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Unterhaltsberechnung
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Dienstag, 28.05.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Lebt ein Ex-Partner nach der Scheidung im Ausland, gelten eine Reihe von Besonderheiten, wenn Trennungsunterhalt geltend gemacht und ins Ausland bezahlt wird. Wegen des dann bestehenden internationalen Bezugs sind meist eine Reihe schwieriger Fragen zu klären. Sind Sie als unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person betroffen, ist es hilfreich, zumindest die Ansatzpunkte zu kennen, nach denen sich die Unterhaltspflicht beurteilt.
Idealfall Unterhaltsvereinbarung
Im Idealfall haben die geschiedenen Ehegatten in Deutschland aus Anlass der Trennung eine Unterhaltsvereinbarung getroffen und darin den Trennungsunterhalt geregelt (Trennungsfolgenvereinbarung). Wichtig ist, dass es nicht möglich ist, auf den Trennungsunterhalt zu verzichten. Die Ehegatten können sich aber darauf verständigen, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse gegenwärtig nicht begründet ist. Die Vereinbarung braucht (anders als eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt) nicht notariell beurkundet zu werden.
Regelungen, wenn Trennungsunterhalt streitig ist
Streiten die Ehegatten, ob der Anspruch auf Trennungsunterhalt begründet ist und wohnt ein Ehegatte im Ausland, hat der deutsche Gesetzgeber im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) Regelungen getroffen, in denen im Detail bestimmt wird, welches Gericht im Unterhaltsrechtsstreit zuständig ist. Je nachdem, in welchem Staat der Ehegatte im Ausland wohnt, gibt es noch eine Reihe weiterer zwischenstaatlicher Übereinkommen, aus denen sich weitere Details ableiten lassen.
Gemeinsame Wahl eines Gerichtsstands möglich
Die Ehegatten haben die Freiheit, in gegenseitiger Absprache dasjenige Gericht zu bestimmen, bei dem der Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend gemacht werden soll. So könnten die Ehegatten beispielsweise bestimmen, dass das Gericht am Ort des letzten gemeinsamen Aufenthalts für eventuelle Unterhaltsrechtsstreitigkeiten zuständig sein soll. Wichtig ist, dass die Vereinbarung die Schriftform einhält. Eine dauerhafte Aufzeichnung genügt, beispielsweise eine Vereinbarung per E-Mail, die beispielsweise auf einem Smartphone hinterlegt und gespeichert ist, nicht jedoch die Aufzeichnung auf einer Mailbox eines Mobiltelefons. Auch eine Unterschrift ist nicht zwingend.
Bei einem Ehepartner im Ausland das Gericht am Wohnsitz des anderen zuständig
Lebt der Ehepartner aber im Ausland, ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk der andere Ehegatte als Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 28 AUG, Art. 4 EuUntVO). Gleiches gilt auch, wenn beispielsweise der Ehegatte mit deutscher Staatsangehörigkeit gegenüber dem beruflich bedingt im Ausland lebenden Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit Trennungsunterhalt geltend macht.
Zuständigkeit von Gericht in Schweiz, Norwegen oder Estland
Haben die Ehegatten die Zuständigkeit eines Gerichts in der Schweiz, in Norwegen oder Estland vereinbart, so beurteilt sich die Wirksamkeit einer Vereinbarung danach, dass eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens 2007 haben muss.
Die in den EU-Mitgliedstaaten geltende Europäische Unterhaltsverordnung ermöglicht auch die Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung des Antragsgegners bei bestehendem Auslandsbezug. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass ein angerufenes, an sich unzuständiges Gericht sowohl international als auch national zuständig wird (Art. 5 EuUntVO).
Geht es um inhaltliche Fragen zum Unterhalt, ist das Haager Unterhaltsprotokoll zu berücksichtigen. Das Protokoll soll auch gegenüber Nichtvertragsstaaten Anwendung finden. Im Detail ist vieles ungeklärt. Anknüpfungspunkt ist zunächst das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, ebenso auch das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.
Praxisbeispiel
Trennungsunterhalt deutsch-russische Ehe
Die Ehegatten wurden nach vierjähriger Ehe 2009 geschieden. Die russische Ehepartnerin lebte seit 2007 wieder in Russland. Der Ehegatte ist Deutscher und lebte in Deutschland. Die Frau verlangte Trennungsunterhalt nach deutschem Recht. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 16.4.2010, Az: 7 WF 492/10.) lehnte den Anspruch ab. Die Frau könne ihren Anspruch nicht nach deutschem Unterhaltsrecht rechtfertigen, da deutsches Recht nur dann zur Anwendung gelange, wenn das ausländische Recht dem Unterhaltsberechtigten einen Unterhaltsanspruch grundsätzlich und prinzipiell verweigere. Das russische Recht erkenne zwar die Möglichkeit des Trennungsunterhalts an. Dessen rechtliche Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Daher müsse sich die Frau für den Zeitraum, in dem sie in Russland Trennungsunterhalt beanspruche, auf russisches Recht verweisen lassen. Da danach kein Anspruch bestehe, habe sie auch in Deutschland keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Welche Kaufkraft muss die Höhe des Trennungsunterhalts ins Ausland ermöglichen?
Geht es darum, die Höhe des Trennungsunterhalts zu bestimmen, muss ein deutscher Unterhaltsschuldner seinem im Ausland lebenden Ehegatten so viel an Kaufkraft verschaffen, dass er oder sie sich dort die dem ehelichen Lebensstandard in Deutschland entsprechenden Bedarfsgüter leisten kann. Da im Ausland unterschiedliche Kaufkraftverhältnisse bestehen, muss jeweils eine Anpassung erfolgen, um eine Besser- oder Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Partners zu vermeiden. Insoweit muss eine konkrete Bedarfsermittlung erfolgen.
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird überwiegend auf die Eurostat-Tabelle abgestellt. Danach erfolgt die Anpassung nach den vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchers. Teils wird auch auf Statistiken der Weltbank oder der OECD CPL abgestellt. Im Einzelfall erfolgt jedoch eine einzelfallorientierte Betrachtungsweise (Details OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850).
Unterhalt für Personen im Ausland steuerlich geltend machen
Zahlen Sie an Ihren im Ausland lebenden Ex-Partner Unterhalt, dürfen Sie die Zahlungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 33a EstG). Der Unterhaltshöchstbetrag von bis zu 10.347 € (Stand 2023) reduziert Ihre Einkommensteuerbelastung. Unterhaltsleistungen an eine im Ausland ansässige Person werden steuerlich zwar genauso berücksichtigt wie Unterhaltszahlungen an eine in Deutschland lebende Person, allerdings sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Details regelt das BMF-Schreiben vom 6.4.2022.
Einschränkend gilt, dass die Aufwendungen für Unterhaltszahlungen nur insoweit abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Danach ist der steuerliche Höchstbetrag im Hinblick auf die eventuell geringeren Lebenshaltungskosten in dem jeweiligen Land entsprechend zu kürzen. Hierzu gibt es eine Ländergruppeneinteilung, in der bestimmt ist, dass ¼ bis 4/4 des steuerlichen Höchstbetrages geltend gemacht werden können. Diese Ländergruppeneinteilung wird vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben. Aktuell ist die Ländergruppeneinteilung vom 1. Januar 2024. Hält sich die ausländische unterhaltsberechtigte Person zeitweise in Deutschland auf, sind die Unterhaltshöchstbeträge der Ländergruppeneinteilung während der Dauer des Aufenthalts in Deutschland nicht zu erhöhen, sofern der Wohnsitz im Heimatstaat beibehalten wird.
Trennungsunterhalt in Kanada vs. Slowakei vs. Rumänien vs. Jordanien
Wohnt die unterhaltsberechtigte Person in Kanada, können die Unterhaltszahlungen in voller Höhe geltend gemacht werden, wohnt sie in der Slowakei, kommen 3/4 in Betracht, in Rumänien 1/2 oder in Jordanien 1/4. Werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, ist der steuerliche Unterhaltshöchstbetrag zeitanteilig für die Monate, in denen keine Unterhaltsleistungen geleistet werden, anteilig zu kürzen.
Kein Rückbezug auf vergangene Monate möglich
Bei der steuerlichen Erfassung ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsleistungen nicht auf vergangene Monate zurückbezogen werden können. Grund ist, dass die Unterhaltszahlungen den aktuellen Lebensbedarf der Unterhalts rechtlichen Ehepartners abdecken soll und eventuelle Zahlungen für die Vergangenheit keine Berücksichtigung finden können (BFH, BStBl 1981 II S. 713).
Beispiel
Sie zahlen im Januar 2023 rückwirkend den Unterhalt für Dezember 2022 und den Unterhalt für Januar 2023. Sie können lediglich die Unterhaltsleistung für Januar 2023 und eventuell weitere Zahlungen für 2023 in Ihrer Einkommensteuererklärung 2023 geltend machen.
Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
Verfügt die unterhaltsberechtigte Person über eigene Einkünfte, werden diese angerechnet, soweit sie in den in der Ländergruppeneinteilung genannten Staaten folgende Beträge übersteigen:
624 €
468 €
312 €
156 €
1/1 Länder
¾ Länder
½ Länder
¼ Länder
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass ein auf das Folgejahr übergreifende Vorausbeziehung von Unterhaltsleistungen auf das dem Jahr der Zahlung folgende Kalenderjahr nicht möglich ist.
Beispiel
Sie zahlen im Januar 2023 den Unterhalt für 15 Monate im Voraus. Dann ist die Zahlung für das Jahr 2023 in voller Höhe zu berücksichtigen, während die drei Monate, die für 2024 gedacht sind, steuerlich keine Berücksichtigung finden.
Alles in allem
Das Unterhaltsrecht ist eine komplexe Materie. Es wird noch komplexer, wenn ein Auslandsbezug besteht. Sind Sie betroffen, brauchen Sie die dafür maßgeblichen Regelungen nicht unbedingt im Detail zu kennen. Es ist aber ausgesprochen hilfreich, wenn Sie zumindest wissen, dass und welche Ansatzpunkte es in diesen Fällen geben kann. Es kann sich insoweit nur dringend empfehlen, sich anwaltlich zu informieren, beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen.