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Definition - Kindesunterhalt verweigern

DEFINITION

Darf ich den Kindesunterhalt verweigern?

Wächst Ihr Kind nicht bei Ihnen, sondern beim anderen Elternteil auf, so sind Sie in der Regel verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Doch der Anspruch auf Kindesunterhalt ist nicht bedingungslos. In manchen Ausnahmesituationen können Sie die Zahlung des Kindesunterhalts auch verweigern: Etwa, wenn das Kind eine vorsätzliche schwere Verfehlung begangen hat, wenn das Kind nicht ihr biologisches Kind ist und Sie die Vaterschaft angefochten haben und meist auch dann, wenn der Unterhalt für die Vergangenheit gefordert wird. Auch, wenn Sie weniger als den Selbstbehalt verdienen, müssen Sie davon in der Regel keinen Unterhalt abgeben.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sind Sie oder gelten Sie als rechtlicher Elternteil eines Kindes und wächst das Kind beim anderen Elternteil auf, sind Sie nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen.
  • In Ausnahmefällen dürfen Sie den Kindesunterhalt verweigern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie dem Kind eine vorsätzliche schwere Verfehlung vorwerfen können oder sie nicht der biologische Vater sind und die Vaterschaft erfolgreich angefochten haben.
  • Verdienen Sie weniger als den Selbstbehalt, dürfen Sie den Kindesunterhalt zumindest rechtlich verweigern.

Wie bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts?

Ihr minderjähriges Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Es gilt grundsätzlich als bedürftig. Auch privilegierte Kinder sind unterhaltsberechtigt. Ihr Kind ist ein „privilegiertes Kind“, wenn es noch nicht 21 Jahre alt ist, im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. So lange müssen Sie das Kind finanziell unterstützen.

Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle. Dort finden Sie in Abhängigkeit von Ihrem Nettoeinkommen und dem Alter Ihres Kindes den Betrag, den Sie als Kindesunterhalt an das Kind zahlen müssen. Wichtig ist, dass es dabei auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ankommt. Ihr Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung dürfen Sie zusätzlich um berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Verbindlichkeiten bereinigen. Wegen der Details sollten Sie sich informieren.

GUT ZU WISSEN

Die Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle

Verdienen Sie aktuell weniger als vorher, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle möglicherweise ein geringerer Zahlbetrag für den Kindesunterhalt. Da die Tabelle aber Einkommensstufen vorsieht (z.B. Einkommensstufe 2: Nettoeinkommen 1.901 EUR - 2.300 EUR), fallen geringe Einkommensminderungen unter den Tisch.

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR480 EUR551 EUR645 EUR689 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR504 EUR579 EUR678 EUR724 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR528 EUR607 EUR710 EUR758 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR552 EUR634 EUR742 EUR793 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR576 EUR662 EUR774 EUR827 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR615 EUR706 EUR826 EUR882 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR653 EUR750 EUR878 EUR938 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR692 EUR794 EUR929 EUR993 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR730 EUR838 EUR981 EUR1.048 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR768 EUR882 EUR1.032 EUR1.103 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR807 EUR926 EUR1.084 EUR1.158 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR845 EUR970 EUR1.136 EUR1.213 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR884 EUR1.014 EUR1.187 EUR1.268 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR922 EUR1.058 EUR1.239 EUR1.323 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR960 EUR1.102 EUR1.290 EUR1.378 EUR200 %5.050 EUR

 

Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt, dass zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Haben Sie bislang Kindesunterhalt für ein Kind bezahlt, wurden Sie in der Tabelle eine Einkommensstufe höher eingestuft. Zahlen Sie jetzt auch noch Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt für ein zweites Kind (auch außerehelich) und unterhalten somit zwei Personen, dürfen Sie sich in der Tabelle um eine Einkommensstufe niedriger einstufen. Damit zahlen Sie für das einzelne Kind weniger Kindesunterhalt.

Muss ich Un­ter­halt zah­len, auch wenn kei­ner­lei Kon­takt be­steht?

Ihre Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie Kontakt zu dem Kind haben. Selbst wenn das Kind den Kontakt zu Ihnen partout verweigert, ändert dies nichts an Ihrer Unterhaltspflicht. Ihre Unterhaltspflicht kann allenfalls in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entfallen, falls das Kind sich „vorsätzlich einer schweren Verfehlung“ gegen Sie oder einem nahen Angehörigen schuldig gemacht hätte (§ 1611 BGB). In Betracht kommen „tiefe Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen“,

  • wie etwa tätliche Angriffe, Bedrohung, Denunziation zum Zwecke beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigung (OLG Celle FamRZ 1993, 1235),
  • bewusst falsche Strafanzeigen (OLG Hamm NJW-RR 2006,509),
  • Vorwurf sexuellen Missbrauchs und Prozessbetrug (OLG Hamm FamRZ 2005, 958),
  • schwere vorsätzliche Verletzung von Informationspflichten, etwa über einen Schulabbruch (OLG Köln FamRZ 2005, 301),

nicht aber

  • bloße Taktlosigkeit (AG Eschweiler FamRZ 1984, 1252),
  • die förmliche Anrede mit „Sie“ (OLG Hamm FamRZ 1995, 143),
  • menschlich bedauerliche, aber nicht völlig ungewöhnliche Entgleisungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 971.
  • Ein Kontaktabbruch begründet nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Kindes auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, das Recht, den Unterhalt zu verweigern (BGH FamRZ 1995, 476).
  • Wird das Kind volljährig, können Sie ihm Verfehlungen aus der Zeit der Minderjährigkeit nicht entgegenhalten (Umkehrschluss aus § 1611 Abs. II BGB).

Muster

Kann ein Elternteil den anderen von seiner Pflicht zum Kindesunterhalt freistellen?

So vereinbaren Sie eine Freistellungsvereinbarung.

Muster

Freistellungsvereinbarung für ein minderjähriges Kind

So stellen Sie den anderen Elternteil vom Kindesunterhalt frei.

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Was ist, wenn das Kind ein „Ku­ckucks­kind“ ist und ich nicht der Vater bin?

Wurde das Kind während Ihrer Ehe geboren, gelten Sie rechtlich als der Vater des Kindes, auch wenn ein anderer Mann der Erzeuger ist. Sie sind dem Kuckuckskind unterhaltspflichtig, zumindest so lange, bis Sie Ihre Vaterschaft erfolgreich angefochten oder der leibliche Vater mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft ausdrücklich anerkannt hat.

In­wie­weit zählt ei­ge­nes Ein­kom­men des Kin­des?

Ihr Kind hat nur Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es selbst bedürftig und damit außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob sich das Kind eigenes Einkommen anrechnen lassen muss, hängt vom Alter des Kindes und seiner Lebenssituation ab. Die Entwicklung wird also früher oder später dahin führen, dass Sie den Kindesunterhalt verweigern dürfen, weil das Kind nicht mehr bedürftig ist oder für seinen Lebensunterhalt selbst in der Verantwortung steht.

Minderjähriges schulpflichtiges Kind

Sie dürfen nicht erwarten, dass Ihr minderjähriges Kind eigenes Geld verdient. Solange das Kind schulpflichtig ist, bestimmt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitgehend ein Beschäftigungsverbot. Lediglich leichtere Arbeiten zur Aufbesserung des Taschengeldes sind erlaubt, die sich das Kind aber nicht auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen muss (BGH, XII ZR 240/93).

Minderjähriges Kind nach der Schulausbildung

Hat Ihr Kind die Schule abgeschlossen und unterliegt nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, ist es verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, sofern es keine Berufsausbildung anstrebt. Liegt das Kind nur „auf der faulen Haut“, muss es sich theoretisch erzielbare (fiktive) Einkünfte anrechnen lassen. Anrechenbar ist aber nur die Hälfte dessen, was das Kind verdienen könnte, wenn es denn wollte (OLG Düsseldorf, 8 WF 117/10). Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute.

Volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr

Absolviert das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung und lebt im Haushalt eines Elternteils, hat es bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindesunterhalt (privilegiertes Kind).

Kind absolviert eine Berufsausbildung

Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, zählt diese als eigenes Einkommen und ist auf den Unterhalt anzurechnen. Vorher ist die Ausbildungsvergütung aber um einen Betrag von 100 EUR für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.

Unterhalt bei Studierenden

Studiert Ihr Kind und wohnt auswärts, hat es Anspruch auf 860 EUR Unterhalt. Soweit bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindergeld besteht, wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Soweit das Kind Anspruch auf BAföG hat, ist es verpflichtet, einen BAföG-Antrag zu stellen, auch wenn die Ausbildungsförderung teilweise nur als Darlehen gewährt wird.

Sie dürfen erwarten, dass das Kind zügig studiert. Ein Bummelstudium brauchen Sie nicht zu unterstützen. Sie haben Anspruch, regelmäßig über den Fortgang des Studiums informiert zu werden. Eine gewisse Orientierungs- und Leerlaufphase ist dem Kind im Regelfall zuzugestehen. Sind Sie geschieden, haftet jeder Elternteil anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens für den Unterhaltsbetrag.

Eigenes Vermögen des Kindes

Das Kind braucht vorhandene Vermögenswerte nicht zu verbrauchen. Es muss sich lediglich die Einkünfte aus Vermögenswerten anrechnen lassen (z.B. Zinserträge auf dem Sparbuch, Aktiendividenden, Mieterträge aus der Vermietung einer eigenen Wohnung). Den Stamm des Vermögens braucht es aber nicht anzugreifen.

In­wie­weit kann ich man­gels Aus­kunft und In­for­ma­ti­on den Kin­des­un­ter­halt ver­wei­gern?

Ihr Kind ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen (§ 1605 BGB). Über die Höhe der Einkünfte sind Belege und, falls das Kind arbeitet, die Lohnabrechnung vorzulegen. Sie dürfen Ihren Auskunftsanspruch aber nicht dahingehend missbrauchen, dass Sie fortlaufend Einkünfte und Vermögenswerte unterstellen und deshalb den Unterhalt verweigern. Ihre Auskunft ist nur begründet, wenn Sie nachvollziehbare Anhaltspunkte haben, dass das Kind möglicherweise eigenes Geld verdient und die Einkünfte auf den Unterhalt anrechenbar wären. Ihren Wunsch nach Auskunft können Sie alle zwei Jahre wiederholen, es sei denn, Sie können nachvollziehbar glaubhaft machen, dass das Kind höhere Einkünfte bezieht oder weiteres Vermögen erworben hat.

GUT ZU WISSEN

Sie haben ein Recht auf Informationen bezüglich der Ausbildung

Als Elternteil haben Sie Anspruch auf Auskunft über den Stand der Ausbildung des Kindes (BGH FamRZ 1995, 416). Sie dürfen verlangen, dass Sie Einblick in den Ausbildungsvertrag und die Vergütungsabrechnung erhalten. Weigert sich das Kind, dürfen Sie den Unterhalt bis zur Auskunftserteilung zurückbehalten.

Gibt es tatsächlich handfeste Gründe, den Kindesunterhalt mangels entsprechender Auskünfte zu verweigern, könnten Sie es auf eine Zahlungsklage ankommen lassen. Das Familiengericht kann die Auskunftspflicht des Kindes anordnen und das Kind verpflichten, entsprechende Belege vorzulegen. Notfalls kann das Gericht Auskünfte beim Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern oder Finanzämtern einfordern (§ 236 FamFG).

Was ist, wenn ich we­ni­ger als den Selbst­be­halt ver­die­ne?

Um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, haben Sie Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Dieser beträgt 1.450 EUR, wenn Sie berufstätig sind und 1.750 EUR, wenn Sie nicht arbeiten. Liegt Ihr Einkommen unter diesen Selbstbehalten, dürfen Sie den Kindesunterhalt verweigern. Ungeachtet dessen sind Sie aber verpflichtet, im Interesse und zum Wohle Ihres Kindes jedwede Anstrengung zu unternehmen, um die Zahlung des Kindesunterhalts zu ermöglichen.

GUT ZU WISSEN

Unterhaltsverweigerung kann sogar strafbar sein

Sie sollten es nicht auf eine Strafanzeige wegen einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB ankommen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie durch Ihre Unterhaltsverweigerung vorsätzlich den Lebensbedarf des Kindes gefährdet haben. Soweit Sie weniger als den Selbstbehalt verdienen, fehlt es regelmäßig am Vorsatz. Dennoch setzen Sie sich zumindest Strafermittlungsmaßnahmen aus und werden gegebenenfalls von den Justizbehörden per Auflage verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

Zum Ratgeber: Unterhaltspflichtverletzung

Kann ich Un­ter­halt für die Ver­gan­gen­heit ver­wei­gern?

Fordert das Kind Kindesunterhalt für zurückliegende Zeiträume, brauchen Sie nur zu zahlen, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden. Sie befinden sich in Verzug, wenn das Kind Sie aufgefordert hat, Auskunft über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen zu erteilen oder Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert oder Klage beim Familiengericht eingereicht hat. Wurden Sie nicht dergestalt in Verzug gesetzt, dürfen Sie den Unterhalt für die Vergangenheit verweigern (§ 1613 BGB).

Kann ich das Kin­der­geld auf den Kin­des­un­ter­halt an­rech­nen?

Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, dürfen Sie die Hälfte des Kindergeldbetrages auf Ihre Unterhaltsleistung anrechnen. Als Elternteil haben Sie das gleiche Recht am Kindergeld wie der andere Elternteil auch (§ 1612b BGB).

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 0-56-1112-17Ab 18Prozentsatz
1bis 2.100 EUR

480 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

551 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

645 EUR - 250 EUR / 2 EUR

689 EUR - 250 EUR

EUR 

100 %
22.101 - 2.500 EUR

504 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

579 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

678 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

724 EUR - 250 EUR 

EUR

105 %
32.501 - 2.900 EUR

528 EUR - 250 EUR / 2

EUR 

607 EUR - 250 EUR / 2

EUR

710 EUR - 250 EUR / 2

EUR

758 EUR - 250 EUR 

EUR

110 %
42.901 - 3.300 EUR

552 EUR - 250 EUR / 2

EUR

634 EUR - 250 EUR / 2

EUR

742 EUR - 250 EUR / 2

EUR

793 EUR - 250 EUR

EUR

115 %
53.301 - 3.700 EUR

576 EUR - 250 EUR / 2

EUR

662 EUR - 250 EUR / 2

EUR

774 EUR - 250 EUR / 2

EUR

827 EUR - 250 EUR

EUR

120 %
63.701 - 4.100 EUR

615 EUR - 250 EUR / 2

EUR

706 EUR - 250 EUR / 2

EUR

826 EUR - 250 EUR / 2

EUR

882 EUR - 250 EUR

EUR

128 %
74.101 - 4.500 EUR

653 EUR -  250 EUR / 2

EUR

750 EUR - 250 EUR / 2

EUR

878 EUR - 250 EUR / 2

EUR

938 EUR - 250 EUR

EUR

136 %
84.501 - 4.900 EUR

692 EUR -250 EUR / 2

EUR

794 EUR - 250 EUR / 2

EUR

929 EUR - 250 EUR / 2

EUR

993 EUR - 250 EUR 

EUR

144 %
94.901 - 5.300 EUR

730 EUR - 250 EUR / 2

EUR

838 EUR - 250 EUR / 2

EUR

981 EUR - 250 EUR/ 2

EUR

1.048 EUR - 250 EUR

EUR

152 %
105.301 - 5.700 EUR

768 EUR - 250 EUR / 2

EUR

882 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.032 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.103 EUR - 250 EUR

EUR

160 %
115.701 - 6.400 EUR

807 EUR - 250 EUR / 2

EUR

926 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.084 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.158 EUR - 250 EUR

EUR

168 %
126.401 - 7.200 EUR

845 EUR - 250 EUR / 2

EUR

970 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.136 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.213 EUR - 250 EUR

EUR

176 %
137.201 - 8.200 EUR

884 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.014 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.187 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.268 EUR 250 EUR

EUR

184 %
147.201 - 8.200 EUR

922 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.058 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.239 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.323 EUR 250 EUR

EUR

192 %
159.701 - 11.200 EUR

960 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.102 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.290 EUR - 250 EUR / 2

EUR

1.378 EUR 250 EUR

EUR

200 %

Kann ich den Un­ter­halt ver­wei­gern, weil das Kind ver­zich­tet hat?

Sofern Ihr Kind oder der andere Elternteil erklärt, auf den Kindesunterhalt für die Zukunft zu verzichten, ist die Erklärung rechtlich unwirksam. Für die Zukunft kann nämlich auf Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB).

Wie steht es um den Kin­des­un­ter­halt beim Wech­sel­mo­dell?

Betreuen Sie das Kind abwechselnd zeitlich und organisatorisch gleichermaßen (echtes Wechselmodell), wird der Barunterhalt auf beide Elternteile aufgeteilt (BGH, Beschluss vom 05.11.14, Az. XII ZB 599/13). Dabei zahlt derjenige Elternteil, der mehr verdient, verhältnismäßig mehr Barunterhalt als der andere.

Kann ich den Un­ter­halt ver­wei­gern, wenn mei­ne Ex-Frau / mein Ex-Mann wie­der ver­hei­ra­tet ist?

Ihr Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin lebt mit einem neuen Partner zusammen oder hat sogar wieder geheiratet? Jetzt stellen Sie sich die Frage, ob Sie weiterhin den Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind in voller Höhe leisten müssen? Die Frage ist erst einmal berechtigt, schließlich trägt der neue Partner mit seinem Verdienst seinen Teil zum gemeinsamen Unterhalt der neuen Patchworkfamilie bei. Und durch den Synergieeffekt des Zusammenlebens spart Ihre Ex-Frau bzw. Ihr Ex-Mann Geld.

Die Antwort ist aber dennoch: Sie müssen weiter den vollen Kindesunterhalt zahlen! Anders als beim Ehegattenunterhalt hat eine neue Partnerschaft keinen Einfluss darauf, dass Sie für Ihr Kind Unterhalt leisten müssen. Denn der neue Partner Ihrer Ex-Frau oder Ihres Ex-Mannes ist Ihrem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Die einzige Ausnahme bestünde, wenn er oder sie es adoptieren würde. Dem müssten Sie natürlich vorher zustimmen.

Kann ich den Un­ter­halt ver­wei­gern, wenn die Mut­ter mei­ne Va­ter­schaft ver­schwie­gen hat?

Verschweigt die Mutter, dass das Kind Ihr leibliches Kind ist, sind Sie gegenüber dem Kind dennoch von Geburt an unterhaltspflichtig, auch falls Ihre Vaterschaft erst später festgestellt wird (§ 1313 Abs. II Nr. 2 BGB). Ihre Unterhaltspflicht entfällt jedoch, wenn das Kind längere Zeit keinen Unterhalt eingefordert hat und Sie sich darauf einrichten durften, dass Sie auch keinen Unterhalt zahlen müssen. Soweit die Mutter die Vaterschaft verschwiegen hat, muss sich das Kind das Verhalten seiner Mutter zurechnen lassen (OLG Saarbrücken Beschluss v. 31.7.2014, 9 WF 49/14).

Be­grün­det die Be­rufs­tä­tig­keit ei­nes El­tern­teils Mehr­be­darf we­gen der Be­treu­ung des Kin­des?

Wird das Kind durch eine Tagesmutter betreut, während der betreuende Elternteil beruflich engagiert ist, brauchen Sie über den Kindesunterhalt hinaus keinen Mehrbedarf zu zahlen (BGH, Beschluss v. 4.10.2017, VIII ZB 55/17). Zwar können die Kosten der Betreuung im Kindergarten oder einem Kinderhort als Mehrbedarf gelten. Dieser Ansatz trifft aber nicht zu, wenn die Fremdbetreuung dem betreuenden Elternteil lediglich eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, ohne dass die Fremdbetreuung über die übliche Kindesbetreuung hinausgeht. In diesem Fall stellen die Betreuungskosten gerade keinen Mehrbedarf dar. Vielmehr gehören sie zur allgemeinen Betreuung, die der betreuende Elternteil allein leisten muss.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
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Gelten Sie als der rechtliche Elternteil eines Kindes, sind Sie unterhaltspflichtig. Möchten Sie den Kindesunterhalt verweigern, brauchen Sie nachvollziehbare Gründe und müssen eine Ausnahme von der Regel auch vor Gericht darlegen und beweisen können. Gründe für eine Verweigerung des Unterhalts können etwa sein: Ihr Kind hat sich Ihnen gegenüber vorsätzlich und in schwerer Weise verfehlt verhalten, wenn sich herausstellt, dass Sie nicht biologischer Vater des Kindes sind und Sie die Vaterschaft angefochten haben. Auch, wenn Sie weniger als den Selbstbehalt verdienen, müssen Sie in der Regel keinen Unterhalt zahlen. Es gibt also viele gute Gründe, aus denen Sie den Unterhalt verweigern können. Eines sollten Sie jedoch bedenken: In den meisten Fällen ist das Kind darauf angewiesen, dass beide Eltern finanziell für es sorgen. Daher wird ein Gericht in vielen Fällen auch im Zweifel für das Kind entscheiden.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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