Sie haben gerade ein Kind bekommen und beziehen während der Elternzeit Elterngeld, zahlen jedoch bereits Unterhalt für Ihr Erstgeborenes oder einen früheren Partner? Oder aber Sie empfangen zugleich Unterhalt und Elterngeld? In beiden Fällen kann sich der Bezug von Elterngeld während der Elternzeit auf den Unterhalt auswirken. Denn sowohl für Unterhaltsverpflichteten als auch für den Unterhaltsempfänger zählt das Elterngeld als Einkommen. Das hat Konsequenzen. Wie genau Elterngeld den Kindesunterhalt, den Trennungs- und Ehegattenunterhalt beeinflusst, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag erklären.
Tipp 1: Nehmen Sie die Elternzeit in Anspruch – Elterngeld federt Einkommensverluste ab
Sind Sie frischgebackene Eltern Ihres Kindes, hilft der Gesetzgeber Ihnen dabei, sich voll und ganz der Betreuung des Kindes zu widmen. Dafür gibt es verschiedene Formen von Elterngeld: Basiselterngeld, ElterngeldPlus sowie den Partnerschaftsbonus. Diese staatlichen Hilfen sollen Einkommensverluste abfedern, weil sie nicht mehr oder weniger arbeiten.
Tipp 2: Auch Verdopplung der Elternzeit ist möglich
Es ist grundsätzlich erlaubt, dass Sie die Elternzeit für Ihr in einer neuen Beziehung geborenes Kind in der Elternzeit verdoppeln. Auch dann, wenn Sie dadurch den Kindesunterhalt für Ihr Kind aus einer früheren Beziehung herabsetzen müssen oder gar nichts mehr zahlen können.
Tipp 3: Aber: Als Unterhaltsverpflichteter brauchen Sie für die Elternzeit plausible Gründe
Allerdings müssen Sie beachten, dass die Rechtsprechung Fällen vorbeugen möchte, in denen Elternteile Elternzeit nehmen, um sich der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus erster Ehe zu entziehen. Dies wäre dann rechtsmissbräuchlich. Daher sollten Sie in der Lage sein, einem Gericht zu erklären, dass Sie gute Gründe haben, dass gerade Sie und nicht der andere Elternteil die Elternzeit nimmt.
Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat. Sie soll als steuer- und abgabenfreies Einkommen den Spagat zwischen Berufstätigkeit und Familie überbrücken, wenn Eltern wegen der Betreuung des Kindes weniger Geld verdienen können. Elterngeld erhalten alle Elternpaare oder Elternteile, die ihr Kind betreuen – ob gemeinsam als (Ehe-)paar, abwechselnd oder als Alleinerziehende.
Als alleinerziehend gelten Sie, wenn das Kind in Ihrem Haushalt lebt und Sie das Kind betreuen. Der andere Elternteil nimmt lediglich ein Umgangsrecht wahr. Diese Variante nennt man auch das „Residenzmodell“.
Weitere Möglichkeit nach einer Trennung sind das „Wechselmodell“ oder das „Nestmodell“. Dabei erziehen sie Ihr Kind zwar gemeinsam, aber abwechselnd. In diesem Fall kommt es darauf an, dass Sie beide eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind haben. Dazu muss das Kind wenigstens ein Drittel der Zeit bei beiden Elternteilen wohnen. Wohnt es bei einem von Ihnen weniger als ein Drittel seiner Zeit, steht Ihnen insoweit kein Elterngeld zu. Dann bekommt der andere Elternteil das Elterngeld als alleinerziehender Elternteil ausgezahlt.
Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.
Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.
Das Elterngeld gibt es in drei verschiedenen Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Es hängt von Ihren Lebensumständen und Ihrem Lebensplan ab, welche Variante Sie wählen oder ob Sie die Modelle miteinander kombinieren. Insbesondere kommt es darauf an, ob Sie bereits vor der Geburt erwerbstätig waren, ob Sie Ihre Kinder selber betreuen möchten, wann Sie in den Beruf zurückkehren möchten und wie viel Geld Sie im Monat für Ihre Lebensführung benötigen.
Sie erhalten das Basiselterngeld für mindestens 12 Monate nach der Geburt Ihres Kindes. Beziehen Sie den Partner in die Betreuung des Kindes ein, können Sie bis zu 14 Monate Basiselterngeld bekommen und die Elternzeit frei untereinander aufteilen. Nach Ablauf dieser ersten 14 Monate nach der Geburt kommen nur noch ElterngeldPlus oder der Partnerschaftsbonus in Betracht. Sie erhalten grundsätzlich 65 % des Nettoeinkommens, das Sie im letzten Jahr vor der Geburt verdient haben. Mindestens erhalten Sie jedoch 300 EUR im Monat und höchstens 1.800 EUR (entspricht einem Einkommen von 2.770 EUR) Elterngeld. Es ist außerdem möglich, dass Sie nebenher bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.
ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld. Das ElterngeldPlus ist daher in der Höhe auf die Hälfte dessen begrenzt, was Sie als Basiselterngeld theoretisch insgesamt erhalten würden – es wird aber „gestreckt“. Der Mindestbetrag liegt entsprechend bei 150 EUR und der Höchstbetrag 900 EUR. ElterngeldPlus lohnt sich besonders für Eltern, die früh nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten.
Der Partnerschaftsbonus ist für Eltern gedacht, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben untereinander aufteilen. Sie pro Elternteil vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn Sie beide in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.
Was aber nun, wenn Sie Ihr Kind nicht gemeinsam als Paar erziehen, sondern getrennt sind? Dann muss ein Elternteil dem anderen Unterhalt zahlen. Und hier kann sich der Bezug von Elterngeld auswirken:
Trennt man sich vom Ehepartner, steht einem unter Umständen schon vor der Scheidung Unterhalt zu.
Wohnt Ihr erstes Kind beim anderen Elternteil, zahlen Sie Kindesunterhalt. In diesem Fall bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach Ihrem Einkommen. Falls Sie nun aber ein Kind aus einer neuen Beziehung haben und dieses aktiv betreuen, haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Beziehen Sie dieses, zählt das Elterngeld zu Ihrem Einkommen und bestimmt damit auch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem ersten Kind. (§ 11 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - BEEG) Haben Sie noch ein zusätzliches Einkommen, kann das dazu führen, dass Ihr erstes Kind damit einen höheren Unterhaltsanspruch hat.
In vielen Fällen aber werden Sie in der Elternzeit aber weniger Geld zur Verfügung haben als wenn Sie arbeiten würden. In diesen Fällen sinkt der Anspruch Ihres Kindes auf Unterhalt. Weil Sie als Elternteil in einer besonderen Verantwortung für Ihr Kind stehen, können Sie sich auch nicht auf eventuelle Freibeträge berufen. Sie müssen davon ausgehen, dass Sie den Kindesunterhalt auch dann aus Ihrem Elterngeld bedienen müssen, wenn dieses unterhalb Ihres Selbstbehalts von 960 EUR liegt. Das bedeutet, dass Sie letztlich von Ihrem Elterngeld relativ wenig behalten dürfen.
Stehen Sie gegenüber Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin in der Unterhaltspflicht, zählt Ihr Elterngeld, das Sie für ein in Ihrer neuen Beziehung geborenes Kind erhalten, gleichfalls als Einkommen. In diesem Fall bleibt allerdings ein Sockelbetrag von 300 EUR beim Basiselterngeld oder 150 EUR beim ElterngeldPlus anrechnungsfrei. Lediglich der Teil des Elterngeldes, der über diesen Sockelbeträgen liegt, bestimmt Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen.
Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes erhöht sich bei einer Mehrlingsgeburt (Zwillinge, Drillinge) um den gleichen Betrag. Werden Sie also Elternteil von Zwillingen, erhöhen sich die Freibeträge von 300 EUR auf 600 EUR beim Basiselterngeld und von 150 EUR auf 300 EUR beim ElterngeldPlus.
Wie viel Unterhalt Sie letztlich zahlen müssen, bestimmt sich dann nach dem sogenannten „bereinigten“ Nettoeinkommen. Bereinigt insofern, als Sie von Ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen noch insbesondere ehebedingte Verbindlichkeiten und eventuell berufsbedingte Aufwendungen abziehen dürfen.
In Kombination mit den Grundsätzen des Elterngeldes bedeutet das in der Praxis: Ihr Einkommen wird nur bis höchstens 1.800 EUR berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrages von 300 EUR ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von höchstens 1.500 EUR. Zudem dürfen Sie eine Reihe von Verbindlichkeiten abziehen. Am Ende wird der Betrag, der übrig bleibt, häufig nicht viel über dem Selbstbehalt von 960 EUR liegen. Anders als beim Kindesunterhalt müssen Sie beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt auch nicht mehr zahlen, als Ihnen nach dem Selbstbehalt zusteht. Es empfiehlt sich also, dass Sie Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen individuell berechnen lassen.
Sie haben nach Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt und beziehen selbst für ein in Ihrer neuen Beziehung geborenes Kind Elterngeld? Dann mindert das Elterngeld Ihren Lebensbedarf und ist wie sonstiges Einkommen auf Ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen. Lediglich das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300 EUR / 150 EUR bleibt anrechnungsfrei (BVerfG, FamRZ 2000, 1149).
Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Ehegattenunterhalt beachten müssen.
Das Bundeselterngeldgesetz motiviert ausdrücklich beide Elternteile, insbesondere auch Väter, Elternzeit zu nehmen. Beide Elternteile haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Daher rechtfertigt es allein der Wunsch, das eigene Kind aufwachsen zu sehen, Elternzeit zu nehmen. Außerdem brauchen Sie in der neuen Familie keine alltagsuntaugliche Aufgabenverteilung vorzunehmen, nur um aus eigener Erwerbstätigkeit den Kindesunterhalt für das Kind aus einer früheren Beziehung bezahlen zu können.
Eine Einschränkung gibt es aber: Sie dürfen die Elternzeit nicht dazu missbrauchen, um Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind aus der frühen Ehe zu vereiteln. Ihr Kind aus der früheren Ehe dürfte sogar besonders schutzbedürftig sein, weil es nur noch von einem leiblichen Elternteil betreut wird. Müsste der betreuende Elternteil arbeiten und die ausbleibenden Unterhaltszahlungen dadurch kompensieren, wäre Ihr Kind doppelt benachteiligt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die sogenannte „Hausmann-Rechtsprechung“ entwickelt (BGH Beschluss vom 11.2.2015, Az. XII ZB 181/14).
Die sogenannte „Hausmann-Rechtsprechung“ besagt, dass unterhaltspflichtige Elternteile ihre Berufstätigkeit nicht einfach so aufgeben dürfen, wenn sie deswegen keinen Unterhalt mehr zahlen können. Gerade findige Väter kamen nämlich auf die Idee, ihr in einer zweiten Ehe geborenes Kind zu betreuen, um für das in der früheren Ehe geborene Kind keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.
Die Rechtsprechung akzeptiert es nur dann, wenn Sie Ihren Job für die Kinderbetreuung aufgeben und ihr Einkommen ausfällt, wenn Sie dafür wirtschaftliche Gründe oder sonstige Gründe von erheblichem Gewicht haben – sonst vermuten die Gerichte einen solchen Rechtsmissbrauch.
Diese Gründe müssen einen erkennbaren Vorteil für Ihre neue Familie mit sich bringen. Außerdem muss die Rollenverteilung innerhalb Ihrer neuen Ehe im Einzelfall gerechtfertigt sein. Als Grund kommt in Betracht, dass ein Partner mehr verdient als der andere und der andere deshalb in Elternzeit geht und das gemeinsame Kind betreut. Auch wenn Sie es vielleicht als Ihre letzte Chance verstehen, Ihr Kind zu betreuen und aufwachsen zu sehen, wird diese Begründung anerkannt.
Gibt es jedoch keine plausiblen Gründe, wird das Gericht Ihnen möglicherweise Rechtsmissbrauch unterstellen. Insbesondere dann, wenn Sie es geradezu darauf anlegen, durch die Übernahme der Betreuung des zweiten Kindes die Unterhaltszahlungen für Ihr erstes Kind zu vereiteln. Dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen ein theoretisch erzielbares Einkommen zugerechnet wird, das Sie in Ihrer früheren Tätigkeit bereits erzielt haben. Aus diesem theoretisch erzielbaren Einkommen müssten Sie dann den Kindesunterhalt bedienen.
Verstehen Sie das als Vater aber nicht falsch: Es geht nur darum, Rechtsmissbrauch zu verhindern und nicht darum, Väter von der Kindererziehung abzuhalten. Das Bundeselterngeldgesetz ermutigt, wie gesagt, ausdrücklich auch Väter, Elternzeit zu nehmen. Beide Elternteile haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Betreuung des Kindes.
Mit zunehmendem Alter des zweiten Kindes können Sie aber durchaus verpflichtet werden, zumindest eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen und dadurch den Kindesunterhalt Ihres ersten Kindes zu gewährleisten. Insoweit wäre Ihr zweiter Ehegatte verpflichtet, Sie von Ihren Betreuungspflichten in der neuen Familie freizustellen. Lediglich in den ersten zwei Jahren des Bezugs von Elterngeld besteht keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit, auch nicht zu einer stundenweisen Tätigkeit. Das Problem dürfte sich dann allerdings entschärfen, wenn Ihre Elternzeit endet und Sie Ihre volle Tätigkeit wieder aufnehmen und dadurch in der Lage sind, angemessen Unterhalt für Ihr Kind aus Ihrer früheren Beziehung zu zahlen.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Erfahren Sie, was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen.
Verdoppeln Sie wegen der Geburt eines Kindes in einer neuen Beziehung Ihre ursprüngliche Elternzeit von einem auf zwei Jahre, dürfen Sie den Kindesunterhalt für ein Kind aus einer früheren Beziehung möglicherweise herabsetzen, wenn Sie insgesamt weniger Einkünfte haben. Sie verletzen auch unter diesen Gegebenheiten nicht Ihre Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem älteren Kind.
Praxisbeispiel: Eine Mutter zahlte Ihrem Kind aus erster Ehe Kindesunterhalt. Das Kind lebte beim Vater. Als sie in einer neuen Beziehung Mutter eines weiteren Kindes wurde, nahm sie über die anfängliche Elternzeit von einem Jahr hinaus ein weiteres Jahr Elternzeit. Das Elterngeld wurde wegen der von ihr beantragten verlängerten Bezugsdauer der Elternzeit - so wie gesetzlich vorgesehen - halbiert. Da Elterngeld als Einkommen zählt und sie nun aber weniger davon zur Verfügung hatte, wollte die Mutter auch den Kindesunterhalt für das Kind aus ihrer ersten Ehe kürzen.
Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf seine Hausmann-Rechtsprechung klargestellt, dass die Mutter nicht darauf verwiesen werden könne, ihre vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit fortzusetzen (Beschluss vom 11.2.2015, Az. XII ZB 181/14). Sie sei auch nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebentätigkeit auszuüben. Es sei in Ordnung, dass die Mutter Ihre Elternzeit verdopple, auch wenn sich dadurch ihr Elterngeld halbierte und sie weniger Unterhalt zahlen konnte.
Die Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit sind nicht ganz so leicht zu durchschauen. Geht es dann auch noch um unterhaltsrechtliche Fragen, wird es nicht einfacher. Entscheidend ist allerdings, dass es Regelungen gibt, um die Interessen aller Beteiligten auf einen gemeinsamen Weg zu bringen. Wir empfehlen Ihnen daher: Informieren Sie sich frühzeitig informieren und lassen Sie kompetent beraten, welche Lösung in Ihrer Situation die beste ist.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion