Wer Schwarzarbeit nachgeht, muss seine Einkünfte daraus auch für Unterhaltszahlungen verwenden. Sie gelten nämlich als unterhaltsrelevantes Einkommen. Sind Sie unterhaltsberechtigt und behaupten, dass Ihr Ex-Partner solche Einkünfte bezieht, stehen Sie oft vor dem Problem, dass Sie diese Einkünfte nachweisen müssen. Die Situation ist aber auch umgekehrt zu betrachten. Beziehen Sie Unterhaltszahlungen und arbeiten selbst schwarz, müssen Sie sich Ihre Einnahmen auf Ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Sie als Unterhaltsberechtigter beachten sollten, wenn die unterhaltspflichtige Person Schwarzarbeit nachgeht.
Tipp 1: Sichern Sie Nachweise
Glauben Sie, dass Ihr Ex-Partner schwarz arbeitet, müssen Sie zur Überzeugung des Gerichts Ansätze liefern, die den Verdacht von Schwarzarbeit zumindest nahelegen.
Tipp 2: Ein Detektiv verursacht Kosten
Bestenfalls beauftragen Sie einen Detektiv zum Nachweis von Schwarzarbeit. Ergeben sich daraus jedoch keine Erkenntnisse, müssen Sie trotzdem das Honorar zahlen oder der Aufwand steht nicht im Verhältnis zum Ertrag.
Tipp 3: Wie hoch ist das Vollstreckungsrisiko?
Auch wenn dem Unterhaltspflichtigen Einkünfte aus Schwarzarbeit nachzuweisen sind oder ihm ein fiktives Einkommen unterstellt wird, müssen Sie einkalkulieren, dass Sie Ihre darauf aufbauenden Unterhaltsansprüche nicht unbedingt zwangsweise vollstrecken können.
Einkünfte aus Schwarzarbeit gelten unterhaltsrechtlich als Einkommen. Arbeitet ein Elternteil oder Ex-Partner schwarz und bezieht Einkünfte aus Schwarzarbeit, muss er oder sie sich diese Einkünfte als Einkommen anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 26.7.2012, Az. 9 UF 292/11 in FamRZ 2013, 631) hat hierzu eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.
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Der Vater eines Kindes gab an, von Grundsicherungsleistungen zu leben und ca. 600 EUR im Monat für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung zu haben. Davon könne er unmöglich Unterhalt für das Kind leisten. Mehrere frühere Berufsausbildungen hatte er erfolglos abgebrochen. Die Mutter des Kindes wollte die Situation so nicht akzeptieren. Von Bekannten sei ihr zugetragen worden, dass Ihr Ex-Partner auf dem Bau schwarz arbeite und im Monat 2.400 EUR Einkünfte beziehe. Vor Gericht konnte sie mehrere Zeugen benennen. Die Mutter konnte auch die Firma benennen, für die der Mann arbeitete. Sie forderte, dass er auf jeden Fall den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind zahlen müsse.
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte klar, dass Einkünfte aus Schwarzarbeit als Einnahmen zählen und für den Kindesunterhalt verwendet werden müssen. Die Mutter habe ihre Behauptung, der Vater verdiene ausreichend Geld, zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen können. Sie habe genau darlegen können, zu welchen Zeiten der Mann gearbeitet habe, sie habe seine Tätigkeit näher beschrieben und auch den Arbeitgeber benannt. Da der Mann nicht beweisen konnte, dass er nicht schwarz arbeitet, sei er zur Zahlung von Unterhalt für das Kind verpflichtet.
Aber: Die Einkünfte aus Schwarzarbeit können nur für die vergangenen Monate angerechnet werden. Dem Mann könne nicht unterstellt werden, dass er auch in Zukunft Einkünfte aus Schwarzarbeit beziehen und für Unterhaltszahlungen verwenden könne. Wäre dem so, müsste man den Mann dazu verpflichten, dauerhaft in gesetzeswidriger Weise den Lebensunterhalt zu verdienen. Man würde ihn zu einem kriminellen Verhalten nötigen.
Dennoch war der Umstand, dass der Mann Einkünfte aus Schwarzarbeit bezog, auch für zukünftige Unterhaltszahlungen nicht belanglos. Das Gericht stellte klar, dass der Mann es auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung geschafft habe, Einkünfte von 2.400 EUR zu erzielen. Es müsse ihm daher auch möglich sein, solche Einkünfte in einem ordentlichen und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zu erwirtschaften.
Das Gericht unterstellte ihm also theoretisch erzielbare (fiktive) Einkünfte. Ausgehend von 2.400 EUR Bruttoeinkommen, zog das Gericht 600 EUR Grundsicherung ab und berücksichtigte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Das restliche verfügbare Gehalt reiche daher aus, den Mindestunterhalt für das Kind zu zahlen.
Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.
Geht es darum, theoretisch erzielbare (fiktive) Einkünfte festzustellen, ist auch der berufliche Werdegang des unterhaltspflichtigen Ex-Partners oder Elternteils zu berücksichtigen. Insoweit ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in der Lage ist, ein ausreichendes Gehalt zu erzielen. Allein die Vorlage eines Leistungsbescheides über öffentliche Leistungen, z.B. Hartz IV, genügt dafür noch nicht. Soweit der Unterhaltspflichtige keine Berufsabschlüsse besitzt, bleibt er dennoch zur umfassenden Arbeitssuche auch als ungelernte Hilfskraft verpflichtet.
Außerdem ist ein zahlungspflichtiger Elternteil dazu verpflichtet, sein Leistungspotenzial im Beruf voll auszuschöpfen. So war ein gelernter Kfz-Mechaniker, der 30 Stunden in der Woche arbeitete, darauf verwiesen worden, dass er sich um eine besser bezahlte Beschäftigung bemühen müsse. Zudem seien ihm Nebenjobs und andere Aushilfstätigkeiten mit bis zu 48 Wochenstunden zuzumuten. Auf dieser Basis wurde ihm ein theoretisch erzielbares Einkommen unterstellt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.9.2019, Az. 13 UF 77/19).
Es komme auch nicht auf die untersten beruflichen Möglichkeiten und somit nicht auf einen gesetzlichen Mindestlohn an. Vielmehr muss der zahlungspflichtige Elternteil eine seinen Fähigkeiten entsprechend gut bezahlte Stelle annehmen. So sei ein Vater aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet, entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise eine Arbeit anzunehmen. Bemühe er sich nicht ausreichend um Arbeit, sei ihm ein fiktives Einkommen anzurechnen. Dazu dürfe er sich nicht allein um eine seinem Leistungsprofil entsprechende Stelle mit einer Vergütung nach dem Mindestlohn bemühen, sondern alles dafür tun, um eine besser dotierte Stelle zu finden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27 Juni 2019, Az. 10 UF 139/17).
Sind Sie unterhaltsberechtigt (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt), fordern Sie Ihren Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin in einem ersten Schritt auf, Ihnen Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Leben Sie getrennt, ist Ihr Ex-Partner gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen. Nur so sind Sie nämlich in der Lage, Ihren Unterhaltsanspruch zu beziffern.
Verweigert der Unterhaltspflichtige die Auskunft oder erteilt keine sachgerechte Auskunft, werden Auskunft und Unterhalt meist in einer sogenannten Stufenklage geltend gemacht. Ihre Klageschrift enthält also in der ersten Stufe den Antrag, Auskunft zu erteilen. Sobald die Auskunft vorliegt, vollziehen Sie mit der gleichen Klageschrift den zweiten Schritt und verlangen entsprechend der erteilten Auskünfte den danach berechneten Unterhalt.
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Das Thema ist eigentlich eine Gratwanderung zwischen Theorie und Praxis. Steht der Verdacht von Schwarzarbeit im Raum, ergibt sich oft ein Nachweisproblem. Es geht darum, welche Partei die „Beweislast“ trägt. Auch ist es eine Frage der Strategie, wie Sie mit Ihrem Verdacht umgehen.
Es reicht jedenfalls nicht, wenn Sie spekulieren und vermuten, dass Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner schwarz arbeitet und so Einnahmen verschleiert. Vielmehr müssen Sie dem Gericht darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin tatsächlich Einkünfte aus Schwarzarbeit bezieht.
Diese Behauptung muss so fundiert sein, dass das Gericht Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin auferlegt, das Gegenteil zu beweisen. Der Beweis des Gegenteils ist jedoch schwierig zu führen, da es schwierig ist, etwas zu beweisen, was zumindest aus Sicht des Zahlungspflichtigen nicht so ist. Insoweit kommt es oft darauf an, wer überzeugende Beweise vorlegen kann und wer den Nachteil trägt, wenn etwas nicht zu beweisen ist. Letztlich läuft Ihr Vortrag aber darauf hinaus, dass dem Unterhaltspflichtigen ein theoretisch erzielbares (fiktive) Einkommen unterstellt werden kann.
Schwarzarbeit kann viele Erscheinungsformen haben:
Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen.
Steht der Verdacht auf Schwarzarbeit im Raum, sollten Sie Folgendes beachten:
Sie können natürlich eine Detektei beauftragen, die für Sie recherchiert und ermittelt. Allerdings steht der Kostenaufwand für einen Detektiv wahrscheinlich nicht unbedingt im Verhältnis zu dem Betrag, den Sie möglicherweise zusätzlich als Unterhalt bekommen. Lässt sich der Verdacht nicht begründen, müssen Sie den Detektiv trotzdem bezahlen. Besser dürfte es sein, wenn Sie sich auf Zeugen berufen oder Unterlagen in die Hand bekommen, mit denen sich der Nachweis der Schwarzarbeit führen lässt.
Sie sollten auch berücksichtigen, dass Sie Ihren Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn Sie gerichtlich vortragen, dass der Verdacht von Schwarzarbeit besteht. Das Gericht wird sich wahrscheinlich verpflichtet sehen, von Amts wegen die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
Konsequenz wäre, dass Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin die Bemühungen, schwarzes Geld zu verdienen, sofort einstellt. Kommt es dann auch noch zu einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe, wird der Ex-Partner noch weniger in der Lage sein, angemessenen Unterhalt zu zahlen.
Hinzu kommt, dass der Unterhaltspflichtige sein schwarz verdientes Geld wahrscheinlich auch noch versteuern und darauf Einkommensteuern zahlen muss. So schmälert sich die finanzielle Basis des Unterhaltspflichtigen zusätzlich und zwar letztlich auch zu Ihren Lasten.
Im Ergebnis läuft der Nachweis von Schwarzarbeit darauf hinaus, dass dem zum Unterhalt verpflichteten Partner ein theoretisch erzielbares (fiktives) Einkommen unterstellt wird. Mit diesem Ergebnis haben Sie an sich viel erreicht. Sie können, zunächst allerdings genauso theoretisch, Ihre Unterhaltszahlungen höher ansetzen.
Selbst wenn das Gehalt höher angesetzt wird, stehen Sie dann immer noch vor dem Problem, Ihren nach diesem fiktiven Einkommen bezifferten Unterhalt gegebenenfalls zwangsweise vollstrecken zu müssen. Ist das Geld aber faktisch nicht vorhanden, gibt es nichts zu vollstrecken. Und illegal verdientes Geld ist ohnehin nicht greifbar, es sei denn, dem Gerichtsvollzieher gelingt eine überraschende Taschenpfändung.
Auch müssen Sie damit rechnen, dass der Unterhaltspflichtige für den Fall einer zwangsweisen Vollstreckung jegliche Arbeitsaktivitäten sofort einstellt und sich im ungünstigsten Fall auf den Bezug von öffentlichen Leistungen beschränkt.
Geht es um Unterhaltszahlungen nach der Trennung oder Scheidung, sollten Sie nach Möglichkeit versuchen, sich mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin zu verständigen und eine gemeinsame Basis zu finden. Jede Verständigung erscheint besser, als wenn Sie sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einem völlig ungewissen Ergebnis einlassen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion