Warum ist das Einkommen des betreuenden Elternteils wichtig?
Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige oder privilegierte volljährige Kind zu leisten. Der Betreuungsunterhalt ist dem Barunterhalt gesetzlich gleichgestellt und gleichwertig (§ 1606 Abs. III BGB). Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle.
Im Regelfall ist das Einkommen des betreuenden Elternteils unwichtig. Verdient der betreuende Elternteil aber deutlich mehr als der andere, könnte der nicht betreuende Elternteil zu dem Schluss gelangen, dass nicht ausschließlich er für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen braucht.
Dreifaches Einkommen des betreuenden Elternteils
Um diese vermutete Ungerechtigkeit aufzugreifen, erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an. Voraussetzungen dafür lauten, dass
- der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich weniger verdient,
- oder umgekehrt der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als der andere,
- und zwischen den Partnern aufgrund der Einkommensunterschiede im Hinblick auf die Unterhaltspflichten ein finanzielles und ungerecht erscheinendes Ungleichgewicht besteht.
Der Bundesgerichtshof hat ein solches finanzielles Ungleichgewicht für den Fall bestätigt, dass der betreuende Elternteil ein erheblich höheres Vermögen und ein mehr als dreifach höheres Nettoeinkommen als der nicht betreuende Elternteil erzielt (BGH FamRZ 2013, 1558). Insoweit komme auch der betreuende Elternteil als ein „anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt aufzubringen, ohne dass der eigene angemessene Selbstbehalt gefährdet wäre. Dann ist der Elternteil, der das Kind betreut und an sich nur Naturalunterhalt (Kost und Logis) leistet, auch barunterhaltspflichtig.
Bei einem dreifachen Einkommen des betreuenden Elternteils erreicht die Einkommensdifferenz eine Grenze, an der es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, den betreuenden Elternteil überwiegend oder ausschließlich für den Barunterhalt des Kindes heranzuziehen und den weniger gut verdienenden, nicht betreuenden Elternteil zu entlasten.
Unterhaltspflichtiger Elternteil darf nicht einfach weniger arbeiten
Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf nicht absichtlich eine Situation herbeiführen, die zum besagten finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen führt. Etwa dadurch, dass er seine Arbeitszeit reduziert, mit der Absicht und dem Ziel, den dann plötzlich viel besser verdienenden betreuenden Elternteil in die Unterhaltspflicht für das Kind einzubeziehen. Dies wäre nur denkbar, wenn
- der nicht betreuende Elternteil nachweisbar nicht in Vollzeit arbeiten kann und dadurch die Einkommensdifferenz zustande kommt
- oder aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt erwerbsfähig ist.
Reduziert der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Arbeitszeit oder gibt seinen Arbeitsplatz mutwillig auf, handelt er oder sie rechtsmissbräuchlich.
Unterhaltsvorschuss bei sehr hohem Einkommen des betreuenden Elternteils
Wie sieht es bei Fällen aus, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt leistet, der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beansprucht, aber selbst ein sehr hohes Einkommen hat?
Dieser Anspruch kann gewährt werden. Grund ist, dass der Unterhaltsvorschuss dem Kind zusteht und der betreuende Elternteil im Regelfall nicht barunterhaltspflichtig ist. Außerdem besteht der Anspruch auf den Kindesunterhalt dem Grundsatz nach unabhängig davon, was der betreuende Elternteil an eigenem Einkommen verdient.
Ist der betreuende Elternteil aufgrund des hohen Einkommens barunterhaltspflichtig, dürfte der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss eben wegen der Barunterhaltspflicht aber wiederum ausgeschlossen sein.
Es gibt in der Rechtsprechung keine wirklich klare Linie, ab welcher Einkommensdifferenz und unter welchen Voraussetzungen genau die Barunterhaltspflicht auf den betreuenden Elternteil übergeht. Der erste Schritt ist hier meistens, sich ausreichend Wissen um die finanzielle Situation aller Beteiligten zu verschaffen. Diese können Sie über ein Auskunftsersuchen in Erfahrung bringen. Es ist zu empfehlen, sofern Sie sich nicht untereinander verständigen konnten, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.