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Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung

Bild: Unterhaltsvereinbarung

Was kön­nen Sie im Hin­blick auf Kin­des­un­ter­halt und Tren­nungs­un­ter­halt bei der Tren­nung ver­ein­ba­ren?

Sind Sie nach der Trennung vom Ehepartner finanziell bedürftig, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Betreuen Sie zudem Ihr gemeinsames Kind, steht dem Kind Kindesunterhalt zu. Da Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt gesetzlich klar geregelt sind, ist es meist wenig konstruktiv, die Ansprüche gerichtlich zu verhandeln. Besser ist, Sie treffen eine Unterhaltsvereinbarung und regeln außergerichtlich, was der unterhaltspflichtige Partner zahlen muss. Wir erklären, welche Details für eine solche Unterhaltsvereinbarung relevant sind.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Eine Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt schafft schnell klare Verhältnisse und vermeidet einen meist unnötigen Unterhaltsprozess. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle.
  • Treffen Sie eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt, können Sie nach Maßgabe Ihres bisherigen Lebensstandards und Ihrer Einkommensverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen Ihren Lebensunterhalt sichern. Mit einer solchen Vereinbarung lässt sich besser kalkulieren, was Ihnen auf beiden Seiten zum Leben bleibt.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Keine Vereinbarung ohne Kenntnis der unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten
Bevor Sie irgendeine Unterhaltsvereinbarung treffen, sollten Sie die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren kennen. Eine Vereinbarung ins Blaue hinein wird selten Bestand haben.

Tipp 2: Unterhaltsvereinbarung nicht ohne juristische Begleitung
Unterhaltsvereinbarungen sind komplexe Regelwerke. Da Sie nicht alle Faktoren und rechtlichen Voraussetzungen kennen können, sollten Sie eine Vereinbarung nicht ohne juristische Begleitung treffen.

Tipp 3: Nutzen Sie die Unterhaltsvereinbarung als Türöffner zur einvernehmlichen Scheidung
Müssen Sie Unterhalt einklagen, haben Sie wahrscheinlich lange Zeit kein Geld. Eine Vereinbarung zum Unterhalt schafft schnell klare Verhältnisse. Sie ebnet insbesondere den Weg für eine einvernehmliche Scheidung.

Un­ter­halts­ver­ein­ba­rung zum Kin­des­un­ter­halt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Ehepartner hat ein Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Bestreitet der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht oder leistet er/sie nur ansatzweise Unterhalt, könnten Sie als Vertreter Ihres Kindes den Kindesunterhalt in einem Unterhaltsprozess gerichtlich geltend machen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist allerdings immer mit Schwierigkeiten und emotionalen Aspekten verbunden. Selbst wenn Sie für Ihr Kind einen positiven gerichtlichen Beschluss erreichen, haben Sie noch immer kein Geld auf dem Konto. Insoweit ist es allemal besser, wenn Sie sich mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil in einer Unterhaltsvereinbarung verständigen, dass Kindesunterhalt zu leisten ist.

Kindesunterhalt

Kin­des­un­ter­halt

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.

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Expertentipp: Im einfachsten Fall erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in einer Jugendamtsurkunde beim Jugendamt an. Die Beurkundung kann bei jedem Jugendamt in Deutschland erfolgen. Die Beurkundung ist gebührenfrei und vermeidet eine gerichtliche Auseinandersetzung. Eine solche Jugendamtsurkunde „tituliert“ den Anspruch auf Kindesunterhalt und ist rechtlich einem gerichtlichen Beschluss gleichgestellt. Genauso gut können Sie den Kindesunterhalt auch in Form einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln. Diese sollte dann aber notariell beurkundet werden. Nur dann ist diese Vereinbarung rechtsverbindlich.

Welche Fakten sollten Sie kennen, wenn Sie den Kindesunterhalt vereinbaren?

Um eine Vereinbarung zum Kindesunterhalt zu treffen, müssen Sie die Faktoren kennen, die beim Kindesunterhalt wichtig sind.

Im Detail:

  • Kindesunterhalt ist ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sich die Elternteile trennen.
  • Derjenige Elternteil, der das Kind nicht selbst betreut, ist barunterhaltspflichtig. Barunterhaltspflicht bedeutet, dass der Kindesunterhalt in Bargeld zu leisten ist und nicht durch Naturalleistungen (z.B. Kauf von Kleidung, Urlaubsreisen) erbracht werden kann.
  • Derjenige Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat und zu Hause betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er/sie das Kind bei sich wohnen lässt, es verpflegt und erzieht.
  • Minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind stets unterhaltsberechtigt.
  • Volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind gleichermaßen unterhaltsberechtigt. Sie gelten als privilegierte Kinder und sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
  • Der Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils die Höhe des Kindesunterhalts.

Gut zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Elternteil gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind, ist der Elternteil in der Tabelle um eine Einkommensgruppe höher einzustufen. Besteht die Unterhaltspflicht gegenüber mehr als zwei Personen (z.B. Kind, Ex-Ehepartner), wird der Elternteil um eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft.

  • Das Kindergeld wird an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seiner Obhut hat und betreut. Die Hälfte des Kindergeldes ist auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
  • Sie können auf den künftigen Kindesunterhalt für Ihr Kind nicht verzichten. Der Unterhaltsanspruch ist ein eigener Anspruch des Kindes, den Sie als dessen rechtlicher Vertreter geltend machen.
  • Betreuen Sie Ihr Kind im Wechselmodell, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Voraussetzung ist, dass es sich um ein echtes, paritätisches Wechselmodell handelt, bei dem beide Elternteile das Kind zu annähernd gleichen Anteilen von 50 % zu 50 % betreuen. Betreuungsanteile von 45 % zu 55 % erfüllen diese Voraussetzung nicht (BGH FamRZ 2015, 236, KG Berlin NJW 2019, 2036). Ist das Wechselmodell ein paritätisches Modell, richtet sich die Barunterhaltspflicht anteilmäßig nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Wie könnte eine Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt aussehen?

Die Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt sollte klarstellen, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht in seiner Obhut hat und betreut, gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Sie können jedwede Regelung treffen, die nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und nicht sittenwidrig ist.

Im Detail:

  • Es sollte klargestellt werden, dass es um die Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhalts geht.
  • Der Unterhalt ist in Bargeld zu leisten.
  • Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Um den Elternteil in eine der 10 Einkommensgruppen in der Tabelle einzustufen, müssten Sie sich über das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils verständigen. Nach Maßgabe des Nettoeinkommens und dem Alter des Kindes bemisst sich die Höhe des Unterhalts.
  • Der Elternteil verpflichtet sich, seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde oder in einer Trennungsfolgenvereinbarung anzuerkennen. Die Trennungsfolgenvereinbarung, die auch zugleich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinauslaufen kann, wäre notariell zu beurkunden. Eine gerichtliche Protokollierung kommt noch nicht in Betracht, da Sie nach der Trennung das Trennungsjahr vollziehen müssen und noch kein Scheidungstermin in Sicht ist.
  • Da Sie auf den Kindesunterhalt für Ihr Kind nicht verzichten können und es im Regelfall den eindeutig richtigen Unterhalt nicht gibt, besteht eine gewisse Spannbreite bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe. Ein unzulässiger Teilverzicht kommt daher erst dann in Betracht, wenn die Sätze der Düsseldorfer Tabelle um ca. 20 % unterschritten werden. Teils wird die Grenze auch bei 1/3 angenommen.
  • Es empfiehlt sich ein Verweis auf die Vorschrift des § 323 ZPO, so dass die Option besteht, die Unterhaltsvereinbarung abzuändern, wenn sich die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht ändern.
  • Unterhaltsvereinbarungen erfassen oft Regelungen zum Mehrbedarf. Mehrbedarf sind die Kosten, die über den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbetrag nicht abgedeckt sind. Mehrbedarf fällt laufend an und muss sachlich gerechtfertigt sein. Ein Beispiel hierfür sind Kosten für Kindergarten oder Nachhilfe. Da diese Kosten ständig anfallen, kann es im Hinblick auf eine einvernehmliche Trennung und Scheidung dienlich sein, hierüber klare Absprachen zu treffen.
  • Gleiches gilt für den Sonderbedarf. Sonderbedarf sind Aufwendungen, die unregelmäßig auftreten, oft nicht vorauszusehen sind und außergewöhnliche, meist einmalig hohe Ausgaben verursachen. Beispiele für solche Aufwendungen sind Zahnspangen, Klassenfahrten, Konfirmationen, Kommunionen, etc.. Da diese Aufwendungen nicht vorhersehbar sind, käme eine Vereinbarung in Betracht, dass sich der betreuende Elternteil beispielsweise zur Hälfte an derartigen Kosten stets beteiligt. Auch eine solche Absprache fordert die einvernehmliche Trennung und Scheidung und schafft auf Seiten des betreuenden Elternteils Vertrauen in die Zukunft und gewährt dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine Perspektive.

Expertentipp: Sie sollten eine Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt nicht ohne juristische Begleitung treffen. In den Formulierungen geht es oft darum, Details zu erfassen, die auf juristischen Fakten aufbauen und die familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten der beteiligten Elternteile sachgerecht erfassen. Soll die Vereinbarung dauerhaft Bestand haben und keinen Ansatz für eine spätere streitige Auseinandersetzung bieten, sollte sie kompetent formuliert werden. Soweit Sie über den Kindesunterhalt hinaus weitere Scheidungsfolgen (z.B. Trennungsunterhalt) regeln wollen, empfiehlt es sich, alle Scheidungsfolgen in einer Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren. Eine Trennungsvereinbarung ist die beste Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung.

Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen zum Tren­nungs­un­ter­halt

Leben Ehegatten getrennt, so kann ein Partner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Partner angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Dieser Anspruch zeigt, dass trotz der Trennung von „Tisch und Bett“ die Ehe und damit die sich aus ihr wirtschaftlich ergebenden Verpflichtungen weiterhin bestehen. Andererseits beendet die Trennung die tatsächliche Lebensgemeinschaft und damit die Verpflichtung beider Partner, zum Familienunterhalt beizutragen.

Ehegattenunterhalt

Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Ehegattenunterhalt beachten müssen.

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Welche Fakten sollten Sie kennen, wenn Sie eine Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt treffen?

Eine Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt empfiehlt sich, wenn Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchten. Der Vorteil besteht mithin darin, dass beide Partner wissen, woran sie sind. Dies erleichtert die Kalkulation auf beiden Seiten.

Im Detail:

  • Der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nunmehr nicht mehr auf die Deckung des Unterhalts für die gesamte Familie. An dessen Stelle tritt ein einseitiger Unterhaltsanspruch, der den eigenen Lebensbedarf des getrenntlebenden Ehepartners abdecken soll.
  • Der Anspruch ist auf Bargeld gerichtet und kann nicht, zumindest nicht aus rechtlicher Sicht, durch irgendwelche Naturalleistungen (z.B. mietfreies Wohnen) abgedeckt werden.
  • Fordern Sie Trennungsunterhalt, müssen Sie wirtschaftlich bedürftig sein. Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss seinerseits leistungsfähig, also in der Lage sein, den geforderten Trennungsunterhalt tatsächlich auch zahlen zu können.

Gut zu wissen: Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit besteht aufgrund der auch im Zeitpunkt der Trennung fortbestehenden Ehe bereits dann, wenn Sie den gewohnten Lebensstandard nicht selbst finanzieren können. Deshalb können Sie als nicht erwerbstätiger Partner nur dann auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn diese von Ihnen nach Ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen der Kinderbetreuung, Ihrem Alter, Gesundheitszustand und der Ausbildung sowie im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Die bloße Trennung soll daran nämlich zumindest für den Zeitraum der Trennung unterhaltsrechtlich möglichst nichts ändern.

  • Je länger die Trennung dauert und sich verfestigt, desto mehr sind Sie selbst für sich verantwortlich, mit der Konsequenz, dass Sie zunehmend eine Erwerbstätigkeit ins Auge fassen müssen. Allerdings besteht bei der Betreuung gemeinsamer Kinder keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, bis das Kind das 3. Lebensjahr erreicht hat und evt. länger, wenn eine traditionelle Rollenverteilung in der Ehe praktiziert wurde.
  • Zum angemessenen Trennungsunterhalt gehören ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags neben dem Elementarunterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der Invalidität (sogenannter Vorsorgeunterhalt) sowie die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine Familienversicherung mehr besteht.
  • Der Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Güterstand. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben.
  • Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners wird durch den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige zur Sicherstellung seiner eigenen Lebensexistenz benötigt (Selbstbehalt, Eigenbedarf). Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Ehepartners beträgt 1.510 EUR.
  • Sie können für künftig entstehende Ansprüche nicht auf Trennungsunterhalt verzichten. Ein Verzicht ist allenfalls für Ansprüche in der Vergangenheit möglich.
  • Eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt gilt nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung. Benötigen Sie auch nach der Scheidung Unterhalt, müssen Sie den dafür notwendigen nachehelichen Ehegattenunterhalt gesondert geltend machen

Wie könnte eine Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt aussehen?

  • In einer Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt sollten die Voraussetzungen beschrieben werden, unter denen der Unterhalt vereinbart wird. Dies erleichtert es, später eintretende Änderungen in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen besser anzupassen.
  • Sie können festhalten, wie gerechnet werden soll, wenn sich in Zukunft das Einkommen eines Partners verändert.
  • Soll die Vereinbarung für einen längeren Zeitraum gelten, in dem nicht unbedingt die Scheidung beabsichtigt ist, kann eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden. Dies empfiehlt sich, wenn Sie von einer Einkommenssteigerung ausgehen und sich Ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht wesentlich verändern wird.
  • Sie können eine Notfallregelung vereinbaren. Dies ermöglicht es dem unterhaltspflichtigen Partner bei Eintritt eines im Vertrag zu definierenden Notfalls eine Anpassung zu verlangen.
  • Ist der Ehepartner bereits im fortgeschrittenen Alter und muss damit rechnen, dass sein Einkommen deutlich zurückfällt, empfiehlt sich gleichfalls diesbezüglich eine Regelung zu treffen.
  • Sie können ausdrücklich klarstellen, dass die vereinbarte Regelung auch für die Zeit nach einer eventuellen Scheidung der Ehe Geltung haben soll.

Expertentipp: Es empfiehlt sich dringend, eine Unterhaltsvereinbarung zum Trennungsunterhalt nur mit anwaltlicher Begleitung zu treffen. Es gibt einfach zu viele Faktoren und Details, die eine solche Vereinbarung beeinflussen. Dazu reicht es nicht, wenn Sie nur Ihre Gegebenheiten einbeziehen. Auch die Verhältnisse Ihres zahlungspflichtigen Ehepartners müssen Berücksichtigung finden. Nur dann ist eine solche Vereinbarung ausgewogen und wird auf Dauer Bestand haben können.

Aus­blick

Unterhaltsvereinbarungen sind teils komplexe Vertragswerke. Voraussetzung ist, dass Sie die dafür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen kennen. Natürlich müssen beide Partner bereit sein, im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens eine solche Vereinbarung zu verhandeln und festzuschreiben. Auf jeden Fall ist eine Unterhaltsvereinbarung ein sicherer Weg, potentielle Streitigkeiten zu vermeiden und die gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Eine Unterhaltsvereinbarung als Teil einer Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung ist auf jeden Fall der beste Weg zu einer kostengünstigen und zügigen Scheidung.

Glossar zum Artikel:

  • Die Unterhaltsleistung ist durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu gewährenden Geldrente in Form von Bargeld zu erfüllen (§ 1612 BGB). Soweit besondere Gründe vorliegen, kann der Unterhaltspflichtige verlangen, stattdessen Naturalleistungen zu erbringen (z.B. Kleidung, Essen).
  • Derjenige Elternteil, der nach der Trennung vom Ehepartner das Kind nicht betreut, ist gesetzlich verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zu gewähren. Der betreuende Elternteil leistet Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Ein Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten besteht, wenn und soweit die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist und der zum Unterhalt Verpflichtete leistungsfähig ist. Bedürftigkeit bedeutet das Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten (§ 1602 BGB). Damit wird vorausgesetzt, dass der Betroffene weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Vermögenseinkünften noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstamms seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. Minderjährige Kinder gelten stets als bedürftig. Ihnen sind volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr gleichgestellt, soweit sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnen („sog. privilegierte Kinder“).
  • Der Unterhaltsanspruch setzt auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person Bedürftigkeit und auf Seiten der unterhaltspflichtigen Person Leistungsfähigkeit voraus. Leistungsfähig ist derjenige, der Unterhalt gewähren kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 BGB). Die Leistungsfähigkeit beurteilt sich nicht unbedingt nach den Einkünften und Vermögensverhältnissen, sondern danach, was der Unterhaltspflichtige bei zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte. Unterlässt er eine ihm mögliche Arbeit, werden ihm fiktive Einkünfte angerechnet. Ihm müssen allerdings die Mittel für den eigenen angemessenen Unterhalt verbleiben, so dass ihm ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zugebilligt wird.
  • Für manche Verträge ist die notarielle Beurkundung als Form zwingend vorgeschrieben. Wird die Form nicht eingehalten, ist die zugrunde liegende Willenserklärung unwirksam. Die notarielle Beurkundung erfolgt bei einer Notarin bzw. einem Notar. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde, die einen vollen Beweis des Beurkundeten begründet.

Geschrieben von: Volker Beeden

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