Wann habe ich Anspruch auf Kindergeld?
Das Kindergeld unterstützt Sie bei der Versorgung Ihres Kindes und wird monatlich ausgezahlt. 2018 erhielten 17,5 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland Kindergeld (Quelle: Arbeitsagentur.de). Sie haben Anspruch, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und mit Ihrem Kind in Deutschland wohnen oder
- ausländischer Staatsangehöriger sind und in Deutschland mit Wohnsitz leben oder rechtmäßig mit Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder
- einen deutschen Pass besitzen und im Ausland wohnen, aber in Deutschland Einkommensteuer zahlen.
Das Kindergeld hängt also davon ab, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auf die Staatsangehörigkeit oder eine Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Wohnsitz ist dort, wo Sie dauerhaft wohnen und Ihren Lebensmittelpunkt haben. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist dafür ein wichtiges Indiz. Kurzfristige Besuche oder Aufenthalte in Deutschland begründen keinen Wohnsitz. Halten Sie sich im Ausland auf, ist der Aufenthalt unschädlich, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten. Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort, wo Sie für mindestens sechs Monate körperlich anwesend sind. Der bloße Besuch oder der Aufenthalt in Deutschland aus vorübergehenden Gründen begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Welcher Elternteil erhält das Kindergeld?
Sind Sie verheiratet, wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, den Sie in Absprache mit Ihrem Ehepartner als Zahlungsempfänger bestimmt haben. Sie erhalten das Kindergeld auch, wenn Sie das Kind adoptiert haben.
Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt oder sind geschieden, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der das Kind überwiegend in seinem Haushalt betreut (§ 64 Abs. II EStG).
Ist die Zahlung an den nichtberechtigten Elternteil erfolgt, kann die Kindergeldkasse den Betrag per Bescheid zurückfordern.
Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?
Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?
Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Einkommensstufe | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren 0-5 | 6-11 | 12-17 | Ab 18 | Prozentsatz |
1 | bis 1.900 EUR | 437 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 502 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 588 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 569 EUR - 250 EUR EUR | 100 % |
2 | 1.901 - 2.300 EUR | 459 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 528 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 618 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 598 EUR - 250 EUR EUR | 105 % |
3 | 2.301 - 2.700 EUR | 481 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 553 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 647 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 626 EUR - 250 EUR EUR | 110 % |
4 | 2.701 - 3.100 EUR | 503 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 578 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 677 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 655 EUR - 250 EUR EUR | 115 % |
5 | 3.101 - 3.500 EUR | 525 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 603 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 706 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 683 EUR - 250 EUR EUR | 120 % |
6 | 3.501 - 3.900 EUR | 560 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 643 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 753 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 729 EUR - 250 EUR EUR | 128 % |
7 | 3.901 - 4.300 EUR | 595 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 683 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 800 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 774 EUR - 250 EUR EUR | 136 % |
8 | 4.301 - 4.700 EUR | 630 EUR -250 EUR / 2 EUR | 723 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 847 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 820 EUR - 250 EUR EUR | 144 % |
9 | 4.701 - 5.100 EUR | 665 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 764 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 811 EUR - 250 EUR/ 2 EUR | 865 EUR - 250 EUR EUR | 152 % |
10 | 5.101 - 5.500 EUR | 700 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 804 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 853 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 911 EUR - 250 EUR EUR | 160 % |
11 | 5.501 - 6.200 EUR | 735 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 844 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 988 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.056 EUR - 250 EUR EUR | 168 % |
12 | 6.201 - 7.000 EUR | 770 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 884 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.035 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.106 EUR - 250 EUR EUR | 176 % |
13 | 7.001 - 8.000 EUR | 805 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 924 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.082 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.156 EUR - 250 EUR EUR | 184 % |
14 | 7.001 - 8.000 EUR | 840 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 964 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.129 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.206 EUR - 250 EUR EUR | 192 % |
15 | 9.501 - 11.000 EUR | 874 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.004 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.176 EUR - 250 EUR / 2 EUR | 1.256 EUR - 250 EUR EUR | 200 % |
Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet.
Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, muss der Partner Kindesunterhalt zahlen, der das Kind nicht selbst in seinem Haushalt betreut. In diesem Fall wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet (§ 1612b BGB). Es mindert den Barbedarf des Kindes. Ist das Kind volljährig, ist das Kindergeld hingegen in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen (§ 1612b Abs. I Nr. 1, § 1606 Abs. III S. 2 BGB).
Kindesunterhalt bei getrennten Eltern
Sie haben für Ihr Kind laut Düsseldorfer Tabelle Anspruch auf 481 EUR Kindesunterhalt. Das Kindergeld für Ihr Kind beträgt 250 EUR. Davon ist die Hälfte = 250 EUR/2 EUR auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Der Kindesunterhalt beträgt daher 481 EUR - 250 EUR/2 EUR.
Zum Ratgeber: Düsseldorfer Tabelle
Streiten Sie sich mit dem anderen Elternteil darum, an wen das Kindergeld ausgezahlt werden soll, kann Ihr volljähriges Kind als Zeuge gehört werden. Ihr Kind hat dann kein Zeugnisverweigerungsrecht. In einem Fall des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 18.9.2019, Az. III R 59/18) beantragte der Vater, das Kindergeld an sich auszuzahlen. Es war streitig, ob das Kind beim Vater oder der Mutter lebte. Da ein volljähriges Kind in Kindergeldsachen mitwirkungspflichtig ist, muss das Kind im Rechtsstreit angehört werden und darf sich nicht darauf berufen, es habe wegen seines Kind- Eltern-Verhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 68 EStG).
Ist das Kindergeld abhängig vom Einkommen?
Sie erhalten das Kindergeld unabhängig davon, wieviel Sie oder der andere Elternteil verdienen. Anspruch auf Kindergeld haben damit alle Kinder. Lediglich die Höhe des eventuell zustehenden Kinderzuschlages richtet sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld beträgt monatlich:
- 250 EUR für das 1. Kind
- 250 EUR für das 2. Kind
- 250 EUR für das 3. Kind
- 250 EUR für jedes weitere Kind.
Wendet man den Blick hin zu Patchworkfamilien, haben diese ganz individuelle Strukturen, die sich auch auf das Kindergeld auswirken können. Zum Beispiel, wenn es um Zählkinder geht. Dann stellt sich die Frage, was das eigentlich für den Unterhalt bedeutet.
Auch, wenn der betreuende Elternteil nach einer Trennung das Kindergeld erhält, kann es trotzdem sein, dass es sich beim anderen Elternteil auswirkt. Dies ist der Fall, wenn der nicht betreuende Elternteil in einer neuen Beziehung wieder Kinder bekommt und für diese dann Kindergeld bezieht. Denn es ist so, dass das Kindergeld gestaffelt wird – je mehr Kinder man hat, desto höher ist das Kindergeld für das jeweils jüngere Kind (aktuell: 250 EUR für das 1. und 2. Kind, 250 EUR für das 3. Kind und 250 EUR für jedes weitere Kind.) Zwar erhält der Elternteil kein Kindergeld für die Kinder, die er nicht betreut. Wohl aber werden die Kinder aus der vorherigen Beziehung mitgezählt – daher auch der Ausdruck „Zählkinder“. Dadurch erhöht sich wegen der Staffelung für die Kinder aus der neuen Beziehung der Kindergeldbetrag.
Sowohl Kinder aus der vorherigen, als auch aus einer weiteren Beziehung
A hat mit seiner ersten Frau B zwei Kinder, die beide bei ihr aufwachsen. Nach der Scheidung geht er eine neue Beziehung mit seiner zweiten Frau C ein. Die beiden bekommen zwei weitere Kinder. Obwohl die Kinder aus der ersten Beziehung bei seiner Ex-Frau leben und er für sie kein Kindergeld erhält, erhält er für seine zwei jüngeren Kinder aus der neuen Beziehung nun 250 EUR und 250 EUR (statt nur 250 EUR). Denn die ersten beiden Kinder werden mitgezählt.
Dies gilt aber nur solange, wie das älteste Kind noch Anspruch auf Kindergeld hat. Wird es zu alt, fällt das Kindergeld für das erste Kind weg und die Beträge für die anderen verringern sich – sie rutschen sozusagen nach vorne.
Sind Stiefkinder auch Zählkinder?
Die Stiefkinder des neuen Partners zählen grundsätzlich nicht als Zählkinder, schließlich werden beim Kindergeld nur die eigenen leiblichen oder adoptierten Kinder berücksichtigt. Allerdings kann die Patchworkfamilie bei der Familienkasse eine sogenannte Berechtigtenbestimmung beantragen. Das führt dazu, dass das gesamte Kindergeld für alle im Haushalt lebenden Kinder an nur eine Person gezahlt werden soll. So werden Stiefkinder ebenfalls zu Zählkindern. Denn dann zählen alle Stiefgeschwister zusammen, sodass sich wegen der Staffelung auch das Kindergeld für die einzelnen Kinder erhöht.
Patchworkfamilie
Mutter A bringt ihre zwei Kinder aus einer ersten Beziehung in die neue Beziehung mit Mutter B, die ebenfalls ein Kind aus erster Ehe hat. Getrennt voneinander haben beide Mütter für ihre Kinder jeweils einen Anspruch auf 250 EUR Kindergeld. Nun wird per Berechtigtenbestimmung entschieden, dass das Kindergeld an A ausgezahlt wird. Daher zählt das Kind von B nun als drittes Kind und die Familie erhält für es 250 EUR.
Zusammenhang von Zählkindern und Unterhalt
Der Zählkindvorteil wirkt sich allerdings nicht auf die Barunterhaltspflicht nach einer Trennung bzw. Scheidung aus. Zwar wird der Kindesunterhalt normalerweise zur Hälfte vom Anspruch auf Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Hier wird aber nur die Hälfte des Unterhalts ohne den Zählkindervorteil berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 1612b Abs. 2 BGB: „Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.“ Der Zählkindvorteil soll ausschließlich dem Elternteil zugutekommen und sich nicht bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes auswirken.
Keine Anrechnung des Zählkindvorteils auf den Kindesunterhalt
Mutter A betreut ihre 3 Kinder aus erster Ehe und ein weiteres von einem anderen Ex-Partner. Nun ist sie alleinerziehend. Der Vater ihres vierten Kindes ist seinem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig. Bei der Unterhaltspflicht werden für das vierte Kind aber nur die Hälfte von 250 EUR (109,50 EUR) abgezogen, obwohl sie für dieses Kind wegen des Zählkindvorteils tatsächlich 250 EUR Kindergeld erhält.
Was ist der Zuschlag zum Kindergeld?
Verdienen Sie eigenes Geld, um für sich selber zu sorgen, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag zum Kindergeld, wenn Ihr Verdienst dennoch nicht für die Versorgung Ihrer Familie ausreicht. Der Zuschlag zum Kindergeld beträgt maximal 205 EUR pro Monat. Die konkrete Höhe hängt von Ihrer finanziellen Situation ab. Wenn Sie mehr verdienen, als Sie selbst benötigen, verringert sich der Kinderzuschlag. Das gilt auch, wenn Ihr Kind eigenes Einkommen hat. Sie erhalten den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld. Den Antrag für den Kinderzuschlag stellen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Seit dem 1.1.2020 fällt der Kinderzuschlag nicht schlagartig weg, wenn Sie eine bestimmte Höchsteinkommensgrenze erreichen. Vielmehr können Sie den Kinderzuschlag auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein noch vermindert beziehen.
Voraussetzung ist,
- dass Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt,
- unter 25 Jahre alt ist und
- Sie für das Kind Kindergeld beziehen.
- Außerdem dürfen Sie keine Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) beziehen und
- müssen als alleinerziehender Elternteil mindestens 600 EUR brutto im Monat verdienen.
Kinderzuschlag auch bei sehr geringem Einkommen
Seit 1.1.2020 haben Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag auch dann, wenn Sie zusammen mit dem Wohngeld bis zu 100 EUR unter dem Arbeitslosengeld II-Anspruch bleiben.
Was ist der Kinderfreibetrag im Steuerrecht?
Als Elternteil haben Sie die Wahl. Sie können entweder Kindergeld beziehen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag beantragen. Kindergeld oder Kinderfreibetrag sind Alternativen. Sie erhalten entweder nur Kindergeld oder können nur den Kinderfreibetrag nutzen.
Erhalten Sie auf Ihren Antrag hin das Kindergeld und reichen beim Finanzamt die Einkommenssteigerung ein, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob es günstiger ist, Ihnen das Kindergeld oder stattdessen den steuerlichen Kinderfreibetrag zu gewähren. Es erfolgt eine „Günstigerprüfung“. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht in Geld ausbezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Es handelt sich also um eine fiktive Rechengröße.
Wird aufgrund der Günstigerprüfung der Kinderfreibetrag gewährt, reduziert sich also Ihre Einkommensteuerlast. Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld, geht der Kinderfreibetrag vor. Das gezahlte Kindergeld wird dabei angerechnet.
Änderung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2021 = 8.388 EUR. Im Jahr 2020 betrug der Kinderfreibetrag noch 7.812 EUR. Leben Sie getrennt, wird für jeden Elternteil der halbe Kinderfreibetrag angesetzt, für 2021 also 8.388 EUR/2 EUR. Auf Ihrer Gehaltsabrechnung erscheint der Kinderfreibetrag mit dem Faktor 0,5 für jedes Kind. Beim Kindergeld ist es anders. Das Kindergeld wird in voller Höhe an nur einen Elternteil ausbezahlt.
Wo beantrage ich das Kindergeld?
Das Kindergeld beantragen Sie am besten gleich nach der Geburt bei Ihrer Familienkasse. Für die meisten Eltern ist eine der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Zuständigkeit Ihrer Familienkasse bestimmt sich nach Ihrem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was brauchen Sie für die Beantragung von Kindergeld?
Für die Beantragung von Kindergeld müssen Sie im Antrag Ihre Steuer-Identifikationsnummer sowie die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben. Seit 2008 wird jeder Person, die in Deutschland in einem Melderegister erfasst ist, eine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt. Diese Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie in dem jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern. Dieses Schreiben sollte Ihnen irgendwann einmal zugegangen sein. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Finden Sie die Identifikationsnummer nicht, können Sie sich mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern - www.bzst.de - die Identifikationsnummer zusenden lassen. Die Zusendung erfolgt schriftlich. Telefonische Auskünfte oder die Mitteilung per E-Mail sind datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Ziehen Sie aus dem Ausland nach Deutschland um, erhalten Sie mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt automatisch Ihre Identifikationsnummer mit der Post.
Welche Unterlagen muss ich dem Kindergeldantrag beifügen?
Sie müssen nachweisen, dass Sie kindergeldberechtigt sind. Fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie bei:
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Schulbescheinigung ab dem 18. Lebensjahr
- Immatrikulationsnachweis als Student
- Ausbildungsvertrag
Sie möchten Kindergeld beantragen? So geht's!
Kindergeld können Sie online, aber auch vor Ort beantragen. Kümmern Sie sich frühzeitig, denn es kann rückwirkend nur bis zu 6 Monaten ausgezahlt werden.
Wie sind die Auszahlungstermine des Kindergeldes?
Die Familienkasse überweist das Kindergeld auf Ihr Bankkonto. Barauszahlungen sind nicht möglich. Das Kindergeld ist nicht pfändbar oder abtretbar. Eine Pfändung oder Abtretung kommt nur ausnahmsweise wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes in Betracht.
Pfändungssicheres Konto
Drohen Ihnen Pfändungen von Gläubigern, sollten Sie Ihr Girokonto bei der Bank als Pfändungsschutzkonto führen (P-Konto). Lassen Sie sich von der Familienkasse bestätigen, dass Sie Kindergeld beziehen. Mit dieser Bescheinigung können Sie bei der Bank beantragen, Ihren persönlichen Pfändungsfreibetrag zusätzlich um die Beträge des Kindergelds zu erhöhen. Sie können über dieses Guthaben auf Ihrem Girokonto dann frei verfügen, auch dann, wenn ein Gläubiger das Konto gepfändet haben sollte.
Zum Ratgeber: Unterhaltspfändung Ab wann und wie lange erhalte ich Kindergeld?
Sie erhalten das Kindergeld:
Rückwirkender Anspruch auf Kindergeld
Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate ab dem Monat bezahlt, in dem Sie den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse gestellt haben (§ 66 Abs.III EStG).
Vollendet Ihr Kind das 18. Lebensjahr, werden Sie von der Familienkasse regelmäßig aufgefordert, in einem Vordruck „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ zu informieren, ob das Kind noch die Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld erfüllt. Ist das Kind noch in der Ausbildung, ist die Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung oder der Ausbildungsvertrag oder die Meldung als ausbildungsplatz- oder arbeitssuchend vorzulegen.
Wann habe ich Anspruch auf Kindergeld für mein volljähriges Kind?
Sie haben Anspruch auf Kindergeld für Ihr volljähriges Kind, wenn das Kind
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist oder
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- einen geregelten Freiwilligendienst leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. In diesem Fall erhalten Sie das Kindergeld ohne Altersgrenze.
Die Ausbildung Ihres Kindes endet mit der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung nach Abgabe einer Diplomarbeit im Examen. Bis dahin steht Ihnen das Kindergeld zu (FG Sachsen, Az. 4 K 357/11). Solange Ihr Kind auf die Benotung seiner Diplomarbeit wartet und sich mangels Zeugnis nicht um einen Arbeitsplatz bewerben kann, ist die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen. Schließlich kann der Studierende auch scheitern und muss das Studium fortsetzen. Auch die Zeit, in der Ihr Student promoviert, zählt zum Studium und damit zur Berufsausbildung, vorausgesetzt, dass die Promotion unmittelbar auf das Grundstudium folgt.
Überbrückungszeit bis Studium / Ausbildung
Findet Ihr Kind nach dem Schulabschluss nicht sofort einen Berufsausbildungsplatz oder einen Studienplatz, wird für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten das Kindergeld weitergezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweisen. Geeignete Unterlagen sind mithin
- schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsbetriebe oder
- um einen Studienplatz bei der zentralen Vergabestelle von Studienplätzen oder
- Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Was ist, wenn das Kind nach dem Bachelorabschluss keinen Master-Studienplatz bekommt?
Masterstudienplätze sind dünn gesät. Möglicherweise findet Ihr Kind nach Abschluss des Bachelorstudiums keinen Master-Studienplatz. Das Bachelor-Studium allein genügt oft nicht, einen entsprechenden Beruf auszuüben, sodass die Bewerbung um einen angemessenen Arbeitsplatz einen Master-Abschluss voraussetzt. Da ein Master-Studium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu bewerten ist (Bundesfinanzhof, Az. IV R 9/15), ist das Master-Studium beim Besitzstand des Kindes zu berücksichtigen, sodass Ihr Anspruch auf Kindergeld zumindest für die Übergangszeit bis zum 25. Lebensjahr des Kindes fortbesteht (§ 32 Abs. IV Nr. 2c EstG, § 2 Abs. II Nr. 2c BKGG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Zweitausbildung des Kindes
Ihr Anspruch auf Kindergeld bei einer Zweitausbildung besteht nicht, wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Erstausbildung eine Vollzeittätigkeit aufnimmt und erst mehr als ein Jahr danach die Zweitausbildung beginnt. Die zeitliche Zäsur führt dazu, dass die Zweitausbildung nicht mehr Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist (Bundesfinanzhof, Urteil v. 11.4.2018, Az. III R 18/17). Wichtig ist also, dass die beiden Ausbildungsabschnitte im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Der Kindergeldanspruch entfällt auch, wenn Ihr Kind voll berufstätig ist und sich nebenberuflich weiterbildet (BFH Az. III R 26/18). Auch dann, wenn das Kind während der Zweitausbildung im Jahresschnitt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, entfällt der Anspruch auf das Kindergeld.