Namensänderung nach Scheidung

Wie funktioniert sie und was bedeutet das für den Unterhalt?

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Die reine Namensänderung wirkt sich nicht auf die Unterhaltspflicht nach der Scheidung aus. Die gesetzliche Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen, entfällt nur, wenn das Kind durch den Stiefelternteil adoptiert wird. Auch der Geschiedenenunterhalt muss weiter gezahlt werden, wenn der Ex-Partner seinen Geburtsnamen oder seinen vorigen Ehenamen wieder annimmt. Am besten regeln Sie Ehenamen und Unterhalt einvernehmlich.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ihre Scheidung allein ändert nichts an Ihrem Namen. Die Namensänderung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären.
  • Kinder können unter bestimmten Bedingungen den geänderten Namen des betreuenden Elternteils übernehmen oder einen Doppelnamen bilden, dazu müssen Sie nicht unbedingt  erneut heiraten, können Sie es unter bestimmten Voraussetzungen einbenennen. Ohne Adoption hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die gesetzliche Unterhaltspflicht.
  • Sie können Ihren Familiennamen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung insoweit regeln, als dass die Vereinbarung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Unterhaltspflicht nach Namensänderung?

Allein die Änderung des Familiennamens wirkt sich zunächst nicht auf die gesetzlichen Unterhaltspflichten aus. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist nämlich an die rechtliche Verwandtschaft zwischen Kind und Elternteil geknüpft. Um diese aufzulösen, müsste der Stiefelternteil das Kind adoptieren. Auch der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nach der Scheidung bleibt erhalten, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Ehepartner einen früheren Ehenamen oder seinen bzw. ihren Geburtsnamen annimmt. Ändert sich der Name, weil bei erneuter Heirat ein neuer Ehenamen gewählt wird, endet die Unterhaltspflicht in der Regel. Dies liegt dann jedoch an der Heirat und nicht an der Namensänderung. Die Pflicht endet dann schließlich auch, wenn der Ex-Partner keinen neuen Ehenamen wählt und den vorigen Namen auch in der neuen Ehe fortführt.

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Nach Scheidung Namen ändern

Ich bin ge­schie­den. Was pas­siert mit mei­nem Fa­mi­li­en­na­men?

Ihre Scheidung hat noch keinen Einfluss auf den Namen, den Sie bislang als Familiennamen geführt haben. Sie können Ihren Familiennamen oder Ehenamen also fortführen, wie Sie ihn bislang geführt haben. Hießen Sie und Ehepartner bislang Fröhlich, spricht nichts dagegen, dass Sie auch nach der Scheidung beide den Namen Fröhlich beibehalten. Ihr Ex-Ehepartner kann Sie nicht daran hindern, diesen Namen fortzuführen. Auch Ihr gemeinsames Kind behält diesen Familiennamen, da es dem Kindeswohl entspricht, wenn sich an der Namensidentität des Kindes nichts ändert.

Wel­che Op­tio­nen be­ste­hen für ei­ne Na­mens­än­de­rung?

Möchten Sie nach der Scheidung alles hinter sich lassen, was Sie an Ihre gescheiterte Ehe und Ihren Ehepartner erinnert, können Sie Ihren Familiennamen ändern und einen neuen Namen annehmen. Das Gesetz hält hierfür verschiedene Optionen parat. Im Mai 2025 erweitert die Reform des Namensrechts diese Optionen deutlich.

  • Option 1: Soweit Sie auch nach Ihrer Heirat Ihren früheren Namen beibehalten haben, ändert sich mit der Scheidung nichts. Hießen Sie vor Ihrer Heirat Fröhlich und Ihr Ehepartner Meyer, heißen Sie auch nach der Scheidung Fröhlich.
  • Option 2: Sie können den nach Ihrer Heirat gewählten gemeinsamen Familiennamen ablegen und Ihren früheren Geburtsnamen wieder annehmen. Hießen Sie vor Ihrer Heirat Fröhlich und nach Ihrer Heirat Meyer, können Sie auch nach der Scheidung den früheren Nachnamen Fröhlich wieder annehmen.
  • Option 3: Sie waren vor Ihrer zweiten Ehe bereits verheiratet und führten einen gemeinsamen Familiennamen. Sie können dann auch nach der Scheidung Ihrer zweiten Ehe diesen Namen aus der ersten Ehe wieder annehmen. Hießen Sie in erster Ehe Blechschmidt, in zweiter Ehe Fröhlich, können Sie Namen aus erster Ehe Blechschmidt wieder annehmen und heißen auch nach der Scheidung Ihrer zweiten Ehe wieder Blechschmidt. Genauso gut können Sie den Familiennamen aus Ihrer zweiten Ehe beibehalten und heißen dann nach wie vor Fröhlich. Oder Sie nehmen Ihren Geburtsnamen wieder an.
  • Option 4: Sind Sie geborene Blechschmidt und führten in Ihrer Ehe den Familiennamen Blechschmidt-Meyer, haben Sie die Wahl und heißen nach der Scheidung weiterhin Blechschmidt-Meyer oder drehen die Namen um und heißen Meyer-Blechschmidt.
  • Option 4: Seit Mai 2025 können Sie auch einen neuen Doppelnamen bilden.
    Sie dürfen Ihren aktuellen Namen mit einem früheren Namen kombinieren oder Ihren Geburtsnamen anfügen.
    Beispiel: Sie heißen während der Ehe „Meyer“, waren aber geborene „Fröhlich“. Nach der Scheidung könnten Sie den Doppelnamen „Fröhlich-Meyer“ oder „Meyer-Fröhlich“ führen.

  • Option 5: Mehrfache Namensänderungen sind seit Mai 2025 erlaubt.
    Sollten Sie sich später erneut für eine Änderung entscheiden, ist das problemlos möglich. Sie sind künftig nicht mehr auf eine einmalige Entscheidung beschränkt.

CHECKLISTE

Wie kann ich meinen Namen nach der Scheidung ändern lassen?

Das müssen Sie tun, um Ihren Namen und möglicherweise auch den Ihrer Kinder nach der Scheidung ändern zu lassen.

Checkliste

Namensänderung nach Scheidung

Das müssen Sie tun, um Ihren Namen und möglicherweise auch den Ihrer Kinder nach der Scheidung ändern zu lassen.

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Wie und wo er­folgt die Na­mens­än­de­rung?

Möchten Sie die Namensänderung nach der Scheidung beantragen, müssen Sie sich gegenüber dem Standesamt erklären, in dessen Gemeinde Sie als Einwohner gemeldet sind. Sie benötigen dafür Ihren Personalausweis. Die Namensänderung muss öffentlich beglaubigt werden, das kann natürlich auch durch den Standesbeamten selbst geschehen.

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Was muss ich tun, wenn ich nach der Scheidung meinen Namen geändert habe?

So teilen Sie Behörden und Vertragspartnern Ihre Namensänderung mit.

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Mitteilung Namensänderung nach Scheidung

So teilen Sie Behörden und Vertragspartnern Ihre Namensänderung mit.

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Kann ich mei­ne Ent­schei­dung für ei­nen Na­men wi­der­ru­fen?

Haben Sie nach der Scheidung eine Namensänderung erklärt, ist diese grundsätzlich verbindlich.
Ein Widerrufsrecht besteht weiterhin nicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 73). Ihre Entscheidung hat rechtliche Wirkung und bleibt bestehen. Sie sollten sich daher genau überlegen, welchen Namen Sie künftig führen möchten.

 

Mai 2025 wird jedoch eine wesentliche Neuerung eingeführt: Mehrfache Namensänderungen sind künftig möglich. Das bedeutet: Zwar bleibt Ihre ursprüngliche Entscheidung gültig, aber Sie können zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Namensänderung stellen. Damit haben Sie in Zukunft mehr Flexibilität, falls sich Ihre persönliche Situation oder Ihre Wünsche ändern sollten.

Kann mein Ehe­gat­te die Na­mens­än­de­rung ver­hin­dern oder ver­bie­ten?

Sie entscheiden allein über eine Namensänderung nach der Scheidung. Ihr Ex-Ehepartner hat kein Mitspracherecht, zumindest so lange nicht, als Sie sich nicht in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu einer bestimmten Namensführung verpflichtet haben. Sie haben das Recht, auch nach der Scheidung den Namen zu führen und beizubehalten, den Sie bislang geführt haben.

EXPERTENTIPP

Namen auch in Ausweisen ändern lassen

Eine Namensänderung lässt sich noch relativ einfach bewerkstelligen. Sie praktisch umzusetzen dürfte hingegen eine Herausforderung sein. Sie müssen Ihren neuen Namen in sämtlichen Ausweispapieren ändern lassen und die dabei anfallenden Gebühren berücksichtigen. Für die Änderung im Personalausweis werden ca. 30 EUR fällig. Die Korrektur im Reisepass ist teurer und kostet um die 6 EUR. Bei der Führerscheinstelle fallen für die Änderung des Führerscheins ca. 35 EUR an. Wichtig ist auch, dass Sie gegenüber Behörden, Versicherungsgesellschaften, Banken und allen Personen und Institutionen, mit denen Sie irgendwie in wichtiger Verbindung stehen, mitteilen, dass Sie Ihren Namen geändert haben nun einen neuen Namen führen.

 

Welchen Namen trägt mein Kind nach der Schei­dung?

Ihr Kind hat seine Persönlichkeit unter dem Mantel Ihres bisherigen Familiennamens entwickelt.
Es führt daher grundsätzlich auch nach der Scheidung denselben Familiennamen fort – unabhängig davon, ob Sie selbst Ihren Namen ändern oder nicht.

Diese Situation kann emotional schwierig sein, wenn Elternteil und Kind nach einer Namensänderung verschiedene Nachnamen tragen. Besonders relevant wird dies bei einer erneuten Heirat, wenn Ihr Kind aus erster Ehe einen anderen Familiennamen trägt als ein Kind aus Ihrer neuen Ehe.

 

Seit Mai 2025 bietet das neue Namensrecht zusätzliche Möglichkeiten:

  • Legt der betreuende Elternteil seinen Ehenamen nach der Scheidung ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder einen anderen früher geführten Namen wieder an, kann auch das minderjährige Kind den neuen Namen übernehmen.

  • Alternativ kann ein Doppelnamen gebildet werden – bestehend aus dem bisherigen Namen des Kindes und dem neuen Namen des betreuenden Elternteils.

Voraussetzungen für die Namensänderung des Kindes:

  • Der andere Elternteil muss zustimmen, wenn er sorgeberechtigt ist oder das Kind bislang seinen Namen trägt.

  • Das Kind selbst muss ebenfalls zustimmen: Ab dem 5. Lebensjahr ist die Zustimmung des Kindes erforderlich (§ 1617c BGB). Ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind die Namensänderung nur selbst erklären, benötigt aber die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Kann ich den Fa­mi­li­en­na­men in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung re­geln?

Soweit der Familienname zur Diskussion steht, können Sie im Hinblick auf Ihre Heirat in einem vorvertraglichen Ehevertrag oder im Hinblick auf die anstehende Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch Absprachen über den Familiennamen treffen. Da Sie insoweit unterschiedliche Optionen und damit weitgehend freie Wahl haben, kommt es lediglich darauf an, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner verständigen.

Praxisbeispiel

Verzicht auf Fortführung des Ehenamens

Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 185/05) hatte im Fall einer Unternehmerehe entschieden, dass ein Ehepartner durchaus vertraglich erklären kann, auf die Fortführung des gemeinsamen Familiennamens im Fall der Scheidung zu verzichten. Hintergrund war, dass es sich bei dem Familiennamen um ein bekanntes Unternehmen handelte und das Renommee des Unternehmens durch die Scheidung nicht beeinträchtigt werden sollte. In diesem Fall hatte sich der Ehemann verpflichtet, auf diesen Ehenamen zu verzichten und seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Anders wäre die Situation, wenn Sie sich sittenwidrig verpflichtet hätten, den bisherigen Familiennamen abzulegen, für den Fall, dass Sie sich erneut verheiraten (AG Hamburg NJW 2010, 1890). Sittenwidrig wäre auch eine Vereinbarung, nach der Sie sich gegen Zahlung eines Entgeltes verpflichten würden, auf Ihren bisherigen Ehenamen zu verzichten.

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Es gibt verschiedene Optionen, welchen Namen Sie nach der Scheidung führen. Wenn Sie keine Namensänderung beantragen, führen Sie Ihren für die Ehe gewählten Namen fort. Auf die Unterhaltsansprüche hat eine Namensänderung in der Regel keine Auswirkungen. Haben Sie besondere Wünsche oder Vorstellungen über den Ehenamen und was nach der Scheidung mit diesem passieren soll, können Sie diese in Ihrem Ehevertrag bzw. in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

 

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