In einem Ehevertrag regeln Sie Ihre Rechte und Pflichten als Ehepartner in der Ehe. Auch wenn Sie sich bereits nach dem Gesetz zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichten und füreinander Verantwortung tragen, kann es in begründeten Fällen geboten sein, zusätzliche Regelungen zu dokumentieren. Das Gesetz regelt Standards. Darüber hinaus kann es im Hinblick auf Ihre persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Situation zweckmäßig sein, in einem Ehevertrag individuelle Regelungen zu treffen. Wir erklären, was ein Ehevertrag bedeutet und wie Sie damit umgehen sollten.
Es ist nie zu spät für einen Ehevertrag. Sie können einen Ehevertrag abschließen, bevor Sie Ihren Partner heiraten, während Ihrer Ehe, aber auch kurz vor einer anstehenden Trennung oder Scheidung. Schließen Sie den Ehevertrag im Hinblick auf die Trennung, sprechen wir von einer Trennungsfolgenvereinbarung, im Hinblick auf die Scheidung von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Es lässt sich kein idealer Zeitpunkt bestimmen, wann genau Sie einen Ehevertrag abschließen sollten. Am einfachsten dürfte es sein, wenn Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung Ihre Beziehung ehevertraglich regeln. Dann weiß jeder Ehepartner von vornherein, woran er oder sie ist. Ansonsten wird ein Ehevertrag aktuell, wenn sich Ihre Lebensumstände während der Ehe so ändern, dass der Abschluss eines Ehevertrages geboten erscheint.
Ein Ehevertrag, den Sie bei intakter Ehe abschließen, greift Ihre persönlichen Gegebenheiten auf und berücksichtigt das potentielle Risiko einer Scheidung eher in der Perspektive. Eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen erfasst die ganz konkret mit einer Trennung oder Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten der Ehepartner im Hinblick auf deren individuellen familiäre Situation.
Sie heiraten und schließen einen Ehevertrag. Da Sie noch keine Kinder haben, spielen Sorge- und Umgangsrecht sowie Kindesunterhalt keine Rolle. Kommt es zur Scheidung, könnte ein Interesse bestehen, im Hinblick auf Ihre inzwischen geborenen Kinder Regelungen zu treffen, die dem Elternteil, der die Kinder nicht in seiner Obhut hat, ein umfangreiches Umgangsrecht zugestehen.
Eheverträge sind oft Ehe- und zugleich Erbverträge. Meist setzen sich Ehepartner in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners ein. Dabei geht es darum, dass die Ehepartner andere gesetzliche Erben (meist die Kinder oder noch lebende Elternteile) von der gesetzlichen Erbfolge zunächst ausschließen möchten. Denn der überlebende Ehepartner soll sich nicht mit dem Problem auseinandersetzen müssen, dass er/sie sich in einer Erbengemeinschaft wiederfindet und den Nachlass möglicherweise aufteilen oder verkaufen muss, nur weil die Miterben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einfordern.
Sie bauen mit Ihrem Ehepartner ein Wohnhaus. Versterben Sie, bildet Ihr überlebender Ehepartner mit Ihren Kindern eine Erbengemeinschaft. Haben Sie keine Kinder, erben Ihre vielleicht noch lebenden Elternteile als gesetzliche Erben mit. Ihr überlebender Ehepartner könnte dann mangels ausreichender Liquidität gezwungen sein, Ihr Wohnhaus zu beleihen oder im ungünstigsten Fall zu verkaufen, nur um Ihre Miterben auszahlen zu können. Muss sie/er das Haus verkaufen, muss der Partner umziehen oder er/sie muss sich verschulden und die Miterben auszahlen.
Um dieses Risiko zu minimieren, setzen Sie sich im Erbvertrag gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Ihre gesetzlichen Erben haben dann nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist in Bargeld auszahlen. Die Erben hätten aber keinen Anspruch auf das Haus. Ihr Ehepartner könnte wohnen bleiben. Notfalls könnte er beim Nachlassgericht die Stundung des Pflichtteils erreichen.
Wenn Sie den Erbvertrag dann noch mit einer Strafklausel versehen, ist der überlebende Ehepartner noch mehr auf der sicheren Seite. Eine Strafklausel beinhaltet, dass ein gesetzlicher Erbe, der beim Tod des zuerst versterbenden Ehepartners seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des später versterbenden Ehepartners gleichfalls nur noch den Pflichtteil bekommt. Verzichtet der Erbe jedoch auf den ersten Pflichtteil, bekommt er später das volle Erbe.
Die Frage greift ein Klischee auf. Ein Ehevertrag hat nicht den Zweck, den Ehepartner zu benachteiligen. Es geht vielmehr darum, Ihre besondere Lebenssituation aufzugreifen und individuell festzulegen, wie Sie in Ihrer Ehe miteinander umgehen wollen und welche Rechte und Pflichten für den immer möglichen Fall einer Scheidung maßgebend sein sollen.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Es geht also nicht darum, Misstrauen zu säen, sondern Vertrauen aufzubauen. Gerade dann, wenn Sie den Ehevertrag mit einem Erbvertrag kombinieren, sichern Sie Ihren Ehepartner zusätzlich ab. Sollten Sie also gute Gründe haben, einen Ehevertrag abschließen zu wollen, sollten Sie auch Ihren Partner überzeugen können. Ein Ehevertrag kann Ihre Ehe auf eine solide Grundlage stellen.
Mit Ihrer Heirat leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie könnten in einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Unbedingt notwendig ist das aber nicht. Entgegen weitläufigen Vorstellungen haften Sie nämlich nicht für eventuelle Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners, nur weil Sie heiraten oder verheiratet sind. Insoweit ändert Gütertrennung nichts. Sie haften für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners nur dann, wenn Sie sich selbst vertraglich verpflichtet haben, für eine Verbindlichkeit geradezustehen.
Sie unterschreiben zusammen mit Ihrem Ehepartner den Kreditvertrag zur Finanzierung Ihrer Wohnung. Oder Sie übernehmen die Bürgschaft für eine Kreditverpflichtung Ihres Ehepartners. Dann sind Sie vertraglich verpflichtet, für die Verbindlichkeit einzustehen. Sie haften aber nicht, weil Sie verheiratet sind.
Im Regelfall genügen die Standardregeln des Eherechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Da das Gesetz aber nicht jede Situation individuell erfassen kann, sollten Sie mithin in folgenden Fällen den Abschluss eines Ehevertrages ins Auge fassen:
Verdienen Sie und Ihr Ehepartner aufgrund Ihrer guten Berufsausbildung etwa gleich viel und sind Kinder kein Thema, brauchen Sie an sich keinen Ehevertrag abzuschließen. Sollten Sie sich scheiden lassen, riskiert kein Partner den finanziellen Absturz. Sie könnten in einem Ehevertrag allenfalls festhalten, dass Sie beide im Fall einer Scheidung keine Ansprüche stellen und auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt verzichten.
Vor allem, wenn Sie mehrere Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern haben, sollten Sie genau überlegen, wo Sie Ihre potentiell denkbare Scheidung abwickeln wollen. Je nach Rechtssystem können die Unterschiede im Scheidungsrecht erheblich sein. Möchten Sie vermeiden, dass Ihr Ehepartner zuerst den Scheidungsantrag stellt und damit bestimmt, in welchem Land und nach welchem Scheidungsrecht Sie geschieden werden, sollten Sie mit einer Rechtswahl vorbeugen.
Soweit Sie in einem Ehevertrag Regelungen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt treffen, bedarf der Abschluss der notariellen Beurkundung. Eine mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung sind rechtlich nicht verbindlich.
Wichtig ist, dass Sie die Beurkundung immer bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar unterzeichnen müssen. Es geht also nicht an, dass Sie zum Notar gehen, dort einen Ehevertrag aufsetzen lassen und Ihren Ehepartner danach auffordern, seine Unterschrift zu leisten.
Sie können einen Notar beauftragen, Ihren Ehevertrag zu entwerfen. Allerdings sind Notare keine Interessenvertreter. Notare sind gesetzlich verpflichtet, beide Parteien eines Ehevertrages gleichermaßen zu informieren und zu beraten, dürfen aber weder die Interessen des einen noch des anderen Ehepartners bevorzugt herausstellen.
Wie erkenne ich einen guten Anwalt?
Sind Sie an einer individuellen Beratung interessiert, in der Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden, sollten Sie den Ehevertrag von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens entwerfen lassen. Der Rechtsanwalt wird den Vertragsentwurf Ihrem Ehepartner zur Stellungnahme zuleiten. Ihr Ehepartner kann sich dann gleichfalls anwaltlich beraten lassen. Einigen Sie sich auf einen Entwurf, können Sie den Entwurf notariell beurkunden lassen. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass der Ehevertrag für beide Ehepartner rechtlich verbindlich ist.
Gehen Sie zum Rechtsanwalt und beauftragen ihn mit dem Entwurf eines Ehevertrages, berechnet der Anwalt seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Geschäftswert berechnet sich nach Ihren Vermögenswerten. Soweit Sie gerade geheiratet haben und wenig Vermögenswerte besitzen, dürfte der Geschäftswert allenfalls eine vierstellige Summe ausmachen. Auf der Grundlage des Geschäftswerts berechnet der Anwalt seine Gebühren.
Beispiel: Kosten Entwurf Ehevertrag
Ihre Vermögenswerte betragen: | 25.000 EUR |
1,3 Geschäftsgebühr: | 1.136,20 EUR |
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt: | 1.156,20 EUR |
Beispiel Kosten Entwurf Ehevertrag mit Verhandlung und Einigung mit dem Ehepartner
1,3 Geschäftsgebühr: | 1.136,20 EUR |
1,5 Einigungsgebühr: | 1.311,00 EUR |
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt: | 2.467,20 EUR |
Möchten Sie sich zunächst nur einmal anwaltlich über die Möglichkeiten eines Ehevertrages beraten lassen, wird der Anwalt nur eine Erstberatungsgebühr von bis zu maximal 250 EUR in Rechnung stellen. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt die Rechtsschutzversicherung im Regelfall die Kosten für eine solche Erstberatung. Lautet die Rechtsschutzversicherung auf den Namen Ihres Ehepartners, sind Sie in den Versicherungsschutz einbezogen und damit als Ehepartner mitversichert.
Notare rechnen ihre Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ab. Auf die Beurkundung können Sie nicht verzichten, da der Ehevertrag nur rechtsverbindlich ist, wenn er notariell beurkundet wurde. Auch der Notar berechnet seine Gebühren nach dem Geschäftswert und erfragt dazu Ihre Vermögenssituation. Verbindlichkeiten dürfen Sie bis zur Hälfte Ihres Aktivvermögens berücksichtigen. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 34 GNotKG.
Beispiele
Geschäftswert Notar | Beurkundungsgebühr Notar inkl. MwSt. |
25.000 EUR Reinvermögen: | 230 EUR (2-fache Gebühr aus 115 EUR laut Tabelle) |
30.000 EUR Reinvermögen: | 250 EUR |
50.000 EUR Reinvermögen: | 330 EUR |
100.000 EUR Reinvermögen: | 546 EUR |
500.000 EUR Reinvermögen: | 1.870 EUR |
Beachten Sie, dass sich der Zahlenwert aus der Anlage 2 immer verdoppelt, da der Notar eine doppelte Beurkundungsgebühr abrechnet. Rechnen Sie im Ergebnis noch 19 % Mehrwertsteuer sowie Kosten für Auslagen (meist als Auslagenpauschale von 20 EUR) hinzu.
Die Frage lässt sich mit einem klaren Ja beantworten. Der Grund ist einfach. Sollten Sie sich einmal scheiden lassen müssen, kostet Ihr Scheidungsverfahren Geld. Sie zahlen Gebühren für die Gerichtskasse und Ihren Anwalt. Lässt sich auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten, muss er den eigenen Anwalt gleichfalls bezahlen.
Was muss ich beachten, wie ist der Ablauf und woher bekomme ich Unterstützung bei einer Scheidung?
Eine streitige Scheidung erweist sich erfahrungsgemäß deshalb als teuer, weil sich die Gebühren nicht allein nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung richten, sondern auch noch nach den zusätzlichen Verfahrenswerten, die für jede einzelne streitig verhandelte Scheidungsfolge anfallen.
Fordern Sie 500 EUR/Monat Ehegattenunterhalt, provozieren Sie einen Verfahrenswert von zusätzlichen 6000 EUR. Ihre Forderung ist nämlich nach gesetzlicher Vorgabe um den Faktor 12 zu erhöhen. Streiten Sie noch über das Umgangsrecht oder den Hausrat, kommen zusätzliche Verfahrenswerte dazu. Derartige Streitigkeiten lassen sich möglicherweise vermeiden, wenn Sie Ihre Verhältnisse von vornherein in einem Ehevertrag klären. Kommt es dann zur Scheidung, erübrigt sich ein streitiges Scheidungsverfahren. Sie profitieren dann davon, dass Ihre Scheidung einvernehmlich verläuft und Sie kostengünstig, schnell und wenig belastend geschieden werden. Die Kosten, die Sie dann in den Abschluss eines Ehevertrages investiert haben, zahlen sich oft um ein Vielfaches aus. Ein Ehevertrag erweist sich insoweit als eine gute Investition in Ihre Zukunft.
Muster sind immer mit Vorsicht zu genießen. Sie dienen allenfalls der Orientierung. Da Sie Ihren Ehevertrag nach Maßgabe Ihrer Individualinteressen abschließen sollten, empfiehlt sich im Regelfall immer die anwaltliche Beratung. Ein Muster hilft, sich vorab zu informieren, was in einem Ehevertrag Thema sein kann. Wenn Sie den Ehevertrag notariell beurkunden lassen, verwendet der Notar ohnehin eigene Textbausteine, die er für die Gestaltung Ihres Ehevertrages nutzt.
Sie sollten kein schlechtes Gewissen haben, wenn Sie über den Abschluss eines Ehevertrages nachdenken. Sofern Ihre Lebenssituation einen Ehevertrag zweckmäßig erscheinen lässt, sollten Sie mit Ihrem Ehepartner offen reden. Verstehen Sie einen Ehevertrag als Stütze Ihres Eheversprechens. Danach haben Sie einander versprochen, füreinander einzustehen. Wenn Sie für dieses Versprechen den richtigen Rahmen schaffen, steht Ihre Ehe auf einer formal soliden Grundlage.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion