Zwischen Kindesunterhalt und Sorge- und Umgangsrecht besteht ein Zusammenhang. Aber nicht unbedingt in dem Sinne, den Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil darin sehen wollen. Auch wenn das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung fortbesteht, zahlen Sie Kindesunterhalt, wenn Sie das Kind nicht selbst betreuen. Ebenso wenig beeinträchtigt ein großzügig wahrgenommenes Umgangsrecht den Anspruch auf Kindesunterhalt. Eine Ausnahme besteht nur beim Wechselmodell. Wir erklären, welche Zusammenhänge zwischen Sorge- und Umgangsrecht und Kindesunterhalt in Betracht kommen.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner und lassen sich scheiden, besteht trotz Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht fort. Die Scheidung ändert nichts an der gemeinsamen Verantwortung für Ihr gemeinsames Kind. Als nicht betreuender Elternteil steht Ihnen über das Sorgerecht hinaus ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Da Sie das Kind nicht selbst in Ihrem Haushalt betreuen, zahlen Sie für das Kind Kindesunterhalt.
Derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und mit Kost und Logis unterhält, erfüllt allein mit der Betreuung seine Unterhaltspflicht. Dieser Betreuungsunterhalt ist dem Barunterhalt, den der nicht betreuende Elternteil in Form von Bargeld leistet, absolut gleichwertig. Zahlen Sie Kindesunterhalt als Barunterhalt, haben Sie kein Recht, den Kindesunterhalt allein deshalb kürzen zu wollen, weil Sie sich in besonderer Weise um das Kind sorgen, ihm Kleidung kaufen oder sonstige Vergünstigungen oder finanzielle Leistungen zukommen lassen. Entscheidend ist allein, dass Sie den nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Unterhaltsbetrag an das Kind zahlen. Alles, was Sie darüber hinaus erbringen, ist Ihre freiwillige Leistung, die Sie aus Ihrer moralischen Verantwortung für Ihr Kind erbringen.
Für Kinder ist das Beste gerade gut genug.
Betreuen Sie das Kind in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht gleichermaßen, praktizieren Sie ein echtes Wechselmodell. Den allein betreuenden Elternteil gibt es dann nicht mehr. Ein echtes Wechselmodell führt aber nicht dazu, dass Sie von Ihrer Barunterhaltspflicht befreit werden. Wäre dem so, müsste auch der andere Elternteil vom Barunterhalt befreit werden, obwohl durch Ihre abwechselnde Betreuung nur der Betreuungsbedarf des Kindes abgedeckt wäre. Beim echten Wechselmodell schulden deshalb beide Elternteile Barunterhalt. Dabei müssen Sie anteilig nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Kindesunterhalt beitragen.
Wichtig zu wissen: Ein echtes Wechselmodell ist nur anzunehmen und begründet eine beiden Elternteilen obliegende Barunterhaltspflicht, wenn das Kind zeitlich und organisatorisch gleichwertig betreut wird. Daran fehlt es, wenn das Kind nur zu einem Drittel vom barunterhaltspflichtigen Elternteil (BGH, FamRZ 2006, 1015) oder wenn es regelmäßig an fünf von 14 Tagen sowie der Hälfte der Schulferien betreut wird (BGH, FamRZ 2007, 707). In beiden Fällen bleibt der barunterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, den vollen Kindesunterhalt als Barunterhalt zu zahlen. Ein Anspruch, dass der andere Elternteil das Wechselmodell akzeptiert, besteht aber nicht. Voraussetzung ist stets, dass Sie mit dem anderen Elternteil so kommunizieren und kooperieren können, dass Sie in der Lage sind, das Wechselmodell vernünftig und zum Wohl des Kindes zu praktizieren.
Wurde dem betreuenden Elternteil entgegen dem ursprünglich bestehenden gemeinsamen Sorgerecht das alleinige Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind übertragen, bleiben Sie trotzdem verpflichtet, in voller Höhe Kindesunterhalt zu zahlen. Allein die Tatsache, dass Sie kein Sorgerecht mehr innehaben, rechtfertigt nicht, am Kindesunterhalt Abstriche zu machen. Ihr gemeinsames Kind bleibt trotzdem Ihr Kind, auch wenn Sie aus juristischer Sicht das Leben des Kindes nicht mehr beeinflussen können und das Sorgerecht ausschließlich beim anderen Elternteil liegt.
Wichtig zu wissen: Wurde Ihnen nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, sind Ihnen aber im Übrigen Teilbereiche des Sorgerechts verblieben, bleiben Sie insoweit sorgeberechtigt und sind an Entscheidungsprozessen, die das Kind betreffen, zwingend zu beteiligen (BGH XII ZB 353/13). Im BGH-Fall ging es darum, dass für das Kind Pflegeeltern bestellt waren, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die medizinische Betreuung des Kindes sowie die Ausbildungs- und Berufswahl übertragen war. Da die Mutter nach wie vor Inhaberin des Sorgerechts war und ihr das Recht zur Erziehung des Kindes und die Vermögenssorge verblieben war, musste sie in das Verfahren um die Aufenthaltsbestimmung des Kindes zwingend einbezogen werden.
Als unverheirateter Vater haben Sie seit der Sorgerechtsreform von 2013 das Recht, gerichtlich prüfen zu lassen, ob Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter zustimmt oder die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Vätern muss danach der Zugang zu einer gerichtlichen Prüfung nach denselben Maßstäben offenstehen, wie den Eltern ehelicher Kinder im Fall einer Trennung (EuGHMR 2010, 103). Ungeachtet des Sorgerechts sind Sie auch als nichtehelicher Vater selbstverständlich verpflichtet, für das Kind Kindesunterhalt zu zahlen. Vater des Kindes sind Sie aber erst dann, wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Ist dies der Fall, steht Ihnen ein angemessenes Umgangsrecht mit Ihrem Kind zu.
Wohnt Ihr Kind weiter weg, sind Sie vielleicht darauf angewiesen, das Kind zu besuchen. Den damit verbundenen Kostenaufwand müssen Sie jedoch alleine tragen. Sie haben keine Möglichkeit, Ihren Kostenaufwand mit dem Kindesunterhalt zu verrechnen. Sie können den Kostenaufwand auch nicht dem anderen Elternteil in Rechnung stellen, mit der Begründung, der Elternteil habe mit dem Umzug in einen weiter entfernten Ort Ihr Umgangsrecht beeinträchtigt (BGH, XII ZB 599/13). Immerhin sollten Sie den Kostenaufwand (Fahrtkosten 0,30 Cent je Kilometer, Übernachtungskosten) vorbehaltlich einer ausstehenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Wurde Ihre Steuererklärung insoweit beanstandet, sollten Sie fristwahrend Einspruch einlegen.
Pflegen Sie mit Ihrem Kind einen gesteigerten Umgang und betreuen das Kind übermäßig und geben dadurch viel Geld aus, bleiben Sie trotzdem uneingeschränkt zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet (Kammergericht Berlin, 13 UF 164/15). Sie haben auch nicht das Recht, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, nur um sich übermäßig um das Kind kümmern zu können. Reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit dennoch willkürlich, müssen Sie sich ein theoretisch erzielbares Einkommen fiktiv zurechnen lassen. Der Umstand, dass Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, würde nämlich zugleich Ihr Gehalt und damit auch Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verringern. Als Elternteil des Kindes trifft Sie eine gesteigerte Erwerbspflicht (so OLG Bamberg, Beschluss v. 4.9.2019, 13 UF 77/19).
Besteht das gemeinsame Sorgerecht, könnten Sie erklären, dass Sie auf Ihr Sorgerecht verzichten, wenn der andere Elternteil im Gegenzug auf den Kindesunterhalt für das Kind verzichtet. Eine solche Vereinbarung wäre jedoch rechtlich gegenstandslos. Nach § 1614 BGB kann nämlich niemand auf Unterhaltsansprüche für die Zukunft verzichten. Selbst wenn Ihr Ehepartner als Elternteil eine solche Verzichtserklärung abgeben würde, wäre diese rechtlich unverbindlich. Sie blieben weiterhin zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Auf Ihr Sorgerecht könnten Sie allerdings verzichten.
Zahlen Sie bislang Kindesunterhalt, zahlen Sie, weil Sie bis zur Scheidung oder bis zur erfolgreichen Anfechtung Ihrer Vaterschaft als rechtlicher Vater des Kindes gelten. Sinnvollerweise steht Ihnen für ein solches „Kuckuckskind“ auch das Sorgerecht zu. Ihre Unterhaltspflicht endet also erst, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass Sie nicht der leibliche Vater sind oder der leibliche Vater die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat.
Gut zu wissen: Erhalten Sie Kenntnis von einem „Kuckuckskind“, hat Ihre Ehegattin für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt sowie nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Allerdings könnten Sie mit guten Gründen darauf hinwirken, dass der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird, wenn der Mutter ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten“ vorgeworfen werden kann (§ 1579 Nr.7 BGB). Im Fall des OLG Hamm (8 UF 41/14) wurde der Wunsch der Frau nach einer höheren Unterhaltszahlung jedenfalls abgewiesen, da die Frau gegen die eheliche Solidarität verstoßen und Ihrem Gatten über Jahre hinweg ein „Kuckuckskind“ untergeschoben habe.
Praxistipp: Haben Sie keine Kenntnis, wer der leibliche Vater des Kindes ist, könnten Sie die Unterhaltszahlung für das Kind zumindest solange verweigern, wie die Mutter sich weigert, den leiblichen Vater zu benennen. Nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (7A 10300/18) hat eine Kindesmutter keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, solange sie das ihr Zumutbare unterlässt, um der Unterhaltsvorschussbehörde die Möglichkeit einzuräumen, den Kindesvater in Regress zu nehmen. Ein Recht, das der Unterhaltsvorschussbehörde zuerkannt wird, sollte auch dem rechtlichen Vater eines „Kuckuckskindes“ eingeräumt werden.
Zahlen Sie Kindesunterhalt, sind Sie verpflichtet, aus begründetem Anlass über den bloßen Kindesunterhalt hinaus dem Kind auch Mehrbedarf oder Sonderbedarf zu zahlen. Muss das Kind beispielsweise im Kindergarten betreut werden, müssen Sie sich an dem dadurch entstehenden Mehrbedarf beteiligen (BGH, VII ZR 65/07). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Betreuung des Kindes allein dadurch notwendig wird, weil der andere Elternteil sich beruflich engagieren möchte (BGH, VII ZR 55/17). Ihre Verpflichtung besteht auch, wenn Sonderbedarf anfällt. Sonderbedarf wird durch einen Kostenaufwand begründet, der sich unvorhersehbar einstellt und die finanziellen Möglichkeiten des betreuenden Elternteils übersteigt (z.B. kieferorthopädische Behandlung).
Wenn Sie Sorge- und Umgangsrecht mit dem Kindesunterhalt in Verbindung bringen, bewegen Sie sich auf einem schmalen Grat. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, dass Sie mit dem Kindesunterhalt Ihre Verantwortung als Elternteil für Ihr Kind wahrnehmen und allein aus diesem Grund nicht unbedingt einen direkten Zusammenhang zum Sorge- und Umgangsrecht herstellen sollten.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion