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Un­ter­halts­kür­zung und Un­ter­halt­be­fris­tung

Bild: Unterhaltskürzung und Unterhaltbefristung

Wie wird Un­ter­halt ge­kürzt oder be­fris­tet?

Meistens erscheint es angemessen und fair, wenn ein bedürftiger Berechtigter Unterhalt erhält. Zu nennen sind neben minderjährigen Kindern insbesondere geschiedene Ehefrauen, die ein aus der Ehe hervorgegangenes Kleinkind betreuen oder ihre berufliche Karriere zugunsten der Ehe aufgegeben haben. Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen der Unterhaltsanspruch des Berechtigten mit dem Gerechtigkeitsempfinden in keiner Weise zu vereinbaren ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist hier von „grob unbillig“ die Rede. Wann die grobe Unbilligkeit konkret vorliegt und somit eine Unterhaltskürzung und Unterhaltsbefristung möglich wird, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wich­tigs­te

  • Bei grober Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs kann vom Familiengericht eine Billigkeitsabwägung vorgenommen werden, aufgrund derer Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung möglich sein kann.
  • Für den Ehegattenunterhalt richtet sich die Billigkeitsprüfung nach § 1579 BGB und für den Verwandtenunterhalt, also insbesondere den Kindesunterhalt, nach § 1611 Abs. 1 BGB. Grobe Unbilligkeit ist gegeben, wenn der Pflichtige gegen den Berechtigten sich schuldhaft fehlverhalten hat oder die Unterhaltszahlung objektiv unzumutbar ist.
  • Liegt keiner der Tatbestände der groben Unbilligkeit beim Ehegattenunterhalt vor, ist eine Unterhaltskürzung oder Unterhaltsbefristung möglich, wenn eine Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre und es sich um keine Ehe von langer Dauer handelt. Es kann dann eine Unterhaltskürzung auf den angemessenen Lebensbedarf erfolgen.
  • Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung für minderjährige Kinder aufgrund grober Unbilligkeit ist ausgeschlossen. Demgegenüber gelten für volljährige Kinder sinngemäß die Grundsätze, die bei grober Unbilligkeit für den Ehegattenunterhalt Anwendung finden.

Wann führt die Bil­lig­keits­ab­wä­gung zu ei­ner Un­ter­halts­kür­zung, -be­fris­tung oder -ver­wir­kung?

Widerspricht der Unterhaltsanspruch des Berechtigten Ihrem Gerechtigkeitsempfinden in erheblichem Maße und erscheint Ihnen „grob unbillig“, kommt eine sogenannte Billigkeitsabwägung in Betracht. Geregelt ist dies für den Ehegattenunterhalt in § 1579 BGB und für den Verwandtenunterhalt, also insbesondere den Kindesunterhalt, in § 1611 Abs. 1 BGB.

Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn der

  • Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltspflichtigen ein schuldhaftes Fehlverhalten begangen hat oder
  • die Zahlung des Unterhalts für den Pflichtigen objektiv unzumutbar ist.

Der juristische Fachbegriff für eine Einzelfallprüfung ist Billigkeitsprüfung. Liegt keine grobe Unbilligkeit beim Ehegattenunterhalt vor, kann der Unterhalt in bestimmten Einzelfällen gekürzt und / oder befristet werden, wenn keine Ehe von langer Dauer vorliegt. Dazu müsste die berechnete Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse im Gesamtbild unpassend bzw. unfair für den Unterhaltsberechtigten sein.

Diese Prüfung wird vom Familiengericht durchgeführt. Dafür müssen Sie einen Abänderungsantrag beim Familiengericht einreichen. Der Antrag wird regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bereits bestehenden Unterhaltstitel verbunden. Der Unterhaltstitel kann ein gerichtlicher Beschluss oder ein gerichtlicher bzw. notarieller Vergleich sein, aus dem die Feststellung der Unterhaltspflicht und die zu zahlende Unterhaltshöhe hervorgeht. Wird der Unterhalt nicht oder nicht in der festgelegten Höhe gezahlt, kann unmittelbar aus diesem Unterhaltstitel gegen Sie zwangsvollstreckt werden. Deshalb müssen Sie zusätzlich beantragen, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden soll, solange das Familiengericht Ihren Antrag prüft.

Für das gerichtliche Verfahren gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige, der den Antrag gestellt hat, die Gründe für die Unterhaltskürzung und / oder -befristung darlegen und beweisen muss. Wenn Sie also ein schweres Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten behaupten oder, dass die Unterhaltszahlung für Sie objektiv unzumutbar ist, dann müssen Sie dies auch darlegen und beweisen können.

In die­sen Fäl­len ist ei­ne Un­ter­halts­kür­zung, Un­ter­halts­be­fris­tung oder Un­ter­halts­ver­wir­kung mög­lich

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, besteht der Ehegattenunterhalt aus dem Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt), die beide jeweils rechtlich eigenständig sind. Beim nachehelichen Unterhalt gilt für die Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung § 1579 BGB. Diese Vorschrift enthält acht Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Unterhaltsverwirkung bzw. Unterhaltskürzung und / oder Unterhaltsbefristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt möglich ist.

Beim Trennungsunterhalt erfolgt eine Verweisung auf die meisten Tatbestände des § 1579 BGB. Damit gelten auch für den Trennungsunterhalt im Wesentlichen dieselben Tatbestände für Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung wie beim nachehelichen Unterhalt. Liegt einer dieser Tatbestände vor, ist nahezu regelmäßig von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen.

Wegfall und Minderung von Ehegattenunterhalt bei grober Unbilligkeit

Im Einzelnen kommen Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung für Ehegatten bei folgenden Sachverhalten in Betracht:

Ehe war von kurzer Dauer, § 1579 Nr. 1 BGB

Regelmäßig liegt ein Ehe von kurzer Dauer vor, wenn diese nicht mehr als zwei Jahre betragen hat. Dauert die Ehe mehr als drei Jahre, ist sie nicht mehr als von kurzer Dauer zu bezeichnen, wobei die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Eine kurze Ehe kann daher auch bei einer Dauer von bis zu drei Jahren vorliegen, wenn bis dahin der Scheidungsantrag zugestellt ist.

Wichtig für Sie ist hier, dass die Ehe von kurzer Dauer

  • regelmäßig kein Grund für Wegfall und Minderung von Trennungsunterhalt ist, weil dafür die Verweisung auf die meisten Tatbestände des § 1579 BGB nicht gilt. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, der durch eine kurze Ehedauer wegfallen oder gemindert werden kann, ist dies beim Trennungsunterhalt also grundsätzlich nicht der Fall.
  • nicht zu einem Wegfall des Betreuungsunterhalts führt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes bis zu dessen dritten Geburtstag vom geschiedenen Ehegatten (meistens der Kindesmutter) nach § 1570 BGB zu leisten ist.

Verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, § 1579 Nr. 2 BGB

Wann genau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner vorliegt, hat zahlreiche Familiengerichte beschäftigt. Im Wesentlichen ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft gegeben, wenn darauf geschlossen werden kann, dass über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit auf eine solche Lebensgemeinschaft hindeutet oder größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims getätigt werden.

Interessant für Sie ist dabei, dass die Verfestigung der Lebensgemeinschaft nicht nur durch ein Zusammenleben mit gemeinsamem Haushalt, sondern auch durch das bloße Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit als „Pärchen“ oder durch die nachhaltige Unterstützung der Lebenspartner zum Ausdruck kommen kann.

Bis zum Eintritt der Verfestigung, also bis zum Ablauf von zwei bis drei Jahren, bleibt der volle Unterhaltsanspruch jedoch bestehen.

Verbrechen oder schweres Vergehen gegenüber dem Pflichtigen, § 1579 Nr. 3 BGB

Verbrechen sind Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, während Vergehen mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden. Die Straftaten oder schweren Vergehen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörigen, die der Unterhaltsberechtigte begeht, müssen daher von einigem Gewicht sein.

In der Praxis von Bedeutung ist der sogenannte Prozessbetrug, bei dem vorsätzlich eine falsche Aussage, ein falsches Beweismittel oder andere Täuschungshandlungen vorgenommen werden, durch die die andere Partei benachteiligt wird. Denn der Unterhaltsberechtigte muss über das von ihm erzielte Einkommen wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Verstößt er vorsätzlich gegen diese verfahrensrechtliche Wahrheitspflicht und begeht deswegen einen Verfahrensbetrug, kann das zu Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung führen. Hauptfall ist das Verschweigen der eigenen Einkünfte.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, § 1579 Nr. 4 BGB

Mancher Unterhaltsberechtigte behauptet, er könne aufgrund einer Erkrankung keine Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall gilt er aber nur als bedürftig, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er für seine Genesung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit alles Zumutbare unternommen hat. Dazu gehört etwa bei einer Alkoholabhängigkeit die Durchführung einer Therapie oder bei einer psychischen Erkrankung die Hinzuziehung fachkundiger Hilfe.

Im Übrigen ist die Mutwilligkeit bereits gegeben, wenn der Berechtigte leichtfertig handelt, also die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Pflichtigen, § 1579 Nr. 5 BGB

Dieser Tatbestand kann erfüllt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens hat und den Unterhaltspflichtigen darüber nicht informiert. Weitere Fälle sind das Anschwärzen des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt oder seinem Arbeitgeber, was aus purer Rachsucht erfolgt und die Vermögensinteressen des Pflichtigen auf schwere Weise verletzen soll.

Kein Beitrag zum Familienunterhalt infolge grober Pflichtverletzung, § 1579 Nr. 6 BGB

Hat der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, kann das zu Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung führen. Dazu muss der Berechtigte aber längere Zeit seine Familie vernachlässigt haben und diese dadurch ernsthaft Schaden genommen haben. Oblag etwa der Ehefrau die Haushaltsführung und Kindesbetreuung, kam sie dem aber nicht nach und erlitt das gemeinsame unbeaufsichtigte Kleinkind deswegen mehrfach Verletzungen, ist nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen.

Schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Pflichtigen, § 1579 Nr. 7 BGB

Dem Berechtigten muss ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Pflichtigen zur Last fallen. Dazu gehört etwa der Fall, dass ein während der Ehe geborenes Kind eventuell bei einem Ehebruch gezeugt und dem Ehemann die Meinung gelassen wurde, nur er käme als Vater des Kindes in Betracht. Ein anderes Beispiel ist der Beginn eines Verhältnisses zu einem gemeinsamen Freund, während der Ehegatte berufsbedingt abwesend ist, wobei das zunächst geheime Verhältnis nach dessen Entdeckung offen fortgesetzt wird.

Anderer schwerer Grund, § 1579 Nr. 8 BGB

Diese Vorschrift bildet einen Auffangtatbestand für andere Gründe, die ebenso schwer wiegen wie die zuvor aufgezählten Tatbestände. So greift der Auffangtatbestand etwa ein, wenn die Ehefrau den Ehemann bestohlen und tätlich angegriffen hat sowie über ausreichendes Einkommen verfügt.

Expertentipp: Für den Trennungsunterhalt kann aber über den Umweg des „anderen schweren Grundes“ auch die Ehe von kurzer Dauer eine Rolle spielen. Zwar führt an sich eine kurze Ehedauer nicht zu Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Fand aber ein eheliches Zusammenleben nur über einen Zeitraum von neun Monaten statt, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt aufgrund des Vorliegens eines anderen schweren Grundes ausgeschlossen sein.

Unterhaltskürzung und Unterhaltsbefristung nach § 1578b BGB

Greift keiner der Tatbestände der groben Unbilligkeit, handelt es sich um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und liegt keine Ehe von langer Dauer (ab 15 bis 20 Jahren) vor, kann eine Kürzung und / oder Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB erfolgen.

In der Regel richtet sich der Bedarf beim Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Durch eine Kürzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB erfolgt eine Herabsetzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf. Dieser richtet sich nach der Lebensstellung, die der Berechtigte ohne die Ehe und den damit verbundenen Erwerbsnachteilen erlangt hätte, also auch ohne die Zeit für eine Kindesbetreuung.

Die zeitliche Begrenzung (Unterhaltsbefristung) nach § 1578b Abs. 2 BGB berücksichtigt den Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jeder geschiedener Ehegatte grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen hat, und der nacheheliche Unterhalt daher nicht endlos zu zahlen ist.

Kür­zung, Be­fris­tung und Ver­wir­kung von Kin­des­un­ter­halt

Beim Kindesunterhalt ist für die Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden. Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung und Unterhaltsverwirkung für minderjährige Kinder sind generell nicht möglich.

Dagegen greifen beim Unterhalt für volljährige Kinder die Grundsätze, die beim Ehegattenunterhalt bei grober Unbilligkeit gelten. Fordert also etwa der volljährige Student den Pflichtigen unter gröbsten Beleidigungen zu Unterhaltszahlungen auf, kann dies einen kompletten Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen.

Problematisch ist immer wieder der Fall, dass das volljährige Kind den Kontakt mit dem Pflichtigen verweigert, aber gleichzeitig Unterhalt fordert. Denn an sich führt ein solches Verhalten zur Unterhaltsverwirkung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das ablehnende Verhalten des Volljährigen durch die Trennungsgeschichte seiner Eltern begründet sein kann, durch die er in eine immer noch bestehende Ablehnungshaltung von seiner Minderjährigkeit an hineingewachsen ist. Der Unterhaltsanspruch dürfte dann trotz der Kontaktverweigerung bestehen bleiben.

Gro­be Ver­feh­lung führt zum Weg­fall des Ver­wand­ten­un­ter­halts

Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt, also auch Kinder ihren Eltern, Großeltern oder den eigenen Enkelkindern. Der Unterhaltsanspruch der Eltern fällt aber weg, wenn diese grobe Verfehlungen gegenüber ihrem Kind begehen, also etwa das Kind massiv kränken.

Un­ter­halts­ver­jäh­rung und Un­ter­halts­ver­wir­kung

Unterhaltsansprüche können auch durch Verjährung oder durch Verwirkung aufgrund von Untätigkeit des Berechtigten wegfallen. Mehr erfahren Sie hier.

Fa­zit

Die Möglichkeit der Unterhaltskürzung und Unterhaltsbefristung ist gesetzlich geregelt. Es muss einer der Tatbestände der groben Unbilligkeit des Ehegattenunterhalts vorliegen, um eine Kürzung oder Befristung durchzusetzen. Liegt keiner der Tatbestände vor, müsste die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig sein und es dürfte sich nicht um eine Ehe von langer Dauer handeln, um den Unterhalt zu kürzen oder zu befristen. Diese Grundsätze können auch bei Unterhalt für volljährige Kinder Anwendung finden. Für minderjährige Kinder ist die Kürzung, Befristung oder Verwirkung von Unterhalt ausgeschlossen.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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