Unterhaltsstreitigkeiten sind die häufigsten familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Sie werden oft erbittert geführt. Geht es nach der Trennung der Eltern beim Zugewinnausgleich um eine einmalige Zahlung, wirkt sich die Festlegung des Unterhalts und die fortlaufende Zahlung im Regelfall über Jahre hinaus auf das Leben der Beteiligten aus. Im ungünstigsten Fall müssen Sie den Kindesunterhalt von Ihrem Vater oder Ihrer Mutter einklagen. Aber auch ein Urteil oder ein Vergleich über den Unterhalt erledigen häufig den Streit nicht endgültig. Ändern sich die Einkommensverhältnisse Ihres unterhaltspflichtigen Elternteils oder werden Sie älter oder volljährig und befinden sich in der Berufsausbildung, kann der Streit neu entstehen. Eines muss klar sein: Einfache Lösungen gibt es nicht.
Nach Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung erfüllt die Hälfte aller unterhaltspflichtigen Elternteile ihre Unterhaltspflichten überhaupt nicht, ein weiteres Viertel allenfalls unregelmäßig. Gründe sind so gut wie immer darin zu suchen, dass die finanzielle Lage problematisch ist. Trennen sich Eltern, sind zwei Haushalte zu finanzieren, jeder Elternteil möchte möglichst mit dem eigenen Fahrzeug mobil bleiben, muss sich eigenständig versichern und alles, was sonst durch zwei geteilt wurde, nunmehr allein finanzieren. Die Konsequenz scheint oft darin zu bestehen, dass Elternteile ihre Einkommensverhältnisse frisieren und manipulieren. Sie gehen Teilzeit arbeiten, arbeiten schwarz nebenher oder verweigern beharrlich jegliche Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse.
Im Idealfall erklärt sich der unterhaltsberechtigte Elternteil bereit, seine Unterhaltspflicht beim Jugendamt anzuerkennen. Dazu kann er jedes beliebige Jugendamt in Deutschland aufsuchen und dort eine sogenannte Jugendamtsurkunde beurkunden lassen. Darin erkennt er seine Unterhaltspflicht rechtsverbindlich an. Auf Grundlage dieser Urkunde könnten Sie den Kindesunterhalt gegen Ihren Vater oder Ihre Mutter zwangsweise vollstrecken, falls er oder sie nicht freiwillig Kindesunterhalt leistet. Ist Ihr Vater oder Ihre Mutter dazu nicht bereit, müssen Sie den normalen Weg gehen und Ihren Kindesunterhalt einklagen.
Müssen Sie den Kindesunterhalt tatsächlich einklagen, sollten Sie ungefähr wissen, was in der rechtlichen Praxis wichtig ist. Es gibt verfahrensrechtlich unterschiedliche Wege, den Kindesunterhalt geltend zu machen. Diese Wege sind strategischer Natur und hängen von vielerlei Faktoren ab. Sie werden kaum umhinkommen, sich hierzu anwaltlich beraten zu lassen. Einfache Fälle, die sich mit klarem Ergebnis bewerten lassen, dürften in der Praxis die absolute Ausnahme sein.
Soll der Unterhalt erstmals tituliert werden und ist kein anderes gerichtliches Verfahren anhängig, können Sie einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung auch im sogenannten vereinfachten Verfahren stellen. Für dieses Verfahren ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk Sie oder der nicht unterhaltspflichtige Elternteil ihren Wohnsitz haben. Bei dieser Zuständigkeit verbleibt es auch, wenn der zuvor genannte Elternteil die Scheidung beantragt.
Gut zu wissen: Ihr Antrag, den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festzusetzen, muss auf einem dafür amtlich eingeführten Formular gestellt werden und alle in § 249 FamFG geforderten Angaben enthalten. Sie finden den Antrag auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz:
Sind Sie dringend auf den Kindesunterhalt angewiesen, kann es empfehlenswert sein, den Unterhalt durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen. Im anschließenden normalen Gerichtsprozess ist dann die endgültige Höhe des Kindesunterhalts zu verhandeln und festzusetzen. Dieser Weg kann sich vor allem auch dann empfehlen, wenn Ihr betreuender Elternteil den Scheidungsantrag eingereicht hat. Ihre Unterhaltsforderung wird dann im Zusammenhang mit der Scheidung verhandelt und entschieden.
Um Ihren Kindesunterhalt eventuell einklagen zu können, müssen Sie Ihrem Vater oder Ihrer Mutter vorweg Gelegenheit geben, freiwillig den Kindesunterhalt zu leisten. Dazu müssen Sie ihn oder sie in Verzug setzen. Dies ist insoweit wichtig, als Sie für die Vergangenheit nur Kindesunterhalt nachfordern können, soweit der unterhaltspflichtige Elternteil in Verzug war. Sie setzen Ihren Elternteil dadurch in Verzug, dass Sie ihn auffordern, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder, wenn Sie seine Einkünfte genau kennen, den maßgeblichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle an Sie zu zahlen.
Im Idealfall kennen Sie das Einkommen Ihres Vaters oder Ihrer Mutter und bauen darauf Ihre Unterhaltsansprüche auf. Die Unterhaltshöhe können Sie leicht der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Dort sind in Abhängigkeit von dem Nettoeinkommen Ihres Vaters oder Ihrer Mutter und Ihrer Altersstufe die maßgeblichen Unterhaltszahlbeträge benannt.
Verweigert Ihr Vater oder Ihre Mutter die Zahlung, können Sie bei Gericht eine Zahlungsklage erheben, darin ein bestimmtes Einkommen behaupten und nach Maßgabe dieses Einkommens den Kindesunterhalt geltend machen.
Wissen Sie nicht, was Ihr Vater oder Ihre Mutter verdient und ist er oder sie auch nicht bereit, Ihnen Auskünfte zu erteilen, müssen Sie, vertreten durch den anderen Elternteil notgedrungen eine Unterhaltsklage beim örtlich zuständigen Familiengericht einreichen. Prozessual formulieren Sie eine sogenannte Stufenklage. In der ersten Stufe wird Ihr unterhaltspflichtiger Elternteil dazu aufgefordert, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Hat er sich hierzu erklärt, können Sie nach Maßgabe dieser Einkünfte Ihren Kindesunterhalt beziffern und in der nächsten Stufe Zahlung beantragen.
Für Verfahren, in denen Kindesunterhalt einzuklagen ist, ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der das Kind vertretende Elternteil im Inland wohnt (§ 232 Abs. I Nr. 2 FamFG). Wohnen Sie also in Düsseldorf und Ihr Vater bzw. Ihre Mutter in Hamburg, so ist das Amtsgericht, Unterabteilung Familiengericht in Düsseldorf für den Fall zuständig.
Gut zu wissen: Hat Ihr betreuender Elternteil die Scheidung beantragt und steht der Kindesunterhalt zur Debatte, ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, bei dem der betreuende Elternteil den Scheidungsantrag gestellt hat. Bei diesem Gericht ist das Scheidungsverfahren anhängig. Ihre Ansprüche auf Kindesunterhalt werden also im Zusammenhang mit der Scheidung verhandelt und entschieden. Da das Prozessrecht im Scheidungsverfahren unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten der Gerichte ermöglicht, kommt es nicht unbedingt auf Ihren eigenen Wohnort an.
Leben Ihre Eltern getrennt und ist die Ehe noch nicht geschieden, werden Ihre Unterhaltsansprüche als minderjähriges Kind von demjenigen Elternteil geltend gemacht, in dessen Obhut Sie sich befinden. Maßgeblich ist hierfür, dass Sie von einem Elternteil rein tatsächlich überwiegend betreut und versorgt werden. Dieser Elternteil kann die Unterhaltsansprüche allerdings nicht als Ihr gesetzlicher Vertreter, sondern nur im eigenen Namen geltend machen. Allerdings wirkt eine gerichtliche Entscheidung für und gegen Sie als minderjähriges Kind.
Weigert sich Ihr Vater oder Ihre Mutter, auch auf Ersuchen des Gerichts, innerhalb einer gerichtlich bestimmten Frist Auskünfte über seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, kann das Gericht bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen oder Finanzämtern Auskünfte und Belege anfordern. Nach Maßgabe dieser Auskünfte kann das Gericht den Unterhaltsprozess entscheiden.
Hat das Gericht im Unterhaltsprozess die Höhe Ihres Kindesunterhalts in Abhängigkeit von einem bestimmten Einkommen Ihres Vaters oder Ihrer Mutter festgesetzt, können Sie den Kindesunterhalt neu festsetzen lassen, wenn er oder sie später mehr verdient. Sie reichen bei Gericht dazu eine Abänderungsklage ein und beantragen, den festgesetzten Kindesunterhalt neu festzusetzen.
Unterhaltsprozesse sind komplex. Es gibt eine ganze Reihe von Stolperfallen, die vornehmlich im Prozessrecht begründet sind. Prozessrecht ist pure Strategie und damit die Kunst eines kompetenten Anwalts oder einer kompetenten Anwältin. In Unterhaltsstreitigkeiten werden viele Nebelkerzen gezündet, so dass Sie erfahrungsgemäß nur den Durchblick bekommen, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion