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Tren­nungs­un­ter­halt

Bild: Trennungsunterhalt

Was muss ich beim The­ma Tren­nungs­un­ter­halt be­ach­ten?

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt (nachehelichem Unterhalt, Scheidungsunterhalt) zu unterscheiden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem sich die Eheleute von „einem Tisch und Bett“ trennen und jeder seinen eigenen Weg geht. Wie lange dieser Anspruch dann besteht und wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder arbeiten gehen muss, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Was Sie unbedingt wissen sollten und wann der Anspruch endgültig nicht mehr besteht, können Sie in diesem Artikel nachlesen.

Das Wich­tigs­te

  • Anspruchsgrundlage ist § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach jeder Ehepartner vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen kann, wobei sich der Unterhalt nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.
  • Voraussetzungen sind das Getrenntleben der Ehepartner sowie ein besserverdienender und unterhaltsrechtlich leistungsfähiger Ehegatte.
  • Kein Anspruch besteht bei einer kurzen Ehedauer, bei ungefähr gleich hohen Einkünften der Eheleute und bei fehlender Leistungsfähigkeit des besserverdienenden Ehegatten.
  • Der Anspruch endet grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung oder nach Ablauf der ersten sechs Monate seit der Trennung bzw. nach Ablauf des Trennungsjahres. Ein Hinauszögern der Scheidung führt daher nicht zu einem „endlosen“ Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Vor­aus­set­zun­gen für den Tren­nungs­un­ter­halt

Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehepartner vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.

Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind damit das

  1. Getrenntleben der Ehegatten und damit die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft
  2. Vorhandensein eines besserverdienenden und unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehegatten

Damit besteht kein Anspruch bei

  1. einer sehr kurzen Ehedauer von vielleicht ein paar Monaten, da hier noch keine durch das Einkommen der Ehegatten geprägten Lebensverhältnisse vorliegen
  2. ungefähr gleich hohen Einkünften der Eheleute
  3. Fehlen der Leistungsfähigkeit des besser verdienenden Ehegatten

 

Be­en­di­gung der häus­li­chen Ge­mein­schaft

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist das Getrenntleben der Ehepartner. Dies bedeutet, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten beendet wird (sogenannte Trennung von Tisch und Bett) und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen möchte.

Die Trennung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem einer der Ehegatten dem anderen den Trennungswunsch mitteilt und die Trennung auch tatsächlich durchführt. Um die Trennung – sowohl für den Unterhaltsanspruch als auch für den Beginn des Trennungsjahres als Voraussetzung für die spätere Scheidung – dokumentieren zu können, ist es sinnvoll, dass der trennungswillige Ehepartner dem anderen seinen Trennungswunsch schriftlich mitteilt. Wichtig dabei ist, dass der Zugang dieses Schriftstückes an den anderen Ehepartner nachgewiesen werden kann. Möglich ist, dass etwa durch die Übergabe des Schriftstücks unter Zeugen, Zustellung des Schriftstücks durch einen Bekannten als Boten oder Zusendung des Schriftstücks mittels Einschreiben per Rückschein das Trennungsdatum nachweislich bekanntgegeben wird.

Die Durchführung der Trennung ist unproblematisch, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht und eine andere Unterkunft bezieht. Erforderlich ist dies jedoch nicht, da die Ehepartner auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben können.

Erfolgt die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung, ist nicht nur eine häusliche, sondern auch eine wirtschaftliche Trennung erforderlich. Neben der Aufteilung der Räumlichkeiten und idealerweise einem Zeitplan zur Nutzung gemeinsamer Räume wie Küche, Bad usw. darf also auch kein gemeinsames Wirtschaften wie etwa Kochen, Wäsche und ähnliches erfolgen.

Expertentipp: Versöhnungsversuche bis zu einer Dauer von drei Monaten in der Trennungszeit sind unschädlich und berühren damit auch nicht den Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Ein Ehe­gat­te muss bes­ser ver­die­nen

Trennungsunterhalt ist regelmäßig nur zu zahlen, wenn einer der Ehegatten besser verdient als der andere. Dies bedeutet, dass einer der Ehegatten mehr Einkommen erzielen muss als der andere. Ist das der Fall, werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten miteinander verglichen, wobei auch das Einkommen eines Ehegatten mangels eigener Einkünfte 0 betragen kann.

Grundsätzlich steht dem schlechter verdienenden Ehegatten dann 3/7 aus der Differenz der beiden Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Die anderen 4/7, die sich aus der Differenz der beiden Einkommen ergeben, verbleiben dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Dieser erhält neben den 3/7 zusätzliche 1/10 als Erwerbstätigenbonus.

Im Süddeutschen Raum erfolgt diese Berechnung etwas anders.

Denkbar sind auch die Fälle, in denen beide Ehegatten gleich viel verdienen, aber bei einem Ehegatten besondere Umstände wie die Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren hinzutreten. In einem solchen Fall bräuchte der das Kind betreuende Ehegatte jedoch nicht arbeiten zu gehen, so dass seine Einkünfte auf einer sogenannten überobligationsmäßigen Anstrengung beruhen. In der Praxis wird diesem Ehegatten meistens die Hälfte seiner Einkünfte belassen, während die andere Hälfte beim Vergleich der beiden Nettoeinkommen mit einfließt. Entscheidend sind aber in solchen Fällen die Umstände des Einzelfalls.

Der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt be­steht nur bei Leis­tungs­fä­hig­keit des Bes­ser­ver­die­nen­den

Auch wenn einer der Ehegatten besser verdient als der andere, bedeutet das noch nicht, dass ein Anspruch besteht. Vielmehr muss der besser verdienende Ehegatte so viel behalten dürfen, dass er seine eigene Existenz bestreiten kann. Dieses Existenzminimum wird als Eigenbedarf (Selbstbehalt) bezeichnet und beträgt gegenüber dem getrennt lebenden (oder geschiedenen) Ehegatten monatlich 1.280 EUR (Anmerkung B. IV. Düsseldorfer Tabelle, (1. Januar 2023)).

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Unterhaltsansprüche etwaiger gemeinsamer minderjähriger und diesen gleichgestellter privilegierter volljähriger Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend und in der allgemeinen Schulausbildung) gegenüber den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten vorrangig sind. Grund dafür ist das im Familienrecht geltende Rangstufenprinzip, wonach sich minderjährige und privilegierte minderjährige Kinder auf dem 1. Rang und die Ehegatten sich auf dem 2. bzw. 3. Rang befinden, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass der Unterhaltsverpflichtete zuerst die Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigen muss, wobei diese Unterhaltszahlungen von seinem Nettoeinkommen abgezogen werden. Erst das sich daraus ergebende Einkommen steht zur Verfügung.

Ergibt sich insgesamt, dass der besserverdienende Ehegatte nur 1.510 EUR im Monat an Nettoeinkommen zur Verfügung hat, steht für den Unterhalt nichts zur Verfügung. Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht daher im Ergebnis nur, wenn der besserverdienende Ehegatte leistungsfähig ist.

In wel­chen Fäl­len en­det der An­spruch?

Gerade in der Frage, wann der Anspruch endet, herrschen häufig falsche Vorstellungen. Weit verbreitet ist vor allem der Irrglaube, dass ein „endloses“ Hinauszögern des Scheidungsverfahrens auch zur Folge hat, dass der Unterhalt „endlos“ zu zahlen ist. Dem ist aber nicht so.

Nach rechtskräftiger Scheidung

Zunächst endet der Anspruch einen Tag vor demjenigen Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Danach kommt ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt in Betracht, der unter wesentlich strengeren Voraussetzungen als derjenige auf Trennungsunterhalt steht. Daher erhalten viele Ehegatten zwar Trennungsunterhalt, aber keinen Geschiedenenunterhalt. Folge daraus ist, dass mancher Trennungsunterhaltsberechtigte die Zeit bis zur Scheidung verzögern möchte.

Scheidung verzögert sich

Verzögert sich die Scheidung, wird angenommen, es falle für den gesamten Zeitraum bis zur Scheidung Trennungsunterhalt an. Hier gilt jedoch Folgendes:

Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur für das erste Trennungsjahr. War also ein Ehegatte in der Ehezeit nicht erwerbstätig, braucht er während des ersten Jahres regelmäßig nicht arbeiten zu gehen. Ebenso muss ein zuvor teilzeitbeschäftigter Ehegatte nun keine Vollzeitstelle antreten. Hintergrund ist der Gedanke des Gesetzgebers, dass die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben sollen, die während der Ehe bestanden haben.

Daher hat erst dann, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Nach einer aktuellen Entscheidung dürfte das aber nur noch für Ehen gelten, in denen eine klassische Aufgabenverteilung besteht, also ein Partner arbeiten geht und der andere den Haushalt geführt bzw. die Kinder betreut hat. In den Fällen allerdings, in denen keine minderjährigen Kinder vorhanden sind und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits während der Ehe gearbeitet hat, muss dieser sich bereits nach sechs Monaten um eine Arbeitsstelle bemühen. Das gilt erst recht, wenn die Ehe verhältnismäßig kurz war und aufgrund der beruflichen Qualifikation des Ehepartners zu erwarten ist, dass dieser zeitnah eine Arbeitsstelle findet (Oberlandesgericht Koblenz (OLG), Beschluss vom 10.02.2016, Az.: 7 WF 120/16).

Trennungsjahr

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Damit führt aber auch das „Hinauszögern“ einer Scheidung nur dazu, dass für längstens sechs Monate bzw. ein Jahr der Anspruch geltend gemacht werden kann. Ist also eine Scheidung bereits nach etwa vier Monaten möglich, kann durch ein Hinauszögern der Scheidung Trennungsunterhalt für sechs Monate bzw. ein Jahr verlangt werden.

Danach ist dann allerdings auch Schluss. Die Annahme, dass ein Ehegatte beispielsweise seine Scheidung zwei Jahre hinauszögert, um zwei Jahre Unterhalt zu „kassieren“, trifft nicht zu.

Davon zu trennen sind die Fälle, in denen auch über einen längeren Zeitraum als ein Jahr Unterhalt in der Trennungszeit verlangt werden kann. Liegen also besondere Umstände vor, wie etwa die notwendige Betreuung minderjähriger Kinder bis zum dritten Lebensjahr oder eine Ehe von langer Dauer, ist der Trennungsunterhalt auch über mehrere Jahre zu zahlen. Dabei handelt es sich letztlich um die Fälle, in denen auch nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, so dass mit Ende des Trennungsunterhalts ohnehin Geschiedenenunterhalt gefordert werden kann.

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt ist

Der Anspruch kann wegen grober Unbilligkeit verwirkt sein, also enden. Das ist insbesondere der Fall bei Straftaten gegen den Unterhaltsverpflichteten oder dem Eingehen einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft.

Ein prägnantes Beispiel hierzu ist, dass eine Ehefrau ihrem Ehemann ein Kind absichtlich als eigenes unterschiebt, obwohl es bei einem außerehelichen Geschlechtsverkehr gezeugt wurde, und einen versuchten Prozessbetrug zum Nachteil des Ehemanns begeht. Hier ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt, auch wenn die Ehe 30 Jahre gedauert hat (OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2015, Az.: 8 UF 41/14).

Was al­les vom Tren­nungs­un­ter­halt um­fasst ist

In der Praxis scheitert häufig bereits die Zahlung des vollen Elementarunterhalts an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Ist eine ausreichende Leistungsfähigkeit jedoch vorhanden, kommen folgende Ansprüche in Betracht:

  • Elementarunterhalt
  • Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der getrennt lebende Ehegatte nicht über den anderen mitversichert oder selber versichert ist
  • etwaiger trennungsbedingter Mehrbedarf, etwa für Umzugskosten oder der dadurch bedingten neuen Wohnungseinrichtung
  • etwaiger Mehrbedarf, etwa wegen Krankheit oder einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Altersvorsorgeunterhalt und Kosten einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Wich­ti­ges für den An­spruch

Folgende Punkte sind für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ebenfalls zu beachten:

  • Verzicht nicht möglich: Anders als beim Geschiedenenunterhalt ist ein rechtswirksamer Verzicht nicht möglich.
  • Kein Trennungsunterhalt für die Vergangenheit: Grundsätzlich kann kein Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden. Ausnahmen bestehen unter anderem lediglich dann, wenn der besserverdienende Ehegatte zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde oder er aufgrund einer Mahnung bzw. eines fest vereinbarten Zahlungstermins in Verzug gekommen ist. Hier sollte aber zügig gehandelt werden, da der Unterhaltsanspruch bereits nach einem Jahr verwirkt sein kann.
  • Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückforderung: Wird Unterhalt gezahlt und ist dieser zu hoch, ist eine spätere Rückforderung kaum möglich. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Trennungsunterhalt nur mit dem Hinweis „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“ überwiesen werden, wobei diese Formulierung auf dem Überweisungsträger aufzunehmen ist. Aufgrund dieses ausdrücklich erklärten Vorbehalts können Überzahlungen später trotzdem zurückverlangt werden.

Fa­zit

Ein Unterhaltsanspruch nach Trennung oder Scheidung besteht grundsätzlich immer dann, wenn ein Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Bei kurzen Ehen, geringer Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners oder etwa gleichem Einkommen beider Partner bestehen keine Unterhaltsansprüche. Die Ansprüche enden zudem, wenn die Scheidung rechtskräftig wird oder nach Ablauf des Trennungsjahres. In diesem Kontext ist außerdem zu beachten, dass nicht auf Trennungsunterhalt verzichtet werden kann und zu viel gezahlter Unterhalt nur unter Vorbehalt zurückverlangt werden kann.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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