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Tren­nungs­un­ter­halt vs. Kin­des­un­ter­halt

Bild: Trennungsunterhalt vs. Kindesunterhalt

Was ist der Zu­sam­men­hang bei Tren­nungs- und Kin­des­un­ter­halt?

Der Zusammenhang zwischen Trennungs- und Kindesunterhalt ist bedeutsam, wenn der besser verdienende Ehepartner, der das Kind nicht betreut, beide Zahlungen leisten muss. Denn: Der Kindesunterhalt wird ab der Trennung von dem Elternteil in bar geleistet, der das Kind nicht betreut und geht dem Anspruch auf Trennungsunterhalt vor. Letzterer gehört zum Ehegattenunterhalt und wird in der Höhe gemindert, wenn das Einkommen nach dem Kindesunterhalt nicht mehr zur vollen Zahlung ausreicht. Daher ist eine individuelle und gerichtsfeste Berechnung zu empfehlen.

Kurz­fas­sung - Al­les auf ei­nen Blick

  • Müssen Sie Kindes- und Trennungsunterhalt zahlen, ist nach der gesetzlichen Rangfolge immer erst der Kindesunterhalt zu zahlen.
  • Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt beziffern sich nach dem bereinigten und damit unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils oder Ehepartners.
  • Sind Sie nicht verheiratet, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt, sodass in der Regel nur Kindesunterhalt gezahlt werden muss, wenn die rechtliche Elternschaft besteht.

Erst Kin­des­un­ter­halt oder Tren­nungs­un­ter­halt zah­len?

Das Unterhaltsrecht bestimmt eine Rangfolge, in der Unterhaltsansprüche zu bedienen sind (§ 1609 BGB). Danach werden die Unterhaltsberechtigten in bestimmte Personengruppen eingeteilt. Die Unterhaltsansprüche in der vorhergehenden Gruppe sind gegenüber denjenigen der jeweils nachfolgenden Gruppe vorrangig zu bezahlen.

Praktische Bedeutung erlangt die Rangfolge immer dann, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, alle Unterhaltsansprüche abzudecken. In diesem Fall werden die Ansprüche der in der Rangfolge zuerst genannten Unterhaltsberechtigten zuerst abgedeckt. Die nachrangigen Unterhaltsberechtigten erhalten dann den Rest oder im ungünstigsten Fall überhaupt keine Zahlung.

Ein Zusammenhang beim Kindes- und Trennungsunterhalt besteht insoweit, als der unterhaltspflichtige Elternteil gesetzlich verpflichtet ist, aus seinem verfügbaren unterhaltsrelevanten Einkommen vorrangig den Unterhalt für das Kind zu bezahlen. Der Kindesunterhalt belegt also in der Rangfolge immer den ersten Rang (§ 1609 BGB). In der vom Gesetz bestimmten Rangfolge kommt erst im zweiten Rang der Trennungsunterhalt zum Zuge. Da der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt immer vorrangig in voller Höhe bedienen muss, reduziert der Kindesunterhalt das unterhaltsrelevante Einkommen und bestimmt damit die Höhe des Trennungsunterhalts für den Ehepartner.

Was ist das be­rei­nig­te Net­to­ein­kom­men im Un­ter­halts­recht?

Egal, ob Sie Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt fordern oder zahlen: Maßgeblich kommt es auf das bereinigte Nettoeinkommen dessen an, der Unterhalt zahlen soll. Das bereinigte Nettoeinkommen ist das unterhaltsrelevante Einkommen, also genau das Einkommen, das für die Bemessung des Unterhalts die maßgebliche Rolle spielt.

Geht es um den Kindesunterhalt, bestimmt das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts. Für die Berechnung des Trennungsunterhalts und des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung gibt es keine vergleichbaren Tabellen. Vielmehr berechnet sich der Unterhalt nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihrem Lebensbedarf. Das Gesetz bestimmt hierzu eine Reihe von Grundsätzen.

Wie un­ter­schei­den sich die Un­ter­halts­be­rech­nun­gen?

Auch wenn beide Unterhaltshöhen auf dem bereinigten Nettoeinkommen basieren, unterscheidet sich die weitere Berechnung.

Kindesunterhalt berechnen

Steht das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils fest, ergibt sich der Kindesunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt die Einordnung in eine der Einkommensstufen in der Tabelle. Je nachdem, in welche der vier Altersstufen I – IV das Kind einzustufen ist, ergibt sich die Höhe des Kindesunterhalts. Soweit ein minderjähriges Kind eigene Einkünfte hat, die es beispielsweise durch Zeitungsaustragen verdient, sind diese nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Eine Ausbildungsvergütung ist jedoch bis auf einen Freibetrag von 100 EUR zu berücksichtigen. Auch BAföG reduziert den Kindesunterhalt.

Trennungsunterhalt berechnen

Der Unterhalt für getrenntlebende und geschiedene Ehepartner bemisst sich im Ergebnis grundsätzlich nach dem Halbteilungsgrundsatz. Bei Erwerbseinkünften wird noch vorab ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, der den erwerbstätigen Ehepartner motivieren soll, auch künftig eigenes Geld zu verdienen.

Rechenbeispiel: Trennungsunterhalt

Das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen des Ehepartners 1 beträgt zunächst 6.000 EUR, das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen des Ehepartners 2 beträgt zunächst 1.500 EUR. Beide können für sich einen Erwerbstätigenbonus von 1/10 beanspruchen. Danach wird die Differenz 45% zu 55% aufgeteilt. Das Ehepaar hat ein Kind im Alter von 7 Jahren.

Einkommen Ehepartner 1

Einkommen

=

6.000 EUR

Abzüglich Erwerbstätigenbonus

-

(1/10*6.000 EUR)

Abzüglich Kindesunterhalt

-

765 EUR

Bereinigtes Nettoeinkommen

=

4.635 EUR

Einkommen Ehepartner 2

Einkommen

=

1.500 EUR

Abzüglich Erwerbstätigenbonus

-

(1/10*1.500 EUR)

Bereinigtes Nettoeinkommen

=

1.350 EUR

Zu verteilendes Einkommen

Einkommen Ehepartner 1

=

4.635 EUR

Abzüglich Einkommen Ehepartner 2

-

1.350 EUR

Einkommen

=

3.285 EUR

Faktor

*

0,45

Unterhaltsanspruch Ehepartner 2

=

1.478,25 EUR

Wie viel Geld bleibt dem Un­ter­halts­pflich­ti­gen zum Le­ben?

Auch wenn Sie Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, erhalten Sie nur Geld, wenn Ihr Ehepartner finanziell in der Lage ist, Ihnen Unterhaltszahlungen zu leisten. Selbst wenn er oder sie mehr verdient als Sie, heißt das noch nicht, dass Sie tatsächlich Geld erhalten. Ehepartner haben nämlich Anspruch auf den Selbstbehalt. Dieser sichert das eigene Existenzminimum:

  • Gegenüber einem minderjährigen Kind oder einem privilegiert volljährigen Kind beträgt er 1.120 EUR, wenn der Unterhaltszahler nicht erwerbstätig ist und
  • 1.160 EUR, wenn er erwerbstätig ist,
  • gegenüber nicht privilegiert volljährigen Kindern beträgt er 1.400 EUR.

Im Hinblick auf den Trennungsunterhalt beträgt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit 1.280 EUR und 1.180 EUR, wenn der Unterhaltszahler nicht erwerbstätig ist.

Re­chen­bei­spiel: Ein­kom­men reicht nicht für bei­de Un­ter­halts­pflich­ten

Praxisbeispiel: Rechenbeispiel: Einkommen reicht nicht für beide Unterhaltspflichten

Nettoeinkommen

=

1.500 EUR

Abzüglich Kindesunterhalt

-

451 EUR

Restliches Einkommen

=

1.049 EUR

Da damit der Selbstbehalt von 1.160 EUR unterschritten wird, verbleibt keine Liquidität, um Ihren eventuell bestehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt zu bedienen. Sie gehen leer aus. Der Kindesunterhalt ist in voller Höhe und vorrangig zu bedienen. Da damit der Selbstbehalt von 1.160 EUR unterschritten wird, verbleibt keine Liquidität, um Ihren eventuell bestehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt zu bedienen. Sie gehen leer aus. Der Kindesunterhalt ist in voller Höhe und vorrangig zu bedienen.

Kin­des­un­ter­halt und Tren­nungs­un­ter­halt sind un­ter­schied­li­che Ver­fah­ren

Beantragen Sie die Scheidung, entscheiden die Familiengerichte im sogenannten Verbundverfahren. Dies bedeutet, dass die Scheidung und alle mit der Scheidung einhergehenden Scheidungsfolgen möglichst in einem einzigen Verfahren vor dem Familiengericht geregelt werden sollen. Das Familiengericht entscheidet also „im Verbund“. In diesem Fall können Sie beantragen, dass das Familiengericht über den Kindesunterhalt und auch den Trennungsunterhalt entscheidet.

Etwaige Unterhaltsstreitigkeiten, die Sie in einem gerichtlichen Verfahren klären wollen, unterliegen oft kaum kalkulierbaren Risiken. Sind Sie nicht erfolgreich, müssen Sie mit hohen Kosten rechnen. Sind Sie unterhaltspflichtig, müssen Sie außerdem damit rechnen, dass alle rückständigen Unterhaltsbeträge zahlen müssen. Beide Parteien haben also Vorteile, wenn Sie die Unterhaltsfragen möglichst außergerichtlich in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. So können Sie sich ohne Risiko absichern.

Gut zu wissen: Vereinfachtes Verfahren für Kindesunterhalt

Beanspruchen Sie als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes Kindesunterhalt, können Sie den Kindesunterhalt auch außerhalb des Scheidungsverfahrens oder auch nach Abschluss Ihrer Scheidung in einem sogenannten vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Kindesunterhalt beim Familiengericht geltend machen. Das vereinfachte Verfahren hat den Zweck, dass Sie möglichst schnell und unbürokratisch ans Ziel kommen. Der unterhaltspflichtige Ehepartner hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Unterhaltspflicht zu bestreiten. Für den Trennungsunterhalt gibt es kein derartiges vereinfachtes Verfahren. Liegen Sie miteinander im Streit, müssen Sie den Trennungsunterhalt beim Familiengericht einklagen.

Aus­klang – am En­de wird al­les im­mer gut

Sie tun den ersten richtigen Schritt, wenn Sie sich, egal ob Sie unterhaltsberechtigt oder unterhaltsverpflichtet sind, über Ihre Rechte und Pflichten informieren und den Kindesunterhalt und / oder den Trennungsunterhalt individuell berechnen lassen. Für die weitere Vorgehensweise können Sie sich individuell anwaltlich beraten lassen, um die für Sie beste Lösung zu finden.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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