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Na­mens­än­de­rung nach Schei­dung

Bild: Namensänderung nach Scheidung

Was pas­siert mit dem Nach­na­men nach der Schei­dung?

Namen sind alles andere als Schall und Rauch. Sie sind Teil unserer Persönlichkeit. Gerade dann, wenn Sie geschieden sind, könnte es sein, dass Sie die Trennung auch im Namen vollziehen, Ihren Ehenamen ablegen und einen anderen Namen annehmen möchten. Das Gesetz eröffnet Ihnen eine ganze Reihe von Möglichkeiten, eine Namensänderung nach der Scheidung vorzunehmen.

Das Wich­tigs­te

  • Ihre Scheidung allein lässt Ihren Familiennamen fortbestehen.
  • Wünschen Sie eine Namensänderung nach der Scheidung, haben Sie mindestens vier Optionen, Ihren Namen zu ändern.
  • Die Namensänderung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären.
  • Sie haben nach einer Namensänderung kein Widerrufsrecht.
  • Ihr Ehegatte kann die Namensänderung weder verhindern noch verbieten.
  • Ihr Kind führt den bisherigen Familiennamen fort. Heiraten Sie erneut, können Sie es unter bestimmten Voraussetzungen einbenennen.
  • Sie können Ihren Familiennamen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung insoweit regeln, als die Vereinbarung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Ich bin ge­schie­den. Was pas­siert mit mei­nem Fa­mi­li­en­na­men?

Ihre Scheidung hat noch keinen Einfluss auf den Namen, den Sie bislang als Familiennamen geführt haben. Sie können Ihren Familiennamen oder Ehenamen also fortführen, wie Sie ihn bislang geführt haben. Hießen Sie und Ehepartner bislang Schönfelder, spricht nichts dagegen, dass Sie auch nach der Scheidung beide den Namen Schönfelder beibehalten. Ihr Ehegatte kann Sie nicht daran hindern, diesen Namen fortzuführen. Auch Ihr gemeinsames Kind behält diesen Familiennamen, da es dem Kindeswohl entspricht, wenn sich an der Namensidentität des Kindes nichts ändert.

Wel­che Op­tio­nen be­ste­hen für ei­ne Na­mens­än­de­rung?

Möchten Sie nach der Scheidung alles hinter sich lassen, was Sie an Ihre gescheiterte Ehe und Ihren Ehepartner erinnert, können Sie Ihren Familiennamen ändern und einen neuen Namen annehmen. Das Gesetz hält hierfür verschiedene Optionen parat.

Option 1: Soweit Sie auch nach Ihrer Heirat Ihren früheren Namen beibehalten haben, ändert sich mit der Scheidung nichts. Hießen Sie vor Ihrer Heirat Schönfelder und Ihr Ehepartner Meyer, heißen Sie auch nach der Scheidung Schönfelder.

Option 2: Sie können den nach Ihrer Heirat gewählten gemeinsamen Familiennamen ablegen und Ihren früheren Geburtsnamen wieder annehmen. Hießen Sie vor Ihrer Heirat Schönfelder und nach Ihrer Heirat Meyer, können Sie auch nach der Scheidung den früheren Nachnamen Schönfelder wieder annehmen.

Option 3: Sie waren vor Ihrer zweiten Ehe bereits verheiratet und führten einen gemeinsamen Familiennamen. Sie können dann auch nach der Scheidung Ihrer zweiten Ehe diesen Namen aus der ersten Ehe wieder annehmen. Hießen Sie in erster Ehe Blechschmidt, in zweiter Ehe Schönfelder, können Sie Namen aus erster Ehe Blechschmidt wieder annehmen und heißen auch nach der Scheidung Ihrer zweiten Ehe wieder Blechschmidt. Genauso gut können Sie den Familiennamen aus Ihrer zweiten Ehe beibehalten und heißen dann nach wie vor Schönfelder. Oder Sie nehmen Ihren Geburtsnamen wieder an.

Option 4: Sind Sie geborene Blechschmidt und führten in Ihrer Ehe den Familiennamen Blechschmidt-Meyer, haben Sie die Wahl und heißen nach der Scheidung weiterhin Blechschmidt-Meyer oder drehen die Namen um und heißen Meyer-Blechschmidt.

Wie und wo er­folgt die Na­mens­än­de­rung?

Möchten Sie die Namensänderung nach der Scheidung beantragen, müssen Sie sich gegenüber dem Standesamt erklären, in dessen Gemeinde Sie als Einwohner gemeldet sind. Sie benötigen dafür Ihren Personalausweis. Die Namensänderung muss öffentlich beglaubigt werden, das kann natürlich auch durch den Standesbeamten selbst geschehen.

Kann ich mei­ne Ent­schei­dung für ei­nen Na­men wi­der­ru­fen?

Haben Sie eine Namensänderung nach der Scheidung umgesetzt, haben Sie kein Widerrufsrecht mehr (OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 73). Ihre Entscheidung steht. Sie müssen sich also genau überlegen, wie Sie mit Ihrem Familiennamen nach der Scheidung umgehen. Emotionale Schnellschüsse lassen sich nicht mehr reparieren.

Kann mein Ehe­gat­te die Na­mens­än­de­rung ver­hin­dern oder ver­bie­ten?

Sie entscheiden allein über eine Namensänderung nach der Scheidung. Ihr Ehegatte hat kein Mitspracherecht, zumindest so lange nicht, als Sie sich nicht in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu einer bestimmten Namensführung verpflichtet haben. Sie haben das Recht, auch nach der Scheidung den Namen zu führen und beizubehalten, den Sie bislang geführt haben.

Expertentipp: Eine Namensänderung lässt sich noch relativ einfach bewerkstelligen. Sie praktisch umzusetzen dürfte hingegen eine Herausforderung sein. Sie müssen Ihren neuen Namen in sämtlichen Ausweispapieren ändern lassen und die dabei anfallenden Gebühren berücksichtigen. Für die Änderung im Personalausweis werden ca. 30 EUR fällig. Die Korrektur im Reisepass ist teurer und kostet um die 80 EUR. Bei der Führerscheinstelle fallen für die Änderung des Führerscheins ca. 35 EUR an. Wichtig ist auch, dass Sie gegenüber Behörden, Versicherungsgesellschaften, Banken und allen Personen und Institutionen, mit denen Sie irgendwie in wichtiger Verbindung stehen, mitteilen, dass Sie Ihren Namen geändert haben nun einen neuen Namen führen.

Was än­dert sich für mein Kind nach der Schei­dung?

Ihr Kind hat seine Persönlichkeit unter dem Mantel Ihres Familiennamens entwickelt. Es führt daher auch nach der Scheidung diesen Namen fort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie selbst Ihren Namen ändern. Diese Situation kann ungünstig sein, wenn Sie und Ihr Kind dann verschiedene Namen tragen. Problematisch wird die Situation dann, wenn Sie erneut heiraten und Ihr Kind aus erster Ehe anders heißt als Ihr Kind in zweiter Ehe. Soweit der andere Elternteil des Kindes aus erster Ehe zustimmt und das Kind, das mindestens fünf Jahre alt ist (§ 1617c BGB), ebenfalls zustimmt, können Sie Ihr Kind aus erster Ehe „einbenennen“ und ihm den Familiennamen Ihrer zweiten Ehe geben. Ein fünf- bis 14-jähriges Kind wird allerdings durch den Elternteil als gesetzlichen Vertreter vertreten. Ab dem 14. Lebensjahr kann sich das Kind selbst erklären, braucht aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Kann ich den Fa­mi­li­en­na­men in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung re­geln?

Soweit der Familienname zur Diskussion steht, können Sie im Hinblick auf Ihre Heirat in einem vorvertraglichen Ehevertrag oder im Hinblick auf die anstehende Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch Absprachen über den Familiennamen treffen. Da Sie insoweit unterschiedliche Optionen und damit weitgehend freie Wahl haben, kommt es lediglich darauf an, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner verständigen.

Praxisbeispiel: Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 185/05) hatte im Fall einer Unternehmerehe entschieden, dass ein Ehepartner durchaus vertraglich erklären kann, auf die Fortführung des gemeinsamen Familiennamens im Fall der Scheidung zu verzichten. Hintergrund war, dass es sich bei dem Familiennamen um ein bekanntes Unternehmen handelte und das Renommee des Unternehmens durch die Scheidung nicht beeinträchtigt werden sollte. In diesem Fall hatte sich der Ehemann verpflichtet, auf diesen Ehenamen zu verzichten und seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Anders wäre die Situation, wenn Sie sich sittenwidrig verpflichtet hätten, den bisherigen Familiennamen abzulegen, für den Fall, dass Sie sich erneut verheiraten (AG Hamburg NJW 2010, 1890). Sittenwidrig wäre auch eine Vereinbarung, nach der Sie sich gegen Zahlung eines Entgeltes verpflichten würden, auf Ihren bisherigen Ehenamen zu verzichten.

Fa­zit

Betrachten Sie eine Namensänderung nach der Scheidung nicht ausschließlich aus emotionalen Aspekten. Beherzigen Sie dabei den Grundsatz der Kontinuität. Vieles, von dem was sich ändert, muss im Alltag auch umgesetzt werden. Soweit Sie gute Gründe haben, Ihren Namen neu zu gestalten, sollten Sie aber konsequent vorgehen.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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