Haben Sie für Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt oder sind Sie umgekehrt für Ihr Kind unterhaltspflichtig, stehen Sie oft vor der Frage, inwieweit der unterhaltspflichtige Elternteil für außer der Reihe anfallende Kosten unterhaltspflichtig ist. Es geht um den Mehrbedarf beim Kindesunterhalt. Um eine einzelne Ausgabenposition richtig einzuordnen, müssen Sie zudem auch wissen, was der Sonderbedarf ist.
Tipp 1: Nicht jeder Kostenfaktor begründet Mehrbedarf oder Sonderbedarf
Im Regelfall deckt der Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle der Lebensbedarf des Kindes ab. Mehrbedarf oder Sonderbedarf bedarf der detaillierten Begründung und sollte nicht pauschal eingefordert werden.
Tipp 2: Der Zweck bestimmt den Mehrbedarf bei Betreuungskosten
Sie haben keinen Anrecht auf Mehrbedarf, wenn Sie sich beruflich engagieren möchten und deshalb auf die Betreuung des Kindes angewiesen sind. Oder fordern Sie Mehrbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung, muss diese medizinisch erforderlich und nicht nur aus optischen Gründen begründet sein.
Tipp 3: Beurteilen Sie immer den Einzelfall
Erwarten Sie keine pauschalen Antworten, ob im Hinblick auf die Vielfalt von Kostenpositionen in der Erziehung eines Kindes ein zusätzlicher Bedarf begründet ist. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall und die maßgerechte Begründung von Mehrbedarf oder Sonderbedarf an.
Hat Ihr Kind ein Anrecht auf Unterhalt, beziffert sich der zu zahlende Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle deckt den regelmäßig anfallenden Lebensbedarf des Kindes ab. Danach kann ein minderjähriges oder privilegiert volljähriges Kind den zur Wahrung seines Existenzminimums erforderlichen Bedarf als Mindestunterhalt verlangen. Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wird als Barunterhalt erbracht. Zum Unterhaltsbedarf gehören mithin die für den Lebensalltag unentbehrlichen Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheitsfürsorge und Wohnen.
Im Lebensalltag steht der betreuende Elternteil oft vor großen finanziellen Herausforderungen. Dann reicht der normale Kindesunterhalt oft nicht aus, den Kostenaufwand abzudecken. Zwangsläufig stellt sich die Frage, ob der betreuende Elternteil den unterhaltspflichtigen Elternteil an dem zusätzlich anfallenden Kostenaufwand beteiligen kann oder ob er sich auf den normalen Kindesunterhalt verweisen lassen muss. Der eventuell anfallende zusätzliche Kostenaufwand wird durch die Begriffe des Mehrbedarfs und Sonderbedarfs definiert. Ob sich der unterhaltspflichtige Elternteil an einem zusätzlich anfallenden Kostenaufwand beteiligen muss, hängt daher von der Definition dessen ab, was Mehrbedarf und Sonderbedarf ist. Wichtig ist zudem, Mehrbedarf und Sonderbedarf gegeneinander abzugrenzen.
Praxisbeispiel: Ihr Kind geht zur Schule. Sie müssen es mit Schreibutensilien, Büchern und einem Schulrucksack ausstatten und verlangen, dass sich der andere Elternteil an dem Kostenaufwand beteiligt. Da der Kostenaufwand für Schulbedarf aber in dem normalen und nach der Düsseldorfer Tabelle bezifferten Kindesunterhalt bereits eingerechnet ist, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil über den normalen Kindesunterhalt hinaus an dem zusätzlichen Kostenaufwand beteiligt. Schulbedarf stellt also weder Mehrbedarf noch Sonderbedarf dar. Die Begründung ergibt sich, wenn Sie sich die Definition von Mehrbedarf und Sonderbedarf vergegenwärtigen.
Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und den üblichen Kostenaufwand dermaßen übersteigt, dass er beim normalen Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst werden kann (BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07). Wichtig ist, dass es sich dabei um fortlaufend anfallende Mehraufwendungen handelt, die zum täglichen Lebensbedarf des Kindes gehören.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Beispiel:
Gut zu wissen: Sie können Mehrbedarf für Ihr Kind nur geltend machen und brauchen umgekehrt nur für den Mehrbedarf aufzukommen, wenn Sie wirtschaftlich leistungsfähig sind und Ihnen ein zusätzlicher Kostenaufwand zumutbar ist. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist mithin Maßstab, ob und in welchem Umfang Mehrbedarf zumutbar und erstattungspflichtig ist. Im Regelfall sind beide Elternteile verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Einkommensverhältnisse sich am Mehrbedarf anteilig zu beteiligen.
Um den Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und den Mehrbedarf einzuschätzen, müssen Sie auch wissen, was Sonderbedarf ist.
Sonderbedarf ist alles, was nicht bereits zum allgemeinen Lebensbedarf gehört und nicht Mehrbedarf ist. Sonderbedarf ist daher der wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlichen hohen Bedarfs anfallende Kostenaufwand. Das Anrecht muss im Detail folgende Voraussetzungen erfüllen:
Beispiele:
Kostenaufwand für die Erstausstattung eines Neugeborenen (OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1306: Pauschalbetrag von 1000 EUR),
Gut zu wissen: Kieferorthopädische Behandlungen sind oft Streitpunkt zwischen den Eltern. Soweit die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, stellen diese unterhaltsrechtlich Sonderbedarf dar (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5.1.2017, Az. 13 UF 125/16). Für diesen Sonderbedarf haften die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Ist die kieferorthopädische Behandlung jedoch medizinisch nicht notwendig, wird Sonderbedarf oft abgelehnt (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 19.2.2015, Az. 32 F 132/153). Insoweit kommt es im Einzelfall stets darauf an, die Voraussetzungen für Sonderbedarf detailliert und nachvollziehbar darzulegen.
Sonderbedarf und die aus der Situation entstehende Notwendigkeit ist stets konkret darzulegen. Pauschale Angaben genügen nicht. Der Betrag kann in einer Summe geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu einem Jahr, nachdem der Kostenaufwand entstanden ist oder der unterhaltspflichtige Elternteil in Verzug gesetzt oder das Anrecht gerichtlich geltend gemacht wurde.
Keinen Sonderbedarf stellen Schulkosten dar, da die Anschaffung von Schulmaterial nicht unregelmäßig ist und für jedes Schuljahr neu anfällt. Der betreuende Elternteil hat also die Möglichkeit, für den Kostenaufwand Rücklagen zu bilden. Schulbedarf ist daher auch nicht überraschend und somit kalkulierbar. So ist auch der Kauf einer Schultüte durch den Barunterhalt des Vaters abgedeckt und stellt keinen Sonderbedarf dar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.1.1993, Az. 5 C 34/92).
Benötigt Ihr Nachwuchs Nachhilfe, sind die Kosten aus dem laufenden Barunterhalt zu bestreiten, wenn der Unterricht nur gelegentlich oder in geringem Umfang in Anspruch genommen wird. Geht der Bedarf darüber hinaus, kann Nachhilfeunterricht Sonderbedarf darstellen, soweit er vorübergehend und nicht dauerhaft in Anspruch genommen wird. Der Nachhilfeunterricht muss dann aber sachlich begründet sein, also erforderlich und geeignet sein, das Schulziel zu erreichen. Die sachliche Berechtigung kann entfallen, wenn Sie als betreuender Elternteil im Hinblick auf das Alter Ihres Kindes und Ihre Vorbildung selbst in der Lage sind, die Wissenslücken des Kindes auszugleichen.
Die Antwort, ob Betreuungskosten für ein Kind Mehrbedarf darstellen, ist differenziert zu beantworten. Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die Umstände im Einzelfall und die detaillierte Begründung des Anrechts auf Mehrbedarf an. Entscheidend ist, zu welchen Zweck die Betreuung des Kindes erfolgt.
Grundsätzlich sind die Beiträge für Kindergarten oder vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung Mehrbedarf und sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Die Rechtsprechung begründet den Mehrbedarf damit, dass „der Kindergarten eine fürsorgende Betreuung mit dem Ziel der Förderung sozialer Verhaltensweisen und eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich“ darstelle (BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07).
Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung aber wieder eingeschränkt. Wird die Betreuung eines Kindes allein durch die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Vielmehr gehören sie zur allgemeinen Betreuung, die der betreuende Elternteil alleine zu leisten hat (BGH, Beschluss vom 9.10.2017, Az. XII ZB 55/17). Im Fall hatte eine Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit eine Tagesmutter als Mini-Jobberin für die Betreuung ihrer beiden Kinder am Nachmittag engagiert. Ihr Wunsch, dass sich der Vater an den Kosten beteilige, wies das Gericht zurück. Soweit die Fremdbetreuung nämlich nur die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen solle, sei unterhaltsrechtlich kein Mehrbedarf begründet.
Eine Ausnahme davon komme allenfalls dann wiederum in Betracht, wenn die Fremdbetreuung über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgehe oder die weitere Betreuung pädagogisch veranlasst sei. Im Fall habe es sich nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung gehandelt. Zudem habe die Tätigkeit der Tagesmutter lediglich Aufgaben umfasst, die der betreuenden Mutter persönlich obliegen. In diesem Sinne entschied das Amtsgericht Pforzheim (Beschluss vom 22.2.2019, Az. 2 F 160/18), dass der Betreuungsaufwand Mehrbedarf darstelle, wenn die pädagogischen Ziele im Vordergrund stehen. Dann sei der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung. Besuche das Kind den Kinderhort aber vorrangig deshalb, um der Kindesmutter eine Berufstätigkeit zu ermöglichen, komme kein Mehrbedarf in Betracht.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.
Machen Sie als betreuender Elternteil Mehrbedarf oder Sonderbedarf gelten, haben sich beide Elternteile anteilig nach Maßgabe ihrer Einkommensverhältnisse an dem Kostenaufwand zu beteiligen. Soweit Sie selbst nicht erwerbstätig sind, wird es im Regelfall dem unterhaltspflichtigen Elternteil obliegen, den Kostenaufwand in voller Höhe zu übernehmen.
Auch wenn Mehrbedarf und Sonderbedarf relativ klar definiert sind, kann es im Einzelfall schwierig sein, eine Ausgabenposition zuzuordnen. Meist kommt es auf die richtige Begründung an. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie Ihren Anspruch von vornherein richtig begründen oder, falls er unbegründet ist, keinen unnötigen Streit vom Zaun brechen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion