Der Staat fördert Familien mit Kindern. Sie haben für Ihr Kind Anspruch auf Kindergeld und erhalten bis zu einem gewissen Einkommen einen Kinderzuschlag zum Kindergeld. Statt Kindergeld können Sie auch den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen und senken damit Ihre Einkommensteuerlast. Wir erklären, wann und wie lange Sie von diesen staatlichen Leistungen profitieren und wie das Kindergeld im Unterhaltsrecht berücksichtigt wird.
Das Kindergeld unterstützt Sie bei der Versorgung Ihres Kindes und wird monatlich ausgezahlt. Derzeit erhalten 17,5 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland Kindergeld (Quelle: Arbeitsagentur.de). Sie haben Anspruch, wenn Sie
Gut zu wissen: Das Kindergeld hängt davon ab, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auf die Staatsangehörigkeit oder eine Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Wohnsitz ist dort, wo Sie dauerhaft wohnen und Ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist dafür ein wichtiges Indiz. Kurzfristige Besuche oder Aufenthalte in Deutschland begründen keinen Wohnsitz. Halten Sie sich im Ausland auf, ist der Aufenthalt unschädlich, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten.
Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort, wo Sie für mindestens sechs Monate körperlich anwesend sind. Der bloße Besuch oder der Aufenthalt in Deutschland aus vorübergehenden Gründen begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind Sie verheiratet, wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, den Sie in Absprache mit Ihrem Ehepartner als Zahlungsempfänger bestimmt haben.
Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt oder sind geschieden, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der das Kind überwiegend in seinem Haushalt betreut (§ 64 Abs. II EStG). Sie erhalten das Kindergeld auch, wenn Sie das Kind adoptiert haben. Ist die Zahlung an den nichtberechtigten Elternteil erfolgt, kann die Kindergeldkasse den Betrag per Bescheid zurückfordern.
Worauf bei einer Trennung und Scheidung mit Kind geachtet werden muss, erfahren Sie hier.
Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, muss der Partner Kindesunterhalt zahlen, wenn er oder sie das Kind nicht selbst in seinem Haushalt betreut. In diesem Fall wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet (§ 1612b BGB). Es mindert den Barbedarf des Kindes. Ist das Kind volljährig, ist das Kindergeld hingegen in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen (§ 1612b Abs. I Nr. 1, § 1606 Abs. III S. 2 BGB).
Praxisbeispiel: Sie haben für Ihr Kind laut Düsseldorfer Tabelle Anspruch auf 481 EUR Kindesunterhalt. Das Kindergeld für Ihr Kind beträgt 250 EUR. Davon ist die Hälfte = 125 EUR auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Der Kindesunterhalt beträgt daher 356 EUR (481 EUR - 125 EUR).
Streiten Sie sich mit dem anderen Elternteil darum, an wen das Kindergeld ausgezahlt werden soll, kann Ihr volljähriges Kind als Zeuge gehört werden. Ihr Kind hat dann kein Zeugnisverweigerungsrecht. In einem Fall des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 18.9.2019, Az. III R 59/18) beantragte der Vater, das Kindergeld an sich auszuzahlen. Es war streitig, ob das Kind beim Vater oder der Mutter lebte. Da ein volljähriges Kind in Kindergeldsachen mitwirkungspflichtig ist, muss das Kind im Rechtsstreit angehört werden und darf sich nicht darauf berufen, es habe wegen seines Kind- Eltern-Verhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 68 EStG).
Sie erhalten das Kindergeld unabhängig davon, wieviel Sie oder der andere Elternteil verdienen. Anspruch auf Kindergeld haben damit alle Kinder. Lediglich die Höhe des eventuell zustehenden Kinderzuschlages richtet sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen.
Das Kindergeld beträgt monatlich:
Verdienen Sie eigenes Geld, um für sich selber zu sorgen, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag zum Kindergeld, wenn Ihr Verdienst dennoch nicht für die Versorgung Ihrer Familie ausreicht. Der Zuschlag zum Kindergeld beträgt maximal 185 EUR pro Monat. Die konkrete Höhe hängt von Ihrer finanziellen Situation ab. Wenn Sie mehr verdienen, als Sie selbst benötigen, verringert sich der Kinderzuschlag. Das gilt auch, wenn Ihr Kind eigenes Einkommen hat. Sie erhalten den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld. Den Antrag für den Kinderzuschlag stellen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Seit dem 1.1.2020 fällt der Kinderzuschlag nicht schlagartig weg, wenn Sie eine bestimmte Höchsteinkommensgrenze erreichen. Vielmehr können Sie den Kinderzuschlag auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein noch vermindert beziehen.
Voraussetzung ist,
Gut zu wissen: Seit 1.1.2020 haben Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag auch dann, wenn Sie zusammen mit dem Wohngeld bis zu 100 EUR unter dem Arbeitslosengeld II-Anspruch bleiben.
Aus Anlass der Corona-Krise hat die Bundesregierung eine Sonderregelung für den Kinderzuschlag in der Corona-Zeit getroffen („Notfall-KiZ“). Die neue Regelung ist auf den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.09.2020 beschränkt.
In diesem Zeitraum wird der Kinderzuschlag anhand Ihres Einkommens des letzten Monats vor der Antragstellung geprüft. Unter normalen Umständen wird auf Ihr Einkommen in den letzten sechs Monaten abgestellt. Außerdem brauchen Sie keine Angaben zu Ihrem Vermögen zu machen, sofern Sie tatsächlich kein erhebliches Vermögen besitzen. Normalerweise sind hierzu umfangreiche Angaben erforderlich, über die die Behörde oft detaillierte Auskünfte nachfordert.
Als Elternteil haben Sie die Wahl. Sie können entweder Kindergeld beziehen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag beantragen. Kindergeld oder Kinderfreibetrag sind Alternativen. Sie erhalten entweder nur Kindergeld oder können nur den Kinderfreibetrag nutzen.
Erhalten Sie auf Ihren Antrag hin das Kindergeld und reichen beim Finanzamt die Einkommenssteigerung ein, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob es günstiger ist, Ihnen das Kindergeld oder stattdessen den steuerlichen Kinderfreibetrag zu gewähren. Es erfolgt eine „Günstigerprüfung“. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht in Geld ausbezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Es handelt sich also um eine fiktive Rechengröße.
Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.
Wird aufgrund der Günstigerprüfung der Kinderfreibetrag gewährt, reduziert sich also Ihre Einkommensteuerlast. Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld, geht der Kinderfreibetrag vor. Das gezahlte Kindergeld wird dabei angerechnet.
Gut zu wissen: Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2020 = 7.812 EUR. Im Jahr 2019 betrug der Kinderfreibetrag noch 7.620 EUR. Leben Sie getrennt, wird für jeden Elternteil der halbe Kinderfreibetrag angesetzt. Ab 01.01.2020 stehen jedem Elternteil 3.906 EUR zu (3.810 EUR bis 2019). Auf Ihrer Gehaltsabrechnung erscheint der Kinderfreibetrag mit dem Faktor 0,5 für jedes Kind. Beim Kindergeld ist es anders. Das Kindergeld wird in voller Höhe an nur einen Elternteil ausbezahlt.
Das Kindergeld beantragen Sie am besten gleich nach der Geburt bei Ihrer Familienkasse. Für die meisten Eltern ist eine der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Zuständigkeit Ihrer Familienkasse bestimmt sich nach Ihrem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Zur Antragstellung hält die Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) einen Vordruck bereit:
Gut zu wissen: Für die Beantragung von Kindergeld müssen Sie im Antrag Ihre Steuer-Identifikationsnummer sowie die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben. Seit 2008 wird jeder Person, die in Deutschland in einem Melderegister erfasst ist, eine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt. Diese Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie in dem jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern. Dieses Schreiben sollte Ihnen irgendwann einmal zugegangen sein. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Finden Sie die Identifikationsnummer nicht, können Sie sich mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern - www.bzst.de - die Identifikationsnummer zusenden lassen. Die Zusendung erfolgt schriftlich. Telefonische Auskünfte oder die Mitteilung per E-Mail sind datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Ziehen Sie aus dem Ausland nach Deutschland um, erhalten Sie mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt automatisch Ihre Identifikationsnummer mit der Post.
Sie müssen nachweisen, dass Sie kindergeldberechtigt sind. Fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie bei:
Die Familienkasse überweist das Kindergeld auf Ihr Bankkonto. Barauszahlungen sind nicht möglich. Das Kindergeld ist nicht pfändbar oder abtretbar. Eine Pfändung oder Abtretung kommt nur ausnahmsweise wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes in Betracht.
Gut zu wissen: Drohen Ihnen Pfändungen von Gläubigern, sollten Sie Ihr Girokonto bei der Bank als Pfändungsschutzkonto führen (P-Konto). Lassen Sie sich von der Familienkasse bestätigen, dass Sie Kindergeld beziehen. Mit dieser Bescheinigung können Sie bei der Bank beantragen, Ihren persönlichen Pfändungsfreibetrag zusätzlich um die Beträge des Kindergelds zu erhöhen. Sie können über dieses Guthaben auf Ihrem Girokonto dann frei verfügen, auch dann, wenn ein Gläubiger das Konto gepfändet haben sollte.
Sie erhalten das Kindergeld:
Gut zu wissen: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate ab dem Monat bezahlt, in dem Sie den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse gestellt haben (§ 66 Abs.III EStG).
Vollendet Ihr Kind das 18. Lebensjahr, werden Sie von der Familienkasse regelmäßig aufgefordert, in einem Vordruck „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ zu informieren, ob das Kind noch die Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld erfüllt. Ist das Kind noch in der Ausbildung, ist die Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung oder der Ausbildungsvertrag oder die Meldung als ausbildungsplatz- oder arbeitssuchend vorzulegen.
Sie haben Anspruch auf Kindergeld für Ihr volljähriges Kind, wenn das Kind
Die Ausbildung Ihres Kindes endet mit der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung nach Abgabe einer Diplomarbeit im Examen. Bis dahin steht Ihnen das Kindergeld zu (FG Sachsen, Az. 4 K 357/11). Solange Ihr Kind auf die Benotung seiner Diplomarbeit wartet und sich mangels Zeugnis nicht um einen Arbeitsplatz bewerben kann, ist die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen. Schließlich kann der Studierende auch scheitern und muss das Studium fortsetzen. Auch die Zeit, in der Ihr Student promoviert, zählt zum Studium und damit zur Berufsausbildung, vorausgesetzt, dass die Promotion unmittelbar auf das Grundstudium folgt.
Gut zu wissen: Findet Ihr Kind nach dem Schulabschluss nicht sofort einen Berufsausbildungsplatz oder einen Studienplatz, wird für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten das Kindergeld weitergezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweisen. Geeignete Unterlagen sind mithin
Masterstudienplätze sind dünn gesät. Möglicherweise findet Ihr Kind nach Abschluss des Bachelorstudiums keinen Master-Studienplatz. Das Bachelor-Studium allein genügt oft nicht, einen entsprechenden Beruf auszuüben, sodass die Bewerbung um einen angemessenen Arbeitsplatz einen Master-Abschluss voraussetzt. Da ein Master-Studium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu bewerten ist (Bundesfinanzhof, Az. IV R 9/15), ist das Master-Studium beim Besitzstand des Kindes zu berücksichtigen, sodass Ihr Anspruch auf Kindergeld zumindest für die Übergangszeit bis zum 25. Lebensjahr des Kindes fortbesteht (§ 32 Abs. IV Nr. 2c EstG, § 2 Abs. II Nr. 2c BKGG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Gut zu wissen: Ihr Anspruch auf Kindergeld bei einer Zweitausbildung besteht nicht, wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Erstausbildung eine Vollzeittätigkeit aufnimmt und erst mehr als ein Jahr danach die Zweitausbildung beginnt. Die zeitliche Zäsur führt dazu, dass die Zweitausbildung nicht mehr Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist (Bundesfinanzhof, Urteil v. 11.4.2018, Az. III R 18/17). Wichtig ist also, dass die beiden Ausbildungsabschnitte im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Der Kindergeldanspruch entfällt auch, wenn Ihr Kind voll berufstätig ist und sich nebenberuflich weiterbildet (BFH Az. III R 26/18). Auch dann, wenn das Kind während der Zweitausbildung im Jahresschnitt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, entfällt der Anspruch auf das Kindergeld.
Der Bezug von Kindergeld setzt voraus, dass Sie sich über die Voraussetzungen informieren und fortlaufend darauf achten, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Da Ihre Lebensverhältnisse und die Ihres Kindes sehr individuell sind, sollten Sie sich frühzeitig informieren und beraten lassen. Nur so vermeiden Sie, dass Sie eventuell zu Unrecht bezogenes Kindergeld wieder zurückzahlen müssen und sich dem Vorwurf aussetzen, dass Sie Kindergeld zu Unrecht bezogen haben.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion