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Definition - Kindesunterhalt verweigern

DEFINITION

Darf ich den Kindesunterhalt verweigern?

Wächst Ihr Kind nicht bei Ihnen, sondern beim anderen Elternteil auf, so sind Sie in der Regel verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Doch der Anspruch auf Kindesunterhalt ist nicht bedingungslos. In manchen Ausnahmesituationen können Sie die Zahlung des Kindesunterhalts auch verweigern: Etwa, wenn das Kind eine vorsätzliche schwere Verfehlung begangen hat, wenn das Kind nicht ihr biologisches Kind ist und Sie die Vaterschaft angefochten haben und meist auch dann, wenn der Unterhalt für die Vergangenheit gefordert wird. Auch, wenn Sie weniger als den Selbstbehalt verdienen, müssen Sie davon in der Regel keinen Unterhalt abgeben.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sind Sie oder gelten Sie als rechtlicher Elternteil eines Kindes und wächst das Kind beim anderen Elternteil auf, sind Sie nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen.
  • In Ausnahmefällen dürfen Sie den Kindesunterhalt verweigern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie dem Kind eine vorsätzliche schwere Verfehlung vorwerfen können oder sie nicht der biologische Vater sind und die Vaterschaft erfolgreich angefochten haben.
  • Verdienen Sie weniger als den Selbstbehalt, dürfen Sie den Kindesunterhalt zumindest rechtlich verweigern.

Wie bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts?

Ihr minderjähriges Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Es gilt grundsätzlich als bedürftig. Auch privilegierte Kinder sind unterhaltsberechtigt. Ihr Kind ist ein „privilegiertes Kind“, wenn es noch nicht 21 Jahre alt ist, im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. So lange müssen Sie das Kind finanziell unterstützen.

Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle. Dort finden Sie in Abhängigkeit von Ihrem Nettoeinkommen und dem Alter Ihres Kindes den Betrag, den Sie als Kindesunterhalt an das Kind zahlen müssen. Wichtig ist, dass es dabei auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ankommt. Ihr Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung dürfen Sie zusätzlich um berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Verbindlichkeiten bereinigen. Wegen der Details sollten Sie sich informieren.

GUT ZU WISSEN

Die Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle

Verdienen Sie aktuell weniger als vorher, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle möglicherweise ein geringerer Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Da die Tabelle aber Einkommensstufen vorsieht (z.B. Einkommensstufe 2: Nettoeinkommen 1.901 EUR - 2.300 EUR), fallen geringe Einkommensminderungen unter den Tisch.

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 1.900 EUR437 EUR502 EUR588 EUR569 EUR100 %960/1.160 EUR
21.901 - 2.300 EUR459 EUR528 EUR618 EUR598 EUR105 %1.400 EUR
32.301 - 2.700 EUR481 EUR553 EUR647 EUR626 EUR110 %1.500 EUR
42.701 - 3.100 EUR503 EUR578 EUR677 EUR655 EUR115 %1.600 EUR
53.101 - 3.500 EUR525 EUR603 EUR706 EUR683 EUR120 %1.700 EUR
63.501 - 3.900 EUR560 EUR643 EUR753 EUR729 EUR128 %1.800 EUR
73.901 - 4.300 EUR595 EUR683 EUR800 EUR774 EUR136 %1.900 EUR
84.301 - 4.700 EUR630 EUR723 EUR847 EUR820 EUR144 %2.000 EUR
94.701 - 5.100 EUR665 EUR764 EUR811 EUR865 EUR152 %2.100 EUR
105.101 - 5.500 EUR700 EUR804 EUR853 EUR911 EUR160 %2.200 EUR
115.501 - 6.200 EUR735 EUR844 EUR988 EUR1.056 EUR168 %2.750 EUR
126.201 - 7.000 EUR770 EUR884 EUR1.035 EUR1.106 EUR176 %3.150 EUR
137.001 - 8.000 EUR805 EUR924 EUR1.082 EUR1.156 EUR184 %3.650 EUR
148.001 - 9.500 EUR840 EUR964 EUR1.129 EUR1.206 EUR192 %4.250 EUR
159.501 - 11.000 EUR874 EUR1.004 EUR1.176 EUR1.256 EUR200 %4.950 EUR

 

Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Haben Sie bislang Kindesunterhalt für ein Kind bezahlt, wurden Sie in der Tabelle eine Einkommensstufe höher eingestuft. Zahlen Sie jetzt auch noch Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt für ein zweites Kind (auch außerehelich) und unterhalten somit zwei Personen, dürfen Sie sich in der Tabelle um eine Einkommensstufe niedriger einstufen. Damit zahlen Sie für das einzelne Kind weniger Kindesunterhalt.

Muss ich Un­ter­halt zah­len, auch wenn kei­ner­lei Kon­takt be­steht?

Ihre Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie Kontakt zu dem Kind haben. Selbst wenn das Kind den Kontakt zu Ihnen partout verweigert, ändert dies nichts an Ihrer Unterhaltspflicht. Ihre Unterhaltspflicht kann allenfalls in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entfallen, falls das Kind sich „vorsätzlich einer schweren Verfehlung“ gegen Sie oder einem nahen Angehörigen schuldig gemacht hätte (§ 1611 BGB). In Betracht kommen „tiefe Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen“,

  • wie etwa tätliche Angriffe, Bedrohung, Denunziation zum Zwecke beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigung (OLG Celle FamRZ 1993, 1235),
  • bewusst falsche Strafanzeigen (OLG Hamm NJW-RR 2006,509),
  • Vorwurf sexuellen Missbrauchs und Prozessbetrug (OLG Hamm FamRZ 2005, 958),
  • schwere vorsätzliche Verletzung von Informationspflichten, etwa über einen Schulabbruch (OLG Köln FamRZ 2005, 301),

nicht aber

  • bloße Taktlosigkeit (AG Eschweiler FamRZ 1984, 1252),
  • die förmliche Anrede mit „Sie“ (OLG Hamm FamRZ 1995, 143),
  • menschlich bedauerliche, aber nicht völlig ungewöhnliche Entgleisungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 971.
  • Ein Kontaktabbruch begründet nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Kindes auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, das Recht, den Unterhalt zu verweigern (BGH FamRZ 1995, 476).
  • Wird das Kind volljährig, können Sie ihm Verfehlungen aus der Zeit der Minderjährigkeit nicht entgegenhalten (Umkehrschluss aus § 1611 Abs. II BGB).

Muster

Kann ein Elternteil den anderen von seiner Pflicht zum Kindesunterhalt freistellen?

So vereinbaren Sie eine Freistellungsvereinbarung.

Muster

Freistellungsvereinbarung für ein minderjähriges Kind

So stellen Sie den anderen Elternteil vom Kindesunterhalt frei.

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Was ist, wenn das Kind ein „Ku­ckucks­kind“ ist und ich nicht der Vater bin?

Wurde das Kind während Ihrer Ehe geboren, gelten Sie rechtlich als der Vater des Kindes, auch wenn ein anderer Mann der Erzeuger ist. Sie sind dem Kuckuckskind unterhaltspflichtig, zumindest so lange, bis Sie Ihre Vaterschaft erfolgreich angefochten oder der leibliche Vater mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft ausdrücklich anerkannt hat.

In­wie­weit zählt ei­ge­nes Ein­kom­men des Kin­des?

Ihr Kind hat nur Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es selbst bedürftig und damit außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob sich das Kind eigenes Einkommen anrechnen lassen muss, hängt vom Alter des Kindes und seiner Lebenssituation ab. Die Entwicklung wird also früher oder später dahin führen, dass Sie den Kindesunterhalt verweigern dürfen, weil das Kind nicht mehr bedürftig ist oder für seinen Lebensunterhalt selbst in der Verantwortung steht.

Minderjähriges schulpflichtiges Kind

Sie dürfen nicht erwarten, dass Ihr minderjähriges Kind eigenes Geld verdient. Solange das Kind schulpflichtig ist, bestimmt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitgehend ein Beschäftigungsverbot. Lediglich leichtere Arbeiten zur Aufbesserung des Taschengeldes sind erlaubt, die sich das Kind aber nicht auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen muss (BGH, XII ZR 240/93).

Minderjähriges Kind nach der Schulausbildung

Hat Ihr Kind die Schule abgeschlossen und unterliegt nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, ist es verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, sofern es keine Berufsausbildung anstrebt. Liegt das Kind nur „auf der faulen Haut“, muss es sich theoretisch erzielbare (fiktive) Einkünfte anrechnen lassen. Anrechenbar ist aber nur die Hälfte dessen, was das Kind verdienen könnte, wenn es denn wollte (OLG Düsseldorf, 8 WF 117/10). Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute.

Volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr

Absolviert das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung und lebt im Haushalt eines Elternteils, hat es bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindesunterhalt (privilegiertes Kind).

Kind absolviert eine Berufsausbildung

Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, zählt diese als eigenes Einkommen und ist auf den Unterhalt anzurechnen. Vorher ist die Ausbildungsvergütung aber um einen Betrag von 100 EUR für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.

Unterhalt bei Studierenden

Studiert Ihr Kind und wohnt auswärts, hat es Anspruch auf 860 EUR Unterhalt. Soweit bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindergeld besteht, wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Soweit das Kind Anspruch auf BAföG hat, ist es verpflichtet, einen BAföG-Antrag zu stellen, auch wenn die Ausbildungsförderung teilweise nur als Darlehen gewährt wird.

Sie dürfen erwarten, dass das Kind zügig studiert. Ein Bummelstudium brauchen Sie nicht zu unterstützen. Sie haben Anspruch, regelmäßig über den Fortgang des Studiums informiert zu werden. Eine gewisse Orientierungs- und Leerlaufphase ist dem Kind im Regelfall zuzugestehen. Sind Sie geschieden, haftet jeder Elternteil anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens für den Unterhaltsbetrag.

Eigenes Vermögen des Kindes

Das Kind braucht vorhandene Vermögenswerte nicht zu verbrauchen. Es muss sich lediglich die Einkünfte aus Vermögenswerten anrechnen lassen (z.B. Zinserträge auf dem Sparbuch, Aktiendividenden, Mieterträge aus der Vermietung einer eigenen Wohnung). Den Stamm des Vermögens braucht es aber nicht anzugreifen.

In­wie­weit kann ich man­gels Aus­kunft und In­for­ma­ti­on den Kin­des­un­ter­halt ver­wei­gern?

Ihr Kind ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen (§ 1605 BGB). Über die Höhe der Einkünfte sind Belege und, falls das Kind arbeitet, die Lohnabrechnung vorzulegen. Sie dürfen Ihren Auskunftsanspruch aber nicht dahingehend missbrauchen, dass Sie fortlaufend Einkünfte und Vermögenswerte unterstellen und deshalb den Unterhalt verweigern. Ihre Auskunft ist nur begründet, wenn Sie nachvollziehbare Anhaltspunkte haben, dass das Kind möglicherweise eigenes Geld verdient und die Einkünfte auf den Unterhalt anrechenbar wären. Ihren Wunsch nach Auskunft können Sie alle zwei Jahre wiederholen, es sei denn, Sie können nachvollziehbar glaubhaft machen, dass das Kind höhere Einkünfte bezieht oder weiteres Vermögen erworben hat.

GUT ZU WISSEN

Sie haben ein Recht auf Informationen bezüglich der Ausbildung

Als Elternteil haben Sie Anspruch auf Auskunft über den Stand der Ausbildung des Kindes (BGH FamRZ 1995, 416). Sie dürfen verlangen, dass Sie Einblick in den Ausbildungsvertrag und die Vergütungsabrechnung erhalten. Weigert sich das Kind, dürfen Sie den Unterhalt bis zur Auskunftserteilung zurückbehalten.

Gibt es tatsächlich handfeste Gründe, den Kindesunterhalt mangels entsprechender Auskünfte zu verweigern, könnten Sie es auf eine Zahlungsklage ankommen lassen. Das Familiengericht kann die Auskunftspflicht des Kindes anordnen und das Kind verpflichten, entsprechende Belege vorzulegen. Notfalls kann das Gericht Auskünfte beim Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern oder Finanzämtern einfordern (§ 236 FamFG).

Was ist, wenn ich we­ni­ger als den Selbst­be­halt ver­die­ne?

Um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, haben Sie Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Dieser beträgt 1.370 EUR, wenn Sie berufstätig sind und 1.650 EUR, wenn Sie nicht arbeiten. Liegt Ihr Einkommen unter diesen Selbstbehalten, dürfen Sie den Kindesunterhalt verweigern. Ungeachtet dessen sind Sie aber verpflichtet, im Interesse und zum Wohle Ihres Kindes jedwede Anstrengung zu unternehmen, um die Zahlung des Kindesunterhalts zu ermöglichen.

GUT ZU WISSEN

Unterhaltsverweigerung kann sogar strafbar sein

Sie sollten es nicht auf eine Strafanzeige wegen einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB ankommen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie durch Ihre Unterhaltsverweigerung vorsätzlich den Lebensbedarf des Kindes gefährdet haben. Soweit Sie weniger als den Selbstbehalt verdienen, fehlt es regelmäßig am Vorsatz. Dennoch setzen Sie sich zumindest Strafermittlungsmaßnahmen aus und werden gegebenenfalls von den Justizbehörden per Auflage verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

Zum Ratgeber: Unterhaltspflichtverletzung

Kann ich Un­ter­halt für die Ver­gan­gen­heit ver­wei­gern?

Fordert das Kind Kindesunterhalt für zurückliegende Zeiträume, brauchen Sie nur zu zahlen, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden. Sie befinden sich in Verzug, wenn das Kind Sie aufgefordert hat, Auskunft über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen zu erteilen oder Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert oder Klage beim Familiengericht eingereicht hat. Wurden Sie nicht dergestalt in Verzug gesetzt, dürfen Sie den Unterhalt für die Vergangenheit verweigern (§ 1613 BGB).

Kann ich das Kin­der­geld auf den Kin­des­un­ter­halt an­rech­nen?

Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, dürfen Sie die Hälfte des Kindergeldbetrages auf Ihre Unterhaltsleistung anrechnen. Als Elternteil haben Sie das gleiche Recht am Kindergeld wie der andere Elternteil auch (§ 1612b BGB).

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 0-56-1112-17Ab 18Prozentsatz
1bis 1.900 EUR

437 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

502 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

588 EUR - 250 EUR / 2 EUR

569 EUR - 250 EUR

EUR 

100 %
21.901 - 2.300 EUR

459 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

528 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

618 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

598 EUR - 250 EUR 

EUR

105 %
32.301 - 2.700 EUR

481 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

553 EUR - 250 EUR / 2

EUR

647 EUR - 250 EUR / 2

EUR

626 EUR - 250 EUR 

EUR

110 %
42.701 - 3.100 EUR

503 EUR - 250 EUR / 2

EUR

578 EUR - 250 EUR / 2

EUR

677 EUR - 250 EUR / 2

EUR

655 EUR - 250 EUR

EUR

115 %
53.101 - 3.500 EUR

525 EUR - 250 EUR / 2

EUR

603 EUR - 250 EUR / 2

EUR

706 EUR - 250 EUR / 2

EUR

683 EUR - 250 EUR

EUR

120 %
63.501 - 3.900 EUR

560 EUR - 250 EUR / 2

EUR

643 EUR - 250 EUR / 2

EUR

753 EUR - 250 EUR / 2

EUR

729 EUR - 250 EUR

EUR

128 %
73.901 - 4.300 EUR

595 EUR -  250 EUR / 2

EUR

683 EUR - 250 EUR / 2

EUR

800 EUR - 250 EUR / 2

EUR

774 EUR - 250 EUR

EUR

136 %
84.301 - 4.700 EUR

630 EUR -250 EUR / 2

EUR

723 EUR - 250 EUR / 2

EUR

847 EUR - 250 EUR / 2

EUR

820 EUR - 250 EUR 

EUR

144 %
94.701 - 5.100 EUR

665 EUR - 250 EUR / 2

EUR

764 EUR - 250 EUR / 2

EUR

811 EUR - 250 EUR/ 2

EUR

865 EUR - 250 EUR

EUR

152 %
105.101 - 5.500 EUR

700 EUR - 250 EUR / 2

EUR

804 EUR - 250 EUR / 2

EUR

853 EUR - 250 EUR / 2

EUR

911 EUR - 250 EUR

EUR

160 %
115.501 - 6.200 EUR

735 EUR - 250 EUR / 2

EUR

844 EUR - 250 EUR / 2

EUR

988 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.056 EUR - 250 EUR

EUR

168 %
126.201 - 7.000 EUR

770 EUR - 250 EUR / 2

EUR

884 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.035 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.106 EUR - 250 EUR

EUR

176 %
137.001 - 8.000 EUR

805 EUR - 250 EUR / 2

EUR

924 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.082 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.156 EUR 250 EUR

EUR

184 %
147.001 - 8.000 EUR

840 EUR - 250 EUR / 2

EUR

964 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.129 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.206 EUR 250 EUR

EUR

192 %
159.501 - 11.000 EUR

874 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.004 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.176 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.256 EUR 250 EUR

EUR

200 %

Kann ich den Un­ter­halt ver­wei­gern, weil das Kind ver­zich­tet hat?

Sofern Ihr Kind oder der andere Elternteil erklärt, auf den Kindesunterhalt für die Zukunft zu verzichten, ist die Erklärung rechtlich unwirksam. Für die Zukunft kann nämlich auf Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB).

Wie steht es um den Kin­des­un­ter­halt beim Wech­sel­mo­dell?

Betreuen Sie das Kind abwechselnd zeitlich und organisatorisch gleichermaßen (echtes Wechselmodell), wird der Barunterhalt auf beide Elternteile aufgeteilt (BGH, Beschluss vom 05.11.14, Az. XII ZB 599/13). Dabei zahlt derjenige Elternteil, der mehr verdient, verhältnismäßig mehr Barunterhalt als der andere.

Kann ich den Un­ter­halt ver­wei­gern, wenn mei­ne Ex-Frau / mein Ex-Mann wie­der ver­hei­ra­tet ist?

Ihr Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin lebt mit einem neuen Partner zusammen oder hat sogar wieder geheiratet? Jetzt stellen Sie sich die Frage, ob Sie weiterhin den Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind in voller Höhe leisten müssen? Die Frage ist erst einmal berechtigt, schließlich trägt der neue Partner mit seinem Verdienst seinen Teil zum gemeinsamen Unterhalt der neuen Patchworkfamilie bei. Und durch den Synergieeffekt des Zusammenlebens spart Ihre Ex-Frau bzw. Ihr Ex-Mann Geld.

Die Antwort ist aber dennoch: Sie müssen weiter den vollen Kindesunterhalt zahlen! Anders als beim Ehegattenunterhalt hat eine neue Partnerschaft keinen Einfluss darauf, dass Sie für Ihr Kind Unterhalt leisten müssen. Denn der neue Partner Ihrer Ex-Frau oder Ihres Ex-Mannes ist Ihrem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Die einzige Ausnahme bestünde, wenn er oder sie es adoptieren würde. Dem müssten Sie natürlich vorher zustimmen.

Kann ich den Un­ter­halt ver­wei­gern, wenn die Mut­ter mei­ne Va­ter­schaft ver­schwie­gen hat?

Verschweigt die Mutter, dass das Kind Ihr leibliches Kind ist, sind Sie gegenüber dem Kind dennoch von Geburt an unterhaltspflichtig, auch falls Ihre Vaterschaft erst später festgestellt wird (§ 1313 Abs. II Nr. 2 BGB). Ihre Unterhaltspflicht entfällt jedoch, wenn das Kind längere Zeit keinen Unterhalt eingefordert hat und Sie sich darauf einrichten durften, dass Sie auch keinen Unterhalt zahlen müssen. Soweit die Mutter die Vaterschaft verschwiegen hat, muss sich das Kind das Verhalten seiner Mutter zurechnen lassen (OLG Saarbrücken Beschluss v. 31.7.2014, 9 WF 49/14).

Be­grün­det die Be­rufs­tä­tig­keit ei­nes El­tern­teils Mehr­be­darf we­gen der Be­treu­ung des Kin­des?

Wird das Kind durch eine Tagesmutter betreut, während der betreuende Elternteil beruflich engagiert ist, brauchen Sie über den Kindesunterhalt hinaus keinen Mehrbedarf zu zahlen (BGH, Beschluss v. 4.10.2017, VIII ZB 55/17). Zwar können die Kosten der Betreuung im Kindergarten oder einem Kinderhort als Mehrbedarf gelten. Dieser Ansatz trifft aber nicht zu, wenn die Fremdbetreuung dem betreuenden Elternteil lediglich eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, ohne dass die Fremdbetreuung über die übliche Kindesbetreuung hinausgeht. In diesem Fall stellen die Betreuungskosten gerade keinen Mehrbedarf dar. Vielmehr gehören sie zur allgemeinen Betreuung, die der betreuende Elternteil allein leisten muss.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

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Gelten Sie als der rechtliche Elternteil eines Kindes, sind Sie unterhaltspflichtig. Möchten Sie den Kindesunterhalt verweigern, brauchen Sie nachvollziehbare Gründe und müssen eine Ausnahme von der Regel auch vor Gericht darlegen und beweisen können. Gründe für eine Verweigerung des Unterhalts können etwa sein: Ihr Kind hat sich Ihnen gegenüber vorsätzlich und in schwerer Weise verfehlt verhalten, wenn sich herausstellt, dass Sie nicht biologischer Vater des Kindes sind und Sie die Vaterschaft angefochten haben. Auch, wenn Sie weniger als den Selbstbehalt verdienen, müssen Sie in der Regel keinen Unterhalt zahlen. Es gibt also viele gute Gründe, aus denen Sie den Unterhalt verweigern können. Eines sollten Sie jedoch bedenken: In den meisten Fällen ist das Kind darauf angewiesen, dass beide Eltern finanziell für es sorgen. Daher wird ein Gericht in vielen Fällen auch im Zweifel für das Kind entscheiden.

 

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