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Zwei­te Schei­dung: Un­ter­halts­zah­lun­gen

Bild: Zweite Scheidung: Unterhaltszahlungen

Wird nach der Scheidung Ihrer ersten Ehe auch Ihre zweite Ehe geschieden, stellt sich für Sie die Frage, in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe Sie Unterhaltsansprüche zahlen müssen. Solange Sie genug Einkommen haben, um alle Unterhaltszahlungen in voller Höhe zu leisten, haben Sie zumindest kein Verteilungsproblem. Ist Ihre Liquidität jedoch beschränkt, legt das Gesetz eine Rangfolge fest. Diese Rangfolge bestimmt, wer bei den Unterhaltszahlungen bevorzugt wird und wer sich hinten anstellen muss.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Sind Sie bereits mehrfach geschieden, bestimmt das Gesetz, in welcher Reihenfolge Sie die durch die Scheidung entstehenden Unterhaltspflichten zahlen müssen. Das Gesetz kennt eine Rangfolge, die 7 Ränge umfasst.
  • Rang 1 belegen minderjährige und privilegierte Kinder. Ihre Ansprüche auf Kindesunterhalt sind vorrangig vor allen anderen Unterhaltspflichten zu bedienen. Rang 2 belegen getrenntlebende und geschiedene kinderbetreuende Ehepartner sowie Ehepartner nach einer Ehedauer von ca. 15 Jahren. Andere Ehepartner folgen in Rang 3.
  • Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, ist der Unterhaltsanspruch eines Ranges in voller Höhe vorrangig zu bedienen. Erst danach kommen nachrangige Unterhaltspflichten zum Zuge.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Informieren Sie sich über Ihre Unterhaltspflichten
Sind Sie bereits zweimal geschieden, können einige Unterhaltszahlungen auf Sie zukommen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig, wie viel Unterhalt Sie tatsächlich leisten müssen. So können Sie Ihr zukünftiges Leben besser planen.

Tipp 2: Lassen Sie Ihre Unterhaltspflichten individuell berechnen
Um Ihre Unterhaltspflichten in der richtigen Reihenfolge und im Rahmen Ihrer verfügbaren Liquidität ordnungsgemäß zu bedienen, können Sie die Unterhaltsansprüche auch individuell berechnen lassen.

Tipp 3: Ihre Selbstbehalte gewährleisten Ihren Lebensunterhalt
Sie brauchen nur Unterhaltszahlungen zu leisten, soweit Sie es sich leisten können. Sie gelten nur dann als leistungsfähig, wenn Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen die im Einzelfall maßgebenden Selbstbehalte übersteigt – also das, was Sie selbst zum Leben benötigen.  

Wel­che Un­ter­halts­zah­lun­gen kom­men nach Ih­ren Schei­dun­gen in Be­tracht?

Wenn Sie sich scheiden lassen und Kinder haben, müssen Sie für diese selbstverständlich Unterhalt leisten. Unter Umständen kommen auch Unterhaltspflichten für Ihren (geschiedenen) Ehepartner in Betracht. Im Detail:

  • Sind aus Ihren beiden Ehen Kinder hervorgegangen, sind Sie allen Ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
  • Ist aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen und haben Sie dessen Vaterschaft anerkannt, sind Sie auch diesem außerehelichen Kind gegenüber in der Unterhaltspflicht.
  • Haben Sie das leibliche Kind eines Ihrer geschiedenen Ehepartner adoptiert, sind Sie rechtlicher Vater des Kindes und sind auch diesem Kind nach der Scheidung unterhaltspflichtig.
  • Gegenüber Ihren geschiedenen und getrenntlebenden Ehepartnern kommen Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung und Ehegattenunterhalt nach der Scheidung in Betracht.
  • Sollte ein Elternteil pflegebedürftig werden, sind Sie auch dem finanziell bedürftigen Elternteil gegenüber unterhaltspflichtig, wenn Sie mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen.

Verfügen Sie über ausreichend finanzielle Mittel, um sämtliche gegen Sie gerichtete Unterhaltsansprüche zu erfüllen, können Sie alle Unterhaltszahlungen problemlos leisten. Jeder, der Unterhalt fordert, kommt auf seine Kosten. Insoweit bedarf es keiner gesetzlich bestimmten Rangfolge.

Ehegattenunterhalt

Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Ehegattenunterhalt beachten müssen.

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Wann be­stimmt die Rang­fol­ge die Rei­hen­fol­ge der Un­ter­halts­zah­lun­gen?

Sind Ihre finanziellen Mittel hingegen beschränkt, können Sie wahrscheinlich nicht alle Unterhaltspflichten gleichermaßen erfüllen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt für solche Fälle eine Rangfolge, wenn Sie mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind, aber nicht alle Unterhaltszahlungen in voller Höhe leisten können (§ 1609 BGB). Die Rangfolge begründet einen Vorrang einer unterhaltsberechtigten Person – zum Nachteil einer anderen.

Jetzt kommt es darauf an, welchen gesetzlichen „Rang“ Ihre Kinder, ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte oder ein Elternteil haben. In der gesetzlichen Rangordnung kommt das unterschiedliche Schutzbedürfnis der unterschiedlichen unterhaltsberechtigten Personen zum Ausdruck.

Wel­che Rang­stu­fen be­stimmt das Ge­setz?

Das Gesetz kennt 7 Rangstufen:  

Rang 1: Minderjährige und „privilegierte“ Kinder unter 21 Jahren

Ihre minderjährigen und privilegierten Kinder (bis 21 Jahre, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden) sind in der Rangfolge stets vorrangig zu bedienen. Der Kindesunterhalt ist also gegenüber anderen Unterhaltspflichten wie Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt immer vorrangig.

Gut zu wissen: Dabei kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe Ihre Kinder stammen oder ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren sind. Außerdem sind adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Rang 2: Getrennt lebende und geschiedene kinderbetreuende Ehepartner und langjährige Ehen

Rang 2 erfasst zum einen getrenntlebende und geschiedene Ehepartner, die ein Kind betreuen; zum anderen Ehepartner, deren Ehe nach langer Ehezeit geschieden wurde.

Die Ehedauer ist gesetzlich nicht definiert. Zur Orientierung sollten Sie von einer Ehedauer von etwa 15 Jahren ausgehen. Bei der Prüfung der Dauer der Ehe sind auch die Nachteile für einen Ehepartner einzubeziehen, die sich aus der Scheidung für diesen Ehepartner ergeben. So kommt es darauf an, ob der Ehepartner ein gemeinschaftliches Kind erzogen und/oder die Haushaltsführung übernommen hat. Auch sind das Ausmaß der wirtschaftlichen Verflechtung und die Abhängigkeit gegenüber dem Partner (z.B. Verzicht auf eine mit einem Ortswechsel verbundene berufliche Beförderung), das Alter bei der Heirat und bei der Scheidung und besondere für die Familie erbrachte Leistungen zu berücksichtigen.

Rang 3: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Rang 2 fallen

In Rang 3 sind sowohl Ehegatten in der bestehenden Ehe erfasst als auch alle geschiedenen Partner, die nicht unter Rang 2 fallen. Gegenüber Ihrem jetzigen Ehepartner besteht Ihre Unterhaltspflicht darin, Familienunterhalt zu leisten, indem Sie mit Ihrer Arbeitskraft und Ihrem Vermögen dazu beitragen, die Familie zu unterhalten. Soweit Sie Ihrem geschiedenen Ehegatten aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtig sind, steht dessen Unterhaltsanspruch dem Anspruch auf Familienunterhalt im Rang 3 gleich - es sei denn, der geschiedene Ehepartner betreut ein Kleinkind und hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Rang 4: Minderjährige verheiratete und volljährige, nicht privilegierte Kinder.

Hier sind alle Kinder erfasst, die nicht unter Rang 1 fallen. Volljährige Kinder im Rang 4 sind entweder älter als 21 Jahre oder sie sind zwischen 18 und 21 Jahren alt, arbeiten aber bereits.

Rang 5: Enkelkinder

Rang 6: Ihre eigenen Eltern

Hinweis: Gegenüber Ihren eigenen Elternteilen sind Sie nur dann unterhaltspflichtig, wenn sonst keine anderen vorrangigen Unterhaltspflichten bestehen. Um den Familienunterhalt für den Ehepartner der bestehenden Ehe zu sichern, stehen Ihnen hohe Freibeträge zu.

Rang 7: Weitere Verwandte in aufsteigender Linie, z.B. Großeltern

Kindesunterhalt

Kin­des­un­ter­halt

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.

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Wel­che Kon­se­quen­zen hat der Vor­rang in der Rang­fol­ge?

Das Gesetz kennt also diese 7 Rangstufen. Ist eine Person vorrangig unterhaltsberechtigt, müssen Sie deren Unterhaltsanspruch in vollem Umfang zahlen. Erst wenn dieser Unterhaltsanspruch vollständig erfüllt ist, kommt eine nachrangig unterhaltsberechtigte Person zum Zuge. Es ist als nicht so, dass zunächst der Mindestbedarf einer vorrangigen Person gesichert wird und sodann der Mindestbedarf einer nachrangigen Person zu bedienen wäre (BGH FamRZ 1984, 790).

Erst wenn Ihre finanziellen Mittel in einem Rang nicht aufgebraucht sind, wird der Rest auf die nachrangig berechtigten Personen verteilt. Haben Sie jedoch bereits dann nicht mehr ausreichend Geld zur Verfügung, nachdem Sie an die Personen in einem Rang Unterhalt geleistet haben, gehen alle im Rang danach kommenden unterhaltsberechtigten Personen leer aus.

Reicht dagegen in einem bestimmten Rang Ihr insgesamt vorhandenes Geld schon nicht mehr aus, die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten des betreffenden Ranges zu erfüllen, erhält jeder aus diesem Rang einen Anteil. Wenn Sie also 5 Kinder haben, erhält jedes Ihrer Kinder den gleichen Anteil der Summe, die Sie insgesamt von Gesetzes wegen über dem Selbstbehalt entbehren können.

Wel­che Rol­le spielt die Be­dürf­tig­keit ei­nes Un­ter­halts­be­rech­tig­ten?

In der Rangfolge konkurrieren nur solche Unterhaltsberechtigte miteinander, die auch bedürftig sind. Bedürftig bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner oder das unterhaltsberechtigte Kind auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Auf die unterschiedliche Höhe des Bedarfs kommt es für die Rangfolge nicht an.

Es spielt auch keine Rolle, ob ein Unterhaltsanspruch rechtlich dokumentiert, also per Gerichtsurteil oder notariell beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung tituliert ist. Jeder, der einen gesetzlich begründeten Unterhaltsrang hat, kann diesen wahrnehmen.

Wel­che Rol­le spielt Ih­re Leis­tungs­fä­hig­keit?

Die Rangfolge spielt natürlich auch nur dann eine Rolle, wenn Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Grenzen hat und Sie nicht alle Unterhaltszahlungen gleichermaßen leisten könnten. Verteilt werden kann dann nur das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Maßgeblich kommt es dazu auf Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen an. Dieses Nettoeinkommen errechnet sich aus Ihrem Bruttoeinkommen, das Sie um berufsbedingte Aufwendungen, Steuern, Sozialversicherungsabgaben und sonstige ehebedingte Verpflichtungen vermindern dürfen. Umgekehrt ist Ihnen aber auch Einkommen theoretisch (fiktiv) zuzurechnen, wenn Sie es „pflichtwidrig“ unterlassen, zu arbeiten, obwohl Ihnen dies zuzumuten wäre. 

Außerdem wird das zur Unterhaltsverteilung zur Verfügung stehende Einkommen durch Ihren jeweiligen Selbstbehalt beschränkt. Dieser Selbstbehalt ist auf jeder Rangstufe und für die verschiedenen Unterhaltspflichten in unterschiedlicher Höhe festzustellen.

Ihre Selbstbehalte betragen:

  • Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern sowie privilegierten Kindern: 1.370 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind oder 1.120 EUR, wenn Sie nicht erwerbstätig sind. Im notwendigen Selbstbehalt sind 520 EUR für Unterkunft (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn Ihre Wohnkosten den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
  • Der monatliche Eigenbedarf gegenüber Ihrem getrenntlebenden oder dem geschiedenen Ehepartner: 1.510 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind oder 1.385 EUR, wenn Sie nicht erwerbstätig sind. Hierin sind bis  580 EUR für die Unterkunft (Warmmiete) enthalten.
  • Ihr angemessener Eigenbedarf gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.650 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 580 EUR enthalten.

Gut zu wissen: Heiraten Sie erneut, wird das Einkommen Ihres neuen Ehepartners nicht berücksichtigt und erhöht nicht Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen. Sie brauchen insbesondere keinen höheren Kindesunterhalt zu zahlen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.1.2011, Az. 1 BvR 918/10).

Pra­xis­bei­spiel für die Auf­tei­lung Ih­rer Un­ter­halts­zah­lun­gen (gro­be, ver­ein­fach­te Rech­nung)

Sie verdienen 3.000 EUR netto im Monat. Sie haben aus erster Ehe ein Kind im Alter von 8 Jahren und aus zweiter Ehe ein Kind von 2 Jahren. Ihr Ehepartner aus erster Ehe hat krankheitsbedingt Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Weil Ihr Ehepartner aus zweiter Ehe Ihr zweijähriges Kind betreut, hat er/sie gleichfalls Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Es gilt, Ihr verfügbares Einkommen aufzuteilen.

Der Unterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Mit Ihrem Nettoeinkommen von 3000 EUR wären Sie in der Einkommensgruppe 4 der Tabelle einzustufen. Die Düsseldorfer Tabelle geht aber davon aus, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Da Sie gegenüber vier Personen in der Unterhaltspflicht stehen, werden Sie in der Tabelle um mindestens eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft – also in die Einkommensgruppe 3. Daraus ergeben sich Unterhaltspflichten in dieser Rangfolge:

  • Ihr 8 Jahre altes Kind aus 1. Ehe hat Anspruch auf 553 EUR Kindesunterhalt.
  • Ihr 2 Jahre altes Kind aus 2. Ehe hat Anspruch auf 481 EUR Kindesunterhalt.

  • Da Ihr geschiedener Ehepartner aus 2. Ehe Ihr 2-jähriges Kleinkind betreut, hat er/sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ihr Ehepartner ist in der Rangstufe 2 zu bedienen. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben Ihnen 2.070 EUR netto. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt beträgt regelmäßig 3/7, also 887 EUR. In verbleiben 1.183 EUR.
  • Ihr geschiedener Ehepartner aus 1. Ehe, der lediglich einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt hat, ist in der Rangstufe 3 zu bedienen. Da Ihnen nach der Bedienung der Rangstufe 1 und 2 nur noch 1.183 EUR verbleiben und Ihr Selbstbehalt mindestens 1.510 EUR beträgt, geht Ihr geschiedener Ehepartner aus 1. Ehe in der Rangstufe 3 leer aus. Ein Unterhaltsanspruch kommt frühestens dann in Betracht, wenn Ihr zweijähriges Kind aus der 2. Ehe das 3. Lebensjahr vollendet und der Ehepartner aus der 2. Ehe wieder zu einer eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners erlischt außerdem, wenn er/sie selbst erneut heiratet.

Der Umstand, dass der Ehepartner aus 1. Ehe leer ausgeht, erscheint ungerecht. Diese scheinbare Ungerechtigkeit wird aufgefangen, wenn Ihre 1. Ehe von längerer Dauer war oder der Ehepartner 2. Ehe keinen Betreuungsunterhalt für das Kleinkind mehr bezieht. Dann stehen die Unterhaltsansprüche der Ehepartner aus 1. Ehe und 2. Ehe wieder auf der gleichen Ebene in Rang 3. Ihre verfügbare Liquidität wäre dann unter Ihren beiden geschiedenen Ehepartnern aufzuteilen.

Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.

Theodor Toeche-Mittler (1837 - 1907)

Las­sen Sie Ih­re Un­ter­halts­zah­lun­gen in­di­vi­du­ell be­rech­nen

Möchten Sie im Detail wissen, welche Unterhaltspflichten bestehen und in welcher Rangfolge sie Ihre Unterhaltspflichten zu bedienen haben, können Sie in einem ersten Schritt einen Unterhaltsrechner aus dem Internet nutzen. Bei Konstellationen wie der eben dargestellten wird es aber irgendwann zu komplex. In diesen Fällen sollten Sie Ihre Unterhaltszahlungen individuell nach Maßgabe Ihrer familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten kalkulieren lassen. Fragen Sie dazu einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

 

Aus­blick

Im Unterhaltsrecht zählt oft jeder Euro. Vor allem dann, wenn Sie für mehrere Menschen Unterhalt leisten, kommt es maßgeblich darauf an, wer in der Rangfolge vorne steht und wer sich leider dahinter einordnen muss. Doch seien Sie sicher: Das Gesetz zwingt Sie nicht, mehr zu bezahlen, als Sie tatsächlich leisten können. Informieren Sie sich rechtzeitig, um Ihre Unterhaltspflichten zu kennen und zu planen, mit wie viel Geld Sie Ihr eigenes Leben finanzieren können.

Glossar zum Artikel:

  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt den Kindesunterhalt mithin nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen sowie sonstigen Einnahmen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse der Ehegatten begründet wurden (siehe auch unterhaltsrelevantes Einkommen).
  • Der Bedarf eines Kindes für seinen Lebensunterhalt ist nach der Trennung der Eltern mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Betreuungsunterhalt leistet derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und damit den Bedarf des Kindes allein durch Erziehung, Pflege, Kost und Logis deckt. Der nicht betreuende Elternteil leistet hingegen Barunterhalt.
  • Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den maßgeblichen Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Sie beruht auf den Beträgen für den Mindestunterhalt und steigert die Beträge je nach Einkommen des Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten in Deutschland überwiegend anerkannt und angewendet.
  • Der Unterhaltsanspruch setzt auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person Bedürftigkeit und auf Seiten der unterhaltspflichtigen Person Leistungsfähigkeit voraus. Leistungsfähig ist derjenige, der Unterhalt gewähren kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 BGB). Die Leistungsfähigkeit beurteilt sich nicht unbedingt nach den Einkünften und Vermögensverhältnissen, sondern danach, was der Unterhaltspflichtige bei zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte. Unterlässt er eine ihm mögliche Arbeit, werden ihm fiktive Einkünfte angerechnet. Ihm müssen allerdings die Mittel für den eigenen angemessenen Unterhalt verbleiben, so dass ihm ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zugebilligt wird.
  • Ein „privilegiertes“ Kind ist im Unterhaltsrecht auch nach der Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dem minderjährigen Kind gleichgestellt, solange es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Minderjährige Kinder und privilegierte Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (Siehe Mehrheit von Unterhaltsberechtigte). Grund für die Gleichstellung ist, dass auch das volljährige Kind noch keine ökonomische Selbstständigkeit erlangt hat und auf die elterliche Unterstützung angewiesen bleibt.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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