der betreuende Elternteil aufgrund des hohen Einkommens barunterhaltspflichtig, dürfte der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss eben wegen der Barunterhaltspflicht aber wiederum ausgeschlossen sein.

Alles in allem

Es gibt in der Rechtsprechung keine wirklich klare Linie, ab welcher Einkommensdifferenz und unter welchen Voraussetzungen genau die Barunterhaltspflicht auf den betreuenden Elternteil übergeht. Der erste Schritt ist hier meistens, sich ausreichend Wissen um die finanzielle Situation aller Beteiligten zu verschaffen. Diese können Sie über ein Auskunftsersuchen in Erfahrung bringen. Es ist zu empfehlen, sofern Sie sich nicht untereinander verständigen konnten, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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